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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1647 |
1.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1647 DES RATES
vom 30. Mai 2024
über den Abschluss — im Namen der Union — des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission (1),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 12. Juni 2002 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ermächtigt. |
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(2) |
Die Verhandlungen zwischen der Union und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (im Folgenden „OAG“) (die Republik Burundi, die Republik Kenia, die Republik Ruanda, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda) über ein EU-OAG WPA wurden am 14. Oktober 2014 abgeschlossen, und das EU-OAG-WPA wurde am 16. Oktober 2014 paraphiert. |
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(3) |
Die Republik Kenia (im Folgenden „Kenia“) hat das EU-OAG-WPA am 1. September 2016 unterzeichnet und am 28. September 2016 ratifiziert. Damit das EU-OAG WPA in Kraft treten kann, müssen alle OAG-Mitglieder es unterzeichnen und ratifizieren. Gegenwärtig haben die anderen OAG-Mitglieder das EU-OAG WPA noch nicht unterzeichnet und ratifiziert, sodass das Inkrafttreten des EU-OAG WPA verhindert wird. |
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(4) |
Am 19. Dezember 2019 hat der Rat die Verhandlungsrichtlinien der Kommission von 2002 aktualisiert und darin den Abschluss eines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung in WPA aufgenommen. |
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(5) |
Am 27. Februar 2021 hat der OAG-Gipfel genehmigt, dass einzelne OAG-Mitglieder mit der bilateralen Durchführung des WPA nach dem Grundsatz der „variablen Geometrie“ beginnen. Am 4. Mai 2021 teilte Kenia der Kommission mit, in diesem Sinne weitere Schritte unternehmen zu wollen. |
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(6) |
Am 17. Februar 2022 haben die Union und Kenia am Rande des Gipfeltreffens EU-Afrikanische Union eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, in der vereinbart wurde, die Verhandlungen über ein WPA zwischen der Union und Kenia (im Folgenden „Abkommen“) voranzubringen, das für den Beitritt weiterer OAG-Partnerstaaten offen bleibt. |
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(7) |
Am 24. Mai 2023 wurden die Verhandlungen über das Abkommen erfolgreich abgeschlossen. |
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(8) |
Am 18. Dezember 2023 wurde das Abkommen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2023/2853 des Rates (3) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(9) |
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft,andererseits (4) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 139 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Das Europäische Parlament gab seine Zustimmung am 29. Februar 2024.
(3) Beschluss (EU) 2023/2853 des Rates vom 12. Dezember 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits (ABl. L, 2023/2853, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2853/oj).
(4) Der Wortlaut des Abkommens wird im ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj, veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1647/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)