64/566/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1964 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/A-00004-03344 "Grundig-Consten") (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. 161 vom 20/10/1964 S. 2545 - 2553
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DIE KOMMISSION KARTELLE UND MONOPOLE (Artikel 85 bis 90 des Vertrages zur Gründung der EWG) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1964 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/A-00004-03344 "Grundig-Consten") (Der deutsche und der französische Text sind allein verbindlich) (64/566/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, 6 und 7, im Hinblick auf den von der UNEF S.A.R.L., Gesellschaft nach französischem Recht, Paris, nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 am 5. März 1962 gestellten und am 15. Juli 1962 ergänzten Antrag auf Feststellung durch die Kommission, daß die Grundig Verkaufs-GmbH, Gesellschaft nach deutschem Recht, in Fürth (Bayern), Bundesrepublik Deutschland, und die Ets. Consten S.A.R.L., Gesellschaft nach französischem Recht, in Courbevoie (Seine), Frankreich, durch den am 1. April 1957 geschlossenen "Vertretervertrag" und die Zusatzvereinbarung über die Eintragung und Benutzung des Warenzeichens "GINT" in Frankreich gegen Artikel 85 verstossen, im Hinblick auf die von der Grundig Verkaufs- GmbH am 29. Januar 1963 nach Artikel 5 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung der Alleinvertriebsvereinbarung vom 1. April 1957, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und sonstigen Personen, insbesondere der Beschwerdeführerin, gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 und in Erwägung nachstehender Gründe: I Die am 1. April 1957 geschlossene Vereinbarung enthält hauptsächlich folgende Bestimmungen: Die Grundig Verkaufs-GmbH ("Grundig") bestellt die Ets. Consten S.A.R.L. ("Consten") zu ihrem Alleinvertreter für die von ihr hergestellten Rundfunk-, Tonband-, Diktier- und Fernsehgeräte sowie die Ersatz- und Zubehörteile für (das kontinentale) Frankreich, das Saarland und Korsika. (1) AB Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Consten übernimmt den Verkauf dieser Waren für eigene Rechnung. Er darf weder andere deutsche Unternehmen, die Waren der oben bezeichneten Art herstellen oder vertreiben, vertreten noch für eigene oder fremde Rechnung Waren verkaufen, die mit den Vertragswaren konkurrieren oder ihren Verkauf stören könnten. Consten ist ausserdem verpflichtet, auf eigene Kosten eine angemessene und ausreichende Werbung zu betreiben und eine Werkstatt mit einem hinreichenden Lager an Ersatzteilen einzurichten ; er muß ständig für einen einwandfreien Kundendienst für die von ihm verkauften Geräte sorgen. Grundig ist verpflichtet, weder direkt noch indirekt andere Personen im Vertragsgebiet zu beliefern. Diese Klausel ist Bestandteil eines von der gesamten Grundig-Verkaufsorganisation angewendeten Gebietsschutzsystems. Allen deutschen oder ausländischen Abnehmern von Grundig ist die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr untersagt. Dementsprechend darf auch Consten aus dem Vertragsgebiet weder unmittelbar noch mittelbar nach anderen Ländern liefern. Consten ist berechtigt, während der Vertragsdauer für den Vertrieb der Grundig-Erzeugnisse den Namen von Grundig und das Wort- und Bildzeichen GRUNDIG zu benutzen, ohne daß ihm die Eintragung dieses Warenzeichens gestattet ist. Nach Beendigung des Vertrages ist Consten die Benutzung des Warenzeichens ohne Rücksicht auf den Grund der Vertragsbeendigung untersagt. Das Warenzeichen GINT (Grundig International) ist in Frankreich am 3. Oktober 1957 auf den Namen von Consten eingetragen worden. Die Eintragung beruht auf einer am 13. Januar 1959 teilweise schriftlich festgelegten Vereinbarung zwischen Grundig und Consten. Consten hat sich verpflichtet, nach Beendigung des Alleinvertriebsvertrages das Warenzeichen GINT auf Grundig übertragen oder löschen zu lassen. Mit diesem Zeichen werden alle von Grundig hergestellten Geräte - auch die in Deutschland verkauften - versehen, und es wird ebenfalls auf Geschäftsbriefen, Prospektmaterial usw angebracht. Das Warenzeichen GINT war von Grundig eingeführt worden, kurze Zeit nach der im Dezember 1956 in den Niederlanden erfolgten Abweisung einer Klage gegen einen Parallelimporteur, durch die dem niederländischen Alleinvertreter mit Hilfe des Warenzeichens GRUNDIG Gebietsschutz gewährt werden sollte. Das Warenzeichen GINT ist in Deutschland auf den Namen von Grundig und in mehreren anderen Mitgliedstaaten auf den Namen des jeweiligen Alleinvertreters eingetragen. Unter Berufung auf den mit Grundig geschlossenen Alleinvertriebsvertrag hat Consten gegen Dritte, die Grundig-Erzeugnisse nach Frankreich eingeführt hatten ("Parallelimporteure"), insbesondere gegen die Beschwerdeführerin UNEF vor dem Tribunal de Commerce de la Seine Klage erhoben mit der Begründung, daß diese Dritten den Vertrag, der allgemein bekannt war, hätten beachten müssen und daß die Nichtbeachtung als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei ; ausserdem hat Consten gegen UNEF wegen Verletzung des Warenzeichens GINT geklagt. UNEF machte in dem ersten Zivilverfahren die Nichtigkeit des Alleinvertriebsvertrages aufgrund des Artikels 85 des EWG-Vertrages geltend und stellte bei der Kommission durch ein am 5. März 1962 eingegangenes Schreiben den Antrag, die Nichtigkeit des Alleinvertriebsvertrages festzustellen und den Vertrag nach Artikel 85 ff. zu verbieten. Hinsichtlich dieses ersten Verfahrens hat der Appellationshof in Paris mit Entscheidung vom 26. Januar 1963 den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Kommission über den Antrag von UNEF ausgesetzt. Im zweiten Verfahren fand die Verhandlung noch nicht statt. Im übrigen kann der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden: Seit dem 1. April 1957 ist Consten Alleinimporteur von Grundig-Rundfunk-, -Tonband-, -Diktierund -Fernsehgeräten für Frankreich. Nach der Liberalisierung der Einfuhren (1) haben mehrere Unternehmen damit begonnen, Grundig-Erzeugnisse unmittelbar bei deutschen Händlern zu kaufen. Von diesen Parallelimporteuren ist die Beschwerdeführerin UNEF in Paris der wichtigste ; seit April 1961 bezog dieses Unternehmen Grundig-Erzeugnisse von deutschen Händlern (insbesondere von Großhändlern), die ihr diese Geräte trotz des ihnen auferlegten Exportsverbots lieferten, und verkaufte sie an französische Wiederverkäufer zu günstigeren Preisen, als sie von Consten gefordert wurden. Verschiedene von Consten belieferte Händler beschwerten sich hierüber bei Consten. UNEF hat erklärt, daß die von ihr vorgenommenen Paralleleinfuhren durch Preisunterschiede zwischen Deutschland und Frankreich hervorgerufen wurden. Solche Preisunterschiede sind in der Tat festgestellt worden. Sie sind nicht nur auf die noch bestehenden Zölle oder die unterschiedliche Besteuerung zurückzuführen. So lag der Listenpreis für einen bestimmten Typ eines Grundig-Tonbandgerätes Ende 1962 in Frankreich um 44 v.H. höher als in Deutschland (nach Abzug der Zölle und Steuern). Legt man die "tatsächlichen Preise" (Listenpreis abzueglich "Preisnachlaß") zugrunde, se betrug der Preisunterschied mindestens 23 v.H. In den letzten Jahren zeigten die Preise der Grundig-Geräte in Frankreich eine fallende (1) für Rundfunk- und Fernsehgeräte am 31.3.1961 für Batterieempfänger am 1.1.1962 für Tonbandgeräte am 29.9.1960 Tendenz ; gleichwohl haben Grundig und Consten eingeräumt, daß Anfang 1964 die tatsächlichen französischen Preise für mehrere Geräte um etwa 20 v.H. höher als die tatsächlichen deutschen Preise (stets nach Abzug der Zölle und Steuern) lagen. Es handelt sich hier um von den Vertragsparteien selbst als Beispiel gewählte Typen eines Batterieempfängers, eines Musikmöbels und eines Tonbandgerätes. Gleichzeitig ist der Umsatz sowohl bei Consten als auch bei UNEF erheblich gestiegen ; UNEF erzielte bereits 1961 etwa 10 v.H. des Umsatzes von Grundig-Tonbandgeräten in Frankreich. In Frankreich bestehen ausser den genannten Zöllen und Steuern keine anderen von der öffentlichen Hand gesetzten Belastungen, die zu Preisunterschieden gegenüber Deutschland hätten führen können. Da sich Grundigs Preise ab Werk für Consten und für die deutschen Großhändler im wesentlichen entsprechen, sind die genannten Unterschiede in den Verkaufspreisen zwischen Frankreich und Deutschland auf Unterschiede in den Vertriebsspannen zurückzuführen. In dem o.a. Beispiel stimmt der Preisunterschied von 44 v.H. überein mit einem Spannenunterschied von etwa 89 v.H. und der Preisunterschied von 23 v.H. mit einem Spannenunterschied von etwa 53 v.H. Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Spanne zwischen dem Abgabepreis Grundigs und dem Endverbraucherpreis nach Abzug von Zöllen und in der ersten Verteilerstufe (Verkauf von Grundig an Grossisten oder Importeure) geschuldeten Steuern. Da aber die auf den Einzelhandel entfallende Spanne, absolut gesehen, in Frankreich und in Deutschland im wesentlichen übereinstimmt, liegt die Ursache für die erwähnten Unterschiede auf der Großhandelsstufe. Die Leistungen des Großhandels unterscheiden sich jedoch insoweit, daß die Kosten für die Werbung und den Garantiedienst ausserhalb der BR Deutschland zu Lasten der Alleinvertreter gehen, während sie in Deutschland von Grundig selbst getragen werden. Grundig und Consten bestreiten, daß das bestehende Vertragsverhältnis unter Artikel 85 Absatz (1) falle. Nach ihrer Ansicht bezweckt oder bewirkt dieses keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, auch sei es nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Am 29. Januar 1963 hat Grundig die Alleinvertriebsvereinbarung vorsorglich angemeldet. Im übrigen ist der zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt von Artikel 85 Absatz (3) erhebliche Sachverhalt in Abschnitt III dargelegt. II Nach Artikel 85 Absatz (1) des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternahmen, welche geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Die vorliegenden Vereinbarungen sind zwischen Unternehmen abgeschlossen ; sie bezwecken eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, und zwar aus folgenden Gründen: Grundig hat sich verpflichtet, weder direkt noch indirekt andere Unternehmen im Vertragsgebiet zu beliefern. Er wird also daran gehindert, die Vertragsprodukte in Frankreich anderen Abnehmern als Consten zu verkaufen. Die Verpflichtung, auch indirekte Lieferungen in das Vertragsgebiet zu unterlassen, wird durch das allen Abnehmern von Grundig-Erzeugnissen auferlegte Exportverbot konkretisiert. Mithin sollen auch alle ausserhalb Frankreichs ansässigen Händler von Grundig-Erzeugnissen daran gehindert werden, diese Erzeugnisse in Frankreich zu vertreiben. Ferner hat Consten sich in einer Zivilklage vor dem Tribunal de Commerce de la Seine auf die Rechtsprechung über den unlauteren Wettbewerb berufen, um für den Alleinvertriebsvertrag eine Wirkung gegen Dritte herbeizuführen. Dadurch soll jede Einfuhr von Grundig-Geräten nach Frankreich durch andere Unternehmen verhindert werden. Schließlich stellt die Art und Weise, wie Grundig und Consten sich des Warenzeichens GINT bedienen, ein zusätzliches Mittel dar, um Consten vor Wettbewerb zu schützen. Das Warenzeichen GINT ist ausschließlich für Grundig-Erzeugnisse bestimmt, und andererseits werden alle in Frage stehenden Grundig-Erzeugnisse bereits von Grundig mit dem Warenzeichen GINT versehen. Die Benutzung des Warenzeichens GINT und die Aufspaltung der Berechtigung dergestalt, daß das Warenzeichen GRUNDIG immer für Grundig, das Warenzeichen GINT in der Bundesrepublik Deutschland für Grundig, ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland dagegen für den jeweiligen Alleinvertreter, hier für Consten, eingetragen ist, sollen in erster Linie dazu dienen, die Alleinvertreter gegen Parallelimporte zu schützen. Dies zeigt auch die Geschichte des Warenzeichens GINT. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem vorliegenden Warenzeichen noch andere, insbesondere im Rahmen des gewerblichen Schutzrechtes liegende Ziele angestrebt werden. Es ist jedoch zu bemerken, daß es des Warenzeichens GINT nicht bedarf, um die Herkunft der Waren zu kennzeichnen, da zu diesem Zweck das Warenzeichen GRUNDIG schon ausreicht. Die Tatsache, daß die Eintragung des Warenzeichens GINT in Frankreich auf den Namen von Consten und seine Benutzung durch diesen auf einer Zusatzvereinbarung mit Grundig beruhen, ergibt sich einerseits aus der Entstehungsgeschichte des Zeichens und dem gleichartigen Vorgehen der anderen Alleinvertriebshändler im Gemeinsamen Markt ausserhalb der BR Deutschland, andererseits aus der am 13. Januar 1959 schriftlich festgelegten Pflicht Constens, das Warenzeichen nach Beendigung des Alleinvertriebsvertrags auf Grundig zu übertragen oder seine Eintragung löschen zu lassen. Es ergibt sich, daß ausser Consten kein in Frankreich ansässiges und am Bezug von Grundig-Erzeugnissen interessiertes Unternehmen diese Erzeugnisse ausserhalb Frankreichs beziehen kann, ohne sich gerichtlichen Klagen auszusetzen. Solche Unternehmen sind vielmehr ausschließlich auf den Bezug von Consten angewiesen, also in ihrer Wahlmöglichkeit beschränkt. Die Alleinvertriebsvereinbarung und die Zusatzvereinbarung über die Eintragung der Marke GINT zugunsten von Consten, letztere im Zusammenhang mit der Tatsache, daß alle Grundig-Geräte mit dem Zeichen GINT versehen sind, bezwecken deshalb, daß Consten, soweit es sich um den Import von Grundig-Erzeugnissen nach Frankreich und den Großhandel daselbst handelt, von der Konkurrenz anderer Unternehmen freigestellt wird. Schließlich dürfen Consten und dessen Geschäftspartner aus dem Vertragsgebiet ohne die schriftliche Bewilligung von Grundig Lieferung nach anderen Ländern weder direkt noch indirekt vornehmen. Es ist eingewendet worden, daß der Wettbewerb in so starkem Masse zwischen den Herstellern stattfinde, daß eine Wettbewerbsverzerrung als Folge der Bestellung eines Alleinvertreters ausgeschlossen sei. Für die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz (1) reicht es, wenn eine Ware mehrere Handelsstufen durchläuft, aus, daß der Wettbewerb nur auf einer Handelsstufe verhindert oder eingeschränkt wird. Aus der Tatsache, daß Artikel 85 Absatz (1) die Worte "verhindern" und "einschränken" nebeneinander stellt, sowie aus Artikel 85 Absatz (3) Buchstabe b) ergibt sich, daß nicht jede Form des Wettbewerbs in jeder Stufe des Vertriebs zur Anwendung von Artikel 85 verhindert sein muß. Im übrigen weisen bei Markenartikeln der hier vorliegenden Art die Erzeugnisse der verschiedenen Fabrikate unterschiedliche äusserliche und teilweise auch technische Merkmale auf. Der Käufer wird deswegen die Angebote und insbesondere die Preise der Lieferanten im allgemeinen nur für die Artikel der gleichen Marke zuverlässig vergleichen können. Wenn z.B. die Grundig-Erzeugnisse zu höheren Endverbraucherpreisen angeboten werden als vergleichbare Produkte, ist es für den Verbraucher kaum erkennbar, ob dieser Unterschied auf unterschiedliche Herstellungskosten, etwa wegen Qualitätsdifferenzen, zurückzuführen ist, oder dadurch verursacht wird, daß die Absatzorganisation von Grundig mit höheren Kosten arbeitet als die der anderen Hersteller. Wenn hingegen die Grundig-Erzeugnisse, verteilt durch das "offizielle" Vertriebsnetz (hier : von Consten), teuerer sind als dieselben Erzeugnisse verteilt durch ein paralleles Vertriebsnetz (gleichgültig aus welchem Grunde), so ist die Lage für die Verbraucher transparent : sie verfügen somit über reelle Wahlmöglichkeiten. Deswegen kommt dem Wettbewerb bei der Verteilung, insbesondere auch dem zwischen Großhändlern, die Waren derselben Marke vertreiben, eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt um so mehr, als die Verteilungskosten einen beachtlichen Teil der Gesamtkosten darstellen. Demnach reicht die Tatsache, daß nach dem Willen der Vertragsparteien Consten bei der Einfuhr von Grundig-Geräten nach Frankreich und dem En gros-Vertrieb dieser Geräte in Frankreich vom Wettbewerb anderer Importeure von Grundig-Geräten freigestellt ist, für die Feststellung aus, daß der Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz (1) eingeschränkt ist. 2. Die Vereinbarungen sind aus folgenden Gründen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen: Sie sind zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen geschlossen und regeln für die unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse den Handel zwischen diesen Mitgliedstaaten, und zwar derart, daß dieser Handel den Vertragspartnern vorbehalten wird. Sie hindern demnach andere in Frankreich ansässige Unternehmen als Consten am Import von Grundig-Erzeugnissen nach Frankreich. Daß dem eine erhebliche Bedeutung zukommt, zeigen die gerichtlichen und aussergerichtlichen Schritte, die von Consten und Grundig gegen Parallelimporteure und -exporteure, insbesondere gegen UNEF und ihre Lieferanten, unternommen worden sind. Darüber hinaus hindert die Alleinvertriebsvereinbarung auch Consten an der Wiederausfuhr von Grundig-Geräten. Demzufolge wird die Integration der nationalen Märkte zum gemeinsamen Markt erschwert, wenn nicht Vereitelt. Dies zeigt sich deutlich an den festgestellten Preisunterschieden zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland und Frankreich. Die Zusatzvereinbarung über die Eintragung der Marke GINT zugunsten von Consten trägt ebenfalls zu einer Isolierung der nationalen Märkte bei und ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es ist eingewendet worden, daß die Absatzorganisation den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt, da während ihrer Tätigkeit der deutsch-französische Handel mit Grundig-Erzeugnissen beträchtlich zugenommen habe. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch, weil es zur Anwendung von Artikel 85 Absatz (1) ausreicht, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung dazu führt, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten sich unter anderen Voraussetzungen entwickelt als ohne diese Wettbewerbsbeschränkung und daß ihr Einfluß auf die Marktbedingungen von einiger Bedeutung ist. Dies ist bei den vorliegenden Vereinbarungen der Fall. III Nach Artikel 85 Absatz (3) können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz (1) für nicht anwendbar auf den Vertrag erklärt werden, wenn dieser unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen Fortschritts beiträgt, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Die Alleinvertriebsvereinbarung vom 1. April 1957 ist am 29. Januar 1963 in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Artikel 5 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. 2. Zur Begründung der von Grundig vorsorglich in Anspruch genommenen Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) auf die betreffende Alleinvertriebsvereinbarung haben die Vertragspartner Grundig und Consten die nachstehenden Argumente geltend gemacht: - Die wirtschaftlichen Tatsachen seien ein Beweis dafür, daß bei der derzeitigen Struktur der Wirtschaft in Europa der Alleinvertrieb die einzige Vertriebsform sei, die es ermögliche, die menschlichen, finanziellen und sprachlichen Probleme zu lösen, sich den Handelsbräuchen anzupassen, eine Expansionspolitik zu koordinieren und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken zu tragen. - Die Alleinvertreter müssten für den Hersteller den Markt beobachten und ihm insbesondere die technischen Bedingungen und die technischen Erfordernisse mitteilen. - Die vorliegende Absatzorganisation habe es Grundig ermöglicht, die Produktion im Laufe der Jahre zu erhöhen. Dadurch habe er die Produktion rationalisieren und die Endverbraucherpreise senken können. Infolgedessen sei der Verbraucher an dem aus der Verbesserung der Erzeugung und Verteilung entstehenden Gewinn beteiligt. - Der Alleinvertreter betreibe mit allen Werbemedien die allgemeine Werbung für die Marke und erhalte ihren "goodwill". Der Parallelimporteur verkaufe dagegen normalerweise Erzeugnisse verschiedener Hersteller und werbe demnach nicht für eine einzige Marke. - Der Alleinvertreter müsse "Vorausdispositionen" vornehmen, um dem Hersteller eine Anpassung seiner Produktion an die Nachfrage zu ermöglichen. Diese Vorausdispositionen müssten sich auf das gesamte Programm des Herstellers erstrecken, also auch auf die weniger gefragten Erzeugnisse ; sie seien mit einem Risiko verbunden, da nicht mit Sicherheit vorauszusehen sei, zu welchen Bedingungen die disponierten Waren abgesetzt werden können. - Die Verbraucher hätten auch insofern einen Vorteil, als sie durch das Vorhandensein eines Alleinvertreters in den Genuß eines prompten und zuverlässigen Kundendienstes kämen. Bei dem Vertrieb von komplizierten Erzeugnissen, wie Rundfunk-, Fernseh-, Tonband-, und Diktiergeräten, spielten der Kundendienst und die Garantieleistung eine ausschlaggebende Rolle. Seien diese ungenügend, so sinke der Absatz sehr rasch. Nur ein Alleinvertreter habe Interesse an einem guten und leistungsfähigen Kundendienst, weil er dadurch seinen Absatz erhöhen und Nutzen aus seinen hohen Investitionen ziehen könne. Wenn es eine Vielzahl von Importeuren gebe, so habe keiner dieser Importeure ein Interesse daran, den Kundendienst für die Grundig-Geräte zu pflegen, weil er fürchten müsse, daß seine Aufwendungen nur seinen Konkurrenten zugute kommen. - Die Parallelimporteure kämen zu Unrecht in den Genuß der vom Alleinvertreter für den Kundendienst und die Werbung gemachten Aufwendungen, so daß sie ihrer Kundschaft etwas höhere Rabatte gewähren könnten. - Nur die Alleinvertreter verfügten über die für den Verkauf und den Kundendienst für Grundig-Geräte erforderlichen Unterlagen. 3. Alleinvertrieb kann eine Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung zur Folge haben. Dies mag auch für die Besorgung des Kunden- und Garantiedienstes und die vom Alleinvertriebshändler vorzunehmenden Vorausdispositionen gelten. Es gilt nicht für die Werbung. Die Übernahme der Werbung durch Consten betrifft nicht die Verbesserung der Warenverteilung, sondern nur die Frage der Kostentragung im Verhältnis der Vertragspartner ; die Werbung könnte, wie es in der BR Deutschland geschieht, auch im Vertragsgebiet durch Grundig - gegebenenfalls unter Zwischenschaltung von Consten oder eines anderen französischen Unternehmens - durchgeführt werden. Eine Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung wird hier als gegeben unterstellt. Eine nähere Prüfung dieser Frage ist nicht erforderlich, weil, wie im folgenden ausgeführt wird, die übrigen Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) nicht vorliegen. 4. Nach Artikel 85 Absatz (3) müssen die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt sein. Unter Gewinn ist im Bereich des Handels nicht nur die Verbesserung der Warenverteilung zu verstehen, die, wenn sie zu einer Vergrösserung der Wahlmöglichkeiten oder Erleichterung der Kaufmöglichkeiten führt, auch den Verbrauchern - und damit sind hier die Käufer, also insbesondere die Einzelhändler in Frankreich gemeint - zugute kommt. Hierunter rechnen vielmehr auch die übrigen sich aus der Rationalisierung ergebenden Vorteile ; auch hieran müssen die Verbraucher - insbesondere über Preise und sonstige Lieferbedingungen - beteiligt werden. Dabei ist entscheidend, ob die Beteiligung der Verbraucher "angemessen" ist. Aus den Preisfeststellungen, wie sie unter I wiedergegeben worden sind, ergibt sich hierfür, daß eine erhebliche Preisdifferenz zwischen Frankreich und Deutschland nach Abzug der unterschiedlichen Zoll- und Steuerbelastungen bestanden hat und auch heute noch besteht. Dieser Preisunterschied kann auch nicht mit den angeblichen höheren Lohnkosten in Frankreich gerechtfertigt werden und ebenso nicht mit den Unkosten, die sich für Consten aus seiner Werbungspflicht und seinem Garantiedienst ergeben und die insgesamt nur 3 v.H.seines Umsatzes ausmachen. Die Möglichkeit, infolge mangelnden Wettbewerbs die Verbraucher im Vertragsgebiet nicht angemessen an dem entstehenden Gewinn zu beteiligen, ist zwar wegen der Paralleleinfuhr von UNEF verringert, besteht aber noch immer. Würde das System des absoluten Gebietsschutzes voll wirksam sein - und das wäre bei einer Nichtanwendbarkeitserklärung der Fall - so wäre Consten wiederum gegen diesen Wettbewerb geschützt. Alle anderen Großhändler und alle Einzelhändler in Frankreich könnten dann Grundig-Geräte nur bei Consten kaufen, auch wenn Consten sehr viel teurer ist als bspw. deutsche Großhändler, die direkt von Grundig beliefert werden. Demgegenüber kann die behauptete allgemeine Senkung der Verbraucherpreise nicht ins Gewicht fallen. Der Auffassung, die Absatzorganisation habe in ihrer gegenwärtig existierenden Form eine Erhöhung der Produktion von Grundig-Erzeugnissen ermöglicht, wodurch die Produktion rationalisiert und die Endverbraucherpreise hätten gesenkt werden können, ist entgegenzuhalten, daß der Nachweis fehlt, daß die Produktionserhöhung und die Preisentwicklung auf die Tätigkeit der Verkaufsorganisation zurückzuführen sind. Es gibt keine Anzeichen dafür, daß eine Lockerung der Verkaufsorganisation durch das Auftreten von Parallelimporteuren eine Senkung des Umsatzes zur Folge hat. Insbesondere hat bisher das Auftreten eines Parallelimporteurs für Grundig-Geräte auf dem französischen Markt eine beachtliche Umsatzsteigerung für diese Produkte auf diesem Markt nicht verhindert. Die infolge des absoluten Gebietsschutzes möglichen und im vorliegenden Falle festgestellten Preisdifferenzen schließen eine angemessene Beteiligung der betreffenden Verbraucher an dem aus der oben unterstellten Verbesserung entstehenden Gewinn aus. 5. Die Nichtanwendbarkeitserklärung kann aber in erster Linie deshalb nicht abgegeben werden, weil die den beteiligten Unternehmen auferlegten Einschränkungen für die Verwirklichung der Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung nicht alle unerläßlich sind. Damit ist aber die Voraussetzung des Artikels 85 Absatz (3) Buchst. a) nicht erfuellt. Hierzu ist folgendes zu sagen: Die am weitesten gehende Wettbewerbsbeschränkung des Alleinvertriebsvertrags vom 1. April 1957 besteht in der Vereinbarung eines absoluten Gebietsschutzes, die auf die Verhinderung der Einfuhr von Vertragserzeugnissen durch Parallelimporteure in das Vertragsgebiet gerichtet ist. Daher kann die Frage nach der Unerläßlichkeit der Beschränkungen durch die Frage konkretisiert werden, ob die Verbesserung der Warenverteilung durch den Alleinvertriebsvertrag schon dann nicht mehr erreicht werden kann, wenn Parallelimporte zugelassen werden, d.h., wenn es zulässig ist, daß die anderen Großhändler und die Einzelhändler in Frankreich, wenn sie dies wollen, auch bei einem Großhändler ausserhalb Frankreichs, der unmittelbar von Grundig beliefert wird, oder bei irgendeinem anderen Händler ausserhalb Frankreichs die Grundig-Geräte kaufen können. Wäre bei einer solchen Lockerung des Gebietsschutzes das Ziel der Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung nicht mehr zu erreichen, so wäre der absolute Gebietsschutz unerläßlich. Wäre dagegen auch dann noch die Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung möglich, so wäre der absolute Gebietsschutz nicht unerläßlich. Es ist nicht ersichtlich, daß Consten nicht auch ohne absoluten Gebietsschutz in der Lage wäre, den französischen Markt als Alleinvertreter intensiv zu bearbeiten. Wenn Consten als Alleinvertreter in Frankreich die Grundig-Geräte zu etwa den gleichen Handelsspannen vertreiben würde wie die Großhändler ausserhalb Frankreichs im Gemeinsamen Markt, hätte normalerweise kein Händler in Frankreich ein Interesse daran, sich diese Waren ausserhalb Frankreichs zu beschaffen und damit die mit den Importen verbundenen Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen der letzten Jahre sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten, so in den Niederlanden, hingewiesen, auch hinsichtlich der Absatzorganisation von Grundig. Diese Erfahrungen lassen die Schlußfolgerung zu, daß die Möglichkeit von Parallelimporten als nützliches Korrektiv für die Preisdifferenzen zwischen den verschiedenen Ländern angesehen werden kann, ohne daß dies die Absatzorganisation wesentlich in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt. Wenn demgegenüber Grundig und Consten auf die Notwendigkeit des absoluten Gebietsschutzes wegen der Vorausdispositionen, der Garantieleistungen und des Kundendienstes hinweisen, so ist dazu folgendes zu sagen: Das Argument von Grundig und Consten, daß der absolute Gebietsschutz notwendig sei, um zuverlässige Vorausdispositionen treffen zu können, könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn bei der Zulässigkeit von Parallelimporten solche ausreichend zuverlässigen Vorausdispositionen nicht getroffen werden könnten. Das aber ist nicht von Grundig oder Consten dargetan, ja es ergibt sich sogar das Gegenteil aus der Praxis in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen Großhandelsunternehmen, die unmittelbar von Grundig beliefert werden, genießen keinen absoluten Gebietsschutz. Dadurch wird die Möglichkeit zuverlässiger Vorausdispositionen offenbar nicht beeinträchtigt. Aber auch unabhängig davon besteht zwischen dem absoluten Gebietsschutz und den Vorausdispositionen kein zwingender Zusammenhang. Die Beseitigung des absoluten Gebietsschutzes, den Consten genießt, würde dazu führen, daß Parallelimporte nicht mehr durch gerichtliche Maßnahmen behindert werden können. Demzufolge würde eine gewisse Kontinuität in den Geschäftsverbindungen zwischen den Parallelimporteuren und deren Lieferanten (in der Regel deutsche Großhändler) erleichtert werden, so daß die Bestellungen der Parallelimporteure bei deutschen Großhändlern dann auch zu Vorausdispositionen führen würden. Daß die Vorausdispositionen sich auch auf die weniger gefragten Erzeugnisse erstrecken müssen, ist aus der Sicht des Artikels 85 Absatz (3) nicht erheblich. Nach alledem kann dieses Argument den absoluten Gebietsschutz nicht rechtfertigen. Ebensowenig ist der absolute Gebietsschutz unerläßlich für die Beobachtung des Marktes, deren Ergebnisse sich gerade in den Vorausdispositionen niederschlagen werden. Das Argument der Information des Herstellers über die technischen Bedingungen und Erfordernisse im Vertragsgebiet ist unzutreffend, da zu diesem Zwecke besondere Organe bestehen. Wenn sich weiter Grundig und Consten auf den Garantiedienst berufen, so ist bei der Prüfung dieses Arguments davon auszugehen, daß ein Käufer normalerweise Rechte auf Garantie nur bei seinem Lieferanten und unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen geltend machen kann. Der Alleinvertretungsberechtigte braucht deshalb nicht zu befürchten, daß etwaige Konkurrenten von seinen Garantieaufwendungen profitieren. Dies gilt um so mehr, als nicht zu erkennen ist, warum der Parallelimporteur, wenn er zum Parallelimport berechtigt ist, nicht in der gleichen Weise evtl. mit Hilfe seines Lieferanten den Garantiedienst bestreiten kann wie Consten. Dieses Argument vermag deshalb auch nicht den absoluten Gebietsschutz zu rechtfertigen. Im übrigen gewährt auch UNEF den üblichen Garantiedienst. Was den bezahlten Kundendienst anlangt, der weitaus wichtiger ist als der Garantiedienst, so ist es gleichgültig, wo ein Gerät gekauft ist, da die Kosten der Reparatur von demjenigen bezahlt werden müssen, der die Reparatur verlangt. Die Vornahme solcher Reparaturen ist deshalb eine normale unternehmerische Tätigkeit, und es ist nicht ersichtlich, wie sich für denjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, daraus ein Nachteil ergeben kann, daß er Geräte repariert, die nicht von ihm geliefert worden sind. Die Auffassung, daß niemand ein Interesse daran hat, den Kundendienst zu pflegen, wenn mehrere Händler Grundig-Geräte nach Frankreich transportieren, ist nicht überzeugend, vielmehr sind diese Händler normalerweise durch den Wettbewerb gezwungen, den Anforderungen ihrer Käufer nach Kundendienst zu entsprechen. Auch UNEF hat einen Kundendienst entwickelt. Ergänzend hierzu sei bemerkt, daß die Aufwendungen für Kundendienst und Garantieleistungen, die in Frankreich etwa den gleichen Bedingungen unterliegen wie in Deutschland, sich für Consten im Jahre 1963 nur auf 1,18 v.H. des Umsatzes belaufen. Offenbar befürchten Grundig und Consten, daß Parallelimporte die Spanne des Alleinvertreters in einem solchen Umfang vermindern würden, daß aus ihr die Kosten für die Werbung und für den Garantiedienst nicht mehr gedeckt werden könnten. Diese Befürchtung erscheint selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Consten auch weiterhin die Kosten der allgemeinen Werbung, die 1963 1,9 v.H. des Umsatzes betragen haben, selbst zu tragen hätte. Es genügt, wenn Grundig sich verpflichtet, innerhalb des Vertragsgebietes kein anderes Unternehmen direkt zu beliefern. Das hat zur Folge, daß die Parallelimporteure, die beim Großhändler, also aus zweiter Hand, beziehen müssen, einen Kostennachteil hinnehmen müssen. Es trifft nicht zu, daß ein Parallelimporteur von einem solchen Großhändler mit Rücksicht auf die Umsatzsteuerrückvergütung billiger kaufen könne als der Alleinvertriebsberechtigte, der direkt von Grundig bezieht. Es werden nämlich exportierenden Großhändlern nur Steuern zurückvergütet, die sie getragen haben. Durch diese Rückvergütung wird die Ware im Ergebnis nicht in grösserem Masse von der deutschen Umsatzsteuer befreit als die Lieferungen des deutschen Herstellers an den ausländischen Alleinvertreter. Auf der anderen Seite muß der Parallelimporteur zu denselben oder besseren Bedingungen anbieten als Consten, wenn er sich auf dem französischen Markt einen Platz erobern will. Die Behauptung, die von Grundig und Consten aufgestellt worden ist, die Ausschaltung der Parallelimporte sei gerechtfertigt, da nur der Alleinvertreter über die für den Verkauf und den Kundendienst erforderlichen Unterlagen verfüge, hat mit der Unerläßlichkeit des absoluten Gebietsschutzes nichts zu tun, sondern beruht ausschließlich darauf, daß Grundig und Consten selbst alles versucht haben, um zu verhindern, daß UNEF in den Besitz dieser Unterlagen gelangt. Andere Gründe, die für die Notwendigkeit des absoluten Gebietsschutzes sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nach alledem ist der absolute Gebietsschutz nicht unerläßlich, und es kann deshalb eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz (3) für den Alleinvertriebsvertrag vom 1. April 1957 nicht abgegeben werden. 6. Damit erübrigt sich eine Untersuchung, ob dieser Vertrag Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. IV Die Vertragspartner haben den Alleinvertriebsvertrag fortgesetzt und ihn auch nicht derart abgeändert, daß er nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) fällt oder daß für ihn eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz (3) abgegeben werden könnte, so daß auf ihn Artikel 7 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 nicht angewendet werden kann. V Nach Artikel 15 Absatz (5) der Verordnung Nr. 17 genießen Grundig und Consten wegen der Anmeldung ihres Alleinvertriebsvertrages die Vergünstigung, daß ihnen trotz der Unvereinbarkeit dieses Vertrages mit Artikel 85 für die Vergangenheit keine Geldbussen auferlegt werden können. VI Die Zusatzvereinbarung war nicht Gegenstand der Anmeldung vom 29. Januar 1963. Ob sie implizite mit angemeldet worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, da auch bei ordnungsgemässer und rechtzeitiger Anmeldung aus den unter III. und IV. dargelegten Gründen eine Nichtanwendbarkeitserklärung für diese Vereinbarung nicht abgegeben werden kann. Sie bedeutet lediglich ein zusätzliches Mittel zur Gewährleistung des absoluten Gebietsschutzes, dessen Unerläßlichkeit nicht bewiesen ist. Die Frage, ob eine Anmeldung der Zusatzvereinbarung erfolgt ist, ist auch für die weitere Frage, ob eine Geldbusse wegen Verletzung des Artikels 85 verhängt werden muß, ohne Bedeutung ; denn es ist in jedem Fall nicht angebracht, von der Möglichkeit des Artikels 15 Absatz (2) Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 in diesem Fall Gebrauch zu machen. Dazu hängt die Zusatzvereinbarung zu eng mit dem Alleinvertriebsvertrag zusammen, ergänzt sie doch nur den darin angestrebten absoluten Gebietsschutz. VII Der absolute Gebietsschutz hat sich als besonders hinderlich für die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes gezeigt, weil er die Angleichung der Marktbedingungen für die Vertragserzeugnisse im Gemeinsamen Markt erschwert oder vereitelt. Er hat zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Consten und UNEF im Zusammenhang mit den Parallelimporten durch UNEF geführt und einen Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zur Folge gehabt. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten ist daher in diesem Verfahren von besonderer Bedeutung. Mit Rücksicht hierauf erscheint es angebracht, Grundig und Consten zu verpflichten, Parallelimporte von Grundig-Erzeugnissen nach Frankreich, gleichgültig mit welchen Mitteln, einschließlich des hierauf gerichteten Gebrauches des Warenzeichens "GINT" weder zu verhindern noch irgendwie zu erschweren. Diese Verpflichtung hindert Consten nicht an der Ausübung seiner Rechte aus dem Warenzeichen "GINT" gegen jeden Dritten, soweit es sich nicht um die Verhinderung oder Erschwerung von Parallelimporten von Grundig-Erzeugnissen in das Vertragsgebiet handelt; HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Alleinvertriebsvereinbarung vom 1. April 1957 und die Vereinbarung über die Eintragung und Benutzung des Warenzeichens GINT zwischen der Grundig-Verkaufs G.m.b.H. und den Ets. Consten S.A.R.L. stellen eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Eine Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages wird versagt. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, die Drittunternehmen daran hindert oder es ihnen erschwert, Vertragserzeugnisse nach ihrer freien Wahl von Groß- oder Einzelhändlern in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zwecke der Weiterveräusserung im Vertragsgebiet zu beziehen. Artikel 4 Die vorliegende Entscheidung ist an die Grundig Verkaufs-G.m.b.H. in Fürth, Bayern (Deutschland) und die Ets. Consten S.A.R.L. in Courbevoie, Seine (Frankreich) gerichtet. Straßburg, den 23. September 1964 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN