28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 383/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. September 2005

über die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 192/1997 durch Italien — Autonome Provinz Bozen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2723)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/945/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss K(2003)517 endg. (1) der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C18/2003 (ex NN01/2003) zu eröffnen,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Einschreiben vom 11. Februar 2002 (CAB(02)A/410) wurde eine Beschwerde gegen zwei Landesgesetze der Autonomen Provinz Bozen eingereicht, und zwar gegen die Abschnitte II und III des Gesetzes Nr. 4 vom 13. Februar 1997 und das Gesetz Nr. 9 vom 15. April 1991.

(2)

Mit den Schreiben D/50813 vom 25. Februar 2002 und D/53149 vom 18. Juni 2002 ersuchte die Kommission Italien um Auskünfte. Die italienischen Behörden haben mit den Schreiben A/32982 vom 22. April 2002 und A/36773 vom 18. September 2002 geantwortet. Im Anhang zum zweiten Schreiben wurde der Wortlaut der neuen Anwendungskriterien des Gesetzes 4/97, die durch die Beschlüsse der Regionalregierung Nr. 4732 vom 11. Dezember 2000 und Nr. 4607 vom 17. Dezember 2001 verabschiedet worden waren, übermittelt.

(3)

Mit Schreiben SG(2003)D/228597 vom 21.2.2003 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der vorerwähnten Beihilfe zu äußern.

(5)

Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

(6)

Am 9. April und am 5. August 2003 fanden zwei Besprechungen zwischen den italienischen Behörden und den Dienststellen der Kommission in Brüssel statt.

(7)

Der Kommission wurden mehrfach Antwortentwürfe vorgelegt, denen die Texte der neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilferegelung beigefügt waren. Anschließend erfolgte ein Austausch von E-Mails. Am 22. Oktober 2003 und am 27. Februar 2004 wurde Italien zur förmlichen Vorlage seiner Stellungnahme aufgefordert.

(8)

Italien hat seine Stellungnahme mit Schreiben Nr. 8.000 vom 22. Juni 2004, eingegangen am 25. Juni 2004 (A/34747), übermittelt.

(9)

Nach einem Treffen am 3. März 2005 hat die Kommission mit Schreiben D/52114 vom 18. März 2005 die italienischen Behörden um weitere Angaben und Zusicherungen ersucht. Diese wurden mit Schreiben A/34426 vom 2. Juni 2005 übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN AUFGRUND DER ANWENDUNG DES BESCHLUSSES 4607/2001

(10)

Nach Aussage des Beschwerdeführers werden aufgrund der vorgenannten Gesetze Investitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen mit einer Beihilfehöchstintensität von 40 % für Unternehmen in der Provinz Bozen gewährt, obwohl die Provinz kein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist.

(11)

Folgende Gesetze der Provinz Bozen, die Gegenstand der Beschwerde sind, wurden von der Kommission genehmigt:

(a)

Das Landesgesetz Nr. 4 vom 13.2.1997 wurde unter der Beihilfe-Nr. N192/97 angemeldet und mit Schreiben SG (97) D/10781 vom 19.12.1997 (3) genehmigt. Dieses Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen (Abschnitt II); Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen (Abschnitt III); Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung (Abschnitt V); Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen (Abschnitt VI); Förderung der Internationalisierung der Betriebe (Abschnitt VIII).

Aufgrund der vorgenannten Genehmigung der Beihilfe N192/97 muss jede Beihilfe für Großunternehmen, welche die „De-minimis“-Schwelle überschreitet, Gegenstand einer Einzelanmeldung sein. Bezüglich der Investitionsbeihilfen hatten sich die italienischen Behörden zur Einhaltung der Höchstgrenzen von 15 % bzw. 7,5 % für kleine und mittlere Unternehmen verpflichtet, da die Provinz Bozen kein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist. Für Kleinstunternehmen, deren Tätigkeit sich nicht auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt, hat die Kommission jedoch eine Beihilfeintensität von 40 % genehmigt;

(b)

Das Gesetz Nr. 9 vom 15.4.1991, das unter der Beihilfe-Nr. NN 69/95 mit Schreiben SG(96) D/4842 vom 22.5.1996 (4) genehmigt wurde, betrifft die Einführung eines Fonds zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit. Die fragliche Maßnahme regelt nur die Form der Beihilfe (zinsgünstige Darlehen) und verweist auf durch spätere Gesetze wie das Gesetz 4/97 einzuführende weitere Beihilfen. Die italienischen Behörden hatten sich verpflichtet, die Anwendung dieser Regelung auf KMU zu beschränken und alle entsprechenden Bedingungen der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft einzuhalten.

(12)

Durch den Beschluss der Provinzregierung Nr. 4607 vom 17.12.2001 wurden jedoch neue Vergabekriterien der im Gesetz 4/97 vorgesehenen Beihilfen für das Handwerk, den Handel, den Tourismus und den Dienstleistungsbereich verabschiedet. Dieser wurde nicht zuvor bei der Kommission angemeldet.

(13)

Bei den Investitionsbeihilfen wird die in diesem Beschluss vorgesehene Regelbeihilfeintensität von 13 % für die kleinen und 6 % für die mittleren Unternehmen im Handwerk, Tourismus und Handel (Groß- und Einzelhandel) durch eine Reihe von Zuschlägen systematisch überschritten.

(14)

Aufgrund dieser Zuschläge:

(a)

wird Kleinstunternehmen eine Beihilfeintensität von 40 % (für eine maximale Investitionshöhe von 2 Millionen Euro für den Dreijahreszeitraum) gewährt;

(b)

ist für Kleinunternehmen eine Beihilfeintensität von 25 % (maximale Investitionshöhe von 3,5 Millionen Euro im Dreijahreszeitraum für das Handwerk und von 2 Millionen, ebenfalls im Dreijahreszeitraum, für den Tourismus und den Handel) vorgesehen,

(c)

ist eine Beihilfeintensität von 22,5 % (20 % im Handelssektor) für mittlere Unternehmen (die Höchstgrenze für beihilfefähige Investitionen im Handwerk beträgt 4 Millionen Euro für den Dreijahreszeitraum und 3 Millionen Euro für die übrigen Sektoren) vorgesehen.

Alle Zuschläge auf die Regelbeihilfeintensität werden nach Angaben der italienischen Behörden im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gewährt.

(15)

Außerdem können handwerkliche Kleinstunternehmen aller Größen unabhängig vom Tätigkeitssektor in den Genuss einer Beihilfeintensität von 40 % kommen. Insbesondere Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Beschäftigten, deren Existenz gefährdet ist und deren Tätigkeit in dem betreffenden Beschluss erwähnt wird, können auch bei Fehlen der für andere Kleinstunternehmen geltenden Voraussetzungen in den Genuss einer derartigen Beihilfeintensität kommen.

(16)

Aufgrund des vorgenannten Beschlusses können außerdem auch Großunternehmen des Tourismussektors Investitionsbeihilfen mit einer Regelbeihilfeintensität von 6 % erhalten, wobei offensichtlich keine Verpflichtung zur vorherigen Einzelanmeldung vorgesehen ist.

Aufgrund des „De-minimis“-Kriteriums sind für Großunternehmen jedoch Intensitätserhöhungen bis zu 22,5 % vorgesehen. Die Höchstgrenze für beihilfefähige Investitionen beträgt 3 Millionen Euro innerhalb von drei Jahren.

(17)

Der vorgenannte Beschluss sieht ferner einige aus drei Maßnahmen bestehende Umweltschutzbeihilfen vor.

In erster Linie sind Beihilfen mit einer Intensität von 25 % für alle KMU sowie Großunternehmen des Tourismussektors zur Anpassung an neue zwingende Bestimmungen vorgesehen.

Weiterhin sind Beihilfen mit einer Intensität von 40 % für Investitionen, welche über die einschlägigen Bestimmungen hinausgehen, vorgesehen.

Schließlich ist eine Unterstützung ebenfalls mit einer Intensität von 40 % für Umweltaudit-Projekte vorgesehen.

Aufgrund der „De-minimis“-Regel sind Zuschläge bis zur Höchstintensität von 30, 40 und 75 % jeweils für die drei verschiedenen Teile der Maßnahmen vorgesehen. Der Höchstbetrag für beihilfefähige Investitionen liegt insbesondere für Beihilfen zur Förderung der Einhaltung neuer zwingender EU-Bestimmungen je nach Unternehmensgröße bei 1 bis 4 Millionen Euro.

(18)

Im Rahmen der Beschäftigungsbeihilfen gelten laut Beschluss 4607/2001 als beihilfefähig Ausgaben für Rechts- und Steuerberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsneugründungen oder -übertragungen, aber auch „Tutor“-Ausgaben der neu gegründeten Betriebe in den ersten beiden Jahren nach der Betriebsgründung.

Beihilfefähig sind außerdem Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente und Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen. Der vorgesehene Fördersatz beträgt 50 %. Grundsätzlich können auch Großunternehmen des Tourismussektors in den Genuss der Beihilfe kommen.

(19)

Zu den Beihilfen für die Internationalisierung der Betriebe zählt die Förderung der Ausgaben der KMU für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen (mit einer Beihilfeintensität von 25 % innerhalb und 40 % außerhalb der EU); Beihilfen für Studien, Untersuchungen und Beratungen (bis zu einer Beihilfeintensität von 50 %) und andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU (anscheinend bestehend aus Unternehmenswerbung auf Web-Seiten) mit einer Förderhöhe von 50 %.

Ebenfalls beihilfefähig sind Kosten für Exportkreditversicherungen und die Versicherung von Wechselkursrisiken mit einer Höchstbeihilfeintensität von 50 % für KMU. Für Großunternehmen sind außerdem Exportkredite für alle Länder außerhalb der EU mit einem Fördersatz von 50 % im Rahmen der „De-minimis“-Regel vorgesehen.

(20)

Vorgesehen sind Beihilfen für die Weiterbildung und Wissensvermittlung und für Beratung mit einem Fördersatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten. Vorgesehen ist ein Zuschlag von 30 Prozentpunkten zum „De-minimis“-Satz für die ersten vier Beratungstage, die über die entsprechenden Strukturen der Handelskammer oder die „Business Innovation Centers“ (BIC) durchgeführt werden. Auch Großunternehmen des Tourismussektors fallen unter die Regelung; im geprüften Fall sind außerdem Beihilfen mit einer Intensität von 35 % für die Realisierung von Web-Seiten vorgesehen. Nur Beihilfeintensitäten von mehr als 35 % bei Weiterbildung und Wissensvermittlung und mehr als 50 % bei der Beratung werden gegebenenfalls nach der „De-minimis“-Regel gewährt.

(21)

Im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen wie LEADER und INTERREG werden auch Beihilfen mit einer Höchstintensität von 80 % für gemeinsame Projekte gewährt (ausgeschlossen sind jedoch Einzelbeiträge an bestimmte Unternehmen).

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(22)

Die Kommission hatte die Beihilferegelungen N 192/97 und NN 69/95 auf der Rechtsgrundlage der Landesgesetze 4/97 bzw. 9/91 genehmigt (vgl. hierzu Punkt 11 Buchstaben a und b.

(23)

Die Prüfung des Beschlusses 4607/2001 ergab, dass die neuen Kriterien für die Vergabe der im Gesetz 4/97 vorgesehenen Beihilfen im Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistungssektor (auch als zinsgünstige Darlehen, wie im Gesetz 9/91 vorgesehen) anscheinend nicht den Genehmigungsbeschlüssen der Kommission entsprachen und auch nicht den geltenden neuen Verordnungen und Gemeinschaftsrahmen zu entsprechen schienen, und das aus folgenden Gründen.

Investitionsbeihilfen für Großunternehmen

(24)

Im Rahmen dieses Verfahrens haben die italienischen Behörden zunächst mit Schreiben A/32982 mitgeteilt, dass sowohl mittlere als auch große Unternehmen des Handels und des Tourismussektors aufgrund des Beschlusses 4607/2001 in den Genuss von Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen für beihilfefähige Investitionen von 1 bis 3 Millionen Euro kommen könnten.

(25)

Aus den Tabellen im Beschluss 4607/2001 ergibt sich, dass Großunternehmen im Tourismussektor eine Regelbeihilfeintensität von 6 % gewährt werden kann, die ggf. bis auf 22,5 % steigen kann (der Zuschlag wird nach der „De-minimis“-Regel gewährt), und dass für Großunternehmen des Handels Beihilfeintensitäten von 6 bis 20 % gewährt werden können.

Im vorgenannten Beschluss wird nur für den Handel präzisiert: „vorbehaltlich einer Notifizierung an die Kommission ‚in den zulässigen Fällen‘, können die Beihilfen an Großbetriebe nur unter Anwendung der ‚De-minimis‘-Regelung gewährt werden“. Anscheinend ist jedoch keine Einschränkung im Hinblick auf Großunternehmen des Tourismussektors vorgesehen.

(26)

Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag dürften nicht in den Genuss von Investitionsbeihilfen kommen. Die Provinz Bozen war zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilferegelungen N 192/97 und NN 69/95 kein Fördergebiet für Regionalbeihilfen und ist dies auch heute nicht.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Beschluss der Kommission im Fall N 192/97 Großunternehmen bereits ausdrücklich von der Inanspruchnahme der Beihilferegelung ausgeschlossen wurden, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung.

(27)

Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes 9/91 fallen auch unter die Regelung NN 69/95 betreffend die Form der Beihilfe. Die Kommission hatte diese Regelung unter der Bedingung genehmigt, dass sie nur auf KMU Anwendung findet, und nachdem die italienischen Behörden sich zur Einhaltung aller Vorschriften des damals geltenden Gemeinschaftsrahmens für KMU sowie zu einer Mitteilung der Anwendungskriterien dieses Gemeinschaftsrahmens in Form eines Rundschreibens an die Dienststellen der Provinzverwaltung verpflichtet hatten, um so die korrekte Anwendung zu gewährleisten.

(28)

Dennoch beinhaltet der Beschluss 4607/2001 zur Festlegung der Anwendungskriterien für die Beihilferegelung N 192/97 (und der Beihilferegelung NN 69/95, soweit die Beihilfen als zinsgünstiges Darlehen nach dem Gesetz 9/91 gewährt werden) die Gewährung von Investitionsbeihilfen auch für Großunternehmen.

(29)

Die Kommission war daher der Auffassung, dass der Beschluss 4607/2001 eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfen N 192/97 und NN 69/95 im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates (5) darstelle und bezweifelte, dass die aufgrund dieses Beschlusses gewährten und nicht auf „De-minimis“-Fälle beschränkten Investitionsbeihilfen für Großunternehmen vom Verbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellt werden können.

Investitionsbeihilfen für KMU

(30)

Vor allem im Zusammenhang mit der Prüfung der Maßnahme NN 65/95 durch die Kommission hatten sich die italienischen Behörden zur Einhaltung aller in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen bezüglich staatlicher Beihilfen für KMU verpflichtet. Bei der Anmeldung der Beihilfe N 192/97 hatten sie sich außerdem dazu verpflichtet, diesen keine Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(31)

Es ist jedoch anzumerken, dass die im Beschluss 4607/2001 genannten beihilfefähigen Investitionen nicht der Definition einer Erstinvestition gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (6) entsprechen, da reine Ersatzinvestitionen anscheinend nicht ausge-schlossen sind.

(32)

Außerdem erscheint die Tatsache, dass nur KMU mit Rechtssitz in der Provinz Bozen Beihilfebegünstigte sind, als Verstoß gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union.

(33)

Schließlich ist der Grundsatz der Notwendigkeit der Beihilfe nicht gewahrt, da die Beihilfeanträge in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten oder ab dem Datum der ersten Rechnung für diese Arbeiten eingereicht werden müssen.

(34)

Die Kommission bezweifelte daher die Zulässigkeit der betreffenden Beihilfe.

Beihilfen für vermeintlich vom Verbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellte Kleinstunternehmen

(35)

Nach Auffassung der italienischen Behörden galt die Beihilfeintensität von 40 % nur für existenzgefährdete handwerkliche Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Beschäftigten im Rahmen einer genau festgelegten Tätigkeitsliste (7), die im Schreiben A/36773 vom 18.9.2002 wiedergegeben war, sowie für einige Kleinstunternehmen des Handels.

(36)

Die Prüfung des Beschlusses 4607/2001 ergab, dass die vorgenannten handwerklichen Kleinstunternehmen auch dann in den Genuss dieser Förderintensität kommen können, wenn die Voraussetzungen für eine derartige Erhöhung der Beihilfeintensität gegenüber den sonstigen Kleinstunternehmen fehlen, aber auch dass diese Beihilfeintensität auf alle handwerklichen Kleinstunternehmen unabhängig von deren Größe und wirtschaftlicher Lage ausgedehnt wird. Da die Höhe der förderfähigen Investition bei 2 Millionen Euro im Dreijahreszeitraum liegt (1 Million Euro bei Kleinstunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten), konnte die Beihilfehöhe anscheinend 800 000 Euro (400 000 Euro für Kleinstunternehmen mit zwei Beschäftigten) erreichen.

(37)

Die im Beschluss 4607/2001 (8) enthaltene Definition von Kleinstunternehmen, von denen angenommen wird, dass deren Tätigkeit keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat und bei denen folglich eine Beihilfeintensität von 40 % zulässig ist, scheint den Schwerpunkt darauf zu legen, dass die Tätigkeit der begünstigten Einzelpersonen nicht zur Entstehung von Wirtschaftsbeziehungen mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten führen kann, statt, wie es richtig wäre, auf das Fehlen von innergemeinschaftlichen Wirtschaftsbeziehungen im Tätigkeitsbereich der betreffenden Unternehmen abzustellen.

(38)

Angesichts dieser Überlegungen und der Tatsache, dass die Kategorie der Kleinstunternehmen in ihrer Eigenschaft als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG (9) nicht automatisch von der Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen ist, hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass alle ihnen mit der fraglichen Maßnahme gewährten Beihilfen außerhalb der Definition der staatlichen Beihilfen liegen.

Umweltschutzbeihilfen

(39)

Die Kommission hatte die im Landesgesetz 4/97 vorgesehenen Umweltschutzbeihilfen aufgrund des früheren Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (10) genehmigt, der danach durch einen am 3. Februar 2001 veröffentlichten neuen Gemeinschaftsrahmen (ABl. C 37, S. 3) ersetzt wurde.

Bei Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens wurde den Mitgliedstaaten die Verabschiedung der gebotenen Maßnahmen vorgeschlagen. Da Italien diese angenommen hatte, war es gehalten, diese auch anzuwenden. Bei der Würdigung der oben genannten Maßnahme stützte sich die Kommission daher auf den derzeit gültigen neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(40)

Nach Randziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) können vorübergehende Investitionsbeihilfen, die den KMU zur Anpassung an neue Gemeinschaftsnormen gewährt werden, drei Jahre lang nach Annahme der neuen verbindlichen Gemeinschaftsnormen bis höchstens 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden.

(41)

Die Kommission war folglich der Ansicht, dass die im Gesetz 4/97 vorgesehene und im Beschluss 4607/2001 bestätigte Beihilfeintensität von 25 % für die Anpassung von KMU an neue Gemeinschaftsnormen nicht dem Gemeinschaftsrahmen entspricht und dass die Beihilfen für Großunternehmen zur Anpassung an neue verpflichtende Umweltvorschriften nicht in den Genuss einer Ausnahmeregelung kommen können.

(42)

Aufgrund von Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens ist außerdem eine Regelbeihilfeintensität von 30 % für Maßnahmen zulässig, mit denen die Gemeinschaftsnormen übertroffen werden, sowie zur Unterstützung von Investitionen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen.

(43)

Die Kommission war daher der Ansicht, dass die insbesondere für Großunternehmen im Tourismussektor vorgesehene Beihilfeintensität von 40 % für Investitionen, welche die Gemeinschaftsnormen übertreffen, nicht als mit Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar betrachtet werden kann.

(44)

Im Sinne von Randziffer 41 des Gemeinschaftsrahmens können für Beratungstätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (12) zugunsten der KMU gewährt werden.

(45)

Daher könnten für die im vorgenannten Beschluss vorgesehenen Umweltaudit-Projekte Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt werden, sofern nur KMU in deren Genuss kommen und die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a dieser Verordnung erfüllt sind.

(46)

Die Kommission hat außerdem im Hinblick auf die beiden unter den Punkten 41 und 43 dieser Begründung angegebenen ersten Elemente der in der Regelung vorgesehenen Umweltmaßnahme Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Randziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens geäußert, die sich jeweils auf die berücksichtigungsfähigen Investitionen und auf die Verfahren für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten von Umweltschutzinvestitionen beziehen.

Beschäftigungsbeihilfen

(47)

Die Kommission hatte für die KMU im Rahmen der Beihilfe N 192/97 Beschäftigungsbeihilfen mit einer Höchstbeihilfeintensität von 25 % der Lohnkosten genehmigt.

(48)

Da die im Beschluss 4607 hierfür vorgesehenen Beihilfen weder beschäftigungsschaffende, noch beschäftigungserhaltende Maßnahmen betreffen, merkte die Kommission an, dass sie nicht als Beschäftigungsbeihilfen bezeichnet werden könnten; einige unter ihnen (Beihilfen für Beratungsdienstleistungen) könnten eventuell in den Genuss einer Freistellung kommen, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt und die Begünstigten ausschließlich KMU seien.

(49)

Die Kommission war außerdem der Auffassung, dass die unter anderem im Rahmen der spezifischen Maßnahme zu den Beschäftigungsbeihilfen vorgesehenen Beihilfen für die Forschung zu existierenden Marken und Patenten und solche zur Patentierung von Warenzeichen und Unternehmensprodukten nicht in den Genuss einer Freistellung für Großunternehmen kommen könnten, da sie mit keinerlei Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Zusammenhang zu stehen schienen.

Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung von Betrieben

(50)

Bei der Verfahrenseröffnung wurde daran erinnert, dass Beihilfen für die Beteiligung an Messen oder Ausstellungen als förderfähig im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung 70/2001 betrachtet werden können, soweit die Ausgaben, auf welche die Höchstbeihilfeintensität von 50 % Anwendung findet, in der Anmietung, Einrichtung und Unterhaltung des Standes bestehen. Diese Freistellung gilt nur für die erste Beteiligung eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

Von externen Beratern erbrachte Beratungsdienstleistungen dürfen keine ständige oder regelmäßige Tätigkeit darstellen und nicht mit normalen Betriebsausgaben des Unternehmens wie etwa Werbung in Zusammenhang stehen.

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Export (13) fallen weder unter die Verordnung 70/2001 noch unter die Verordnung 69/2001 (14) und auch nicht unter die Mitteilung der Kommission von 1996 über die „De-minimis“-Beihilfen (15).

(51)

Nach Auffassung der Kommission konnten die im Beschluss 4607/2001 genannten Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen folglich nicht als zulässig gelten, auch unter der Annahme, dass nur die KMU in deren Genuss kämen, außer im Hinblick auf die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen und sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung 70/2001 eingehalten werden.

(52)

Weiterhin war die Kommission der Auffassung, dass Ausfuhrkredite, vor allem solche, die Großunternehmen gewährt werden, was bei der Notifizierung des Gesetzes 4/97 ausdrücklich ausgeschlossen worden war, auch nicht aufgrund der Verordnung 69/2001 in den Genuss einer Freistellung kommen können.

Beihilfen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen

(53)

Diese Beiträge, die in der Beihilferegelung N 192/97 nicht vorgesehen waren, wurden im Beschluss 4607 nicht als staatliche Beihilfen betrachtet.

(54)

Die Kommission hat jedoch Zweifel dahingehend geäußert, dass die Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil aus der Teilnahme an gemeinsamen Projekten im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme Leader und Interreg ziehen, für die eine Beihilfeintensität von 80 % vorgesehen ist.

Beratungsdienstleistungen

(55)

Es empfiehlt sich eine Klärung des Begriffs Beratungsdienstleistungen. Aufgrund der derzeitigen Definition ist die Kommission nämlich der Auffassung, dass keine Beihilfe für Beratungsdienstleistungen zugunsten von Großunternehmen in den Genuss von Freistellungen kommen kann, ausgenommen Fälle, in denen diese Beratung eine beihilfefähige Ausgabe in einem Ausbildungsvorhaben nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über Ausbildungsbeihilfen darstellt.

Anwendung der „De-minimis“-Regelung

(56)

Nach Ansicht der italienischen Behörden wurden im Falle der Investitionsbeihilfen alle Erhöhungen der Beihilfeintensität gegenüber den Regelfördersätzen von 13 und 6 % für kleine bzw. mittlere Unternehmen nach der „De-minimis“-Regelung gewährt.

(57)

Hierzu ist anzumerken, dass weder das Gesetz Nr. 4/1997 noch der Wortlaut des am 17. Dezember 2001, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung 69/2001, angenommenen Beschlusses 4607 irgendeinen Bezug auf die Verfahren zur Überprüfung der Schwelle und der sonstigen Bedingungen nach Maßgabe der „De-minimis“-Regelung (16) oder der alten Mitteilung von 1996 zum selben Thema (17) enthält.

(58)

Angesichts der Höhe der beihilfefähigen Investitionen (3,5 und 4 Millionen Euro im Dreijahreszeitraum für kleine bzw. mittlere Unternehmen) und der im Beschluss 4607 vorgesehenen Beihilfehöchstintensität (25 % und 22,5 %, davon 12 und 16,5 Prozentpunkte nach der „De-minimis“-Regelung jeweils für kleine bzw. mittlere Unternehmen), äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Einhaltung des in der „De-minimis“-Regelung vorgeschriebenen Schwellenwerts von 100 000 Euro im Dreijahreszeitraum.

(59)

Die Kommission äußerte generell Zweifel hinsichtlich der außerordentlich umfassenden Anwendung der „De-minimis“-Regel nach Maßgabe des Beschlusses 4607/2001, was auch angesichts der Höhe der beihilfefähigen Investitionen auf eine systematische Überschreitung der zulässigen Beihilfehöchstintensitäten gegenüber den KMU und die Gewährung von Beihilfen mit einer Höchstintensität von 22,5 % für Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete abzielt.

IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN DRITTEN

(60)

Es gingen weder Stellungnahmen von beteiligten Dritten noch des Beschwerdeführers ein, der mit Schreiben D/51908 vom 24.3.2003 von der Eröffnung des Verfahrens und der entsprechenden Möglichkeit, andere als die in der ursprünglichen Beschwerde enthaltenen Anmerkungen vorzulegen, in Kenntnis gesetzt worden war.

V.   BEMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS ITALIEN

(61)

Nach zwei Treffen zwischen Vertretern der Provinz Bozen und den Dienststellen der GD Wettbewerb wurden die Bemerkungen Italiens abschließend mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelt.

In diesem Schreiben weisen die italienischen Behörden auf Folgendes hin:

V.1   Zu den Investitionsbeihilfen für Großunternehmen

(62)

Der Beschluss 4607/2001 sah aufgrund eines inhaltlichen Fehlers, anders als im Fall der Handelsunternehmen, keinen ausdrücklichen Ausschluss von Großunternehmen des Tourismussektors vor.

(63)

Ungeachtet dessen kam kein Großunternehmen des Tourismussektors in den Genuss dieser Beihilfe, weder nach der Beihilferegelung N 192/1997 (Landesgesetz 4/97), noch nach der Beihilferegelung NN 69/1995 (Landesgesetz 9/91). Im Hinblick auf den Handel waren Großunternehmen nach Maßgabe des Beschlusses 4607/01 von dieser Vergünstigung bereits ausgeschlossen, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung.

(64)

Mit Blick auf die Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach der Beihilferegelung NN 69/95 haben sich die italienischen Behörden dazu verpflichtet, die Großunternehmen ausdrücklicher auszuschließen, auch wenn keines von diesen, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung, in deren Genuss gekommen war.

(65)

Im Anschluss an eine gezielte Anfrage der Kommission wurde dann mit Schreiben vom 2.6.2005 weiterhin klargestellt, dass kein Großunternehmen irgendeines Sektors eine Beihilfe erhalten hatte und dass Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Verkehrssektor liegt, von der Vergünstigung ausgeschlossen waren.

(66)

Darüber hinaus sind unter Einhaltung aller Bedingungen der Verordnung 69/2001 im Entwurf für die neuen Anwendungskriterien alle Großunternehmen, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung, ausdrücklich ausgeschlossen.

V.2   Zu den Beihilfen zugunsten der KMU

V.2.1.   Der fehlende Ausschluss reiner Ersatzinvestitionen aus dem Kreis der beihilfefähigen Ausgaben

(67)

Obwohl in den Anwendungskriterien nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wurden nach Angaben der italienischen Behörden keine Beihilfen für reine Ersatzinvestitionen gewährt.

(68)

Im Einzelnen wurden in Übereinstimmung mit der Definition nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung 70/2001 getätigte Investitionen in Sachanlagen als beihilfefähig betrachtet, insbesondere die Schaffung neuer Betriebe sowie Modernisierungs- oder Diversifizierungsinvestitionen im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb. Hierfür wurden gemessen an der durchschnittlichen Größe der betreffenden Unternehmen relativ hohe Investitionsmindestgrenzen festgelegt.

(69)

Im übermittelten Wortlaut der neuen Kriterien sind sowohl reine Ersatzinvestitionen als auch Erhaltungsinvestitionen ausdrücklich ausgeschlossen, und die Beschreibung der beihilfefähigen Investitionen entspricht voll den Bestimmungen der Verordnung 70/2001.

V.2.2   Zur Niederlassungsfreiheit

(70)

Die in den alten Kriterien für die Beihilfegewährung enthaltene Bedingung, wonach der Rechtssitz im Hoheitsgebiet der Provinz Bozen liegen muss, wurde auch in der Vergangenheit nicht streng angewandt. Zur Stützung dieser These wurde eine Liste von 16 Begünstigten von Investitionsbeihilfen nach der oben genannten Regelung vorgelegt, deren Rechtssitz außerhalb der Provinz Bozen liegt (und in einem Fall sogar außerhalb des italienischen Staatsgebiets). Diese Beihilfen reichen in mehreren Fällen (nämlich 6 von 16) bis 1998 zurück, d. h. weit vor der Eröffnung eines Dossiers in dieser Sache durch die Kommission. Außerdem, können Unternehmen mit nur einer Produktionsstätte in der Provinz Bozen nunmehr in den Genuss der betreffenden Regelung kommen.

V.2.3   Zur Einhaltung des Grundsatzes der Notwendigkeit der Beihilfe

(71)

Dieser Grundsatz wurde bereits nach Artikel 7 Spiegelstrich 2 der Verordnung 70/2001 eingehalten, da die Bedingungen für die Beihilfegewährung so objektiv waren, dass die Möglichkeit der Nutzung eines Ermessensspielraums seitens der Provinz völlig ausgeschlossen war.

(72)

Die italienischen Behörden haben sich jedoch zu der Festlegung verpflichtet, dass der Antrag zwingend vor Realisierungsbeginn des Projekts gestellt werden muss, für das eine Beihilfe beantragt wird.

V.2.4   Zu den Beihilfen für Kleinstunternehmen

(73)

Generell ist jede Erhöhung der Intensität für Investitionsbeihilfen zugunsten von Kleinstunternehmen über den Fördersatz von 15 % hinaus nunmehr nur noch nach der „De-minimis“-Regelung vorgesehen.

(74)

Beihilfen mit einer Intensität von 40 %, die nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und auch nicht als „De-minimis“-Beihilfen gelten, sind nunmehr ausschließlich einigen Tätigkeiten der Nahversorgung vorbehalten, vor allem vom Aussterben bedrohten typischen Kleingewerben im Handwerk und kleinen Handelsgewerben, die in den neuen Kriterien erschöpfend aufgelistet sind.

(75)

Jedenfalls hat eine Umfrage der italienischen Behörden ergeben, dass bisher keine Beihilfe gewährt wurde, die gleichzeitig die Beihilfeintensität von 15 % und die „De-minimis“-Schwelle überschritten hat.

V.2.5   Zu den Umweltschutzbeihilfen

(76)

Vorgesehen sind jetzt nur noch Beihilfeintensitäten von 15 und 30 % jeweils für vorübergehende Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU zur Anpassung an neue Gemeinschaftsnormen und für Beihilfen für Maßnahmen, welche die Gemeinschaftsnormen übertreffen, oder zur Unterstützung von Investitionen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen.

(77)

Beim Umweltaudit gilt zurzeit eine Beschränkung auf KMU im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung 70/2001, während es für Großunternehmen nur nach der „De-minimis“-Regelung beihilfefähig bleibt. Die Vorschrift nach Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes 4/97, wonach die betreffende Maßnahme auch für Großunternehmen beihilfefähig war, wird so bald wie möglich außer Kraft gesetzt; die italienischen Behörden haben sich außerdem verpflichtet, diese bis dahin nicht mehr anzuwenden.

(78)

Schließlich haben sich die italienischen Behörden zur Einhaltung der unter den Randziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Voraussetzungen für beihilfefähige Investitionen und die Berechnungsverfahren für beihilfefähige Kosten verpflichtet.

(79)

Nur ein Antrag wurde aufgrund der vorher gültigen Kriterien im Handwerk nach der betreffenden Maßnahme genehmigt. Der Beihilfebetrag betrug 14 719,02 Euro und lag damit über der zulässigen Beihilfeintensität von 7 359,51 Euro. Dieser Betrag wurde daher nach der „De-minimis“-Regelung verbucht.

V.2.6   Zu den als „Beschäftigungsbeihilfen“ bezeichneten Beiträgen

(80)

Da diese Beihilfen mit der Gründungsphase neuer Unternehmen (den ersten 24 Monaten nach deren Gründung) zusammenhängen, zielen sie nach Auffassung der italienischen Behörden auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze ab und sind daher beihilfefähig, obwohl sie Formen von Beiträgen zur Beratung, zur Forschung und/oder Patentierung von Warenzeichen und Unternehmensprodukten darstellen. Jedenfalls ist kein Großunternehmen in deren Genuss gekommen.

(81)

Nach Abschnitt V des Gesetzes 4/97 sind sie jetzt jedoch nur in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Abschnitt VI desselben Gesetzes vorgesehen, um die Liquidität aufgrund und im Rahmen des „De-minimis“-Kriteriums zu erhöhen.

V.2.7   Zu den Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Betriebe

(82)

Bisher wurden nach dieser Regelung nur einige Beihilfen in unerheblicher Höhe gewährt. Für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen wurden einigen KMU Beihilfen mit einer Intensität von 25 % statt mit der zulässigen Beihilfeintensität von 50 % gewährt, ohne zu prüfen, ob es sich um die erste Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung handelte, während nur zwei Beihilfen in Form eines Beitrags (50 %) zu Ausfuhrkreditversicherungskosten für Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU in Höhe von 3 500 Euro und 7 Millionen Lire gewährt wurden.

(83)

Die neuen Anwendungskriterien sehen nur für KMU die Förderung mit einer Beihilfeintensität von 50 % für Kosten von Beratungen durch externe Berater sowie für Kosten einer Erstteilnahme an einer Messe oder Ausstellung innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft vor.

(84)

Mit Blick auf die Beihilfen für Ausfuhrkreditversicherungen ist jetzt nur noch die Prämie für nicht auf dem Markt versicherbare Risiken bei Geschäften mit Drittstaaten beihilfefähig, ausgeschlossen sind jedoch einige OECD-Staaten, in denen die Risiken auf dem Markt versichert werden können (d. h. mit so genannten „marketable countries“; derzeit Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA).

V.2.8   Zu den Beihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme

(85)

Die früher im Zusammenhang mit einigen Gemeinschaftsvorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme Leader und Interreg vorgesehene Beihilfe mit einer Intensität von 80 % wird nicht mehr gewährt.

V.2.9   Zur „De-minimis“-Anwendung

(86)

Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die Einhaltung der Vorschriften nach der „De-minimis“-Regelung gewährleistet. Hierfür sind die zuständigen Dienststellen der Provinz Bozen durch ein Intranet-System miteinander verbunden. Bevor die Antragsteller irgendeine Beihilfe aufgrund dieser Vorschrift erhalten können, müssen sie außerdem eine Erklärung über alle anderen Beihilfen vorlegen, die sie im entsprechenden Dreijahreszeitraum nach dieser Regelung erhalten haben.

(87)

Derzeit wird ein weiteres automatisches Datenverarbeitungssystem zur Kontrolle aller Beihilfen — über die von der Provinz gewährten hinaus — eingeführt, das wiederum mit dem derzeit im Aufbau befindlichen nationalen Netz verbunden werden wird.

VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

VI.1.   Bewertung des Beihilfecharakters der Maßnahme

(88)

Eine Maßnahme kann nur dann als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten, wenn sie alle vier folgenden Bedingungen erfüllt: Gewährung aus staatlichen Mitteln, Begünstigung bestimmter Unternehmen, Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs, Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

(89)

Im vorliegenden Fall ist die erste Bedingung erfüllt, da die Maßnahme aus dem Haushalt der Autonomen Provinz Bozen, d. h. aus staatlichen Mitteln, finanziert wird, die zweite, da nur im Gebiet der Provinz Bozen tätige Unternehmen in den Genuss der Beihilfe kommen, die dritte aufgrund der Tatsache, dass dadurch die finanzielle Lage der Begünstigten gestärkt wird, und die vierte, weil die Betroffenen tatsächlich internationale Handelsbeziehungen haben können, da sie sich zudem in einer im Tourismussektor sehr aktiven Grenzregion befinden. Aus diesen Gründen können die vorgenannten Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ohne damit der Bewertung der Maßnahmen in Anwendung der neuen Kriterien zugunsten bestimmter Kleinstunternehmen vorzugreifen, von denen in Punkt 116 dieser Entscheidung die Rede ist.

(90)

Die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, waren außerdem bereits im Rahmen der Prüfung der Akten über die staatlichen Beihilfen N 192/97 und NN 69/95 durch die Kommission als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bewertet worden.

VI.2.   Zulässigkeit der Maßnahme

(91)

Die Maßnahmen sind wegen fehlender Notifizierung rechtswidrig, da sie der Kommission nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorab notifiziert wurden. Da sie im vorliegenden Fall Anwendungskriterien für die Beihilferegelung N 192/97 (und indirekt der Beihilferegelung NN 69/95) begründen, hatten sie eine missbräuchliche Anwendung dieser Regelungen zur Folge.

VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen aufgrund der Anwendung des Beschlusses 4607/2001

VI.3.1.   Investitionsbeihilfen zugunsten von Großunternehmen

(92)

Da die Provinz Bozen im gesamten Geltungszeitraum der Maßnahmen kein Fördergebiet für Regionalbeihilfen war, kann keine Freistellung der Investitionsbeihilfen zugunsten von gebietsansässigen Großunternehmen gewährt werden.

(93)

Im Übrigen waren laut Entscheidung der Kommission im Fall N 192/97 Großunternehmen außer nach der „De-minimis“-Regelung als Begünstigte bereits ausdrücklich ausgeschlossen.

(94)

Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 9/91 fallen außerdem auch unter die Regelung N 69/95. Die Kommission hatte die letztgenannte Regelung unter der Bedingung genehmigt, dass nur KMU in deren Genuss kommen und nachdem die italienischen Behörden sich verpflichtet hatten, alle Bestimmungen des KMU-Gemeinschaftsrahmens einzuhalten und diese den Dienststellen der Provinzverwaltung zur Kenntnis zu bringen, um eine korrekte Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen.

(95)

Die Bestimmungen des Beschlusses 4607/2001 über die Kriterien für die Anwendung der Beihilferegelung N 192/97 (und der Beihilferegelung NN 69/95, soweit die Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes 9/91 gewährt werden) sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die Gewährung von Investitionsbeihilfen auch für Großunternehmen vorsehen.

(96)

Die Kommission merkt schließlich an, dass nach den von den italienischen Behörden gelieferten Informationen de facto kein Großunternehmen in den Genuss dieser Maßnahme gekommen ist.

VI.3.2.   Investitionsbeihilfen zugunsten der KMU

(97)

Die Kommission bestätigt vor allem, dass jede Beihilfe im Zusammenhang mit Ersatzinvestitionen als unvereinbar betrachtet werden muss, merkt jedoch an, dass nach Mitteilung der italienischen Behörden im Rahmen der geprüften Regelung keine Beihilfe für diese Art von Investitionen gewährt wurde.

(98)

Weiterhin sind Investitionsbeihilfen unvereinbar, die über die Schwelle von 15 % für kleine Unternehmen und von 7,5 % für mittlere Unternehmen hinausgehen.

VI.3.3.   Zu den Kleinstunternehmen

(99)

Die Kommission bestätigt, dass die Kategorie der Kleinstunternehmen, die sowohl nach der Empfehlung 96/280/EG (18) als auch nach der seit 1. Januar 2005 geltenden neuen Definition (19) zu den KMU zählen, nicht automatisch von der Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die diesen Unternehmen gewährten Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gelten müssen, sofern sie eine Beihilfeintensität von 15 % überschreiten und nicht als „De-minimis“-Beihilfen betrachtet werden können.

(100)

Die Kommission nimmt den Hinweis der italienischen Behörden zur Kenntnis, wonach Kleinstunternehmen keine Beihilfe gewährt worden sei, die zugleich die Intensität von 15 % und die „De-minimis“-Schwelle überschritten habe.

VI.3.4.   Zu den Umweltbeihilfen

(101)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die für die ersten beiden Aspekte dieser Maßnahme vorgesehene Beihilfeintensität von 25 % beziehungsweise 40 % (d. h. für die Anpassung an neue verbindliche Normen oder für Maßnahmen, mit denen die Gemeinschaftsnormen übertroffen werden) sowie die Zulassung von Großunternehmen als Beihilfeempfänger für Umweltaudit-Projekte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(102)

Die Kommission merkt hierzu an, dass nach den von Italien übermittelten Informationen bisher nur eine über die zulässigen Schwellen hinausgehende Beihilfe weit unter „De-minimis“ gewährt wurde und dass die Rechtsgrundlage der dritten vorgenannten Maßnahme (Umweltaudit-Beihilfen) nicht mehr angewandt und so schnell wie möglich abgeschafft wird.

VI.3.5.   Zu den als „Beschäftigungsbeihilfen“ bezeichneten Beiträgen

(103)

Die Kommission bestätigt, dass die unter dieser Bezeichnung im Beschluss 4607 vorgesehenen Beihilfen überhaupt nicht den mit dem Beschluss der Kommission über die Beihilfe N 192/97 genehmigten Beihilfen entsprechen. Außerdem betreffen sie weder die Schaffung noch den Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Beratungsdienstleistungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit Markenrechten und Patenten; daher können sie nicht als Beschäftigungsbeihilfen gelten.

(104)

Da man jedoch davon ausgeht, dass die nach dieser Maßnahme beihilfefähigen Kosten größtenteils aus Beratungstätigkeiten zugunsten neu gegründeter KMU oder aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Patentierung von Warenzeichen und Betriebsprodukten bestehen, die nach den Artikeln 5 und 5 quater der Verordnung 70/2001 beihilfefähig sein können, sind diese Beihilfen nur in dem Maße unvereinbar, in dem die Voraussetzungen der Verordnungen 70/2001 und 364/2004 (20) nicht erfüllt sind.

(105)

Diese Beihilfen sind jedoch in dem Maße unvereinbar, in dem auch Großunternehmen in deren Genuss kommen.

VI.3.6.   Zu den Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Betriebe

(106)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Anwendungskriterien, die Gegenstand der Verfahrenseröffnung waren, nur einige Beihilfen in unerheblicher Höhe hierfür gewährt wurden. Die für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen gewährte Beihilfeintensität beträgt außerdem statt der zulässigen 50 % nur 25 %, auch wenn es zutrifft, dass nicht überprüft wurde, ob es sich um die erste Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung handelte. Insgesamt wurden 5 Fälle mit einem Beihilfevolumen zwischen 1 250 und 8 875 Euro festgestellt. Hinsichtlich der Beihilfe zur Exportkreditversicherung wurden nur zwei Fälle mit einer Beihilfeintensität von 50 % ermittelt, beschränkt auf Ausgaben für Versicherungsprämien und im Zusammenhang mit Nicht-EU-Staaten mit Beihilfebeträgen von 3 500 Euro und 7 Millionen Lire (die wiederum rund 3 500 Euro entsprechen). Letztere sind nur unter der Voraussetzung vereinbar, dass sie die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (21) erfüllen.

(107)

Alle Beihilfen für die Beratung von Großunternehmen und für Ausfuhraktivitäten (letztere auch dann, wenn sie KMU betreffen) sind jedoch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ebenfalls unvereinbar sind Beihilfen zugunsten von Unternehmen jeglicher Größe für fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen erbrachte Beratungsleistungen sowie Beihilfen für normale Betriebsausgaben des Unternehmens wie Werbung.

VI.3.7.   Zu den Beihilfen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen

(108)

Die Kommission merkt an, dass diese im Beschluss 4607 vorgesehene Unterstützungsform mit einer Beihilfeintensität von 80 % im Beschluss der Kommission zur Beihilferegelung N 192/97 nicht genehmigt wurde. Angesichts der sehr hohen Beihilfeintensität und der Tatsache, dass anscheinend kein zulässiger Förderzweck gegeben ist, sind diese Beihilfen unvereinbar, soweit Artikel 87 Absatz 1 Anwendung findet, insbesondere wenn auch Wirtschaftssubjekte in deren Genuss kommen, die an durch diese spezifische Maßnahme geförderten Gemeinschaftsvorhaben teilnehmen.

(109)

Die Kommission merkt jedoch an, dass die nach dieser Regelung für die einzelnen berücksichtigten Projekte gewährten Beträge nach Angaben der italienischen Behörden sehr begrenzt sind und insbesondere weit unter der „De-minimis“-Schwelle liegen. Daraus ergibt sich das Fehlen von Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Man kann daher davon ausgehen, dass diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellen, sofern die italienischen Behörden der Kommission den Nachweis vorlegen, dass alle Anwendungskriterien der Verordnung 69/2001 eingehalten werden. Die Kommission nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die Beihilfe für gemeinsame Vorhaben im Rahmen der Programme Leader und Interreg, an denen auch Unternehmen teilnehmen, im neuen Entwurf der Anwendungskriterien für diese Regelung nicht mehr vorgesehen ist.

VI.3.8.   Zu den Beihilfen für Beratungsdienstleistungen

(110)

Die Kommission bekräftigt ihre Auffassung, wonach für Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen zugunsten von Großunternehmen keine Beihilfen gewährt werden können, ausgenommen im Rahmen eines Ausbildungsvorhabens im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 (22). Abgesehen von dieser Möglichkeit sind die Beihilfen daher unvereinbar.

VI.3.9.   Zur Anwendung der „De-minimis“-Regelung

(111)

Die Kommission nimmt die von den italienischen Behörden vorgetragenen Zusicherungen zur Kenntnis, wonach alle anwendbaren Voraussetzungen der „De-minimis“-Regelungen, d h. die derzeit gültigen Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (23) streng eingehalten werden, und zwar vor allem aufgrund des Überwachungssystems „servizio controlling dell'ASTAT“.

VI.4.   Vereinbarkeit der Maßnahmen anhand der mit Schreiben A/34/747 vom 25.6.2004 übermittelten und gemäß Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 geänderten und ergänzten neuen Kriterien.

(112)

Mit Blick auf die Investitionsbeihilfen merkt die Kommission an, dass die neuen Anwendungskriterien Großunternehmen, außer nach der „De-minimis“-Regelung, ausdrücklich ausschließen.

(113)

Bei den Investitionsbeihilfen zugunsten der KMU ist daran zu erinnern, dass die in den neuen Kriterien vorgesehene Definition der beihilfefähigen Investitionen die Voraussetzungen der Verordnung 70/2001 (24) erfüllt und dass sowohl Ersatzinvestitionen als auch Erhaltungsaufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.

(114)

Die Kommission merkt weiterhin an, dass der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nunmehr auch formal eingehalten wird, während dies zuvor nur de facto der Fall war, wie aus der während des Verfahrens hierzu übermittelten Liste hervorgeht (siehe Punkt 70 dieser Entscheidung), da eine Betriebsstätte im Gebiet der Provinz Bozen ausreicht, um Zugang zu den fraglichen Beihilfen zu erhalten.

(115)

Der Grundsatz der Notwendigkeit der Beihilfen ist gewahrt, da die Antragstellung nunmehr vor Beginn der Durchführungsarbeiten des geförderten Vorhabens erfolgen muss.

(116)

Auf Kleinstunternehmen findet Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag keine Anwendung, soweit es sich nur um im Nahbereich tätige Unternehmen handelt, da diese angesichts ihrer Merkmale, Größe und Lage keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben können und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten kein Interesse an einem Zugang zu ihrem Markt haben. Bei diesen Unternehmen mit maximal zwei Beschäftigten handelt es sich im vorliegenden Fall um genau bestimmte Handwerkstätigkeiten (vor allem vom Aussterben bedrohte typische Traditionsberufe wie Feinschleifer, Binder, Wollkämmer und - spinner, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Hufschmied usw.) und Handelsaktivitäten (insbesondere Verkauf von Erzeugnissen für den täglichen Bedarf im Einzelhandel — vor allem Lebensmittel — in Gemeinden mit maximal eintausend Einwohnern außerhalb von Handelszentren und auf jeden Fall außerhalb von Tourismusgebieten), die sowohl für das Handwerk als auch für den Handel in den neuen Kriterien für die Anwendung der Regelung ausdrücklich aufgeführt sind.

(117)

Mit Blick auf die Umweltschutzbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass die nur für KMU geltenden vorübergehenden Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Normen mit einer Beihilfeintensität von 15 % für einen Dreijahreszeitraum ab ihrer Annahme mit Randziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (25) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) vereinbar sind.

(118)

Darüber hinaus erfüllen die Beihilfen zur Schaffung von Anreizen für Unternehmen jedweder Größe, die verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu übertreffen oder bei Fehlen von verbindlichen Gemeinschaftsnormen Investitionen für den Umweltschutz zu tätigen, mit einer Beihilfeintensität von 30 % nunmehr die Voraussetzungen nach Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens.

(119)

Die auf KMU beschränkten Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten im Umweltsektor stehen im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (26) und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(120)

Diese Entscheidung präjudiziert jedoch nicht die Vereinbarkeit des Beschlusses Nr. 4007 vom 4.11.2002 zur Anpassung des gesamten Komplexes der Umweltschutzbeihilfen der Provinz Bozen an die neuen Leitlinien der Kommission, da dieser Beschluss nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

(121)

Mit Blick auf die vermeintlichen Beschäftigungsbeihilfen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass diese Beihilfen unter Beachtung der Verordnung 69/2001 (27) über „De-minimis“-Beihilfen auf die Gewährung von Liquiditätsdarlehen beschränkt sind.

(122)

Mit Blick auf die Beihilfen für die Internationalisierung der Betriebe merkt die Kommission an, dass in den übermittelten neuen Anwendungskriterien nur die Beihilfe mit einer Intensität von 50 % bezüglich Ausgaben für von externen Beratern erbrachte Beratungsdienstleistungen und für die erste Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung und nur zugunsten von KMU beibehalten wurde. Dies entspricht Artikel 5 der Verordnung 70/2001 (28).

(123)

Die Kommission merkt außerdem an, dass Prämien für Kreditversicherungen nur noch für auf dem Markt nicht versicherbare Risiken bei Geschäften mit Drittstaaten beihilfefähig sind, ausgenommen mit OECD-Staaten, in denen das Risiko auf dem Markt versicherbar ist (so genannte „marketable countries“; derzeit Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA). Dies entspricht der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung (29).

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(124)

Die Kommission bedauert, dass die mit Beschluss 4607 vom 17.12.2001 erlassenen Anwendungskriterien des Landesgesetzes 4/97 von Italien, Autonome Provinz Bozen, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ohne vorherige Notifizierung an die Kommission in Kraft gesetzt wurden und daher rechtswidrig sind. Dies hatte eine missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 192/97 (und indirekt auch der Regelung NN 69/95) im Sinne des Artikels 16 der Verordnung 659/99 (30) zur Folge.

(125)

Die Kommission hat daher die Einleitung dieses förmlichen Verfahrens zur Prüfung der betreffenden Beihilfen beschlossen.

(126)

Im Verlauf des Verfahrens haben die italienischen Behörden jedoch klargestellt, dass die aufgrund der Untersuchung der Kommission als unvereinbar oder rechtswidrig zu erachtenden Bestimmungen des Beschlusses 4607/2001 größtenteils nie oder nur in einer sehr begrenzten Zahl von Fällen mit sehr geringen Beträgen weit unterhalb der „De-minimis“-Schwelle zur Anwendung kamen, und das gilt auch für die KMU.

(127)

Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Daten vorgelegt, insbesondere zur Zahl und zur Höhe der gewährten Beihilfen bezüglich der strittigsten Aspekte der verschiedenen Einzelmaßnahmen der Beihilferegelung. Danach soll mit Blick auf Investitionsbeihilfen kein Großunternehmen in den Genuss der fraglichen Beihilferegelung gekommen sein. Diese seien daher, wie in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilferegelungen N 192/97 und NN 69/95 vorgesehen, de facto den KMU vorbehalten gewesen.

(128)

Die Italienischen Behörden haben außerdem aktiv kooperiert. So haben sie die Anwendung einiger Vorschriften ausgesetzt, die so bald wie möglich abgeschafft werden (vor allem bezüglich der Beihilfen für die Beratung von Großunternehmen), und schlagen eine Änderung der Kriterien für die Anwendung der Beihilfen vor, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.

(129)

Die Kommission nimmt schließlich die Garantien und Zusicherungen Italiens bezüglich der Einhaltung der Voraussetzungen und der „De-minimis“-Schwelle zur Kenntnis, über deren sehr weit gefasste Anwendung die Kommission bei der Verfahrenseröffnung ihre Zweifel geäußert hatte.

(130)

Da weder ausgeschlossene Wirtschaftszweige noch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Exporten davon profitiert haben und keine von der bevorzugten Verwendung innerstaatlicher Erzeugnisse gegenüber Importprodukten abhängige Beihilfe vorgesehen war, kann im Sinne der Verordnung Nr. 69/2001 auf die fraglichen Beihilfen die „De-minimis“-Regelung angewandt werden, sofern für jedes einzelne Unternehmen im Dreijahreszeitraum nicht die Schwelle von 100 000 Euro überschritten wird. Diese Beihilfen fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(131)

Die Kommission merkt weiterhin an, dass eine Entscheidung über eine Beihilferegelung die Möglichkeit nicht präjudiziert, dass Einzelmaßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen (wenn die Einzelbeihilfe — wie im vorangehenden Punkt angegeben — z. B. der „De-minimis“-Regelung entspricht) oder aufgrund ihrer Merkmale (insbesondere aufgrund einer Freistellungsregelung als ganz oder teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

(132)

Auch wenn angesichts der vorstehenden Punkte 124-131 und der in Teil VI.3 über die Vereinbarkeit der Maßnahmen aufgrund der Anwendung des Beschlusses 4607/2001 dargelegten Erwägungen in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass keine oder nur in sehr begrenztem Umfang Rückforderungen erforderlich sind, ist es dennoch konsolidierte Praxis der Kommission, von den Begünstigten die Rückzahlung der Beihilfen anzuordnen, die aufgrund von Artikel 88 EG-Vertrag für rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurden. Diese Praxis wurde in Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/99 (31) bestätigt.

(133)

Die Kommission ordnet an, dass Italien alle notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um die unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten der Beihilferegelung zurückzufordern, ausgenommen die Einzelfälle, welche die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen, dass sie aufgrund einschlägiger Vorschriften für vereinbar erklärt werden können. Die Kommission fordert die italienischen Behörden daher auf, die Begünstigten der Beihilferegelung binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung zur Erstattung der Beihilfen zuzüglich Zinsen aufzufordern.

(134)

Nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung 659/99 wird auf die Beihilferückforderung ein Zinssatz angewandt, der nach den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) festzusetzen ist. Der Zinssatz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.

(135)

Die Kommission fordert Italien zur Übermittlung des beigefügten Formulars über den Stand des Rückforderungsverfahrens, zur Erstellung einer Liste der zur Rückzahlung verpflichteten Begünstigten und zur eindeutigen Angabe der konkreten Maßnahmen auf, die ergriffen wurden, um eine unverzügliche und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erreichen. Außerdem ist binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung eine vollständige Liste aller darin genannten Beihilfemaßnahmen zu übermitteln, in welcher der bewilligte Betrag, der nach einer der genannten Freistellungen beihilfefähige Betrag sowie der zurückzuzahlende Betrag für jede Maßnahme gesondert aufzuführen sind.

(136)

Die Kommission fordert Italien außerdem auf, ihr binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung Belege dafür zu übermitteln, dass die Rückforderungsmaßnahmen gegenüber den Begünstigten rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen (wie z. B. Rundschreiben, ergangene Rückzahlungs-aufforderungen usw.) eingeleitet wurden.

(137)

Wie in Teil VI.4 (Punkte 112-123) für jeden Einzelfall dargelegt, erfüllen die mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelten sowie mit Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 geänderten und ergänzten neuen Anwendungskriterien die notwendigen Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit Beschluss 4607 vom 17.12.2001 angenommenen Anwendungskriterien des Landesgesetzes 4/97 sind wegen fehlender vorheriger Notifizierung an die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig. Sie beinhalten eine missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 192/1997 und indirekt der Regelung NN 69/1995.

Artikel 2

Folgende im Beschluss 4607/2001 vorgesehene Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

a)

alle Investitionsbeihilfen zugunsten von Großunternehmen;

b)

den KMU für Ersatzinvestitionen gewährte Beihilfen sowie der Teil aller Investitionsbeihilfen, der die Bruttobeihilfeintensität von 15 % für kleine Unternehmen und von 7,5 % für mittlere Unternehmen überschreitet;

c)

Investitionsbeihilfen für nicht in Artikel 3 aufgeführte Kleinstunternehmen, soweit die Bruttobeihilfeintensität von 15 % überschritten ist;

d)

nach Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (33) und der durch den Mitgliedstaat (34) erfolgten Annahme des Vorschlags geeigneter Maßnahmen zur Anpassung der zuvor gemäß Randziffer 77 des vorgenannten Gemeinschaftsrahmens genehmigten Beihilferegelungen, d. h. ab 1. Januar 2002:

i.

Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, zur Anpassung an vor kurzem in Kraft getretene verbindliche Umweltnormen, für den über die Schwelle von 15 % hinausgehenden Teil der Bruttobeihilfeintensität — wenn sie KMU zugute kommen — und auf jeden Fall, wenn die Begünstigten Großunternehmen sind.

ii.

Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, um die verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu übertreffen oder bei deren Fehlen, für den über eine Bruttobeihilfeintensität von 30 % bei Großunternehmen (bei den KMU von 40 %) hinausgehenden Teil,

iii.

alle für Großunternehmen bestimmte Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten im Umweltsektor;

e)

Beihilfen für die Internationalisierung der Unternehmen, ausgenommen Beihilfen für die erste Teilnahme eines Unternehmens an einer Messe oder Ausstellung, beschränkt auf KMU, sowie Beihilfen, welche die in der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung festgelegten Kriterien erfüllen (35);

f)

als „Beschäftigungsbeihilfen“ bezeichnete Beiträge (die de facto Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen und zu den Ausgaben für die Patentierung von Markenrechten darstellen), wenn die Begünstigten Großunternehmen sind;

g)

alle Beihilfen für Beratungsdienstleistungen, wenn die Begünstigten Großunternehmen sind;

h)

für gemeinsame Projekte im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen gewährte Beihilfen mit einer Intensität von 80 %, wenn auch Unternehmen zu den Begünstigten zählen.

Artikel 3

Die Maßnahmen gemäß den mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelten neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilfe N 192/97, die mit Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 zugunsten von Kleinstunternehmen mit maximal zwei Beschäftigten — vor allem bestimmten vom Aussterben bedrohten typischen traditionellen Handwerken und einigen Handelsgewerben im Nahbereich, die im Wortlaut dieser Anwendungskriterien ausdrücklich aufgeführt sind — geändert und ergänzt wurden, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 4

In den neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilfe N 192/97 (übermittelt mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004, geändert und ergänzt im Sinne des Schreibens A/34426 vom 2.6.2005) vorgesehene andere Maßnahmen als diejenigen nach Artikel 3 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 5

1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Rückforderung aller den Begünstigten eventuell zur Verfügung gestellten rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen nach Artikel 2.

2.   Italien setzt ab dem Tag dieser Entscheidung alle Zahlungen rechtswidriger Beihilfen aus.

3.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich unter Einhaltung der innerstaatlichen rechtlichen Verfahren, unter der Voraussetzung, dass diese eine unverzügliche und wirkungsvolle Durchführung dieser Entscheidung zulassen.

4.   Der auf die zurückzuzahlenden Beihilfen anzuwendende Zinssatz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung.

5.   Die Zinsen werden nach den Bestimmungen in Kapitel V del Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet.

6.   Italien fordert alle Begünstigten der Beihilfen nach Artikel 2 zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen und der nach den vorstehend dargelegten Verfahren berechneten Zinsen auf, und zwar binnen zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung.

Artikel 6

Binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen zur Befolgung der Entscheidung mit und füllt den dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen aus.

Bis zum selben Termin übermittelt Italien insbesondere eine vollständige Liste aller von dieser Entscheidung betroffenen Beihilfemaßnahmen, in welcher der gewährte Beitrag, der aufgrund einer der genannten Freistellungen beihilfefähige Betrag sowie der zurückzuzahlende Betrag für jede dieser Maßnahmen getrennt ausgewiesen ist.

Schließlich übermittelt Italien ebenfalls zu diesem Termin alle Nachweise dafür, dass die Rückforderungsverfahren gegenüber den Begünstigten der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen eingeleitet wurden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  Veröffentlicht im ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 2.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Veröffentlicht in Form einer Kurzfassung im ABl. C 47/1998, S. 4.

(4)  Veröffentlicht in Form einer Kurzfassung im ABl. C 188/1996, S. 1-2.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt 88) des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(7)  Diese Liste erscheint in der Fußnote Nr. (3) der Tabelle A der Anlage 1 „Sachbereich Handwerk“ zum Beschluss Nr. 4607.

(8)  Vgl. Punkt 3.1 der Anlage 1 „Sachbereich Handwerk“ zum Beschluss 4607/2001.

(9)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, veröffentlicht im ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(10)  Veröffentlicht im ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(11)  Veröffentlicht im ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33

(13)  D. h. Beihilfen im direkten Zusammenhang mit Exportmengen, der Schaffung und dem Funktionieren eines Vertriebsnetzes oder andere laufende Ausgaben im Rahmen von Exportaktivitäten.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(15)  Veröffentlicht im ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(16)  Vgl. Fußnote 14.

(17)  Mitteilung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(18)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, veröffentlicht im ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(19)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, veröffentlicht im ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 136.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(21)  Veröffentlicht im ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4, geändert durch Mitteilung 2001/C 217/02, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.

(22)  Veröffentlicht im ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(23)  Vgl. Fußnote 14.

(24)  Vgl. Fußnote 14.

(25)  Veröffentlicht im ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(26)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(27)  Vgl. Fußnote 14.

(28)  Vgl. Fußnote 26.

(29)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.

(30)  Vgl. Fußnote 5.

(31)  Vgl. Fußnote 5.

(32)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(33)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, veröffentlicht im ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(34)  Mit Schreiben Nr. 4592 vom 5.4.2001, eingegangen am 6.4.2001 (A/32899).

(35)  Veröffentlicht im ABl. vom 17.9.1997, S. 4, geändert durch Mitteilung 2001/C 217/02, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.


ANHANG

Informationen über die Anwendung der Entscheidung der Kommission C(2005)2723

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfen

1.1.

Genaue Angaben, wie der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernde Beihilfebetrag berechnet wird, getrennt nach

—

Kapital

—

Zinsen

1.2.

wie hoch der Gesamtbetrag der nach Maßgabe der vorgenannten Regelung gewährten und zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent, Stand …) ist

1.3.

wie hoch die Gesamtzahl der Begünstigten ist, von denen die nach Maßgabe der vorgenannten Regelung gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern sind

2.   Vorgesehene und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1.

Bitte geben Sie genau an, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um eine unverzügliche und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erreichen. Bitte geben Sie die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen an.

2.2.

Bis zu welchem Termin wird die Rückforderung abgeschlossen sein?

3.   Angaben zu den einzelnen Begünstigten

3.1.

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle folgende Einzelangaben zu jedem Begünstigten, von dem aufgrund der Beihilferegelung gewährte rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern sind:

Identität des Begünstigten

Höhe der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*1)

Valuta:……

Zurückgezahlter Beihilfebetrag (*2)

Valuta:……

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(*1)  dem Begünstigten zur Verfügung gestellter Betrag (in Bruttosubventionsäquivalent)

(*2)  zurückgezahlte Bruttobeträge (inklusive Zinsen)