02009D0866 — DE — 15.01.2019 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 102) |
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31 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 2009
über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/866/EG)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MIR604, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zugelassen:
a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
b) Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.
Artikel 4
Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist ►M1 Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien ◄ , im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.
Artikel 7
Geltungsdauer
Diese Entscheidung gilt 10 Jahre ab dem Datum ihrer Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Diese Entscheidung ist gerichtet an ►M1 Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien ◄ .
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:
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Name |
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►M1 Syngenta Crop Protection NV/SA ◄ |
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Anschrift |
: |
►M1 Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien ◄ |
Im Namen von Syngenta Crop Protection AG — Schwarzwaldallee 215 — CH-4058 Basel — Schweiz
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
2. Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
3. andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.
Der genetisch veränderte Mais SYN-IR6Ø4-5 gemäß dem Antrag exprimiert das Cry3A-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coeloptera-Schädlinge (Diabrotica spp.) gewährt. Das pmi-Gen, das es den transformierten Maiszellen ermöglicht, Mannose als einzige Kohlenstoffquelle zu nutzen, wurde bei der gentechnischen Veränderung als Selektionsmarker benutzt.
c) Kennzeichnung:
1. Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieser Entscheidung genannten Erzeugnisse, die die Maissorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.
d) Nachweisverfahren:
— Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten SYN-IR6Ø4-5-Mais;
— validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm;
— Referenzmaterial: ERM®-BF423 erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm
e) Spezifischer Marker:
SYN-IR6Ø4-5
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Handhabung der Erzeugnisse:
Nicht erforderlich
h) Überwachungsplan:
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:
Nicht erforderlich
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.