32003D0225

2003/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0001 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 19. Juni 2002

über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/225/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Entscheidung vom 27. Oktober 1993 hat die Kommission das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Investitionsprogramm des Landes Thüringen) (im Folgenden "die Regelung")(2) genehmigt. 1994 wurde eine geänderte Fassung angemeldet und am 7. Oktober 1994 von der Kommission genehmigt(3).

(2) Die notifizierte Regelung für den Zeitraum 1994-1996 sah Beihilfen für produktive Investitionen vor. Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten hatte Deutschland in seiner Mitteilung vom 26. August, registriert am 30. August 1993, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss ist in der Entscheidung der Kommission ausdrücklich erwähnt worden, und die Genehmigung der Regelung durch die Kommission war auf solche Unternehmen beschränkt, die sich nicht in Schwierigkeiten befanden.

(3) Mit Entscheidung vom 8. April 1998 hat die Kommission die Verlängerung der Beihilferegelung für den Zeitraum 1997-2001 unter geänderten Bedingungen genehmigt(4). Gleichzeitig hat die Kommission jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der Anwendungspraxis mit der angemeldeten und von der Kommission genehmigten Fassung geäußert. Diese Zweifel stützten sich auf Angaben Deutschlands in den Jahresberichten 1994 und 1995 sowie auf die Angaben über die Jahre 1995 und 1996. Aufgrund dieser Angaben konnte die Kommission die Gewährung von Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht ausschließen.

(4) Aus diesem Grunde hatte die Kommission Deutschland aufgefordert (Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Italgrani"(5), ihr sämtliche Informationen vorzulegen, anhand derer sie feststellen kann, ob die Beihilfen in Übereinstimmung mit der genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sind, einschließlich der Fälle, in denen Beihilfen für Unternehmen gewährt worden sind, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als Unternehmen in Schwierigkeiten hätten angesehen werden müssen sowie die Bedingungen, unter denen diese Beihilfen gewährt wurden.

(5) In seiner Stellungnahme vom 7. August 1998 hat Deutschland bestätigt, dass die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach der genehmigten Beihilferegelung nicht möglich gewesen sei. Deutschland hat jedoch ebenfalls angegeben, bei der Gewährung von Beihilfen sei von Amts wegen nicht geprüft worden, ob das begünstigte Unternehmen wirtschaftlich gesund war. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in diesem Schreiben weder Angaben über die betroffenen Einzelfälle noch über die Gewährungsmodalitäten vorgelegt worden sind, wie in der Anordnung zur Auskunftserteilung gefordert.

(6) Aus diesem Grunde konnte die Kommission nicht feststellen, ob die Beihilferegelung in Übereinstimmung mit der angemeldeten und genehmigten Fassung angewandt worden ist.

(7) Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998(6) hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Anwendung der Beihilferegelung in der Vergangenheit und alle Fälle ihrer Anwendung zu prüfen. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass Deutschland die in der Aufforderung zur Äußerung verlangten Informationen über die betroffenen Einzelfälle nicht vorgelegt hat, und dass die Beihilferegelung missbräuchlich angewandt worden ist. Gestützt auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission daher beschlossen, die Vereinbarkeit der bisherigen Anwendungspraxis mit dem EG-Vertrag wie im Falle einer neuen Beihilfe direkt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Stellungnahme und zur Vorlage aller für die Beurteilung der Beihilfe und ihrer Anwendung im Einzelfall sachdienlichen Angaben aufgefordert.

(8) Mit demselben Schreiben hat die Kommission Deutschland aufgefordert, ihr innerhalb eines Monats alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung und ihrer Anwendung im Einzelfall sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Sie hat die Angaben, die ihr ganz besonders mitzuteilen waren, einzeln aufgeführt. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie, wenn sie diese Informationen nicht erhalten sollte, eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Elemente erlassen wird, und dass sie jede im Rahmen der Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe, in Ermangelung der für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit erforderlichen Informationen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen wird.

(9) Mit demselben Schreiben hat die Kommission Deutschland gebeten, den Beihilfeempfängern unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

(10) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. Bei der Kommission ist keine Stellungnahme der Beteiligten eingegangen.

(11) Mit Schreiben vom 5. März, registriert am 8. März 1999, und vom 6. Mai 1999, registriert am 10. Mai, hat sich Deutschland zu dem oben genannten Verfahren geäußert. Mit Schreiben vom 26. September, registriert am 29. September 2001, hat Deutschland nach Aufforderung der Kommission bestimmte ergänzende Informationen über die Anzahl der durch die Beihilferegelung begünstigten Unternehmen vorgelegt, die im Jahr 2001 noch bestanden.

2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(12) Die Beihilferegelung zielt ab auf die Förderung der Modernisierung und der Entwicklung bestehender KMU, die sich durch den Übergang zur Marktwirtschaft wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenüber sehen sowie auf die Förderung neuer KMU im verarbeitenden Gewerbe. In diesem Sinne förderfähig (Randnummer 11 der ursprünglichen Anmeldung vom 1. Juli 1993) sind produktive Investitionen (außer Grundstückserwerb) und Investitionen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms. In seiner Mitteilung vom 26. August 1993 hat Deutschland erläutert, der vorgenannte Begriff der Umstrukturierung sei nicht als Maßnahme zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu verstehen, sondern ziele auf Investitionen in wirtschaftlich gesunde Unternehmen ab, zwecks Gründung einer neuen Niederlassung, Erweiterung oder Modernisierung einer bestehenden Niederlassung bzw. in Hinblick auf die Einführung eines neuen Produktionsverfahrens.

(13) Für dieses Beihilfeprogramm waren ursprünglich 24 Mio. EUR veranschlagt, die später auf 42 Mio. EUR aufgestockt wurden. Die Erstinvestitionsbeihilfe wird in Form einer Subvention gewährt und ist auf 2,5 Mio. EUR je Projekt beschränkt, unter Berücksichtigung der für das Land Thüringen geltenden regionalen Hoechstgrenze. Die Hoechstgrenze liegt für große Unternehmen bei 35 %, zuzüglich eines Bonus in Höhe von 15 % in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für KMU im Sinne der Definition des zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilferegelung durch die Kommission gültigen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (1992)(8).

(14) Im Rahmen der Beihilferegelung sind insgesamt 62 Beihilfen an 61 Unternehmen gewährt worden(9).

(15) Die Regelung macht die Gewährung einer Beihilfe von der Vorlage eines langfristig angelegten Unternehmenskonzepts abhängig.

3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(16) Die Gründe, die die Kommission zur förmlichen Prüfung der bisherigen Anwendung der Beihilferegelung(10) sowie aller Einzelanwendungsfälle nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bewogen haben, stützen sich insbesondere auf die Feststellung, dass Deutschland entgegen den Angaben seiner Behörden Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt hat. Insofern die Beihilferegelung missbräuchlich zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wurde, sind ihre Modalitäten aus folgenden Gründen nicht mit der Politik der Kommission in Bezug auf Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar:

- Die fragliche Beihilferegelung sieht nicht die Verpflichtung zur Einzelanmeldung der Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten oder von in den sog. sensiblen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen vor;

- sie macht die Gewährung einer Beihilfe nicht von der Vorlage und der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans abhängig, der die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet, und

- sie beschränkt die gewährte Beihilfe nicht auf die für die Umsetzung dieses Ziels erforderliche Höhe.

In ihrem Schreiben, worin sie Deutschland über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag informiert hat, hat die Kommission die Bundesrepublik auch aufgefordert, ihr mitzuteilen, in welchen Fällen Beihilfen im Rahmen der Regelung zugunsten von Unternehmen gewährt wurden, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als gesund anzusehen waren, oder zugunsten von Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als in Schwierigkeiten anzusehen waren. Die gewünschten Informationen bezogen sich insbesondere auf Angaben über die Unternehmensgröße, den Umfang der Beihilfe (Höhe und Intensität der Beihilfe gegenüber den geplanten Investitionen) sowie über die Summe der öffentlichen Beihilfen, die dem Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Gewährung der zu prüfenden Beihilfe gewährt worden waren, und über die finanzielle Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung. In ihrem oben genannten Schreiben hat die Kommission Deutschland außerdem darauf hingewiesen, dass sie über die gesamte Beihilferegelung und alle Einzelfälle ihrer Anwendung entscheiden werde, unabhängig davon, ob die Beihilfe einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde oder nicht.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(17) Mit Schreiben vom 5. März 1999 hat Deutschland zwei Tabellen vorgelegt, wonach zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung 30 Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten und 31 Unternehmen als gesunde Unternehmen angesehen werden konnten(11). Da einem der gesunden Unternehmen zweimal Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Zahl der Beihilfegewährungen zugunsten gesunder Unternehmen somit auf 32. Diese Beurteilung ist Ergebnis einer Prüfung der Situation der Unternehmen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe durch die deutschen Behörden. Mit Schreiben vom 26. September 2001 hat Deutschland die vorgenannten Tabellen korrigiert und erklärt, eines der zuvor als in Schwierigkeiten angesehenen Unternehmen müsse als gesundes Unternehmen angesehen werden. Daraus ergibt sich, dass in insgesamt 29 Fällen Beihilfe zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, gegenüber 33 Fällen der Beihilfegewährung zugunsten 32 gesunder Unternehmen.

(18) Die Überprüfung der Einzelanwendungsfälle durch Deutschland erfolgte dort, wo die begünstigten Unternehmen noch aktiv sind, auf der Grundlage eines Fragebogens über die Anzahl der Beschäftigten, die Bilanzsumme, die Eigenkapitalrentabilität, das Jahresdefizit, den Umsatz, die Fremdkapitalquote, den Cash-flow und die Auslastung der Kapazitäten. Die mit Schreiben Deutschlands vom 6. Mai 1999 vorgelegten Angaben decken entweder die letzten drei Jahre vor der Beihilfegewährung oder, im Falle der Unternehmensgründung, das Jahr nach der Beihilfegewährung ab.

(19) Laut dem Schreiben vom 5. März 1999 war Deutschland jedoch in bestimmten Fällen weder in der Lage, Angaben über die Intensität der gewährten Beihilfe, die Beschäftigtenzahl, die Bilanzsumme oder den Umsatz zu machen, noch Daten über mögliche öffentliche Beihilfen aus sonstigen öffentlichen Mitteln vorzulegen. Diese Angaben fehlen sowohl in Bezug auf die als gesund angesehenen Unternehmen (Liste II) als auch auf die als in Schwierigkeiten angesehenen Unternehmen (Liste I). Bei bestimmten in der Liste aufgeführten Unternehmen fehlen diese Angaben mit der Begründung, es habe sich um damals neue Unternehmen gehandelt. Darüber hinaus hat Deutschland keine weiteren Erklärungen dazu abgegeben, warum es nicht in der Lage ist, die von der Kommission angeforderten Informationen zu liefern.

(20) Deutschland hat kein sonstiges Argument bezüglich der Anwendung der Beihilferegelung vorgebracht.

(21) In seinem Schreiben vom 26. September 2001 hat Deutschland der Kommission mitgeteilt, von den 32 als gesund angesehenen Unternehmen seien 23 noch immer auf dem Markt aktiv. Die Informationen über die Unternehmen in Schwierigkeiten zeigen, dass von den 29 begünstigten Unternehmen nur noch vier auf dem Markt aktiv sind.

5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

A. Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(22) In ihren Entscheidungen vom 27. Oktober 1993 und vom 7. Oktober 1994 hat die Kommission die Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag aus folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen: das Land Thüringen ist als förderfähiges Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag(12) anerkannt; die in der Regelung vorgesehene Beihilfeintensität ist angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Region sowie der Notwendigkeit einer Förderung der Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere in KMU akzeptabel; zuletzt sind nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes mit guten Aussichten auf Fortbestand förderfähig.

(23) Schließlich hatte sich die Kommission ausdrücklich vergewissert, dass die Beihilferegelung nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird.

(24) Entgegen der Bestätigung Deutschlands in dem Schreiben vom 26. August 1993 wurden diese Beihilfen jedoch in dem Zeitraum von 1994 bis 1996 Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, von denen 86 % inzwischen Konkurs angemeldet haben, was Deutschland in seinen Stellungnahmen vom 5. März 1999, vom 8. Mai 1999 und vom 26. September 2001(13) im Rahmen des Verfahrens im Übrigen auch bestätigt hat. Deutschland hat darüber hinaus zugegeben, dass es diese Unternehmen, nach einer rückwirkenden Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung sowie ihrer Zukunftsperspektiven, als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte einstufen müssen. Die Kommission stellt fest, dass diese Prüfung eine Beurteilung der Rentabilität, des Umsatzes, der Überkapazität, des Cash-flow, der Verschuldung und des Reinvermögenswertes beinhaltet hat. Sie stellt somit fest, dass Deutschland seine Prüfung auf die in den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1994) festgelegten Kriterien gestützt hat. Aus diesen Daten ergibt sich darüber hinaus, dass Deutschland auch Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt hat, die als große Unternehmen im Sinne der Definition der Kommission aus dem Jahre 1992 anzusehen sind.

(25) Bei der Anmeldung der Beihilferegelung in der ursprünglichen und in der geänderten Fassung von 1994 hatte sich Deutschland ursprünglich an seine Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gehalten. Durch die missbräuchliche, nicht durch die Genehmigungen von 1993 und 1994 gedeckte, Anwendung der Beihilferegelung hat Deutschland jedoch faktisch eine Reihe nicht angemeldeter und somit rechtswidriger Einzelfälle geschaffen.

(26) Die Kommission bedauert insbesondere, dass sich Deutschland nicht an seine ausdrückliche Erklärung gegenüber ihr gehalten hat, die Beihilferegelung nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden. Diese Beihilfen sind nicht durch die Genehmigungen der Kommission gedeckt und somit als rechtswidrig anzusehen.

(27) Darüber hinaus gibt Deutschland an, in bestimmten Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügt zu haben, um bei der Gewährung der Beihilfe die Einhaltung der regionalen Hoechstgrenze und der Kumulierungsregeln sowie die korrekte Anwendung des KMU-Bonus sicherzustellen. Die Kommission stellt somit fest, dass Deutschland die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zugunsten gesunder Unternehmen nicht beweisen kann. Es obliegt jedoch den Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Bedingungen für die Genehmigung einer Beihilferegelung zu gewährleisten und erforderlichenfalls den Nachweis hierfür zu erbringen. Mangels vollständiger Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass auch diese Beihilfen nicht durch die Genehmigungen der Kommission gedeckt und demnach als rechtswidrig anzusehen sind.

(28) Erste Aufgabe der Kommission war es festzustellen, welche Beihilfen außerhalb des Rahmens der Regelung gewährt worden sind. Zu diesem Zweck ist eine Anordnung im Sinne des Italgrani-Urteils des Gerichtshofs ergangen. Gestützt auf ihr zur Verfügung stehende Informationen, hat die Kommission dann entschieden, dass eine unbestimmte Zahl einzelner Beihilfen nicht gemäß den Bestimmungen der Regelung gewährt wurde, woraufhin sie das Verfahren in Bezug auf diese Einzelfälle eingeleitet hat. Da unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen bei allen Einzelfällen der Beihilfe zumindest die Möglichkeit zu bestehen scheint, dass sie nicht gemäß den Bestimmungen der Regelung gewährt wurden, und in Ermangelung einer endgültigen Liste der angeblich in Übereinstimmung mit der Regelung gewährten einzelnen Beihilfen, hat die Kommission gleichzeitig auch das Verfahren gegen die missbräuchlich angewandte Beihilferegelung als Ganzes eingeleitet. Absicht der Kommission war es, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der missbräuchlich angewandten Beihilferegelung als Ganzes durchzuführen und auf dieser Grundlage direkt ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag festzustellen.

(29) Im Verlauf des Verfahrens hat Deutschland der Kommission eine Liste mit 62 Beihilfen vorgelegt, die angeblich in Übereinstimmung mit der Regelung 61 Unternehmen gewährt wurden. Deutschland hat die Fälle angegeben, in denen die Beihilfe seiner Auffassung nach zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde (29), womit es zugegeben hat, dass sie nicht durch die Beihilferegelung gedeckt waren. Deutschland hat darüber hinaus die Fälle angegeben, in denen die Beihilfe seiner Auffassung nach zugunsten von gesunden Unternehmen gewährt wurde (33 Beihilfen für 32 Unternehmen), und es hat einige, wenn auch unvollständige, Informationen über diese 33 Fälle vorgelegt.

(30) Diese Information hätte in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegt werden sollen. Ihre Vorlage nach Einleitung des Verfahrens ist somit verspätet erfolgt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles, hat die Kommission jedoch trotz der Einleitung des Verfahrens beschlossen zu prüfen, ob jeder einzelne der 33 von Deutschland angegebenen Fälle tatsächlich durch die Beihilferegelung gedeckt war oder nicht.

(31) Gemäß den Angaben Deutschlands handelte es sich in den 33 betroffenen Beihilfefällen bei den 32 begünstigten Unternehmen um die folgenden, zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung angeblich gesunden Unternehmen:

1. FEFA Fenster & Fassaden Produktions GmbH, Zeulenroda,

2. Thüringer Dämmstoffwerke GmbH, Bad Berka,

3. Marit GmbH, Vertriebsgesellschaft für Gärtnerei- und Floristik-Artikel, Bad Salzungen,

4. Schlacht- und Verarbeitungs GmbH, Jena,

5. Topogramm Gesellschaft für Erderkundung und Rauminformation mbH, Altenburg,

6. Konstruktion-Holz-Werk Saubert KHW GmbH & Co. KG, Serba-Trotz,

7. WEMAG Werkzeuge Maschinen Kunststofftechnik GmbH, Nordhausen,

8. Wilhelm Steinberg Pianofortefabrik GmbH, Eisenberg,

9. Möbelwerkstätten R. Nützel, Zeulenroda,

10. SAPA Leichtmetallguss Sömmerda GmbH, Sömmerda,

11. WEGRA-Anlagenbau GmbH, Westenfeld,

12. Metallwerk Langensalza GmbH, Bad Langensalza,

13. York Travelware GmbH, Kindelbrück,

14. Rhönmetall GmbH, Dermbach,

15. NTI New Technology Instruments GmbH, Kahla,

16. Stahl- und Anlagebau Grüssing GmbH, Kambachsmühle(14),

17. Metallgestaltung Hans Reiche, Gotha,

18. Schlossbrauerei Schwarzbach GmbH,

19. GEFO Folienbetrieb GmbH, Gera,

20. Bike Systems GmbH & Co Thüringer Radwerk KG, Nordhausen,

21. Metzgerei Holger Bennewitz,

22. Meder Reed GmbH, Fux, Hof, Werlich GbR, Großbreitenbach,

23. Fein-Elast Umspinnwerk GmbH, Zeulenroda,

24. Bäckerei und Konditorei Bretschneider,

25. Sägewerk Crawinkel GmbH,

26. Wiegand GbR,

27. Hausgeräte Altenburg GmbH,

28. Analytik Jena GmbH,

29. Oplibell Produktions GmbH,

30. Apparate- und Industrieanlagenbau Grüssing GmbH,

31. Kunststoffverarbeitung Tiefenort GmbH,

32. Kahla/Thüringen Porzellan GmbH, Kahla(15).

(32) In den nachstehenden Fällen gibt Deutschland an, es sei nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Beihilfegewährung zu überprüfen, entweder weil sich das Unternehmen in Liquidation befindet oder weil das Unternehmen nicht mehr aktiv ist oder keine Informationen zur Verfügung stehen. In diesen Fällen kann die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht beurteilen, ob die Beihilfe durch die Regelung gedeckt ist.

(33) Deutschland ist insbesondere nicht in der Lage, für die Kategorie der gesunden Unternehmen Angaben über die Intensität der den beiden nachstehenden Unternehmen gewährten Beihilfe zu machen, da diese Information nicht in den Unterlagen über die Gewährung der Beihilfe enthalten ist:

- Marit GmbH, Vertriebsgesellschaft für Gärtnerei- und Floristik-Artikel, Bad Salzungen,

- Topogramm Gesellschaft für Erderkundung und Rauminformation mbH, Altenburg.

Deutschland verfügt demnach in diesen beiden Fällen nicht über die erforderlichen Informationen, um angeben zu können, ob die in der Regelung festgelegte Beihilfeintensität beachtet wurde. Aus diesem Grunde ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die fraglichen Beihilfen durch die Regelung gedeckt sind.

(34) Bei den drei folgenden Unternehmen kann Deutschland ebenfalls nicht angeben, ob es sich um KMU handelt, da diese Information nicht in den Unterlagen über die Beihilfegewährung enthalten ist:

- Marit GmbH, Vertriebsgesellschaft für Gärtnerei- und Floristik-Artikel, Bad Salzungen,

- Topogramm Gesellschaft für Erderkundung und Rauminformation mbH, Altenburg,

- Kahla Porzellan GmbH, Kahla.

(35) Deutschland hat für keinen Beihilfefall Informationen darüber geliefert, ob für die durch das Programm des Landes Thüringen geförderten Investitionen auch Beihilfen im Rahmen eines anderen Investitionshilfeprogramms gewährt wurden, z. B. im Rahmen der Investitionszulageregelung. Allerdings hat die Kommission diese Information bei Einleitung des Verfahrens auch nicht ausdrücklich verlangt.

(36) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Anwendung der Regelung zugunsten der Unternehmen Marit, Topogramm und Kahla(16) rechtswidrig war. Die übrigen Fälle der Anwendung zugunsten von zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gesunden Unternehmen sind nach Auffassung der Kommission durch die genehmigte Regelung gedeckt, unter der Bedingung, dass die Summe der öffentlichen Beihilfen zur Förderung der fraglichen Investitionen eine Intensität von 35 % brutto bei Großunternehmen und bei Unternehmen mit unbekanntem Status (vgl. Randnummer 34), und von 50 % brutto in allen anderen Fällen nicht übersteigt. Beihilfen, die diese Bedingung nicht erfuellen, sind rechtswidrig. Beihilfen, die diese Bedingung erfuellen, brauchen dagegen nicht zusätzlich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt untersucht zu werden.

B. Vorliegen staatlicher Beihilfe

(37) In der Frage, ob die 29 Zuschüsse an die laut Deutschland in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen und an gesunde Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, staatliche Beihilfe darstellen, vertritt die Kommission folgende Auffassung:

(38) Im vorliegenden Fall ist die Nichterfuellung einer in einer Beihilferegelung enthaltenen Bedingung Gegenstand der Analyse der Kommission. Die Analyse bezieht sich somit vielmehr auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt als auf die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht.

(39) Die Beihilferegelung ist ein Instrument, mit dem der Mitgliedstaat Unternehmen, welche die in der Regelung festgelegten Bedingungen erfuellen, Vorteile bietet. Deutschland hat keine Vorteile ad hoc gewährt und hat bei der Kommission nicht jeden Fall einzeln angemeldet. Aus diesem Grunde ist die Kommission aufgrund der Art der Maßnahme selbst sowie aufgrund ihrer Befugnisse gemäß dem EG-Vertrag, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(17) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs(18) gehalten, eine allgemeine und abstrakte Analyse durchzuführen. Die Kommission prüft nicht einzeln, ob in jedem vom Anwendungsbereich der bestehenden Regelung ausgeschlossenen Fall eine staatliche Beihilfe vorliegt.

(40) Deutschland hat die Beihilferegelung eingeführt und angewandt, um eine ganz bestimmte, klar definierte Wirkung zu erzielen. Alle Elemente, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe beinhaltet, sind in der Regelung enthalten. Darüber hinaus würde angesichts der besonderen Umstände des Falls eine Prüfung der Frage, ob die im Rahmen der Regelung gewährten Zuschüsse eine staatliche Beihilfe darstellen oder nicht, im Einzelfall wahrscheinlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen, insbesondere nicht in Bezug auf gesunde Unternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten. Wenn es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, würden die Zuschüsse normalerweise als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. Der Mitgliedstaat hat die ursprüngliche Regelung als eine staatliche Beihilfe angemeldet, und sie wurde von der Kommission als solche genehmigt. In der Folge hat der Mitgliedstaat seine Beihilfen außerhalb des Anwendungsgebiets der genehmigten Beihilferegelung gewährt.

(41) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie das Vorliegen von staatlicher Beihilfe in jedem dieser rechtswidrigen Fälle nur dann einzeln hätte feststellen müssen, wenn Deutschland darum ersucht hätte. Mit jedem Ersuchen hätten zumindest alle erforderlichen Informationen vorgelegt werden müssen, um der Kommission die Würdigung jedes Falles im Einzelnen zu ermöglichen, d. h. die Information hätte der Kommission normalerweise in Zusammenhang mit der vollständigen Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgelegt werden müssen. Deutschland ist sich der Zweifel bewusst, die die Kommission in Bezug auf diese Fälle angemeldet hat. Wäre es der Auffassung gewesen, bestimmte Einzelfälle hätten unter Berücksichtigung ihrer Merkmale einzeln gewürdigt werden müssen, wäre es verpflichtet gewesen, die Kommission über alle Einzelheiten zu informieren und ihr jede für eine Einzelwürdigung erforderliche Information zur Verfügung zu stellen.

(42) Die Beihilferegelung sieht Beihilfen zur Förderung produktiver Investitionen von im Land Thüringen tätigen Unternehmen vor. Die gewährten Beihilfen stammen aus Mitteln des Landes Thüringen. Da die Regelung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen unabhängig davon ermöglicht, ob diese gesund sind oder nicht, und da bestimmte dieser Maßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, beinhaltet die Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(43) Deutschland hat weder bei der Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne der Rechtssache "Italgrani", noch entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Informationen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, ob manche der fraglichen Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

C. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(44) Die Ausnahmen und Freistellungen für Maßnahmen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, ergeben sich aus Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 EG-Vertrag. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag und insbesondere Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) finden jedoch keine Anwendung, da die Beihilferegelung der Förderung der Entwicklung von KMU im Land Thüringen dient und nicht dem Ausgleich von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden oder dem Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Im Übrigen macht Deutschland diese Ausnahmebestimmungen nicht geltend. Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, dass die fragliche staatliche Beihilfe insofern nicht unter die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehene Freistellungsmöglichkeit fällt, als die Beihilfen nicht für die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt ist. Schließlich kann die Regelung auch nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient.

(45) Die Beihilferegelung richtet sich an Unternehmen mit Standort in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, mit Ausnahme von Unternehmen, die sog. sensiblen Wirtschaftsbereichen angehören. Für das fragliche Fördergebiet hat die Kommission 1994(19) die Hoechstintensität für Investitionshilfen von 35 % brutto für Großunternehmen und von 50 % brutto für KMU bestätigt

(46) Sofern die Beihilfe für eine Erstinvestition gewährt wurde, ist sie auf der Grundlage der für Regionalbeihilfen geltenden Kriterien zu würdigen. War eine Beihilfe für die Rettung oder die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt, wird ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Vorschriften bewertet.

(47) Die fragliche Beihilferegelung wurde in dem Zeitraum von 1994 bis 1996 angewandt.

a) Übereinstimmung mit den Vorschriften über Regionalbeihilfen

(48) Im Falle der Unternehmen Marit und Topogramm sowie in den anderen Fällen der Anwendung zugunsten von zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gesunden Unternehmen, die nicht durch die genehmigte Regelung gedeckt sind, da die Summe der öffentlichen Beihilfen zugunsten der fraglichen Investitionen eine Intensität von 35 % brutto bei Großunternehmen und bei Unternehmen mit unbekanntem Status bzw. von 50 % in allen übrigen Fällen überschreitet, wird die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der missbräuchlichen Anwendung der Regelung geltenden Vorschriften(20) beurteilt, entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln(21) Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen.

(49) Da es sich um Erstinvestitionsbeihilfen handelt, dienen als Bewertungsgrundlage die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen von 1988(22) in Verbindung mit Ziffer 18 des Anhangs zu der Mitteilung der Kommission über Regionalbeihilferegelungen (1979)(23). In dem genannten Anhang ist eine "Erstinvestition" definiert als Anlageinvestition im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen Unternehmens, der Ausweitung eines bestehenden Unternehmens oder der Aufnahme einer Tätigkeit, die eine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Unternehmens mit sich bringt (durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung). Eine Anlageinvestition in Form der Übernahme eines Unternehmens, das den Betrieb eingestellt hat oder ohne diese Übernahme eingestellt hätte, wird ebenfalls als Erstinvestition angesehen.

(50) Für den fraglichen Zeitraum und unbeschadet der besonderen Vorschriften über Investitionsbeihilfen zugunsten von in sensiblen Wirtschaftsbereichen tätigen Unternehmen gilt eine Beihilferegelung zugunsten der Erstinvestition in einem Fördergebiet als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die in Randnummer 45 genannte Hoechstintensität (50 % für KMU und 35 % für Großunternehmen) nach der Regelung auch im Fall einer Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen nicht überschritten wird. In den in Randnummer 48 genannten rechtswidrigen Fällen ist diese Bedingung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfuellt. In diesen Fällen ist die Kommission somit nicht in der Lage, anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen festzustellen, ob die Beihilfen insgesamt als Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(51) Wenn jedoch Deutschland über alle erforderlichen Informationen verfügt und die Hoechstintensität bzw. die Kumulierungsobergrenze dennoch überschritten wird, ist der überschüssige Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

b) Übereinstimmung mit den Vorschriften über Umstrukturierungsbeihilfen

(52) Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in den 29 Fällen, in denen Deutschland nach eigenen Angaben Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert hat, trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, dass in keinem Einzelfall ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde und dass aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen nicht hervorgeht, ob ein solcher Plan zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung existiert hat.

(53) Deutschland hat in seinen Antworten auf die Anordnung zur Auskunftserteilung sowie auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bestätigt, dass die Regelung entgegen seiner früheren verbindlichen Zusage auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt worden ist, von denen mehrere als Großunternehmen angesehen werden müssen. Aus diesem Grunde muss die Kommission prüfen, ob die fraglichen Investitionshilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(54) Nach der bis 1999 üblichen Praxis der Kommission konnten im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung Regionalbeihilfen zur Förderung von Erstinvestitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten ohne vorherige Anmeldung gewährt werden(24). Bedingung dafür war allerdings, dass diese Beihilfe bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens zugunsten der Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Durchführungsbestimmungen für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(25) berücksichtigt wird.

(55) Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht im Rahmen einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt. Sie sind im Gegenteil ausdrücklich vom Anwendungsbereich der genehmigten Regelung ausgenommen, so dass die Kommission nicht nachprüfen musste, ob die fraglichen Investitionsbeihilfen als Teil der gesamten Umstrukturierungshilfe berücksichtigt werden können. Darüber hinaus ist die Kommission angesichts der großen Zahl der Fälle, in denen Unternehmen in Schwierigkeiten in rechtswidriger Anwendung der Regelung Beihilfe gewährt worden ist, der Auffassung, dass eine regionale Zielsetzung der fraglichen Beihilfen nicht festgestellt werden kann.

(56) Gemäß den von Deutschland vorgelegten Informationen handelt es sich bei den nachstehenden Beihilfeempfängern um Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten waren:

1. Graf von Henneberg Porzellan GmbH,

2. WEIDA Leder GmbH,

3. ALPA GmbH Textilwerk Triebes,

4. KMP Kunststoff und Metallproduktion GmbH, Hohleborn,

5. Porzellanambiente Reichenbach GmbH,

6. Thüringer Kleiderwerk Alfred Platz GmbH, Gotha,

7. Bergwerksmaschinen Diellas GmbH, Diellas,

8. Franz Götz KG, Gotha,

9. Modedruck Gera GmbH,

10. Spezialverpackungen Polymen GmbH, Gera,

11. Forstbetriebsgemeinschaft Katzhütte GmbH,

12. Barbarossa Brauerei GmbH, Artern,

13. Zeuro Möbelwerk GmbH, Zeulenroda,

14. LMG Leichtmetallgiesserei GmbH, Gera,

15. Artluminare Leuchten GmbH, Stadlilm,

16. Radisch Textilbetriebs-GmbH, Neustadt/orta,

17. Creaplat GmbH, Schlotheim,

18. Thüringer Motorenwerke und Getriebetechnik GmbH, Nordhausen,

19. Hewitt Industriekeramik, Triplis,

20. UNI PUSH Motoren und Getriebetechnik GmbH, Pössneck,

21. Feuerverzinkerei Heldrungen GmbH, Heldrungen,

22. AWA Antriebstechnik GmbH, Weimar,

23. Kyffhäuser Maschinenfabrik Artem GmbH, Artem,

24. ALZI Metallveredelung GmbH, Wünschendorf,

25. Göltzsch-Mühle Spezialpapierfabrik Greiz,

26. TPM Pralinenmanufaktur GmbH, Issaroda,

27. MAT Maschinen- und Automatisierungstechnik GmbH, Großruderstedt,

28. STENTEX GmbH, Gera,

29. GD Gotha Druck und Verpackung GmbH & Co. KG.

(57) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einzelbeihilfe zur Förderung von Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie mit den Durchführungsbestimmungen für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang stehen. Nach Ziffer 101 Buchstabe b) der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1999) prüft die Kommission alle Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, "auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten", auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin.

(58) Die geprüften Beihilfen wurden im Zeitraum 1994-1996 gewährt. Maßgeblich für die in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten Beihilfen sind somit die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1994(26) (im Folgenden "Leitlinien von 1994"). Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgenannten Leitlinien in dieser Hinsicht ihre zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung im Rahmen der Regelung gängige Praxis in Bezug auf Umstrukturierungshilfen transparent widerspiegelt.

(59) Um zwischen einem Unternehmen in Schwierigkeiten und einem gesunden Unternehmen zu unterscheiden, hat die Kommission in Ziffer 2.1 der Leitlinien von 1994 den Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" wie folgt definiert: "ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Anteilseigner oder Gläubiger zu sanieren". Die typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten sind "sinkende Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie der geringe Reinvermögenswert". Diese Definition bildet die Grundlage für die vorliegende Entscheidung der Kommission und bestätigt die bisherige Betrachtungsweise der Kommission.

(60) In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass sich Deutschland bei der rückwirkenden Prüfung der begünstigten Unternehmen mit dem Ergebnis, dass 29 Unternehmen(27) zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten waren, im Wesentlichen auf die gleichen Indikatoren gestützt hat. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass Deutschland, wenn es die Beihilferegelung in der von ihr genehmigten Form angewandt und darüber hinaus diese Prüfung rechtzeitig vorgenommen hätte, diese Fälle einzeln bei der Kommission hätte anmelden müssen.

(61) Insofern die Beihilferegelung zu Zwecken der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingesetzt worden ist, hätte sie, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, Modalitäten gemäß den oben genannten Leitlinien enthalten müssen. Im Fall einer Rettungsbeihilfe hätte die Hilfe im vorliegenden Fall, um als vereinbar angesehen zu werden, die Form eines Darlehens zu Marktbedingungen oder einer Bürgschaft zu dem Zweck haben müssen, dem Unternehmen den Fortbestand auf dem Markt für den zur Erstellung eines Umstrukturierungsplans nötigen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen. Es wird jedoch festgestellt, dass diese Bedingung nicht erfuellt worden ist, da die Beihilfe in Form von Zuschüssen erfolgt ist. Im Fall einer Umstrukturierungsbeihilfe hätte die Regelung einen realistischen, kohärenten und weitreichend angelegten Umstrukturierungsplan vorsehen müssen mit dem Ziel der langfristigen Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Umstände, die das Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht haben sowie der Situation und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes in dem betroffenen Sektor. Darüber hinaus hätte die Regelung gemäß den Leitlinien von 1994 Maßnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen vorsehen und sich vergewissern müssen, dass Höhe und Intensität der Beihilfe den Kosten und den Vorteilen der Umstrukturierung angemessen sind.

(62) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung keine entsprechende Bestimmung enthält und dass Deutschland keine Informationen über die Sonderfälle der Einzelzuschüsse vorgelegt hat, die es der Kommission erlauben festzustellen, ob die verschiedenen Bedingungen erfuellt wurden.

(63) Die Beihilferegelung sieht lediglich die vorherige Vorlage eines "kohärenten, langfristig angelegten Unternehmenskonzepts" vor, ohne jedoch eine Analyse der Umstände zu verlangen, die zum Niedergang des Unternehmens geführt haben, noch realistische Annahmen, welche die langfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglichen. Tatsächlich hat Deutschland zugegeben, es habe noch nicht einmal eine Prüfung durchgeführt, um sich zu vergewissern, ob die begünstigten Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung wirklich mit einer Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit für einen angemessenen Zeitraum rechnen konnten.

(64) In Ermangelung von Bestimmungen wie der Verpflichtung zur Einzelanmeldung von Beihilfen zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten, und insbesondere der Begrenzung der Höhe der gewährten Beihilfe auf das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Maß, sowie in Ermangelung der erforderlichen Informationen über die Sonderfälle, werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Vorschriften bei den hier geprüften Beihilfen nicht eingehalten. Angesichts des Umstandes schließlich, dass die Mehrheit der begünstigten Unternehmen, welche Deutschland rückwirkend als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt hat, inzwischen Konkurs angemeldet hat, konnte das "kohärente, langfristig angelegte Unternehmenskonzept" nicht, wie in den Leitlinien von 1994 verlangt, vollständig umgesetzt werden.

(65) Die Kommission erinnert daran, dass sie Deutschland aufgefordert hatte, ihr alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und aller aufgrund der Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie diese Beihilfen in Ermangelung der für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit erforderlichen Informationen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen wird. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Einzelbeihilfen in den Fällen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, in denen die Beihilferegelung die Gewährung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmens in Schwierigkeiten zuließ.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(66) Mit Ausnahme der Fälle Marit und Topogramm sind die Beihilfen zugunsten von zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gesunden Unternehmen durch die bestehende Beihilferegelung gedeckt, unter der Bedingung dass die Summe der zur Förderung der fraglichen Investitionen gewährten öffentlichen Beihilfen eine Intensität von 35 % bei Großunternehmen und bei Unternehmen mit unbekanntem Status (vgl. Randnummer 34) bzw. von 50 % in allen übrigen Fällen nicht übersteigt. Wenn diese Bedingung erfuellt ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Die übrigen Einzelfälle der Anwendung der Beihilferegelung, einschließlich der 29 Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befanden, sind nicht durch die genehmigte Regelung gedeckt.

(67) Die in Zusammenhang mit der missbräuchlichen Anwendung des Programms des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen im Zeitraum von 1994 bis 1996 gewährten Beihilfen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(68) Die missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung im Zeitraum 1994-1996 und die sich daraus ergebenden Einzelfälle ihrer Anwendung sind rechtswidrig.

(69) Die Fälle der rechtswidrigen Anwendung zugunsten von gesunden Unternehmen und die missbräuchliche Anwendung der Regelung zugunsten gesunder Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(70) Für den Fall, dass die missbräuchliche Anwendung der Regelung die Gewährung von Rettungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten ermöglicht hat, sind alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(71) Insofern als die missbräuchliche Anwendung der Regelung die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unter Missachtung der einschlägigen Kriterien - d. h. der Verpflichtung zur Einzelanmeldung, der Vermeidung von unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen sowie der Begrenzung auf das strikte Minimum - ermöglicht hat, sind alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(72) Gemäß der ständigen Praxis der Kommission ist jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen wird, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag vom Empfänger zurückzufordern. Diese Praxis wurde durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates bestätigt, wonach der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, worüber er die Kommission informieren muss.

(73) Die vorliegende Entscheidung betrifft die Beihilferegelung in ihrer missbräuchlichen Anwendung sowie alle fraglichen Einzelbeihilfen und ist unverzüglich auszuführen, einschließlich der Rückforderung jeder angegebenen Einzelbeihilfe, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Regelung gewährt wurde oder nicht.

(74) Die Kommission weist auch darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung unbeschadet der Entscheidungen gilt, die sie in Hinblick auf Einzelfälle der Anwendung getroffen hat oder noch treffen wird, welche Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind oder waren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für KMU (im Folgenden "die Regelung") stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Anwendung der Regelung unter Missachtung ihrer Bestimmungen ist rechtswidrig.

Artikel 2

Insofern durch sie Unternehmen in Schwierigkeiten begünstigt wurden, sind die Beihilferegelung und alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Insofern sie Erstinvestitionen von wirtschaftlich gesunden Unternehmen begünstigen, sind die Beihilferegelung und alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit die in Artikel 3 festgelegte Hoechstintensität nicht überschritten wird. Der Teil der Beihilfe, der über die zulässige Hoechstintensität hinausgeht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Die Erstinvestitionsbeihilfe darf auch im Falle der Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen die Hoechstintensität von 35 % brutto bei Großunternehmen und 50 % brutto bei KMU nicht übersteigen.

Artikel 4

Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, unrechtmäßig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 5

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 10.

(2) ABl. C 335 vom 10.12.1993, S. 7 - Beihilfesache N 408/93 - SG(93) D/19245 vom 26.11.1993.

(3) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 7 - Beihilfesache N 480/94 - SG(94) D/14255 vom 10.10.1994.

(4) Beihilfesache NN 142/97 - SG(98) D/04313 vom 2.6.1998.

(5) Urteil vom 5. Oktober 1994, Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635.

(6) SG(98) D/11285.

(7) A. a. O. (siehe Fußnote 1).

(8) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 8.

(9) Laut Mitteilung vom 5. März 1999, worin Deutschland die in den Jahresberichten 1994 und 1996 genannte Zahl der Fälle korrigiert hat.

(10) D. h. vor dem 8.4.1998, dem Datum der Genehmigung der Beihilferegelung in der geänderten Fassung.

(11) Mehrere der im Rahmen der Beihilferegelung begünstigten Unternehmen sind derzeit Gegenstand einer Einzelfallprüfung durch die Kommission.

(12) ABl. C 373 vom 29.12.1994 - Beihilfesache N 464/93 (für den Zeitraum 1994-1996).

(13) Gemäß der Mitteilung der deutschen Behörden vom 26. September 2001 waren 2001 nur noch 27 Unternehmen aktiv, vier davon gelten als Unternehmen in Schwierigkeiten und 23 Unternehmen sind als gesund zu betrachten.

(14) Dieses Unternehmen war zweimal Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung.

(15) Dieses Unternehmen stand zunächst auf der Liste der Unternehmen in Schwierigkeiten. In seiner Mitteilung vom 26.9.2001 hat Deutschland diese Liste korrigiert und erklärt, Kahla sei als ein zur Zeit der Beihilfegewährung wirtschaftlich gesundes Unternehmen zu betrachten. Dieser Einzelfall ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (C 62/2000), und die vorliegende Entscheidung gilt unbeschadet der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(16) Vgl. Fußnote 15.

(17) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(18) Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rndnrn. 17f, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635, Rndnrn. 20f; vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-3671, Rndnr. 48; vom 19. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, S. I-8855, Rndnr. 51.

(19) Beihilfesache N 464/1993 - SG(94)D/1551 vom 4.2.1994 (ABl. C 373 vom 29.12.1994).

(20) In jedem Fall würde auch die Anwendung der derzeit geltenden Vorschriften über Regionalbeihilfen nicht zu einer günstigeren Beurteilung der Beihilfeempfänger führen, als die Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen.

(21) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(22) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2.

(23) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

(24) Die Kommission hat diese Praxis geändert, als sie 1999 die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) annahm und nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag mit zweckdienlichen Maßnahmen versah. Seitdem ist jede Investitionshilfe zugunsten eines großen Unternehmens in Schwierigkeiten einzeln anzugeben.

(25) Vgl. in diesem Sinne die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Seite 21 unten. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Festsetzung der für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlichen Mindesthöhe der Beihilfe, wobei jede im Rahmen eines Umstrukturierungsprojekts gewährte Investitionshilfe als Teil der Beihilfe insgesamt zu berücksichtigen ist und die Beihilfe insgesamt das für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit erforderliche Minimum nicht überschreiten darf.

(26) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 2.

(27) Wovon die meisten inzwischen Konkurs angemeldet haben.