31991D0176

91/176/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über die von der Provinz Bozen für das Stahlwerk Bozen gewährten Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1991 S. 0028 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25 . Juli 1990 über die von der Provinz Bozen für das Stahlwerk Bozen gewährten Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich ) ( 91/176/EGKS )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c ),

gestützt auf die Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS der Kommission vom 27 . November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen - und Stahlindustrie ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1, 3, 5 und 6,

nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Bemerkungen zu übermitteln und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I

Im Dezember 1987 haben die Behörden der autonomen Provinz Bozen dem Stahlwerk Bozen ( FALCK-Gruppe ) ein zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von 6 Milliarden Lit ( ungefähr 3,9 Millionen ECU ) gewährt, um eine Investition von 23 Milliarden Lit ( ungefähr 15 Millionen ECU ) zu unterstützen, mit der Anlagen umgewandelt werden sollen, um Sonderstähle mit hoher Wertschöpfung zu erzeugen .

Dieses Darlehen ist mit einer Laufzeit von 11 Jahren zu einem Zinssatz von 3,5 % gewährt worden . Berücksichtigt man den Bezugssatz ( 2 ) von 12,8 %, den die Kommission für dieses Jahr für Italien zugrunde legt, so handelt es sich um eine Zinsverbilligung von 9,3 Prozentpunkten . Die Rechtsgrundlage, die die Gewährung eines derartigen zinsverbilligten Darlehens ermöglicht, ist das Provinzgesetz Nr . 25 der autonomen Provinz Bozen vom 8 . September 1981 über die finanziellen Interventionen für den Industriesektor .

Die Kommission hat die italienischen Behörden mit einem Schreiben vom 26 . Juli 1988 um Informationen über dieses Darlehen gebeten . Darin hat sie hervorgehoben, daß diese Beihilfe, die der Kommission nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS vor ihrer Gewährung gemeldet worden war, keine der in dieser Entscheidung genannten Bedingungen für ein Abweichen von dem grundsätzlichen Verbot von Beihilfen für die Stahlindustrie nach Artikel 4 Buchstabe c ) EGKS-Vertrag erfuellte .

Die italienischen Behörden haben am 5 . November 1988 geantwortet und hervorgehoben, daß die betreffende Investition im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms der Gesellschaft Acciariere de Bolzano erfolgt, die der Kommission im September 1982 gemeldet und von dieser 1983 genehmigt worden sei.

Sie haben der Kommission mitgeteilt, daß das betreffende Darlehen grundsätzlich in einer Beratung der Bozener Provinzbehörden am 14 . Februar 1983 beschlossen worden war .

Da das Darlehen aufgrund eines Provinzgesetzes gewährt wurde, ist sie der Auffassung, daß für diese Beihilfe als regionale Beihilfe für Investitionen die Bestimmungen in Artikel 5 der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS geltend gemacht werden können .

II

Die Kommission bestreitet nicht, daß sie den Umstrukturierungsplan der FALCK-Gesellschaft genehmigt hat, der der Kommission im Rahmen der Entscheidung Nr . 2320/81/EGKS ( 3 ), geändert durch die Entscheidung Nr . 1018/85/EGKS ( 4 ), gemeldet worden war .

Am 25 . Mai 1983 hat die Kommission auf der Grundlage der Entscheidung Nr . 2320/81/EGKS Beihilfen für die Umstrukturierung bestimmter privater italienischer Unternehmen genehmigt, unter anderem einen Betrag in Höhe von 2 Milliarden Lit, der dem Stahlwerk Bozen aufgrund des nationalen Gesetzes Nr . 675/77 gewährt werden sollte .

Die italienische Regierung hat der Kommission allerdings bei der Prüfung des vorliegenden Falles mitgeteilt, daß das nationale Gesetz Nr . 675/77 aufgrund der Verwaltungsstruktur Italiens, die eine weitgehende Autonomie insbesondere für die Provinzen Trentino und Bozen vorsieht, in diesen Gebieten nicht gilt . In der Provinz Bozen gilt statt dessen das vorgenannte Provinzgesetz Nr . 25/81 . Dies war unter anderem ein Grund für die Verzögerung der, schließlich erst im Dezember 1987 erfolgten, tatsächlichen Gewährung einer Beihilfe in Zusammenhang mit diesem Umstrukturierungsplan .

Den Informationen der Kommission zufolge belaufen sich die in dem betreffenden Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionen insgesamt auf einen Betrag von circa 40 Milliarden Lit ( ungefähr 26 Millionen ECU ). Zu diesem Paket industrieller Maßnahmen gehört eine Investition in Höhe von 22,8 Milliarden Lit ( ungefähr 15 Millionen ECU ), die für die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse der Walzdrahtstrasse von Bozen verwendet wird und ein höheres Endgewicht der Rollen ermöglichen soll, wofür speziell 6 Milliarden Lit des betreffenden Darlehens vorgesehen sind .

Diese Investitionsmaßnahmen waren Teil des Umstrukturierungsplans, für den die Kommission 1983 eine derartige Investitionsbeihilfe ( zinsverbilligtes Darlehen ) genehmigt hat .

III

Zu keinem Zeitpunkt ist die Kommission über die späteren Entwicklungen dieser Beihilfe unterrichtet worden, und nur zufällig hat sie von der Gewährung des Darlehens im Dezember 1987 Kenntnis erhalten .

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der genannten Entscheidung Nr . 2320/81/EGKS hätte das genehmigte zinsverbilligte Darlehen unbedingt bis zum 31 . Dezember 1985 gewährt werden müssen .

Die Beihilfe ist jedoch vor diesem verbindlichen Zeitpunkt des 31 . Dezember 1985 nicht ausgezahlt worden . Sie ist somit zu einer unrechtmässig gewährten Beihilfe geworden, da sie nicht erneut gemeldet wurde und nicht von der Kommission nach den neuen, ab 1986 ( Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS ) geltenden Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie in der Gemeinschaft genehmigt wurde .

IV

Gemäß den Bestimmungen der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS sowie der Entscheidung Nr . 322/89/EGKS ( 5 ), die sie seit dem 1 . Januar 1989 ersetzt, kann die betreffende Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden . Insbesondere kann Artikel 5

der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden, da er nur im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung findet, in dem aufgrund der Entscheidungen Nr . 257/80/EGKS ( 6 ) und Nr . 2320/81/EGKS keine Beihilfe vergeben wurde; dies ist in Italien nicht der Fall .

Deshalb hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der obengenannten Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS eröffnet und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22 . März 1989 aufgefordert, ihr ihre diesbezueglichen Bemerkungen zu übermitteln .

Im Rahmen dieses Verfahrens haben die italienischen Behörden ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 30 . Mai 1989 mitgeteilt .

Sie haben vor allem geltend gemacht, daß die Behörden der Provinz Bozen die Kommission, anhand von vier zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einzelfällen ( 7 ), gefragt haben, ob Einzelfälle der Anwendung des obengenannten Provinzgesetzes Nr . 25/81 gemeldet werden müssen oder nicht . Da sie dazu von den Gemeinschaftsdienststellen keine Antwort erhalten hätten, hätten sie daraus gefolgert, daß die Meldung der Einzelfälle nicht erforderlich ist .

Ausserdem greifen sie die sowohl in der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS als auch in der Entscheidung Nr . 322/89/EGKS enthaltene detaillierte Begründung für Forschungs - und Entwicklungsbeihilfen auf, das heisst :

- Senkung der Erzeugungskosten, insbesondere durch Energieeinsparung;

- Produktivitätsverbesserung und Verbesserung der Produktqualität;

- Umweltschutz .

Damit wollen sie hervorheben, daß die durchgeführte Investition genau diese Ziele verfolgt .

Als drittes Argument haben sie auf der Ebene der autonomen Provinz Bozen die mangelnde Erfahrung mit den Unterschieden zwischen den Bestimmungen des EWG-Vertrags und den Bestimmungen des EGKS-Vertrags angeführt . Sie weisen ferner darauf hin, daß die Beihilfen wegen der dringenden Situation gewährt worden seien, nachdem die Kommission die betreffende Investition gemäß Artikel 54 EGKS-Vertrag befürwortet hatte . Da die Erzeugung des Bozener Stahlwerks nur ungefähr 1 % der nationalen Erzeugung darstelle, könne man nicht behaupten, daß eine Wettbewerbsverfälschung vorliege, die geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen .

Als viertes und letztes Argument haben sie geltend gemacht, daß die Provinzbehörden bei der Unterstützung einer Investition, die sich auf die Verbesserung der Umweltbedingungen ausgewirkt hat, auf das allgemeine Interesse abzielten und insbesondere auf die Erhaltung des landwirtschaftlichen und touristischen Erbes der Provinz Bozen .

Wegen der günstigen Situation des Unternehmens könne es sich bei der Gewährung dieser Beihilfen nicht um die Deckung von Betriebsverlusten handeln .

Im Rahmen des Verfahrens hat kein Mitgliedstaat, aber eine Berufsvereinigung ihre Bemerkungen mitgeteilt, die dem Mitgliedstaat übermittelt wurden und zu denen dieser keine besonderen Kommentare abgegeben hat .

V

Das Stahlwerk Bozen stellt Sonderstahlerzeugnisse her . Diese stehen im Anhang I des EGKS-Vertrags unter der Codenummer 4.400 . Für ihre Erzeugung gelten also die Bestimmungen des EGKS-Vertrags .

Artikel 4

Buchstabe c ) EGKS-Vertrag bestimmt : Als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Vertrages aufgehoben und untersagt : von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht .

Dieses Verbot betrifft sowohl vorgesehene spezifische Einzelbeihilfen als auch die Anwendung allgemeiner, regionaler oder sektoraler Beihilferegelungen für die Stahlindustrie .

Die einzelnen möglichen Ausnahmen von dem obengenannten allgemeinen Verbot waren oder sind durch die verschiedenen Vorschriften für Beihilfen für die Stahlindustrie erschöpfend aufgeführt : Entscheidungen Nr . 2320/81/EGKS, dann Nr . 1018/85/EGKS bis zum 31 . Dezember 1985, anschließend Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS vom 1 . Januar 1986 bis zum 31 . Dezember 1988, anschließend Entscheidung Nr . 322/89/EGKS seit dem 1 . Januar 1989 .

Im Rahmen der ersten Entscheidung sind von der Kommission im Mai 1983 im Zusammenhang mit einem im September 1982 angemeldeten Umstrukturierungsplan Investitionsbeihilfen für das Stahlwerk Bozen genehmigt worden .

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 letzter Gedankenstrich dieser Entscheidung musste die genehmigte Beihilfe allerdings in Höhe der Gewährung des zinsverbilligten Darlehens bis zum 31 . Dezember 1985 gezahlt werden . Da dieser letzte Zeitpunkt für die Auszahlung der Beihilfe nicht eingehalten worden ist, ist somit nicht die Entscheidung Nr . 2320/81/EGKS bzw . ihre geänderte Fassung Nr . 1018/85/EGKS zugrunde zu legen, sondern die Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS, d.h . die zum Zeitpunkt der Gewährung des zinsverbilligten Darlehens geltenden Vorschriften für Beihilfen zugunsten der Eisen - und Stahlindustrie . Die folgenden Vorschriften ( Entscheidung Nr . 322/89/EGKS ), die sie in der gleichen Form verlängern, werden hier nur zur Erinnerung erwähnt .

Diese Unterscheidung ist insofern von grosser Bedeutung, als die Stahlpolitik der Kommission bis zum 31 . Dezember 1985 darin bestanden hat, bestimmte Beihilfen zu genehmigen, um die industrielle Umstrukturierung und vor allem die Rückkehr zu einer Rentabilität der Gesellschaften dieses Sektors zu begünstigen . Nach diesem Zeitpunkt allerdings sind die einzigen in Abweichung zu dem in Artikel 4 Buchstabe c ) EGKS-Vertrag genannten Verbot genehmigungsfähigen Beihilfen einzeln aufgezählt : Forschung und Entwicklung, Umweltschutz unter bestimmten Voraussetzungen, bestimmte Schließungsbeihilfen und - sofern das begünstigte Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, in dem aufgrund der Entscheidungen Nr . 257/80/EGKS oder Nr . 2320/81/EGKS keine Beihilfe vergeben wurde - bestimmte regionale Investitionsbeihilfen . Die letztgenannte Bestimmung gilt nicht für Italien und ist somit hier gegenstandslos .

Dies trifft auch für die übrigen obengenannten Bestimmungen zu : Es handelt sich weder um Beihilfen für Forschung und Entwicklung, noch um Schließungsbeihilfen, sondern um Investitionsbeihilfen, für die die z.Z . geltenden Ausnahmebestimmungen nicht in Frage kommen .

VI

Die italienischen Behörden haben Argumente geltend gemacht, die oben unter Punkt IV angeführt wurden .

Die Kommission hat den italienischen Behörden mit Schreiben vom 5 . Juli 1982 mitgeteilt, daß sie die Regelung für Regionalbeihilfen auf der Grundlage des Provinzgesetzes Nr . 25/81 der Provinz Bozen genehmigt hat . Auf Seite 2 dieses Schreibens heisst es u.a .: "Die Bozener Behörden müssen ferner die Gemeinschaftsdisziplin und die Gemeinschaftsvorschriften für die Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie uneingeschränkt einhalten . . ." Diese Bestimmung ist klar; insofern lässt sich kein Mißverständnis oder möglicher Auslegungsfehler wegen einer mangelnden Antwort der Kommission anführen .

In ihrem zweiten Argument beziehen sich die italienischen Behörden auf die Ziele, die Forschung und Entwicklung in der Stahlindustrie verfolgen müssen, um möglicherweise für Beihilfen in Frage zu kommen . Da es sich im vorliegenden Fall um eine Investition in die Produktion und nicht in die Forschung handelt, zieht dieses Argument nicht . Ausserdem sind die Energieeinsparung und die Verbesserung der Produktqualität keine zulässigen Gründe für Ausnahmen gemäß der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS .

Anschließend wird auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie auf die Verbesserung der Qualität von Luft und Wasser infolge der Investition eingegangen . Dazu wäre es notwendig gewesen, daß die italienischen Behörden sich an den Rahmen der Bedingungen für die Anwendung von Artikel 3 der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS halten und angeben, daß die vorgenommenen Investitionen darauf abzielten, das Unternehmen mit diesbezueglichen neuen Normen in Einklang zu bringen; diese Normen wurden mindestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen unterhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Hoechstgrenze festgesetzt . Auf diese Frage waren sie in dem Schreiben, mit dem das Verfahren eröffnet wurde, hingewiesen worden . Sie haben jedoch dazu keine Informationen geliefert, die der Kommission die Möglichkeit gegeben hätten, die Ausnahmeregelung nach dem obengenannten Artikel 3 anzuwenden .

Schließlich ist bereits erklärt worden, daß eine befürwortende Stellungnahme zu einer Investition gemäß Artikel 54 EKGS-Vertrag keine Genehmigung von Beihilfen ersetzen kann . So kann auch Dringlichkeit die Tatsache nicht rechtfertigen, daß Beihilfen ohne Genehmigung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und der ständigen Praxis der Kommission gewährt werden . In diesem Zusammenhang kann auch das Warten auf eine von der Kommission geforderte Klarstellung zumindest im Hinblick auf den Stahlsektor, in dem die Durchführungsbestimmungen spezifisch und den verschiedenen einzelstaatlichen Verwaltungen wohl bekannt sind, da sie öffentlich gemacht wurden, nicht geltend gemacht werden . Unkenntnis schützt nicht vor Strafe .

Ebensowenig kann das relativ niedrige Produktionsvolumen des Stahlwerks Bozen, wodurch die Auswirkungen auf den Gemeinschaftshandel beschränkt wären, ins Feld geführt werden . Das EGKS-Recht macht aus der Auswirkung auf den Handel keine notwendige Voraussetzung für die Unvereinbarkeit der Beihilfen .

Auf das allgemeine Interesse auf der Ebene der Provinz Bozen kann man sich in vorliegendem Fall nicht berufen . Berücksichtigt werden muß vielmehr das Gemeinschaftsinteresse, das die Kommission zu beurteilen hat und das insbesondere die Erhaltung des Wettbewerbs im gemeinsamen Markt voraussetzt .

VII

Die Existenz von Ausnahmebestimmungen zu dem grundsätzlichen Verbot von Beihilfen für die Stahlindustrie in Artikel 4 Buchstabe c ) EGKS-Vertrag zielt keinesfalls darauf ab, die Gemeinschaftsdisziplin für Beihilfe für die Stahlindustrie abzuschwächen, die aufgrund der schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen berechtigt ist, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen in einem trotz seiner jüngsten Sanierung weiterhin sensiblen Sektor hervorrufen könnten .

Diese Gemeinschaftsdisziplin muß strikt eingehalten werden; d.h ., Beihilfen für ein Stahlunternehmen können nur genehmigt werden, wenn die Kommission prüfen konnte, daß die in den Beihilfevorschriften beschriebenen limitativen Voraussetzungen tatsächlich erfuellt sind .

Die vorstehenden Ausführungen haben deutlich gemacht, daß diese Bedingungen nicht erfuellt waren und die von den italienischen Behörden geltend gemachten Bemerkungen nicht zu einer Änderung der ersten Beurteilung der Kommission führen konnten . Deshalb ist die betreffende Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen .

Allerdings sind in diesem Fall die ganz besonderen Umstände zu berücksichtigen . Wie die italienischen Behörden hervorgehoben haben, war die strittige Beihilfe ursprünglich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; die Kommission hatte am 25 . Mai 1983 in Anwendung der Entscheidung Nr . 2320/81/EGKS die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 2 Milliarden Lit für das Stahlwerk von Bozen genehmigt . Diese Beihilfe ist lediglich aufgrund der Verzögerung ihrer Zuweisung wegen der Bestimmungen über die Kompetenzaufteilung zwischen der Provinz Bozen und den italienischen Zentralbehörden unvereinbar geworden . Aus diesem Grunde beschließt die Kommission, die Erstattung der bis zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung bereits gezahlten Beihilfe nicht zu verlangen . Die Kommission ist der Ansicht, daß die obengenannte unrechtmässig gewährte Beihilfe tatsächlich aufgehoben werden wird, da die Zinsverbilligungen nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung bis zum Auslaufen des betreffenden Darlehens nicht gewährt werden . Deshalb fordert sie die italienischen Behörden auf, die Bedingungen des betreffenden Darlehens an den für Italien zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens geltenden Bezugssatz anzupassen, d.h . 12,8 % -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Zinsverbilligung eines im Dezember 1987 dem Unternehmen Acciaierie de Bolzano von der Provinz Bozen in Italien in Anwendung des Provinzgesetzes Nr . 25 vom 8 . September 1981 gewährten Darlehens ist eine unrechtmässig gewährte Beihilfe, weil sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden und ausserdem mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne der Entscheidung Nr . 3484/85/EGKS unvereinbar ist .

Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an haben die Behörden der Provinz Bozen die Zinsverbilligung der Jahresraten des obengenannten Darlehens bis zu dessen Auslaufen einzustellen . Artikel 2

Die italienischen Behörden haben auf das betreffende Darlehen einen Satz anzuwenden, der dem Zinssatz auf dem Markt zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens entspricht, der von der Kommission als durchschnittlicher Bezugssatz definiert ist und auf die von der Zentralregierung an die Kreditanstalten gezahlten Zinsermässigungen Anwendung findet . Dieser neue Satz hat für alle Jahreszahlungen des betreffenden Darlehens bis zu seinem Auslaufen ab der Notifizierung dieser Entscheidung zu gelten . Artikel 3

Die italienischen Behörden unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dieser Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet . Brüssel, den 25 . Juli 1990 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident (1 ) ABl . Nr . L 340 vom 18 . 12 . 1985, S . 1 . ( 2 ) Für die Definition dieses Satzes vgl . ABl . Nr . C 31 vom 3 . 2 . 1979 . ( 3 ) ABl . Nr . L 228 vom 13 . 8 . 1981, S . 14 . ( 4 ) ABl . Nr . L 110 vom 23 . 4 . 1985, S . 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 38 vom 10 . 2 . 1989, S . 8 . ( 6 ) ABl . Nr. L 29 vom 6 . 2 . 1980, S . 5 . ( 7 ) Nicht im Stahl -, sondern im Textilsektor .