85/121/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/C/31.163) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 046 vom 15/02/1985 S. 0051 - 0053
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Januar 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/C/31.163) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (85/121/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Fluggesellschaft Olympic Airways A.E. ist in staatlichem Besitz. Sie hat ihren Sitz in Athen (96 Avenü Sygrou, Athen 404, Griechenland). Ihre Haupttätigkeit besteht in der Erbringung von Beförderungsleistungen im Luftverkehr. Ferner ist sie mit der Bodenabfertigung für den Luftfracht- und Passagierverkehr der griechischen Flughäfen betraut, bei der sie eine Monopolstellung einnimmt. Die Bodenabfertigung besteht hauptsächlich aus Koordinierungsleistungen und technischen Leistungen für Passagierflugzeuge bei der Landung wie Gepäckumschlag, Einweisung des Flugzeuges an einen Standort, Bereitstellung von Elektrizität, Treppen, Reinigungsmöglichkeiten usw. (2) Am 28. Februar 1984 ging bei der Kommission eine Beschwerde der »Association des Compagnies Aériennes de la Communauté" (nachstehend ACE genannt) ein, wonach Olympic Airways durch Erhöhung ihrer Tarife für Bodenabfertigung um annähernd 50 % ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt haben soll. ACE beschwerte sich ferner darüber, daß die Art der Durchführung der Preiserhöhung die verschiedenen Kategorien von Kunden willkürlich diskriminiere. (3) Um festzustellen, ob die von Olympic Airways geforderten Preise unangemessen hoch oder sonst mißbräuchlich sind, wurde Olympic Airways nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 aufgefordert, bestimmte Auskünfte unter anderem über ihre Kosten, ihr Monopol oder Quasi-Monopol und die Art der Durchführung der Preiserhöhungen mitzuteilen. Dieses Schreiben ist datiert am 8. Mai 1984; für die Übermittlung der Auskünfte wurde eine Frist von einem Monat nach Eingang des Schreibens gesetzt. (4) Mit Schreiben vom 28. Mai 1984 erklärte Olympic Airways, die Artikel 85 und 86 des Vertrages würden von ihr nicht so ausgelegt, als gelangten sie bisher im Luftverkehrsbereich zur Anwendung oder hätten irgendeinen Einfluß auf diesen. Demzufolge habe Olympic Airways auch nicht gegen diese Artikel verstossen können. Eine der gestellten Fragen wurde unvollständig und nur allgemein beantwortet. (5) 1. Auf die in Frage stehenden Leistungen findet die Verordnung Nr. 17 Anwendung, da sie nicht zu dem Verkehrsmarkt im Sinne der Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (2) gehören. Die Verordnung Nr. 17 ist auf alle wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Sinne der Artikel 85 und 86 im Verkehrsbereich nur insoweit anwendbar, als die Verordnung Nr. 141 sie nicht ausschließt. Die durch diese Verordnung ausgeschlossenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beschränken sich auf bestimmte Praktiken, die in der Erbringung von Luftverkehrsleistungen als solchen bestehen. Dies ist der Verordnung Nr. 141, dritter Erwägungsgrund, mit folgendem Wortlaut zu entnehmen: »Die Besonderheiten des Verkehrs rechtfertigen die Anwendung der Verordnung Nr. 17 nur auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen." Unter die Verordnung Nr. 141 fallen also nur bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen und dementsprechend wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 86, die an sich in der Bereitstellung einer Beförderungsleistung bestehen. Bodenabfertigungsleistungen sind als solche keine Beförderungsleistung und fallen somit unter die Verordnung Nr. 17. 2. Die Auffassung von Olympic Airways, wonach die Artikel 85 und 86 nicht auf den Flugverkehr anwendbar seien, entbehrt der rechtlichen Grundlage. In seinem Urteil in der Rechtssache 167/73 (Kommission gegen Französische Republik) (1) entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, daß der See- und Luftverkehr ebenso wie die anderen Verkehrsarten den allgemeinen Regeln des Vertrages unterliegt, obwohl er nach Artikel 84 Absatz 2 des Vertrages - und solange der Rat nichts anderes entschieden hat - nicht dem Titel IV des Vertrages über die gemeinsame Verkehrspolitik unterfällt. In dem Urteil in der Rechtssache 156/77 (Kommission gegen Belgien) (2) hat er dazu nicht näher ausgeführt, daß zu diesen allgemeinen Regeln insbesondere die Wettbewerbsregeln gehören. Der Luftverkehr unterliegt demnach den Artikeln 85 und 86. (6) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 des Vertrages übertragenen Aufgaben von Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft nach Artikel 11 Absatz 5 durch Entscheidung an. (7) Die Auskünfte, die die Kommission mit ihrem Schreiben vom 8. Mai 1984 von der Olympic Airways verlangte, sind im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erforderlich, damit die Kommission alle für den mutmaßlichen Verstoß maßgeblichen Tatsachen und insbesondere ermitteln kann, ob das Unternehmen eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes einnimmt und ob die Preise für Bodenabfertigungsleistungen übermässig hoch sind. (8) In Anbetracht der Art der in dem Schreiben vom 8. Mai 1984 angeforderten Auskünfte und der Zeit, die der Olympic Airways schon zur Verfügung stand, hält die Kommission es für angemessen, die Frist zur Erteilung der Auskünfte auf vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bestimmen. (9) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung a) Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat. In Anbetracht der Grösse von Olympic Airways und der Umstände, unter denen sie die Auskunftserteilung verweigert hat, ist die Kommission der Auffassung, daß vorbehaltlich etwaiger schriftlicher oder mündlicher Einwendungen von Olympic Airways, die Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs angemessen wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Olympic Airways wird aufgefordert, die in der Anlage aufgeführten Auskünfte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu erteilen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Olympic Airways A.E., 96, Avenü Sygrou, Athen 404 (Griechenland), gerichtet. Gemäß den Artikeln 173 und 185 des Vertrages kann gegen diese Entscheidung Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg erhoben werden. Brüssel, den 23. Januar 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62. (1) Slg. 1974, S. 359. (2) Slg. 1978, S. 1881. ANLAGE 1. Geben Sie die Anzahl der von kommerziellen Flugverkehrsgesellschaften angeflogenen Flughäfen in Griechenland an. 2. In wievielen dieser Flughäfen führt Olympic Airways allein den Abfertigungsbetrieb durch? 3. Sind andere Fluggesellschaften berechtigt, auf allen griechischen Flughäfen Abfertigungsdienste für ihre eigene und alle anderen Fluggesellschaften zu leisten? Wenn dies nicht der Fall ist: Handelt es sich um Hemmnisse rechtlicher oder wirtschaftlicher Art? Wenn es sich um rechtlich bedingte Hemmnisse handelt, legen Sie den Wortlaut der betreffenden Gesetze vor. 4. Geben Sie die festen und die veränderlichen Kosten für den Abfertigungsdienst im Flughafen Athen und in anderen griechischen Flughäfen für 1982 und 1983 an. 5. Wird von den Gesamtkosten der Anteil für den Dienstleistungsbetrieb für die Flugzeuge von Olympic Airways abgezogen? Wenn ja, in welcher Höhe? 6. Aus der ab 1. April 1984 gültigen Preisliste »A" (Grundtarife für die Personenbeförderung im Luftverkehr) geht hervor, daß sich die Grundgebühren für den Abfertigungsbetrieb für Großflugzeuge gegenüber den Preisen von 1983 um durchschnittlich 50 % erhöhen werden. Sind die effektiven Kosten für diese Dienstleistungen in gleicher Höhe gestiegen? Gibt es andere Gründe für diese Preiserhöhungen? 7. Die Kosten für den Abfertigungsbetrieb für Klein- und Leichtflugzeuge steigen dagegen ab 1. April 1984 nur um durchschnittlich 35 %. Wie erklären Sie die Tatsache, daß die durchschnittliche Kostensteigerung für Klein- und Leichtflugzeuge viel geringer ist als die entsprechende Steigerung für Großflugzeuge? 8. Wie erklären Sie die Tatsache, daß der vorgeschlagene Preisanstieg um 50 % für einige Flugverkehrsgesellschaften am 1. Januar 1984, für andere Fluggesellschaften dagegen am 1. April 1984 in Kraft treten soll?