2001/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2001 zur Festsetzung der Daten des Abzugs der Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind, von den monatlichen Vorschüssen für Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 747)
Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0057 - 0057
Entscheidung der Kommission vom 22. März 2001 zur Festsetzung der Daten des Abzugs der Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind, von den monatlichen Vorschüssen für Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 747) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2001/261/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999(5), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz, nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bestimmt die Kommission die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Ausgaben, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. (2) Der Betrag, der aufgrund der Entscheidung 2001/137/EG der Kommission(6) Spanien angelastet wurde, ist im Vergleich zu den monatlichen Ausgaben recht hoch. Daher empfiehlt es sich, ihn in zwei gleichen Teilen bei den Ausgaben zweier aufeinanderfolgender Monate zu verbuchen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Spanien ist der mit der Entscheidung 2001/137/EG von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Betrag in zwei gleichen Teilen bei den Vorschüssen für die Ausgaben des zweiten und des dritten Monats zu verbuchen, der auf das Datum der Mitteilung dieser Entscheidung folgt. Artikel 2 Die Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. März 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. (5) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 5. (6) ABl. L 50 vom 21.2.2001, S. 9.