1997D0836 — DE — 17.09.2013 — 001.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346, 17.12.1997, p.78) |
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L 245 |
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14.9.2013 |
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BESCHLUSS DES RATES
vom 27. November 1997
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)
(97/836/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a und Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 23. Oktober 1990 dazu ermächtigt, an den Verhandlungen über die Änderung des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (20. März 1958, Genf) teilzunehmen. |
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(2) |
Das Übereinkommen von 1958 wurde geändert. |
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(3) |
Als Ergebnis der oben genannten Verhandlungen steht es der Gemeinschaft offen, als regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand des Geänderten Übereinkommens sind, übertragen haben, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. |
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(4) |
Der Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen, das der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien dient, trägt im Einklang mit Artikel 113 des Vertrags zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik bei. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird den im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten größeres Gewicht verleihen und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern. Die Beteiligung soll zu einer Kohärenz zwischen den im Rahmen des Geänderten Übereinkommens angenommen, als „Regelungen“ bezeichneten Vorschriften und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht führen. |
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(5) |
Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug und die technische Harmonisierung erfolgen auf der Grundlage von Richtlinien über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen, die sich auf Artikel 100a des Vertrags stützen, der die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft. Seit dem 1. Januar 1996 gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vollständige obligatorische Harmonisierung aufgrund der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) und der für diese Fahrzeugklasse geltenden Einzelrichtlinien. |
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(6) |
Der Beitritt der Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen macht Änderungen von Rechtsakten, die im Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassen wurden, erforderlich, so daß es der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf. |
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(7) |
Die von den Organen des Geänderten Übereinkommens verabschiedeten Regelungen binden die Gemeinschaft nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe, sofern sie keinen Einspruch erhoben hat. Der Stimmabgabe der Gemeinschaft zu solchen Regelungen sollte daher eine Entscheidung nach demselben Verfahren wie für den Abschluß des Geänderten Übereinkommens vorausgehen, sofern es sich nicht lediglich um die Anpassung von Regelungen an den technischen Fortschritt handelt. |
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(8) |
Sofern die Annahme einer solchen Regelung lediglich die Anpassung an den technischen Fortschritt betrifft, kann über die Stimmabgabe der Gemeinschaft nach dem Verfahren entschieden werden, das für die technische Anpassung von Richtlinien über die Fahrzeugtypgenehmigung Anwendung findet. |
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(9) |
Es empfiehlt sich, die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem Geänderten Übereinkommen festzulegen. |
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(10) |
Das Geänderte Übereinkommen sieht ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen seiner Bestimmungen vor. Es muß sichergestellt sein, daß die Beschlußfassung auf Gemeinschaftsebene den Erfordernissen dieses Verfahrens Rechnung trägt. |
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(11) |
Gemäß den Bestimmungen des Geänderten Übereinkommens steht es jeder neuen Vertragspartei offen, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu erklären, daß bestimmte, von ihr anzugebende ECE-Rege-lungen für sie keine Geltung erlangen. Die Gemeinschaft wünscht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um einerseits unverzüglich diejenigen Regelungen zu übernehmen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge gemäß den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG ( 4 ) und 92/61/EWG ( 5 ) als wesentlich anzusehen sind, und um andererseits im Einzelfall prüfen zu können, welche anderen Regelungen in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Fahrzeugtypgenehmigung in der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene nachträglich übernommen werden sollen. |
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(12) |
Die Möglichkeit, die ECE-Regelungen, die in dem von der Gemeinschaft angenommenen Verzeichnis aufgeführt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens nicht länger anzuwenden, wird durch den Beitritt nicht berührt. Diese Einstellung der Anwendung wird insbesondere die Fälle betreffen, in denen die Gemeinschaft strengereGrenzwerte für Schadstoff- und Geräuschemissionen festlegt und die jeweiligen ECE-Regelungen nicht entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Insofern die Gemeinschaft nicht die Gesamtheit der ECE-Regelungen, sondern nur ein bestimmtes Verzeichnis von ECE-Regelungen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge als wesentlich angesehen werden, übernimmt, sollte den Mitgliedstaaten, die von der Gemeinschaft nicht übernommenen ECE-Regelungen beigetreten sind, gestattet werden, diese Regelungen weiterhin anzuwenden und weiterzuentwickeln. |
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(14) |
In Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß zwischen den von ihnen zuvor unterzeichneten ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft nicht beitritt, und den entsprechenden derzeitigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine Unvereinbarkeiten bestehen. |
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(15) |
Der Beitritt von Mitgliedstaaten zu ECE-Regelungen sollte mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61 /EWG nicht unvereinbar sein; zugleich sollten die in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 6 ) vorgesehenen Verfahren eingehalten werden. |
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(16) |
Nach den gemeinschaftlichen Regeln ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens nachzukommen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, bei, das nachstehend als „Geändertes Übereinkommen“ bezeichnet wird.
Der Wortlaut des Geänderten Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 6 Absatz 3 des Geänderten Übereinkommens und zur Notifikation gemäß Anhang IV dieses Beschlusses bevollmächtigt ist.
Artikel 3
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5 des Geänderten Übereinkommens erklärt die Gemeinschaft, ihren Beitritt auf die Anwendung der ECE-Regelungen zu beschränken, die im Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind.
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschließen, eine von ihr zuvor angenommene UN/ECE-Regelung nicht länger anzuwenden.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Abkommen nicht beigetreten ist.
Artikel 4
(1) Die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an den Arbeiten der ECE sind in Anhang III aufgeführt.
Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Prioritäten des ECE-Arbeitsprogramms wird nach dem Verfahren des Anhangs III Nummer 1 festgelegt.
(2) Die Union stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine UN/ECE-Regelung oder der Änderung einer UN/ECE-Regelung zu, sofern der Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV angenommen wurde.
(3) Wird eine ECE-Regelung oder eine Änderung einer ECE-Regelung angenommen, ohne daß die Gemeinschaft dafür gestimmt hat, so legt die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Geänderten Übereinkommens Einspruch ein.
▼M1 —————
(5) Für die Gemeinschaft bindende ECE-Regelungen und Änderungen von ECE-Regelungen werden vor Inkrafttreten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 5
(1) Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die den Vertragsparteien im Namen der Union vorgelegt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen.
(2) Der Beschluss zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Geänderten Übereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst.
Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Geänderten Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, so erhebt die Union vor Fristablauf Einspruch gegen die Änderung.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und Weiterentwicklung durch die Annahme von Änderungen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts weiterhin sicherstellen; dabei ist dafür Sorge zu tragen,
— daß der Beitritt zu diesen Regelungen nicht mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG unvereinbar ist und
— daß die Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG eingehalten werden.
ANHANG I
WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA
AUSSCHUSS FÜR LANDVERKEHR
ÜBEREINKOMMEN
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( 7 )
Revision 2
(einschließlich der am 16. Oktober 1995 in Kraft getretenen Änderungen)
ÜBEREINKOMMEN
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN —
ENTSCHLOSSEN, das Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung zu ändern,
IN DEM BESTREBEN, einheitliche technische Vorschriften für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festzulegen, die für die Verwendung in ihren Ländern erfüllt sein müssen;
IN DEM BESTREBEN, diese Vorschriften nach Möglichkeit in ihren Ländern anzunehmen, und
IN DEM BESTREBEN, in ihren Ländern die Verwendung der nach diesen Vorschriften von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern —
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien setzen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach den Verfahrensregeln nach Anlage 1 alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze Regelungen fest für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können. Gegebenenfalls enthalten die technischen Vorschriften Alternativen, nach Möglichkeit sind sie wirkungsorientiert und umfassen Prüfverfahren. Bedingungen für die Erteilung von Typgenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für die Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Wege der Typgenehmigung anwenden wollen.
Im Sinne dieses Übereinkommens
— bezeichnet der Ausdruck „Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile“ alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluß auf die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz und das Energiesparen haben;
— bezeichnet die Benennung „Typgenehmigung nach einer Regelung“ ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, daß ein Fahrzeug, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. Anschließend bescheinigt der Hersteller, daß alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, daß sie dem genehmigten Produkt entsprechen.
Die Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typgenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, daß jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen.
(2) Dem Verwaltungsausschuß gehören nach den in Anlage 1 aufgeführten Verfahrensregeln alle Vertragsparteien an. Eine nach dem Verfahren in Anlage 1 erarbeitete Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im folgenden „Generalsekretär“ genannt, vom Verwaltungsausschuß zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese Regelung so schnell wie möglich.
Die Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie der Regelung nicht zustimmen.
Die Regelung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben über die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile:
b) technische Vorschriften, die gegebenenfalls Alternativen umfassen können:
c) Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist;
d) Bedingungen für die Erteilung von Typgenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion;
e) das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der Regelung.
Die Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind.
(3) Ist eine Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragsparteien Einwendungen erhoben haben beziehungsweise für welche Vertragsparteien die Regelung nicht in Kraft tritt.
(4) Die angenommene Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die nicht notifiziert haben, daß sie ihr nicht zustimmen.
(5) Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, daß einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen für sie nicht verbindlich sind. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Verfahren für einen Regelungsentwurf oder eine angenommene Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene Regelung tritt als Regelung für die neue Vertragspartei nur unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Außerdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter Regelungen mit.
(6) Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, daß ihre Verwaltung diese Regelung nicht mehr anwenden will. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben.
Erteilte Genehmigungen bleiben bis zu ihrer Zurücknahme gültig.
Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer Regelung ein, so muß sie
— die ordnungsgemäße Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typgenehmigung erteilt hat;
— die in Artikel 4 genannten notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird;
— weiterhin die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen;
— weiterhin Erweiterungen zu bestehenden Genehmigungen bewilligen.
(7) Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, daß sie diese von nun an anwenden will, und die Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt.
(8) Im folgenden werden mit „Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden“ die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist.
Artikel 2
Jede Vertragspartei, die Regelungen größtenteils im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, erteilt die Typgenehmigungen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die in Anlage 2 wiedergegebenen Regelungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, verweigert die Erteilung von Typgenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Artikel 3
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspartei Typgenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden und die entweder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder in einem anderen Land hergestellt worden sind, das von der Vertragspartei benannt worden ist, die die Typen der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile ordnungsgemäß genehmigt hat, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die diese Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwenden.
Artikel 4
Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, fest, daß bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Produkte dieser Hersteller den genehmigten Typen entsprechen, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen. Ist die Umwelt oder die Straßenverkehrssicherheit möglicherweise gefährdet, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, nach Erhalt der Mitteilung über die Abweichung von dem genehmigten Typ (den genehmigten Typen) hierüber alle anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die die Regelungen im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, übersenden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien monatlich eine Liste der Genehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie in dem Monat versagt oder zuückge-nommen haben; darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typgenehmigung anwendet, dieser zuständigen Behörde unverzüglich alle wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nach dieser Regelung gestützt hat.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wurden und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden.
Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören.
(2) Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirt schaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und Organisa tionen für regionale Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören.
(3) Der Beitritt zu dem geänderten Übereinkommen von Ländern von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, erfolgt nach Inkrafttreten des geänderten Übereinkom mens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalse kretär.
Artikel 7
(1) Dieses überarbeitete Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 durch den Generalsekretär in Kraft.
(2) Das geänderte Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluß an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwände vorgebracht werden.
(3) Für jede neue Vertragspartei, die diesem geänderten Übereinkommen beitritt, tritt dieses geänderte Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 9
(1) Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.
Artikel 10
(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.
(2) Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrags auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streifall zur Entscheidung überwiesen wird.
(3) Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Artikel 11
(1) Jede neue Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner neuen Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 gebunden.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt ederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär oi rückziehen.
(3) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen oder den ihm angeschlossenen Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 erklären, daß sie von der Anwendung einiger oder aller dieser Regelungen absieht.
Artikel 12
Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden:
1. Änderungen von Regelungen werden von dem Verwaltungsausschuß nach Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in Anlage 1 genannten Verfahren erarbeitet. Gegebenenfalls kann eine Änderung die bestehenden Vorschriften als Alternative enthalten. Die Vertragsparteien geben an, welche Alternativen in den Regelungen sie anwenden werden. Vertragsparteien, die eine Alternative (Alternativen) in einer Regelung anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund einer vorhergehenden Alternative (vorhergehender Alternativen) in derselben Regelung anzuerkennen. Vertragsparteien, die lediglich die neuesten Änderungen anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund vorhergehender Änderungen oder Regelungen in ihrer ursprünglichen Fassung anzuerkennen. Vertragsparteien, die eine frühere Änderungsserie oder die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, sind verpflichtet, Genehmigungen nach der neuesten Änderungsserie anzuerkennen. Eine abgestimmte Änderung der Regelung wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuß zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich.
2. Eine Änderung einer Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien, die die Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie der Änderung nicht zustimmen. Wenn der Generalsekretär nach Ablauf dieser Frist von weniger als einem Drittel der Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Erklärungen hinsichtlich der NichtZustimmung erhalten hat, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die Regelung anwenden und die sich nicht ablehnend geäußert haben. Wenn eine geänderte Regelung keine Wahlmöglichkeit enthält und mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien, die die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, anschließend erklären, daß sie die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin anwenden möchten, gilt diese als Alternative gegenüber der geänderten Regelung und wird von dem Tag der Annahme der Änderung oder ihres Inkrafttretens als solche formal in die Regelung aufgenommen. In diesem Fall sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, die gleichen wie die in Absatz 1 genannten.
3. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer Regelung durch den Generalsekretär und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende Regelung für diese Vertragspartei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Änderung oder zwei Monate nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Generalsekretär dieser Vertragspartei die vorgeschlagene Änderung übermittelt hat, in Kraft.
Artikel 13
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen:
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anhänge ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsentwurfs durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien
a) die Beitritte nach Artikel 6;
b) die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7;
c) die Kündigungen nach Artikel 8;
d) die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9;
e) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.
Artikel 15
(1) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen Regelung bereits eingeleitet, tritt diese neue Regelung nach Artikel 1 Absatz 5 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer Regelung bereits eingeleitet, tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft.
(3) Stimmen alle Vertragsparteien zu, kann jede Regelung, die nach der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre.
Anlage 1
ZUSAMMENSETZUNG UND VERFAHRENSREGELN FÜR DEN VERWALTUNGSAUSSCHUSS
Artikel 1
Dem Verwaltungsausschuß gehören alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens an.
Artikel 2
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuß sicher.
Artikel 3
Der Ausschuß wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft Sitzungen des Ausschusses unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, sobald eine neue Regelung oder eine Änderung eine Regelung angenommen werden soll.
Artikel 5
Entwürfe für neue Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer Regelungsentwürfe ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 6
Änderungsentwürfe zu Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anlage 2
VERFAHREN FÜR DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1. ERSTBEURTEILUNG
1.1. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei muß vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Regelungen und Verfahren für eine wirksame Kontrolle vorhanden sind, damit die Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, wenn sie hergestellt werden, dem genehmigten Typ entsprechen.
1.2. Die Einhaltung der Vorschrift des Absatzes 1.1 muß nach den Weisungen der Behörde überprüft werden, die die Typgenehmigung erteilt, sie kann aber auch im Auftrag und auf Veranlassung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei überprüft werden. In diesem Fall formuliert diese Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschrift, in der sie die von ihr berücksichtigten Bereiche und Produktionsanlagen beschreibt, die für das Produkt (die Produkte), für das (die) eine Typgenehmigung erteilt werden soll, von Bedeutung sind.
1.3. Die Genehmigungsbehörde muß auch die Registrierung des Herstellers im Zusammenhang mit der harmonisierten ISO-Norm 9002 (deren Anwendungsbereich das zu genehmigende Produkt (die zu genehmigenden Produkte) umfaßt) oder einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.1 anerkennen. Der Hersteller muß genaue Angaben über die Registrierung machen und sich verpflichten, der Genehmigungsbehörde alle Änderungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder ihres Anwendungsbereiches mitzuteilen.
1.4. Nach Erhalt eines Ersuchens von der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersendet ihr die Genehmigungsbehörde unverzüglich die im letzten Satz des Absatzes 1.2 genannte Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften oder teilt ihr mit, daß sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung abzugeben.
2. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
2.1. Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, das nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung genehmigt wurde, muß so beschaffen sein, daß es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften dieser Anlage und der betreffenden Regelung eingehalten sind.
2.2. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typgenehmigung nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung erteilt, muß prüfen, ob ausreichende Regelungen und durch Unterlagen belegte Überprüfungsmaßnahmen vorhanden sind, die bei jeder Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind und anhand deren diese Prüfungen oder die damit verbundenen Nachprüfungen, die für die Überprüfung der ständigen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die in der betreffenden Regelung vorgeschriebenen Prüfungen in bestimmten Abständen durchgeführt werden.
2.3. Der Inhaber der Genehmigung muß vor allem:
2.3.1. sicherstellen, daß Verfahren für die wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit der Typgenehmigung vorhanden sind;
2.3.2. Zugang zu den Prüfgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;
2.3.3. sicherstellen, daß die Prüfungsergebnisse aufgezeichnet werden und beigefügte Unterlagen während eines im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf nicht mehr als zehn Jahre betragen;
2.3.4. die bei jeder Art der Prüfungen erzielten Ergebnisse analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften des Produkts zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;
2.3.5. sicherstellen, daß bei jedem Typ des Produkts zumindest die in dieser Anlage vorgeschriebenen Prüfungen und die in den entsprechenden Regelungen vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;
2.3.6. sicherstellen, daß eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlaßt werden, wenn sich bei einem Satz Muster oder Prüfstücke die fehlende Übereinstimmung bei der betreffenden Art der Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.
2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Die normale Häufigkeit dieser Überprüfungen muß mit den nach Absatz 1.2 oder 1.3 dieser Anlage anerkannten Regelungen (falls solche vorhanden sind) vereinbar und so gewählt sein, daß gewährleistet ist, daß die entsprechenden Kontrollen in einem Zeitraum überprüft werden, der mit dem von der Genehmigungsbehörde geschaffenen Vertrauensklima vereinbar ist.
2.4.1. Bei jeder Überprüfung müssen die Prüf- und Fertigungsunterlagen dem betreffenden Prüfer zur Verfügung gestellt werden.
2.4.2. Je nach Art der Prüfung kann der Prüfer stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers (oder die Prüfung durch den Technischen Dienst, wenn dies in der Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, so vorgesehen ist) auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann jedoch nach den Ergebnissen der eigenen Überprüfung des Herstellers festgelegt werden.
2.4.3. Erscheint der Grad der Kontrolle unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 2.4.2 zu überprüfen, muß der Prüfer Muster auswählen, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt.
2.4.4. Die Genehmigungsbehörde kann jede Nachprüfung oder Prüfung durchführen, die in dieser Anlage oder in der betreffenden Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, vorgeschrieben ist.
2.4.5. Sind bei einer Überprüfung die Ergebnisse nicht zufriedenstellend, so muß die Genehmigungsbehörde sicherstellen, daß alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
ANHANG II
1. Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, bei ihrem Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen in bezug auf Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile ihren Beitritt auf die Anerkennung und Annahme der im folgenden aufgeführten ECE-Regelungen mit der angegebenen Änderungsserie in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung zu beschränken.
|
Nr. der ECE-Regelung |
Änderungsserie |
Genehmigungsgegenstand |
|
1 |
01 |
Schweinwerfer (einschließlich R2- und/oder HS1-Lampen) |
|
3 |
02 |
Rückstrahler |
|
4 |
— |
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen |
|
5 |
02 |
Scheinwerfer (Sealed Beam) |
|
6 |
01 |
Fahrtrichtungsanzeiger |
|
7 |
02 |
Leuchten (Umriß-, Begrenzungs-, Schluß-, Bremsleuchten) |
|
8 |
04 |
Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8 und/oder HIR1) |
|
10 |
02 |
Funkentstörung |
|
11 |
02 |
Türschlösser und –Scharniere |
|
12 |
03 |
Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen |
|
13 |
09 |
Bremsen |
|
14 |
04 |
Verankerungen der Sicherheitsgurte |
|
16 |
04 |
Sicherheitsgurte |
|
17 |
06 |
Widerstandsfähigkeit der Sitze |
|
18 |
02 |
Sicherung gegen unbefugte Benutzung |
|
19 |
02 |
Nebelscheinwerfer |
|
20 |
02 |
Scheinwerfer (H4) |
|
21 |
01 |
Innenausstattung |
|
22 |
04 |
Schutzhelme und Visiere |
|
23 |
— |
Rückfahrscheinwerfer |
|
24 |
03 |
Dieselrauch |
|
25 |
04 |
Kopfstützen |
|
26 |
02 |
Vorstehende Außenkanten |
|
27 |
03 |
Warndreiecke |
|
28 |
— |
Vorrichtungen für Schallzeichen |
|
30 |
02 |
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger |
|
31 |
02 |
Scheinerfer (Halogen-Sealed Beam) |
|
34 |
01 |
Verhütung von Bränden |
|
37 |
03 |
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten |
|
38 |
— |
Nebelschlußleuchten |
|
39 |
— |
Geschwindigkeitsmesser |
|
43 |
— |
Sicherheitsglas |
|
44 |
03 |
Rückhaltesysteme für Kinder |
|
45 |
01 |
Scheinwerfer-Reinigungsanlagen |
|
46 |
01 |
Rückspiegel |
|
48 |
01 |
Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
|
49 |
02 |
Emissionen von Dieselmotoren |
|
50 |
— |
Begrenzungs-, Schluß-, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen (Kleinkrafträder und Krafträder) |
|
51 |
02 |
Geräuschpegel |
|
53 |
— |
Anbringung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Kafträder) |
|
54 |
— |
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger |
|
56 |
— |
Scheinwerfer (Kleinkrafträder) |
|
57 |
01 |
Scheinwerfer (Krafträder) |
|
58 |
01 |
Unterfahrschutz hinten |
|
59 |
— |
Austausch-Schalldämpferanlagen |
|
60 |
— |
Betätigungseinrichtungen (Kleinkrafträder/Krafträder) |
|
62 |
— |
Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Kleinkrafträder/Krafträder) |
|
64 |
— |
Luftreifen (Noträder/-reifen) |
|
66 |
— |
Festigkeit des Aufbaus (Kraftomnibusse) |
|
69 |
01 |
Tafeln für die rückwärtige Kenntlichmachung von langsam fahrenden Fahrzeugen |
|
70 |
01 |
Tafeln für die rückwärtige Kenntlichmachung von schweren und langen Fahrzeugen |
|
71 |
— |
Sichtfeld (landwirtschaftliche Zugmaschinen) |
|
72 |
— |
Scheinwerfer (HS1-Lampen) (Krafträder) |
|
73 |
— |
Seitliche Schutzeinrichtungen |
|
74 |
— |
Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Kleinkrafträder) |
|
75 |
— |
Luftreifen (Krafträder/Kleinkrafträder) |
|
77 |
— |
Parkleuchten |
|
78 |
02 |
Bremsen (Klasse L) |
|
79 |
01 |
Lenkanlage |
|
80 |
01 |
Widerstandsfähigkeit der Sitze (Kraftomnibusse) |
|
81 |
— |
Rückspiegel (Krafträder/Kleinkrafträder) |
|
82 |
— |
Scheinwrfer (HS2-Lampen) (Kleinkrafträder) |
|
83 |
03 |
Emissionen |
|
85 |
— |
Motorleistung |
|
86 |
— |
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (landwirtschaftliche Zugmaschinen) |
|
87 |
— |
Tagfahrleuchten |
|
89 |
— |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
|
90 |
01 |
Ersatzbremsbeläge |
|
91 |
— |
Seitliche Begrenzungsleuchten |
|
93 |
— |
Unterfahrschutz vorn |
|
96 |
— |
Emissionen von Dieselmotoren (landwirtschaftliche Zugmaschinen) |
|
97 |
— |
Alarmanlagen |
|
98 |
— |
Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen |
|
99 |
— |
Gasentladungslichtquellen |
|
100 |
— |
Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge |
|
101 |
— |
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch |
|
102 |
— |
Kurzkupplungseinrichtungen |
|
103 |
— |
Austauschkatalysatoren |
Die technischen Vorschriften der obengenannten ECE-Regelungen gelten alternativ zu den technischen Anhängen der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben und sofern für die aufgeführten Regelungen EG-Einzelrichtlinien bestehen.
Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig.
In den Fällen, in denen die ECE-Regelungen klar von den entsprechenden Richtlinien abweichen, kann die Gemeinschaft beschließen, sich von ihrer Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung in diesem Bereich zu befreien, indem sie die betreffenden ECE-Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Abkommens und Artikel 3 dieses Beschlusses kündigt.
2. Die aufgeführten ECE-Regelungen, für die zum Zeitpunkt des Beitritts keine entsprechenden EG-Einzelrichtlinien bestehen, gelten gemäß Nummer 1 alternativ von dem Zeitpunkt an, zu dem diese EG-Einzelrichtlinien zur Anwendung gelangen.
3. Die ECE-Regelung 22 gilt für das Vereinigte Königreich gemäß den Vorschriften des Vertrags nicht vor dem 1. Juli 2000 oder, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt, vor dem Beitritt der Gemeinschaft zu einer geänderten ECE-Regelung über Schutzhelme und Visiere, die für diese Helme und Visiere dieselben oder höhere Standards als diejenigen vorsieht, die im Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gelten.
ANHANG III
PRAKTISCHE EINZELHEITEN DER BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN AM GEÄNDERTEN ÜBEREINKOMMEN
Für die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten als Vertragsparteien am Geänderten Übereinkommen gelten folgende Regeln:
1. Verhandlungen und vorbereitende Arbeiten in bezug auf das ECE-Arbeitsprogramm und Arbeiten vor der Annahme von ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beitritt:
Der Beitrag der Union in Bezug auf die Prioritäten des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls gemäß dem Verfahren der Artikel 218 Absatz 3 und 4 AEUV in Verbindung mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV festgelegt.
Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten nehmen an den vorbereitenden Arbeiten der Sachverständigengruppen mit dem Ziel teil, die Annahme eines Vorschlags für eine neue ECE-Regelung oder zur Änderung einer bestehenden ECE-Regelung zu erleichtern. Bei diesen vorbereitenden Arbeiten können die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sich zu technischen Fragen äußern und an den Erörterungen über technische Fragen uneingeschränkt teilnehmen, jedoch nur auf der Grundlage ihres Fachwissens und ohne bindende Wirkung für ihre nationalen Behörden oder die Gemeinschaft.
►M1 Im Anschluss an diese vorbereitende Phase vertritt die Kommission die Union in dem gemäß Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens eingesetzten Verwaltungsausschuss als Sprecher der Union in Übereinstimmung mit Artikel 207 AEUV. ◄ Der endgültige Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich der Annahme einer neuen ECE-Regelung oder der Änderung einer bestehenden Regelung wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegt.
Auf allen Stufen dieses Verfahrens unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Arbeitsprogramms und dem Verlauf und den Ergebnissen der vorbereitenden Arbeiten. Die Kommission legt darüber hinaus dem Europäischen Parlament rechtzeitig die Entwürfe der ECE-Regelungen und Änderungen vor.
2. Annahme von ECE-Regelungen und Änderungen bestehender ECE-Regelungen
Das Stimmrecht der Gemeinschaft in den Organen des Geänderten Übereinkommens wird von der Kommission ausgeübt. Die Mitgliedstaaten nehmen an der Abstimmung nicht teil, außer in den Fällen, in denen beschlossen wurde, daß eine ECE-Regelung für die Gemeinschaft nicht bindend ist bzw. wird.
Die Organe der Gemeinschaft werden ihre Arbeiten nach Möglichkeit beschleunigen, um die Abstimmung innerhalb der ECE nicht unnötig zu verzögern. ►M1 Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag vor, sobald alle wesentlichen Elemente des UN/ECE-Regelungsentwurfs festliegen. ◄
3. Änderung des Geänderten Übereinkommens
Einzig die Gemeinschaft kann Änderungen des Geänderten Übereinkommens vorschlagen.
Bei Änderungen, die von anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Geänderten Übereinkommens vorgeschlagen werden, richten die Mitgliedstaaten ihren Standpunkt an dem von der Gemeinschaft geäußerten Standpunkt aus.
4. Ist ein Mitgliedstaat in ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 10 des Geänderten Übereinkommens verwickelt, so wird der Standpunkt des Mitgliedstaats zur Auslegung des Übereinkommens im Rahmen dieses Verfahrens mit der Kommission nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten koordiniert.
ANHANG IV
NOTIFIKATION GEMÄSS ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Geänderten Übereinkommens für sie nicht bindend ist und daß die Artikel 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens in allen Fällen von den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewendet werden. Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß die ECE-Regelung 22 nicht für das Vereinigte Königreich gilt.
( 1 ) ABl. C 69 vom 7. 3. 1996, S. 4.
( 2 ) Zustimmung vom 21. November 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 3 ) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/27/EG (ABl. L 169 vom 8. 7. 1996, S. 1).
( 4 ) ABl. L 84 vom 24. 3. 1974, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
( 5 ) ABl. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
( 6 ) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 96/139/EG (ABl. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).
( 7 ) Früherer Titel des Übereinkommens:
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen am 20. März 1958 in Genf.