5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/8


BESCHLUSS (EU) 2017/1191 DES RATES

vom 16. Juni 2017

zur Aufhebung des Beschlusses 2014/56/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Januar 2014 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit dem Beschluss 2014/56/EU (1) gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Kroatien ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2014 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,5 % des BIP veranschlagt war, was über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP liegen würde. Es war vorgesehen, dass der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand sich 2014 auf 62 % des BIP beläuft und somit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP liegt.

(2)

Am 28. Januar 2014 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Kroatien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2016 zu korrigieren.

(3)

Am 2. Juli 2014 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Kroatien wirksame Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 28. Januar 2014 gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hatte.

(4)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, statistische Daten über ihre öffentlichen Defizite und ihren öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen mit.

(5)

Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Daten über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Darüber hinaus sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur dann aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird und sich die Schuldenquote auf den Richtwert für den Schuldenabbau zubewegt (4).

(6)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2016 erfolgten Datenmeldung Kroatiens zur Verfügung gestellt wurden, das Konvergenzprogramm für 2017-2020 und die Frühjahrsprognose 2017 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

—

2016 fiel das gesamtstaatliche Defizit auf 0,8 % des BIP, nachdem es im Vorjahr 3,4 % des BIP betragen hatte. Diese Verbesserung ist hauptsächlich zurückzuführen auf i) höhere Einnahmen aufgrund des kräftigen BIP-Wachstums und ii) Beschränkungen auf der Ausgabenseite. Somit wurde das Defizit innerhalb der vom Rat gesetzten Frist unter den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt.

—

Gemäß dem Konvergenzprogramm für 2017-2020, das die kroatische Regierung am 27. April 2017 vorgelegt hat, soll sich das gesamtstaatliche Defizit 2017 auf 1,3 % des BIP erhöhen und 2018 wieder auf 0,8 % des BIP fallen. In ihrer Frühjahrsprognose 2017 erwartet die Kommission für 2017 ein Defizit von 1,1 % des BIP und für 2018 ein Defizit von 0,9 % des BIP. Das Defizit dürfte demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

—

Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, hat sich im Zeitraum 2014-2016 um 3,0 % des BIP verbessert.

—

Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote erreichte 2015 mit 86,7 % ihren Höchststand und ging im Jahr 2016 aufgrund des steigenden BIP und schuldensenkender Bestandsanpassungen auf 84,2 % des BIP zurück. In der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission wird in Anbetracht des kräftigen nominalen BIP-Wachstums ein weiterer Rückgang der Schuldenquote auf 79,4 % des BIP im Jahr 2018 projiziert. Auf dieser Grundlage bewegt sich die Schuldenquote 2016 auf den Richtwert für den Schuldenabbau zu.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Kroatien korrigiert, sodass der Beschluss 2014/56/EU aufgehoben werden sollte.

(9)

Ab dem Jahr 2017, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Kroatien der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nachdem Kroatien sein mittelfristiges Haushaltsziel bereits 2016 erreicht hat, sollte es Abweichungen davon vermeiden und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates das Schuldenstandskriterium erfüllen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Kroatiens korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2014/56/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  Beschluss 2014/56/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Kroatien (ABl. L 36 vom 6.2.2014, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(4)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ sowie den „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“, die unter folgender Webadresse einzusehen sind: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.