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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3016

20.12.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/3016 DES RATES

vom 18. März 2024

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2761 des Rates (2) wurde das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusseses zu einem späteren Zeitpunkt — am 13. Dezember 2023 unterzeichnet. Nach diesem Beschluss wurde auch die dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile beigefügte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Chile zu den Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung im Namen der Union genehmigt.

(2)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(3)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union bestimmte Änderungen des Abkommens zu billigen, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 21.20 und Artikel 33.11 Absatz 6 des Abkommens und von einem durch das Abkommen eingesetzten Gremium nach dessen Artikel 25.34 und Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer x anzunehmen sind.

(4)

Gemäß seinem Artikel 33.14 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 21.20 des Abkommens wird jede Änderung oder Berichtigung der Anhänge 21-A und 21-B des Abkommens nach Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik von der Kommission im Namen der Union gebilligt.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 25.34 und Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer x des Abkommens wird jede Änderung zu Anhang 25-C des Abkommens nach Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik von der Kommission im Namen der Union genehmigt.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 33.11 Absatz 6 des Abkommens wird das Folgende nach Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik von der Kommission im Namen der Union gebilligt:

a)

jede Änderung der Anhänge des Abkommens über den Handel mit Wein in Anhang V des am 18. November 2002 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (4) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) in der in das Abkommen aufgenommenen Fassung;

b)

jede Änderung der Anhänge des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierte Getränke in Anhang VI des Assoziierungsabkommens in der in das Abkommen aufgenommenen Fassung.

Artikel 5

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 33.9 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, mit der die Union ihre Zustimmung bekundet, durch das Abkommen gebunden zu sein (5).

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Zustimmung vom 29. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2023/2761 des Rates vom 4. Dezember 2023 über die Unterzeichnung des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2023/2761, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2761/oj).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/2953, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2953/oj veröffentlicht.

(4)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)