11985I187

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 187

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0080


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Artikel 187

Die Abgaben , die als eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer festgestellt werden , sind ab 1 . Januar 1986 in voller Höhe zu leisten .

Für die Berechnung und Nachprüfung des betreffenden Betrags gelten die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla als Teil des räumlichen Anwendungsbereichs der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage .

Die Gemeinschaft erstattet dem Königreich Spanien binnen eines Monats , nachdem der Kommission die Mittel zur Verfügung gestellt wurden , einen Teil des als eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gezahlten Betrages wie folgt zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften :

- 87 v . H . im Jahr 1986 ,

- 70 v . H . im Jahr 1987 ,

- 55 v . H . im Jahr 1988 ,

- 40 v . H . im Jahr 1989 ,

- 25 v . H . im Jahr 1990 ,

- 5 v . H . im Jahr 1991 .

Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht für den Betrag des Anteils Spaniens bei der Finanzierung des Abzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b ) und c ) des Beschlusses des Rates vom 7 . Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften .