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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/564

12.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/564 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Februar 2026

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen (EZB/2026/5)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben.

(3)

Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit Wirkung vom 11. Januar 2026 eingeführt wurden, verfügen die Aufseher über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Die EZB ist daher befugt, in Ausübung der ihr durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, an denen bedeutende beaufsichtigte Unternehmen beteiligt sind, Beschlüsse zu fassen. Diese Befugnis kommt zur Befugnis der EZB hinzu, Beschlüsse in Ausübung der nach nationalem Recht gewährten Aufsichtsbefugnisse zu fassen.

(4)

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

(5)

Zur Erleichterung der Beschlussfassung ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen oder dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig ist, um ein Organ in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit seine Aufgaben zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt. (5)

(6)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(7)

Bei der Festlegung der Kriterien für die Übertragung von Beschlüssen, die in Ausübung der gemäß der Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, an denen bedeutende beaufsichtigte Unternehmen beteiligt sind, gefasst werden, ist es angemessen, dass bestimmte Kriterien für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des betreffenden Vorgangs gelten. Dies liegt daran, dass die Unterlagen, die das betreffende beaufsichtigte Unternehmen in Bezug auf die Bewertung des betreffenden Vorgangs vorgelegt hat, diesen Zeitraum abdecken.

(8)

Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (6) näher erläuterten Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewendet werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung, der Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB und/oder das Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus — oder aufgrund der Verflechtung des Beschlusses der EZB zur Verschmelzung, Spaltung oder zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen, die einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Bewertungskriterien haben.

(10)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank (7) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen.

(11)

Da die Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU am 11. Januar 2026 wirksam wurden, ist es angezeigt, dass Beschlüsse in Ausübung der gemäß der genannten Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnisse so bald wie möglich nach diesem Datum gemäß dem vorliegenden Beschluss übertragen werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verschmelzung“ ein Vorgang im Sinne von Artikel 27h Unterabsatz 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

2.

„Spaltung“ ein Vorgang im Sinne von Artikel 27h Unterabsatz 3 Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU;

3.

„Erwerb einer wesentlichen Beteiligung“ der Erwerb einer Beteiligung, die gemäß Artikel 27a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU als wesentlich gilt;

4.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (8);

5.

„delegierter Beschluss“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

6.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;

7.

„Leiter einer Arbeitseinheit“ eine Person der EZB, an welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen übertragen wird;

8.

„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt;

9.

„in Ausübung der nach dem Unionsrecht übertragenen Aufsichtsbefugnisse gefasster Beschluss“ a) ein Aufsichtsbeschluss; b) die Genehmigung einer positiven Bewertung, wenn ein Aufsichtsbeschluss nach dem Unionsrecht nicht erforderlich ist; c) der Erlass einer Anweisung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet ist, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist;

10.

„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) schriftlich vereinbart wurden und sicherstellen, dass das beaufsichtigte Institut die Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften in ihrer jeweils in nationales Recht umgesetzten Fassung erfüllt oder b) lediglich auf eine oder mehrere Anforderungen, die das Institut gemäß einer einschlägigen Unionsvorschrift in ihrer jeweils in nationales Recht umgesetzten Fassung erfüllen muss, hinweisen oder dass durch solche Nebenbestimmungen Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen angefordert werden;

11.

„SREP-Beschluss“ der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Beschluss, der Aufsichtsanforderungen festlegt;

12.

„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote bzw. Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

13.

„gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen“ die in einem Drittland oder einem Gebiet geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen oder Bestimmungen, die von der Europäischen Kommission als denen gleichwertig anerkannt sind, die in der Union im Einklang mit Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von Beschlüssen festgelegt, die in Ausübung der gemäß dem Unionsrecht übertragenen Aufsichtsbefugnisse gefasst werden und Folgendes betreffen: a) Verschmelzungen, an denen mindestens ein bedeutendes Unternehmen beteiligt ist; b) Spaltungen, bei denen das den Vorgang ausführende Unternehmen ein bedeutendes Unternehmen ist und c) Erwerb wesentlicher Beteilungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen berührt nicht die Durchführung der aufsichtlichen Bewertung in Bezug auf Verschmelzungen, Spaltungen und des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen.

Artikel 3

Übertragung von Beschlüssen, die in Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach dem Unionsrecht in Bezug auf Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen gefasst werden

(1)   Im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit an die gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass der in Ausübung der nach dem Unionsrecht übertragenen Aufsichtsbefugnisse gefassten Beschlüsse in Bezug auf Verschmelzungen, Spaltungen und des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen.

(2)   Interne Modellbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten relevanten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern.

(4)   Leiter von Arbeitseinheiten müssen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen in Absatz 1 genannten Beschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen, wenn sich die aufsichtliche Bewertung des genannten Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(5)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(6)   Kann ein Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse über Verschmelzungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Verschmelzungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass alle folgenden Punkte zutreffen:

i)

während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung übersteigen die Eigenmittel die Summe aus: 1) den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; 2) den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln; 3) der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und 4) soweit zutreffend, der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss des erwerbenden beaufsichtigten Unternehmens festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2;

ii)

die Auswirkungen jeder Herabsetzung auf die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote betragen weniger als 100 Basispunkte oder die Summe der unter Ziffer i genannten Anforderungen und gegebenenfalls der Empfehlung wird seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung mindestens drei Jahre lang um mindestens sieben Prozentpunkte überschritten;

b)

die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind begrenzt, was bedeutet, dass für mindestens drei Jahre seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung alle folgenden Punkte zutreffen:

i)

die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) und die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) liegen weiterhin über 110 % und über den im letzten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn diese höher sind als die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

die LCR und NFSR auf konsolidierter Ebene verringern sich nicht um mehr als 50 %;

c)

die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.

(2)   Die Bewertung einer Verschmelzung erfolgt gemäß Artikel 27j der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse über Spaltungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Spaltungen, bei denen das den Vorgang ausführende Unternehmen ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, welche an der Spaltung beteiligt sind, sind sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass alle folgenden Punkte zutreffen:

i)

während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Spaltung übersteigen die Eigenmittel die Summe aus: 1) den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; 2) den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln; 3) der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und 4) soweit zutreffend, der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2;

ii)

die Auswirkungen jeder Herabsetzung auf die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote betragen weniger als 100 Basispunkte oder die Summe der unter Ziffer i genannten Anforderungen und gegebenenfalls der Empfehlung wird seit dem Wirksamwerden der Spaltung mindestens drei Jahre lang um mindestens sieben Prozentpunkte überschritten;

b)

die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, welche an der Spaltung beteiligt sind, sind begrenzt, was bedeutet, dass für mindestens drei Jahre seit dem Wirksamwerden der Spaltung alle folgenden Punkte zutreffen:

i)

die LCR und die NSFR liegen weiterhin über 110 % und über den im letzten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn diese höher sind als die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

die LCR und NFSR auf konsolidierter Ebene verringern sich nicht um mehr als 50 %;

c)

die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, welche an der Spaltung beteiligt sind, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.

(2)   Die Bewertung einer Spaltung erfolgt gemäß Artikel 27j der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung.

Artikel 6

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb wesentlicher Beteiligungen

(1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von wesentlichen Beteiligungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass alle folgenden Punkte zutreffen:

i)

während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren seit dem Wirksamwerden des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung übersteigen die Eigenmittel die Summe aus: 1) den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; 2) den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln; 3) der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 6 Nummer 128 der Richtlinie 2013/36/EU und 4) soweit zutreffend, der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2;

ii)

die Auswirkungen jeder Herabsetzung auf die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote betragen weniger als 100 Basispunkte oder die Summe der unter Ziffer i genannten Anforderungen und gegebenenfalls der Empfehlung wird seit dem Wirksamwerden des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung mindestens drei Jahre lang um mindestens sieben Prozentpunkte überschritten;

b)

die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt, was bedeutet, dass für mindestens drei Jahre seit dem Wirksamwerden des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung alle folgenden Punkte zutrifft:

i)

die LCR und die NSFR liegen weiterhin über 110 % und über den im letzten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn diese höher sind als die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

die LCR und NFSR auf konsolidierter Ebene verringern sich nicht um mehr als 50 %;

c)

das Zielunternehmen ist in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, oder in einem Drittland oder Gebiet ansässig, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten.

(2)   Die Bewertung des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen erfolgt gemäß Artikel 27b der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung.

Artikel 7

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen die Mitteilung über einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vorgänge bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses einging.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Februar 2026.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.

(2)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj.

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(4)  Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABI. L, 2024/1619, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj).

(5)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichthofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-5/85, ECLI:EU:C:1986:328, Rn. 37 und das Urteil des Gerichthofs vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank, C-301/02 P, ECLI:EU:C:2005:306, Rn. 59.

(6)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/257/oj).

(7)  Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/360/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABI. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/564/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)