32003D0521

2003/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2003 S. 0019 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 9. April 2002

über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/521/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Kommission hat durch eine am 21. Mai 1996 eingegangene Beschwerde vom 27. Februar 1996 erfahren, dass Italien Betreibern von Seilbahnanlagen in der Provinz Bozen Beihilfen gewährt hat. Italien hat der Kommission mit Schreiben vom 29. Juli 1996, 21. Januar 1997 und 23. Juni 1998 ergänzende Angaben übermittelt.

(2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. August 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, welche die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, das damit Gelegenheit erhalten hat, hierzu seine Bemerkungen abzugeben.

(5) Mit Schreiben vom 12. März 2002 hat Italien sich verpflichtet, die Regelung im Jahre 2006 erneut anzumelden.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6) Auf der Grundlage einer verspäteten Anmeldung und einer Untersuchung im Zusammenhang mit einer von der Generaldirektion Regionalpolitik im Rahmen des Ziel-5b-Programms gewährten Beihilfe hat die Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 1991 (Beihilfesache NN 45/91) die Beihilfemaßnahmen gemäß dem Provinzialgesetz der Autonomen Provinz Bozen Nr. 2 vom 21.1.1991 über die Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1991 und den Dreijahreszeitraum 1991-1993 (nachfolgend Gesetz Nr. 2/1991) genehmigt. In diesem Gesetz waren staatliche Beihilfen für Drahtseil- und Standseilbahnen in der Autonomen Provinz Bozen mit einer Beihilfehöchstintensität von 33 % (brutto) der Kosten der einzelnen Vorhaben vorgesehen.

(7) Später erließ die Autonome Provinz Bozen das Gesetz Nr. 6 vom 4. März 1996 über Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen (nachfolgend Gesetz Nr. 6/1996). Den Angaben der Autonomen Provinz Bozen zufolge verlängert das neue Gesetz lediglich die alte Regelung und ermöglicht Investitionsbeihilfen von bis zu 90 %.

(8) Artikel 1 Absatz 1 Gesetz Nr. 6/1996 zufolge können Investitionsbeihilfen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden für

a) die Errichtung von neuen Personenbeförderungsanlagen mittels Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Förderbändern oder Skiliften;

b) Investitionen zur Qualitätssteigerung, zur technischen Innovation - auch in begrenztem Umfang - oder zur Kapazitätserweiterung bestehender Seilbahnanlagen;

c) den Austausch von alten Teilen der bestehenden Anlagen;

d) die technische Verbesserung der Fahrkartenausgabe- und -lesegeräte.

Die Beihilfehöchstintensität (in Prozent der Investitionskosten) ist in Artikel 1 Absatz 2 Gesetz Nr. 6/1996 wie folgt festgelegt:

a) 90 % für Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb, die von besonderer sozialer Bedeutung sind, da sie Ortschaften verbinden;

b) 45 % für Standseilbahnen, Zweiseilbahnen, Einseilumlaufbahnen und Förderbänder;

c) 45 % für Geräte, die zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten dienen;

d) 50 % für Einzelskilifte, die einen sozialpädagogischen Zweck erfuellen und für die einheimische Bevölkerung als besonders sinnvoll gelten, da sie im Winter das bestehende Angebot an Sport- und Freizeitanlagen bedeutend ergänzen;

e) 30 % für die Skilifte, die nicht unter die vorhergehenden Buchstaben (d) fallen.

(9) Gemäß Gesetz Nr. 6/1996 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) angeführten Zuschüsse gleichmäßig auf drei aufeinander folgende Jahre verteilt. Die Bereitstellung der unter den Buchstaben d) und e) des genannten Artikels angeführten Zuschüsse erfolgt zulasten eines einzigen Haushaltsjahres.

(10) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und d) bezeichnete Hoechstintensität der Investitionsbeihilfen kann um höchstens weitere 30 Prozentpunkte angehoben werden, sofern das Vorhaben von erheblichem Allgemeininteresse ist oder wenn es sich um die Verbindung von Skigebieten untereinander oder um die Verbindung der Skigebiete mit den Ortschaften handelt, oder schließlich, wenn zum umfassenden Schutz der Umwelt das Vorhaben einer technisch aufwendigen Lösung bedarf.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(11) Die Fianet (internationaler Dachverband nationaler Seilbahnbetreiberverbände) hob die wirtschaftliche Bedeutung von Seilbahnen in Gebirgszonen hervor, da sie zur Beschäftigungsentwicklung, zum Umweltschutz und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der einheimischen Bevölkerung beitrügen. Der Auffassung der Fianet zufolge beeinträchtigten staatliche Beihilfen in diesem Bereich den Wettbewerb nicht.

(12) Der Südtiroler Umweltschutzverband wies darauf hin, dass es keine objektiven Kriterien zur Festlegung der Höhe der genehmigten staatlichen Beihilfen gebe, und erklärte, dass die Überlegungen im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Beihilfen allgemeiner Natur seien. Mit den fraglichen staatlichen Beihilfen werde Druck auf die Investoren ausgeübt, damit sie weitere Seilbahnen bauten, die der Landschaft und Umwelt ernsthaft Schäden zufügen würden. Neben der gemäß Gesetz Nr. 6/1996 bereitgestellten Beihilfe seien weitere Zuschüsse gewährt worden, und die staatlichen Beihilfen beeinträchtigten den Wettbewerb.

(13) Die österreichischen Behörden erklärten, dass die Gewährung von staatlichen Beihilfen in diesem Bereich unter den fraglichen Bedingungen, d. h. bis zu 90 %, den Wettbewerb nicht in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Gewährung von staatlichen Beihilfen nach wirtschaftspolitischen Grundsätzen zugunsten von Anlagen, die ohne Beihilfen nur mit Verlust arbeiten könnten, weil sie in Gebieten gelegen seien, in denen kein privater Investor investieren würde, entspreche sowohl dem allgemeinen Interesse des Mitgliedstaats als auch dem Interesse der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall erklären sich die österreichischen Behörden über die Haltung der Kommission im Sinne der Nichtanwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag besorgt.

(14) Der Verband Deutscher Seilbahnen vertrat die Auffassung, dass auf dem internationalen Seilbahnmarkt ein beträchtlicher Wettbewerb herrsche, und macht außerdem darauf aufmerksam, dass einige europäische Anrainerländer einen ermäßigten MwSt.-Satz (50 %) anwenden würden, wohingegen in Deutschland auf Seilbahnen der volle MwSt.-Satz anzuwenden sei, da diese Anlagen ausdrücklich von der Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes ausgenommen seien. Die Gemeinschaftsrichtlinie über öffentliche Aufträge beziehe sich dagegen ausdrücklich auch auf Seilbahnen.

(15) Der Alpenverein Südtirol erklärte, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen zugunsten von Seilbahnbauern diese zum Bau zahlreicher Anlagen verleite und damit die unberührte Landschaft Südtirols einer starken Belastung ausgesetzt werde.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(16) In Erwiderung auf das gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren lieferten die Behörden der Provinz Bozen mit Schreiben vom 22. Januar 2001 und 24. Mai 2002 weitere Angaben und trugen Folgendes vor:

a) Zwischen dem früheren Gesetz Nr. 2/1991, das von der Kommission geprüft und genehmigt worden sei (NN 45/91), und dem neuen Gesetz Nr. 6/1996, mit dem das geltende Regelwerk der Provinz lediglich neugeordnet werde, bestehe vollständige Übereinstimmung und Kontinuität.

b) Seilbahnen seien Verkehrsinfrastrukturen im Allgemeininteresse und könnten in folgende Kategorien unterteilt werden:

Kategorie A: Luftseilbahnen, die Verkehrsinfrastrukturen darstellen und gemeinwirtschaftliche Beförderungsleistungen auf der Straße ersetzen. Sie sind von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung, da sie das einzige Verkehrsmittel sind, das die Verbindung zwischen Ortschaften in Gebirgsregionen sicherstellt;

Kategorie B: Luft-/Standseilbahnen für Freizeitaktivitäten von vorrangigem lokalem Interesse oder sozialer Natur;

Kategorie C: Luft- und Standseilbahnen in touristischen Gebieten.

c) Das Gesetz Nr. 6/1996 sei nicht geeignet, den Handel zu beeinträchtigen.

d) Die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sei anwendbar, da die im Gesetz Nr. 6/1996 bezeichneten Zuschüsse zur Förderung der Investitionen von KMU gewährt würden.

(17) Die Behörden der Provinz Bozen heben außerdem hervor, dass die öffentlichen und privaten Unternehmen mit Lizenz zum Betrieb von Seilbahnanlagen in der Provinz Bozen gemäß den anzuwendenden Gemeinschaftsdefinitionen allesamt KMU seien und keines von ihnen über den von der Gemeinschaft für KMU vorgesehenen Kennziffern liege.

(18) Die Behörden weisen des Weiteren darauf hin, dass den gewerblich genutzten Anlagen in touristischen Gebieten, mit Ausnahme der drei Anlagen am Stilfser Joch und vier Anlagen in der Gemeinde Castelrotto, Ortsteil Alpe di Siusi, keine Finanzierung gemäß dem Gesetz Nr. 6/1996 gewährt worden sei.

V. ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ZU SEILBAHNEN

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(19) Eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag liegt vor, wenn bestimmte Unternehmen durch staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, begünstigt werden.

(20) Bisweilen wird die Meinung vertreten, dass Seilbahnen von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen ausgenommen seien, weil sie Verkehrsinfrastrukturen darstellten. Diese Auffassung ist keinesfalls zu teilen. Die öffentliche Finanzierung einer Infrastruktur, die allen potenziellen Nutzern unterschiedslos offen steht und von einer staatlichen Einrichtung betrieben wird, fällt im Allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wie dies von der Kommission bereits festgehalten wurde(3), weil in diesem Fall keinem Unternehmen, das im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht, ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wird. Ein Großteil der Verkehrsinfrastrukturen wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Dies gilt z. B. für mautfreie öffentliche Straßen.

(21) Im Falle von Seilbahnanlagen liegt die tatsächliche Kontrolle des Zugangs zu den Anlagen jedoch bei den Betreibern, und die Nutzer zahlen in der Regel für die Nutzung dieser Anlagen. Seilbahnen werden normalerweise von nur einem Betreiber betrieben, und die Seilbahnbeförderung kann, zumindest grundsätzlich, eine wirtschaftlich einträgliche Tätigkeit sein, die von gewinnorientierten privaten Betreibern durchgeführt wird.

(22) Verkehrsunternehmer und andere gewerbliche Nutzer von Verkehrsinfrastrukturen fallen unter die Definition von Unternehmen gemäß Artikel 87 Absatz 1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff "Unternehmen" ist es die entscheidende Frage festzustellen, ob das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Organisation zur Durchführung dieser Tätigkeit ist dagegen weniger erheblich. Das Gericht erster Instanz hat befunden(4), dass der Betrieb und das Zurverfügungstellen von Anlagen für die Erbringung solcher Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sei. Ein privater oder öffentlicher Betreiber einer Verkehrsinfrastruktur, der nicht zur staatlichen Verwaltung gehört, sei immer als "Unternehmen" anzusehen. Jeder finanzielle Vorteil, der den wie oben definierten Unternehmen gewährt werde, könne den Wettbewerb mit bestehenden oder potenziellen Wettbewerbern grundsätzlich verzerren.

(23) Des Weiteren werden nicht alle Seilbahnen zur Deckung eines allgemeinen Mobilitätsbedarfs genutzt, sondern sind für eine besondere wirtschaftliche Nutzergruppe gedacht, z. B. für die Verbraucher einer Dienstleistung, die nicht die Beförderung an sich ist. Dies gilt z. B. für Seilbahnen, die im Wesentlichen für Skifahrer eingerichtet wurden. Mit diesen Anlagen wird kein allgemeiner Beförderungsdienst erbracht, sondern eine Dienstleistung zur Ausübung einer sportlichen Tätigkeit.

Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(24) Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 ist, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Im Fall der Seilbahnen ist bei der Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsverfälschungen sowie einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dem Standort, der Zweckbestimmung und der Größe der Anlagen Rechnung zu tragen.

(25) Seilbahnen erbringen eine ortsgebundene Dienstleistung, deren Erbringung an einem anderen Ort nicht möglich ist. Damit ist das Risiko einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten jedoch keineswegs ausgeräumt. In diesem Bereich sind durchaus auch auf internationaler Ebene agierende Betreiber vorstellbar, und die staatliche Finanzierung könnte den Beihilfeempfängern Vorteile verschaffen bzw. andere - auch ausländische - Betreiber davon abhalten, am entsprechenden Ort eine alternative Dienstleistung anzubieten, die auch durch andere Mittel als Seilbahnen erbracht werden könnte. Die staatliche Finanzierung kann dazu beitragen, auswärtige Nutzer zur Inanspruchnahme zu bewegen, zum Beispiel Skifahrer aus dem In- und Ausland, die ansonsten andere mit Seilbahnen ausgestattete Wintersportorte aufgesucht hätten, möglicherweise auch Orte in anderen Mitgliedstaaten.

(26) Bei der Würdigung dieser Elemente ist es zweckmäßig, zwischen Seilbahnen für sportliche Aktivitäten und Seilbahnen für den allgemeinen Personenverkehr zu unterscheiden.

Seilbahnen für sportliche Aktivitäten

(27) Bei Seilbahnen für sportliche Aktivitäten sind Anzahl, Preis und Qualität wichtige Kriterien für die Nutzer, die sich auch für eine andere Anlage in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden können. Im Gegensatz zu anderen Faktoren, die zwar auch die Entscheidung der Nutzer beeinflussen, wie Klima, Landschaft, Zugänglichkeit, Qualität des Bewirtungsangebots usw., sind diese Seilbahnen für alle Nutzer mit den gleichen Kosten verbunden und erlauben den problemlosen Vergleich verschiedener Wintersportgebiete. Die Skipässe machen einen erheblichen Teil der Gesamtkosten eines Winterurlaubs aus. Oft sind sie in den Pauschalangeboten der internationalen Reiseveranstalter bereits enthalten. Die Finanzierung von Seilbahnen in Wintersportgebieten beeinflusst somit die Erbringung von Dienstleistungen für Wintertouristen, eine internationale Geschäftstätigkeit, die von einem umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel und starkem Wettbewerb gekennzeichnet ist.

(28) Zudem gibt es Unternehmen, die Anlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreiben. Die Finanzierung mit öffentlichen Mitteln bringt Vorteile mit sich, die auf einem Markt mit grenzüberschreitendem Wettbewerb auch auf der Angebotsseite ausgenutzt werden könnten.

(29) Man kann allerdings sagen, dass die in Orten mit nur wenigen Einrichtungen für den Wintersport und geringen Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen gelegenen Anlagen für sportliche Aktivitäten tendenziell eher einen lokalen Einzugsbereich haben und keine Nutzer zur Inanspruchnahme bewegen, die sich auch für eine Alternative in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden könnten. In diesen Fällen käme es weder zu einer Wettbewerbsverfälschung noch zu einer nachfrageseitigen Beeinträchtigung des Handels. Auf der Angebotsseite wäre jedoch zu prüfen, ob die begünstigten Unternehmen nur auf örtlicher Ebene aktiv sind und ob ihre Begünstigung durch staatliche Mittel Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten schädigen bzw. sie davon abhalten würde, am Ort andere Freizeit- oder Sportanlagen als Alternativangebote einzurichten. In den Fällen, in denen es lediglich um eine begrenzte Zahl örtlicher Nutzer geht, erscheint diese Möglichkeit eher hypothetisch: die Erbringung der Dienstleistung könnte wirtschaftlich nicht rentabel sein und nur durch die staatliche Finanzierung sichergestellt werden.

(30) Staatliche Beihilfen für solche Seilbahnen in Wintersportgebieten wirken daher in der Regel wettbewerbsverzerrend und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel. Es gibt allerdings auch Anlagen, deren Einzugsgebiet auf das örtliche Umfeld beschränkt ist, so dass in diesem Fall eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln nicht die oben genannten negativen Auswirkungen zeitigen und somit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen würde.

Seilbahnanlagen für allgemeine Beförderungszwecke

(31) Bei Anlagen, die in erster Linie allgemeinen Beförderungszwecken dienen, können sich die Nutzer in der Regel nicht für eine Alternative in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden. Allerdings könnte eine öffentliche Unterstützung einen auf internationaler Ebene operierenden Betreiber begünstigen bzw. einen Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat daran hindern, am selben Ort ein alternatives Verkehrsangebot zu unterbreiten bzw. zu realisieren. Es sind Fälle denkbar, in denen sich die Tätigkeit des Betreibers auf das örtliche Umfeld beschränkt und keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative erkennbar ist: dann würde die Maßnahme weder den Wettbewerb verfälschen noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. In anderen Fällen handelt es sich um mit einer Seilbahn oder einem anderen Transportmittel erbrachte Beförderungsleistung, die technisch bzw. wirtschaftlich machbar und geeignet ist, kommerzielle Betreiber anzuziehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausüben. Angesichts der fortschreitenden Liberalisierung der Verkehrswirtschaft darf auch die Möglichkeit der Erbringung dieser Beförderungsdienstleistung durch Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall würden die Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen sowie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und wären somit als Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

(32) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass eine Anlage, die aufgrund ihres Zweckes geeignet ist, auch auswärtige Nutzer zur Inanspruchnahme zu bewegen, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst. Dies trifft nicht notwendigerweise zu bei Anlagen in Orten, die nur in geringem Umfang mit Einrichtungen für den Wintersport ausgestattet sind und nicht über entsprechende Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen verfügen. Bei Anlagen, die in erster Linie der Personenbeförderung dienen, käme es hingegen nur dann zu Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, wenn ausländische Wettbewerber dieselbe Beförderungsdienstleistung anböten.

Unterscheidungsmerkmale

(33) Die Unterscheidung zwischen den genannten Anlagenkategorien sollte auf der Grundlage der folgenden Merkmale getroffen werden:

a) Standort der Anlage (innerstädtisch oder zur Verbindung von Bevölkerungszentren);

b) Betriebszeiten (saisonal oder ganzjährig, nur tagsüber oder auch nach Einbruch der Dunkelheit);

c) Nutzertyp - vorwiegend örtlich (Verhältnis zwischen der Anzahl der Tages- und Wochenskipässe);

d) Verhältnis zwischen Anzahl und Kapazität der Anlagen und der Anzahl der am Ort wohnenden Nutzer;

e) Vorhandensein anderer touristischer Einrichtungen im fraglichen Gebiet.

(34) Eine Beihilferegelung, die für einen spezifischen Anlagentyp bestimmt ist bzw. je nach Anlagentyp unterschiedliche Vergünstigungen gewährt, müsste objektive Kriterien umfassen, auf deren Grundlage die Kategorie(n) von Begünstigten festgelegt werden können.

Vereinbarkeit der Maßnahmen zur Förderung von Seilbahnen mit dem Gemeinsamen Markt

(35) Die finanzielle Förderung von Seilbahnen mit staatlichen Mitteln(5), die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, fällt unter die beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags. Die Beihilfe muss gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(6) angemeldet werden.

(36) Dies gilt auch für Anlagen, die von staatlichen Institutionen errichtet wurden bzw. betrieben werden; in diesen Fällen kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, demzufolge die staatliche Finanzierung gemäß dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu erfolgen hat. Das heißt, dass öffentliche Mittel, die in größerem Umfang oder zu günstigeren Bedingungen gewährt werden, als es ein privater Investor in einer vergleichbaren Situation tun würde, eine gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anmeldepflichtige staatliche Beihilfe darstellen. Dies gilt für wirtschaftliche Interventionen jeder Art wie Kapitalzuführungen, Darlehen und Bürgschaften.

(37) Liegen nachweislich Elemente einer staatlichen Beihilfe vor, so ist zu prüfen, ob diese gegebenenfalls aufgrund einer Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ungeachtet dieser Überlegungen kann die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(7) Anwendung finden.

(38) Im Bereich des Verkehrs sind staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es staatlicher Eingriffe bedarf, um sicherzustellen, dass den sozialen und ökologischen Bedürfnissen entsprechende Beförderungsdienstleistungen erbracht werden. In Artikel 73 EG-Vertrag ist eigens zu diesem Zweck eine Ausnahme vorgesehen.

(39) Schließlich gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nach Maßgabe von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag die Wettbewerbsregeln nur insoweit, als ihre Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

Artikel 87

(40) Während über das Vorliegen der Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland natürlich von Fall zu Fall zu entscheiden ist, scheint die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher im Fall der Beihilfen für die Betreiber von Seilbahnen nicht von Belang zu sein.

(41) Unter normalen Voraussetzungen muss die Anwendung der Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes auf Beihilfen für Seilbahnen wohl ausgeschlossen werden, während die Relevanz von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates von Fall zu Fall zu prüfen ist. Dabei sind die für alle Wirtschaftstätigkeiten geltenden Bestimmungen zu beachten.

(42) Nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können staatliche Beihilfen "zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, "soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". In der Vergangenheit wurden diese Anforderungen angesichts der geringeren Mobilität der Skifahrer als erfuellt betrachtet. Mittlerweile hat die Erbringung von Dienstleistungen für Wintersportaktivitäten jedoch nach allgemeiner Ansicht einen so hohen wirtschaftlichen Entwicklungsstand erreicht und ist von einem so starken grenzüberschreitenden Wettbewerb gekennzeichnet, dass eine Freistellung von den für alle Wirtschaftstätigkeiten geltenden Bestimmungen nicht mehr gerechtfertigt ist; siehe hierzu auch die Randnummern 50 bis 55.

(43) Je nach Einzelfall könnte eine Beihilfe für Seilbahnen gemäß den Bestimmungen über regionale Investitionsbeihilfen, staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen bzw. Beihilfen zu Umstrukturierungsmaßnahmen, die der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dienen(8), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Im Allgemeinen ist jedoch nicht anzunehmen, dass solche Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", da sie in einem von starker internationaler Konkurrenz gekennzeichneten Sektor die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten verbessern würden.

Artikel 73

(44) Im Unterschied zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geht es beim Konzept der "Koordinierung des Verkehrs" in Artikel 73 EG-Vertrag nicht nur um die Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, sondern auch um eine Form von staatlicher Planung. In einem liberalisierten Markt, in dem das freie Spiel der Kräfte nicht durch Mängel im Marktmechanismus behindert wird, kann die Koordinierung durch den Markt selbst erfolgen. Das Konzept von Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, bezieht sich also auf die Notwendigkeit staatlicher Eingriffe aufgrund des Fehlens freier Märkte bzw. aufgrund von Mängeln im Marktmechanismus.

(45) Nach der Entscheidungspraxis der Kommission muss eine Beihilfe die folgenden drei Anforderungen erfuellen, damit sie gemäß Artikel 73 EG-Vertrag(9) den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs genügt:

a) Die staatliche Beihilfe zur Gesamtfinanzierung des Projekts muss für die Verwirklichung des Projekts bzw. die Ausführung der Tätigkeit im gemeinschaftlichen Interesse erforderlich sein.

b) Die Gewährung der Beihilfe muss auf der Grundlage nicht diskriminierender Bedingungen erfolgen.

c) Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Artikel 86 Absatz 2

(46) Wenn die Finanzierung von Seilbahnen, die für Beförderungszwecke bestimmt sind, in Form einer staatlichen Beihilfe erfolgt, ist sie in der Regel nach Artikel 73 auf ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag zu prüfen. Zweifelhaft ist jedoch, ob auf andere Anlagentypen die in Artikel 86 Absatz 2 dargestellte Ausnahme Anwendung finden kann.

(47) Die für sportliche Aktivitäten bestimmten Seilbahnen erbringen in der Regel keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und ihre Finanzierung kann nicht mit den Bestimmungen in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Sie sind nicht auf die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtet, sondern darauf, über Wintersportaktivitäten Gewinn zu erzielen. Das Niveau der von den Nutzern entrichteten Preise macht deutlich, dass es sich bei dieser Dienstleistung nicht um ein lebenswichtiges Gut handelt.

(48) Natürlich können die Mitgliedstaaten grundsätzlich selbst festlegen, welche Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen. Dieses Konzept darf jedoch nicht auf Dienstleistungen rein kommerzieller Art ausgedehnt werden, die nicht der Befriedigung allgemeiner, grundlegender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen und deshalb als lebenswichtiger Aspekt des täglichen Lebens zu betrachten wären.

(49) Diese Überlegungen werden auch nicht durch die Tatsache entkräftet, dass für den Bau und Betrieb von Seilbahnen eine Konzession erforderlich ist, die das Unternehmen verpflichtet, den Betrieb der Anlage sicherzustellen und alle Nutzer zum ortsüblichen Preis zu befördern. Es ist gängige Praxis, dass zur Ausübung bestimmter Berufe bzw. Tätigkeiten eine Genehmigung benötigt wird und bestimmte Anforderungen erfuellt werden müssen. Die Lage der Betreiber von Seilbahnen unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht grundlegend von der anderer Unternehmen in anderen Branchen, und eine Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist somit nicht erforderlich.

Übergangszeitraum

(50) Nach Ansicht der Kommission könnten staatliche Beihilfen für Seilbahnen große Bedeutung für eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung aller Landesteile haben. Vor allem in Bergregionen haben staatliche Beihilfen in der Vergangenheit den Ausbau einer der wenigen Wirtschaftstätigkeiten ermöglicht, die hier überhaupt betrieben werden können, mit positiven Folgen für die Beschäftigung und letztlich auch für die Verwurzelung der Bevölkerung am Ort und für den Landschafts- und Umweltschutz.

(51) Allerdings sind die Dienstleistungen für den Wintersport immer mehr zum Gegenstand eines grenzüberschreitenden Wettbewerbs geworden. Durch den verschärften Wettbewerb ändert sich die Art der Probleme, und Beihilfen für den Betrieb von Seilbahnen führen zu stärkeren Verzerrungen. Mit zunehmendem Ausbau der Branche steigt das Risiko eines ungebremsten Wettbewerbs zwischen verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft. Aus diesen Gründen erscheint es notwendig, dass die Kommission ihre Politik in Bezug auf diesen Wirtschaftszweig in Zukunft klarer definiert und die Vorschriften enger auslegt und einheitlicher anwendet.

(52) Die Kommission erkennt an, dass die Unternehmen der Branche in der Vergangenheit breite wirtschaftliche Unterstützung von Seiten staatlicher, regionaler und kommunaler Behörden erhalten haben. Einige dieser Maßnahmen wurden gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Eine Veränderung der bisherigen Politik hin zu einer engeren Auslegung der Frage der Vereinbarkeit hätte bei den verschiedenen Dienstleistungen für den Wintersport (möglicherweise auch bei den Seilbahnen) wahrscheinlich Preisänderungen zur Folge, um den Abbau der Subventionen auszugleichen. Diese Anpassung darf nicht zu abrupt erfolgen, und die allgemeinen Regeln müssen schrittweise zur Anwendung gelangen.

(53) Die Kommission legt deshalb einen Übergangszeitraum von fünf Jahren - vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 - fest, in dem bei staatlichen Beihilfen für Seilbahnen vorübergehend eine höhere Beihilfeintensität zulässig ist. Die vor diesem Zeitraum gewährten Beihilfen werden Fall für Fall geprüft, ohne dabei auf die zur Bestimmung der Vereinbarkeit zuvor festgelegten Schwellenwerte Bezug zu nehmen.

(54) Während des Übergangszeitraums prüft die Kommission Beihilfevorhaben in der Seilbahnwirtschaft auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen, wie sie z. B. in der Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung enthalten sind(10). Die Kommission akzeptiert hier jedoch eine vorübergehende Erhöhung der Beihilfeintensität gegenüber den geltenden Bestimmungen in folgendem Umfang:

a) im Jahr 2002 gewährte Beihilfen: um 25 Prozentpunkte;

b) im Jahr 2003 gewährte Beihilfen: um 20 Prozentpunkte;

c) im Jahr 2004 gewährte Beihilfen: um 15 Prozentpunkte;

d) im Jahr 2005 gewährte Beihilfen: um 10 Prozentpunkte;

e) im Jahr 2006 gewährte Beihilfen: um 5 Prozentpunkte(11).

Ab 2007 werden dann alle Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die nicht nach einer der im EG-Vertrag und in den verschiedenen Verordnungen und geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zulässig sind. Die in den Randnummern 19 bis 34 vorgenommene Analyse sowie insbesondere die in Randnummer 29 angestellten Überlegungen treffen weiterhin zu.

(55) Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, scheinen die oben angegebenen Werte für die vorübergehende Erhöhung der Beihilfeintensität sowie die Länge des Übergangszeitraums von fünf Jahren zwei Notwendigkeiten miteinander zu verbinden: zum einen können die verschiedenen Gebiete die Übergangsregelung hinreichend lange nutzen und die Begünstigten sich auf die neue Situation einstellen und zum anderen besteht die Möglichkeit, die in diesem Wirtschaftszweig geltenden Regeln innerhalb eines angemessenen Zeitraums an die Regeln für andere Branchen anzupassen.

Mit dem Betrieb von Seilbahnen verbundene Wirtschaftstätigkeiten

(56) Bei einer vor allem für Skifahrer bestimmten Seilbahn lässt sich die von den Betreibern ausgeübte Wirtschaftstätigkeit als Bereitstellung der grundlegenden Dienstleistung für die Ausübung des Skisports beschreiben. Nicht selten bietet das entsprechende Unternehmen auch noch weitere unmittelbar damit zusammenhängende Leistungen an, die für den Skisport ebenso wichtig sind, wie z. B. die Pistenpräparierung oder die künstliche Beschneiung. Daher kann eine unter den beschriebenen Bedingungen beihilfefähige Investition auch die Kosten für die Anschaffung von Schneekanonen oder Wartungsfahrzeugen und für die Erstpräparierung der Pisten umfassen. Nicht mit der Bereitstellung der grundlegenden Dienstleistung zusammenhängende Investitionen - z. B. für Leihskiausrüstung oder Einrichtungen für Skischulen - sind nicht beihilfefähig..

VI. VERGLEICH MIT DEN DURCH DAS GESETZ Nr. 2/1991 EINGEFÜHRTEN MASSNAHMEN

(57) Gemäß dem Gesetz Nr. 6/1996 können Seilbahnanlagen in der Autonomen Provinz Bozen Beihilfen bis zu 90 % der Investitionskosten gewährt werden. Mit diesem Gesetz wird das frühere Landesgesetz Nr. 2/1991 abgeändert, in dem die Gewährung von Beihilfen mit einer Hoechstintensität von 33 % der Kosten der einzelnen Vorhaben vorgesehen war.

(58) Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/1991, das bei der Kommission angemeldet und von dieser mit Schreiben vom 4. Juni 1991 genehmigt worden war, Beihilfen bis zu folgender Hoechstintensität vorgesehen waren:

a) 33 % für Zweiseilbahnen mit besonderer sozialer Bedeutung, da sie Ortschaften verbinden;

b) 15 % für Standseilbahnen, Zweiseilbahnen oder Einseilumlaufbahnen sowie für Fahrkartenausgabe- und -kontrollgeräte;

c) Kapitalzuschüsse bis zu 30 % für den Bau und die qualitative Verbesserung von Skianlagen;

d) Kapitalzuschüsse bis 200 Millionen ITL für die Wiederherstellung von Seilbahnbeförderungsanlagen.

Die Provinz Bozen macht die Identität und Kontinuität zwischen dem alten Gesetz Nr. 2/1991, das von der Kommission geprüft und genehmigt wurde (NN 45/91), und dem neuen Gesetz Nr. 6/1996 geltend, mit dem die früheren Bestimmungen lediglich neu geordnet worden seien. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Aus dem Vergleich der beiden Beihilferegelungen ergibt sich, dass das alte Gesetz durch das neue Gesetz beträchtlich abgeändert wurde, weil nunmehr eine Investitionsbeihilfe bis zu 90 % möglich ist, wohingegen im früheren Gesetz eine Beihilfehöchstintensität von 33 % der Projektkosten vorgesehen war. Des Weiteren enthält das neue Gesetz einige inhaltlich völlig neue Aspekte. Im Gesetz Nr. 6/1996 sind z. B. in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) Zuschüsse von 50 % für Einzelskilifte vorgesehen, die einen sozialpädagogischen Zweck erfuellen, während das Gesetz Nr. 2/1991 keinerlei Verweis auf diese besondere Art von Anlagen enthielt. Die Kommission zieht folglich den Schluss, dass das Gesetz Nr. 6/1996 zweifellos eine neue Beihilferegelung darstellt. Da die Entscheidung vom 4. Juni 1991, mit der die Kommission die im Gesetz Nr. 2/1991 vom 21. Januar 1991 bezeichneten Maßnahmen genehmigt hatte, lediglich für den Zeitraum 1990 bis 1993 galt, hätte das neue Gesetz Nr. 6/1996 in jedem Fall bei der Kommission angemeldet werden müssen.

VII. WÜRDIGUNG DER DURCH DAS GESETZ Nr. 6/1996 EINGEFÜHRTEN MASSNAHMEN

(59) Mit Schreiben vom 24. Mai 2001 übermittelten die Behörden der Autonomen Provinz Bozen eine Aufstellung von 77 in der Provinz gelegenen Anlagen, die bereits in den Genuss der in Rede stehenden Maßnahmen gekommen sind. Des Weiteren übermittelten sie ein Verzeichnis dieser Anlagen, unterteilt in die drei folgenden Kategorien: Betreiber von Beförderungsanlagen, Betreiber von ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmten Anlagen und Betreiber touristischer Anlagen. Genauer gesagt handelt es sich um zwölf Luftseilbahnen, die Verkehrsinfrastrukturen als Ersatz für öffentliche Straßenverkehrsmittel (Kategorie A) darstellen, 56 Luft-/Standseilbahnen für Freizeitaktivitäten mit vorrangigem lokalen Interesse (Kategorie B) und neun Luft-/Standseilbahnen in touristischen Gebieten (Kategorie C). Alle diese Unternehmen sind kleine Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Diese Einteilung wurde jedoch im Nachhinein zur Veranschaulichung vorgenommen, wohingegen das Gesetz Nr. 6/1996 keinerlei Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlagen trifft.

(60) Im Hinblick auf die künftige Anwendung der Regelung ist die Kommission der Auffassung, dass sie bis zum Jahr 2007 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn sie gemäß den in dieser Entscheidung, insbesondere in den Randnummern 33, 34 und 50 enthaltenen Vorgaben, erfolgt. Die Kommission nimmt ferner die Zusage Italiens zur Kenntnis, die neue Regelung im Jahre 2006 erneut anzumelden.

(61) Die Kommission muss jedoch auch die erste Anwendung der Beihilferegelung im Fall der 77 begünstigten Einzelunternehmen (siehe Randnummer 59) bewerten. Aufgrund der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen kann die Kommission der Einteilung der Unternehmen in die drei vorgenannten Kategorien zustimmen. Daraus folgt, dass die Bewertung dieser staatlichen Beihilfen für Seilbahnen durch die Kommission sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Art des begünstigten Unternehmens abhängt, wie dies den in Abschnitt V dieser Entscheidung angestellten Überlegungen zu entnehmen ist.

(62) Die Maßnahmen werden aus dem Staatshaushalt finanziert, d. h. mit staatlichen Mitteln. Sie entlasten den Beihilfeempfänger teilweise von den Kosten im Zusammenhang mit den für seine wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Investitionen und stellen für ihn deshalb eine Vergünstigung dar.

(63) Im Hinblick auf die Frage der Verfälschung des Wettbewerbs sowie der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist die Kommission der Ansicht, dass Betreiber von Seilbahnen, die allgemeinen Beförderungszwecken dienen, in einem durch grenzüberschreitenden Handel gekennzeichneten Wirtschaftszweig operieren. Einige der von den italienischen Behörden als Beförderungssysteme eingestuften Begünstigten haben ihren Standort in Gebieten, wo es nicht nur technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen gäbe, sondern wo als Betreiber auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in Frage kämen. Die Kommission gelangt daher zu der Ansicht, dass auch staatliche Beihilfen für Anlagen aus der Kategorie Beförderungssysteme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(64) Die Kommission ist weiter der Auffassung, dass staatliche Beihilfen für Seilbahnen in Tourismusregionen, deren Nutzer sich alternativ auch für ein Urlaubsziel in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden könnten, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(65) Die als Wintersportanlagen für die örtliche Bevölkerung beschriebenen Anlagen schließlich liegen in Gebieten, die nur in geringem Umfang mit Einrichtungen für den Wintersport ausgestattet sind und nicht über entsprechende Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen verfügen. Ihre Nutzer kommen vornehmlich aus der örtlichen Bevölkerung und haben in der Regel nicht die Möglichkeit, sich für eine Alternative in einem anderen Mitgliedstaat zu entscheiden. Wegen der geringen Zahl von Nutzern würde die Dienstleistung ohne staatliche Beihilfen nicht erbracht werden. In diesem Fall kann man daher davon ausgehen, dass die Finanzierung aus staatlichen Mitteln nicht zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt und somit keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(66) Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen beurteilt die Kommission, ob die gemäß dem Gesetz Nr. 6/1996 gewährte Beihilfe für die 12 Seilbahnanlagen für allgemeine Beförderungszwecke (von den Behörden der Provinz Bozen der Kategorie A zugeteilt) und die neun touristischen Anlagen in Wintersportgebieten (von den Behörden der Provinz Bozen der Kategorie C zugeteilt) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Nach Würdigung der von Italien übermittelten Informationen betrachtet die Kommission die staatliche Unterstützung für 56 von den italienischen Behörden als Anlagen mit rein örtlicher Bedeutung eingestuften Seilbahnen (Kategorie B) dagegen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Seilbahnen für allgemeine Beförderungszwecke (Kategorie A)

(67) Den Angaben der italienischen Behörden zufolge dienen die Seilbahnanlagen der Kategorie A ausschließlich der Verbindung von Ortschaften. Einige Anlagen stellen das einzige Verkehrsmittel zur Verbindung von Ortschaften in Gebirgsregionen mit anderen Ortschaften in der Provinz dar, weshalb ihre soziale Funktion und ihre Infrastrukturfunktion offensichtlich sind.

(68) Es wird allgemein anerkannt, dass die Finanzierung einer Anlage für allgemeine Beförderungszwecke, zu der es - aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen - keine machbaren Alternativen gibt, nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen würde und nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten ist. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass mit dem Gesetz Nr. 6/1996 auch Finanzierungen für Anlagen gewährt werden können, für die es zumindest als Alternative auch andere Verkehrsmittel geben könnte. Aus diesem Grund (siehe Randnummer 63) hat sie zu prüfen, ob dies nach dem EG-Vertrag zulässig ist.

(69) Im Fall von Seilbahnen, die in erster Linie allgemeinen Beförderungszwecken dienen, ist die Kommission der Ansicht, dass ein staatlicher Eingriff notwendig sein kann, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Realisierung der erforderlichen Investitionen auf kommerzieller Grundlage allein durch die Marktkräfte erfolgen würde. Die Beihilfe für diese Sparte ist daher nach Artikel 73 EG-Vertrag zu bewerten.

(70) Geeignete Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf andere Verkehrsträger liegen im Interesse der Gemeinschaft und die gewährten Beihilfen sind notwendig, um die Verwirklichung des Vorhabens zu ermöglichen. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen für diese Anlagen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken, die im Widerspruch zum gemeinsamen Interesse stuenden.

(71) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der Angaben der italienischen Behörden die Bedingungen für eine Ausnahme nach Artikel 73 EG-Vertrag erfuellt sind und die den Betreibern der zwölf Luftseilbahnen der Kategorie A gewährte Beihilfe mit den Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen im Einklang steht. Die Kommission nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass sich Italien verpflichtet, die Beihilferegelung im Jahre 2006 erneut anzumelden.

Wintersportanlagen (Kategorie C)

(72) Den Angaben der italienischen Behörden zufolge sind in der dritten Anlagenkategorie C alle Seilbahnen enthalten, die sportlichen Aktivitäten dienen und in touristischen Gebieten betrieben werden. Wie unter Randnummer 64 ausgeführt, fällt ihre Finanzierung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen. Zur Prüfung, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, muss folglich beurteilt werden, ob sie in den Genuss einer der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag kommen können.

(73) Die gemäß Gesetz Nr. 6/1996 gewährte Beihilfe ist weder sozialer Art, noch wurde sie einzelnen Verbrauchern gewährt; sie ist auch nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Ebenso wenig ist sie eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Infolgedessen gelangen die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zur Anwendung.

(74) Auf die fragliche Beihilfe kann auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag nicht zur Anwendung gelangen, da sie weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse dienen.

(75) Für eine Freistellung als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(12). Die Beihilfen wurden weder einzeln bei der Kommission angemeldet noch wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt. Bei den durch die Beihilfen begünstigten Anlagen handelt es sich nicht notwendigerweise um Unternehmen in Schwierigkeiten, und die Maßnahme ist auch nicht zur langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität und Lebensfähigkeit der Unternehmen bestimmt. In den Leitlinien werden Maßnahmen gefordert, die mögliche negative Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit ausgleichen. Solche Maßnahmen sind im Gesetz Nr. 6/1996 jedoch nicht vorgesehen.

(76) Die italienischen Behörden betonen jedoch, dass es sich bei allen Beihilfeempfängern aus dieser Kategorie um kleine Unternehmen handelt, die für Beihilfen bis zu der in der Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegten Beihilfeintensität in Betracht kommen(13). Dies ist gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben c) und d) der Verordnung für Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Anlagen eine Bruttobeihilfeintensität von 15 %.

(77) Addiert man zu dem so festgelegten Wert von 15 % die in Randnummer 54 angegebene vorübergehende Beihilfeerhöhung von 25 Prozentpunkten für das Jahr 2002, so ergibt sich eine zulässige Bruttobeihilfeintensität von 40 %. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Intensität auch bei Beihilfen zulässig ist, die vor dem Jahre 2002 gewährt wurden.

(78) Da den Angaben der italienischen Behörden zufolge der im Rahmen der Kategorie C gewährte Hoechstbetrag 30 % betrug und folglich unter den genehmigten Hoechstsätzen lag, ist die Kommission auf der Grundlage dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe, die den Betreibern von Sportanlagen in touristischen Gebieten gewährt wurde, mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen vereinbar ist. Außerdem nimmt die Kommission die Verpflichtung zur Kenntnis, das Gesetz im Jahre 2006 erneut anzumelden.

VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(79) Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen und der Angaben der italienischen Behörden stellt die Kommission daher fest, dass die Maßnahmen, die 77 Betreibern von Seilbahnen bereits gemäß Gesetz Nr. 6/1996 gewährt wurden,

a) wegen ihres lokalen Charakters keine staatlichen Beihilfen darstellen, soweit die Regelung auch auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 65 zur Kategorie B gehören;

b) staatliche Beihilfen darstellen, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar sind, soweit die Regelung auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 63 zur Kategorie A gehören;

c) staatliche Beihilfen darstellen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit die Regelung auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 64 zur Kategorie C gehören.

(80) Im Hinblick auf die künftige Anwendung der Regelung vertritt die Kommission folgende Auffassung:

a) Die Regelung stellt keine staatliche Beihilfe dar, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 65 zur Kategorie B gehören.

b) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar ist, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 63 zur Kategorie A gehören.

c) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 64 zur Kategorie C gehören.

Vorstehende Feststellung gilt gemäß den insbesondere in den Randnummern 33, 34 und 54 dieser Entscheidung formulierten Erwägungen bis zum Jahre 2007. Außerdem nimmt die Kommission die Zusage Italiens zur Kenntnis, das Gesetz im Jahre 2006 erneut anzumelden.

(81) Diese Entscheidung lässt die Anwendung anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr(14) unberührt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die Italien gemäß dem Gesetz Nr. 6 vom 4. März 1996 der Autonomen Provinz Bozen Seilbahnen in dieser Provinz gewährt hat,

a) stellen wegen ihres lokalen Charakters keine staatliche Beihilfe dar, soweit die Regelung auf Luft-/Standseilbahnen für Freizeitaktivitäten angewendet wird, die von vorrangigem lokalem Interesse oder sozialer Natur sind;

b) stellen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag und Artikel 49 EWR-Abkommen mit dem Vertrag bzw. Abkommen vereinbar ist, soweit die Regelung auf Luftseilbahnen angewendet wird, die Verkehrsinfrastrukturen darstellen, die öffentliche Straßenverkehrsmittel ersetzen;

c) stellen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, soweit die Regelung auf Luft- und Standseilbahnen in touristischen Gebieten angewendet wird.

Artikel 2

Die künftige Anwendung der Regelung bis zum 31. Dezember 2006 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Die Regelung stellt keine staatliche Beihilfe dar, sofern sie auf Wintersportanlagen angewendet wird, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt sind und in Gebieten liegen, die nur in geringem Umfang mit Einrichtungen für den Wintersport ausgestattet sind und nicht über entsprechende Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen verfügen.

b) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag und Artikel 49 EWR-Abkommen mit dem Vertrag bzw. Abkommen vereinbar ist, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die allgemeinen Beförderungszwecken dienen.

c) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern sie auf Seilbahnen in Tourismusregionen angewendet wird, deren Nutzer sich auch für ein Urlaubsziel in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden könnten.

Artikel 3

Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 37.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Siehe Entscheidung der Kommission vom 14. September 2000 in der Beihilfesache N 208/2000, SOIT (NL). Siehe auch das Weißbuch der Kommission "Faire Preise für die Infrastrukturbenutzung: Ein abgestuftes Konzept für einen Gemeinschaftsrahmen für Verkehrsinfrastrukturgebühren in der EU", KOM 1998/466 endg. vom 22. Juli 1998, Kapitel 5, Randnummer 43, und die Mitteilung der Kommission: Verbesserung der Dienstequalität in Seehäfen: Ein zentraler Aspekt für den europäischen Verkehr - KOM 2001/35 endg. vom 13.2.2001, S. 11.

(4) Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929.

(5) Wenn die Anlagen Vergünstigungen aus einer allgemeinen Maßnahme erhalten, liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatliche Beihilfe natürlich nicht vor, da das Kriterium der Selektivität nicht erfuellt ist.

(6) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(7) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(8) Siehe Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999) und Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9).

(9) Siehe KOM(2000) 5 endg. vom 26.7.2000: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Beihilfen für die Koordinierung des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und der Binnenschiffahrt (Vorlage der Kommission).

(10) Siehe Fußnote 8.

(11) Für Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, gilt die zum Zeitpunkt der Gewährung relevante Beihilfeintensität. Im Fall von Beihilferegelungen, die zu unterschiedlichen Terminen auszuzahlende Beihilfen umfassen, gilt die Beihilfeintensität zum Zeitpunkt der Gewährung. Dies bedeutet unter ansonsten gleichbleibenden Bedingungen, dass bei Beihilfen, die im Jahr 2003 und im Jahr 2004 auf der Grundlage ein und derselben Regelung gewährt werden, die Beihilfeintensität der 2004 gewährten Beihilfe um fünf Prozentpunkte niedriger läge.

(12) Siehe Fußnote 7.

(13) Siehe Fußnote 8.

(14) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.