82/258/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Belgien gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 111 vom 24/04/1982 S. 0027 - 0027
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. April 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Belgien gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/258/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 23. Februar 1982 den Ministerialerlaß vom 8. Dezember 1981 zur Änderung des Ministerialerlasses vom 25. April 1980 über die Gewährung einer jährlichen Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile an die Landwirte benachteiligter Gebiete mitgeteilt. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Der genannte Ministerialerlaß vom 8. Dezember 1981 entspricht den Bedingungen und Zielsetzungen des Titels II der genannten Richtlinie. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der belgischen Regierung mitgeteilte Ministerialerlaß vom 8. Dezember 1981 zur Änderung des Ministerialerlasses vom 25. April 1980 über die Gewährung einer jährlichen Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile an die Landwirte benachteiligter Gebiete entspricht den Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 2. April 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 34.