31994D0733

94/733/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 11. Juli 1994 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über Fische zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits und des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 294 vom 15/11/1994 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0138


BESCHLUSS DES RATES vom 11. Juli 1994 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über Fische zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits und des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (94/733/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Slowakischen Republik das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (1) und das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zu ändern, um zollfreie Kontingente für die Einfuhr lebender Forellen und Karpfen mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft und für die Einfuhr gefrorener Makrelen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik vorzusehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über Fische zur Änderung von Artikel 17 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits und von Artikel 24 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits und zur Aufnahme eines Anhangs XVa und eines Anhangs XVb in diese Abkommen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.