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13.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/17 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1932 DES RATES
vom 29. September 2022
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) per Beschluss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen. |
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(3) |
Am 25. August 2022 hat der Gemischte Ausschuss EU-CTC beschlossen, die Ukraine zum Beitritt zum Übereinkommen aufzufordern und die Ukraine hat am 31. August 2022 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt. |
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(4) |
Der Beitritt der Ukraine erfordert eine entsprechende Anpassung der Bürgschaftsurkunden und die Einfügung bestimmter technischer Begriffe in ukrainischer Sprache. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss EU-CTC zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen des Übereinkommens, wenn genehmigt, in der Union Rechtswirkung entfalten werden. |
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(6) |
Alle Mitgliedstaaten der Union haben in der Arbeitsgruppe EU-ETC Gemeinsames Versandverfahren eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben. |
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(7) |
Da der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-ETC zu einer Änderung des Übereinkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-ETC zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) auf seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren in Bezug auf Änderungen der Anlagen zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-CTC, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Der Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-CTC kann geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs zustimmen.
Artikel 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-CTC im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA