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4.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/286 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2014
über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.20867 (12/C) (ex 12/NN) zugunsten der Carbosulcis S.p.A.
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6836)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss des Rates 2010/787/EU vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Die Kommission erfuhr durch eine Beschwerde, dass Italien auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes 80/2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung (3) einen Bergwerksbetreiber, Carbosulcis S.p.A. („Carbosulcis“), durch Gewährung einer staatlichen Beihilfe gefördert hat. Mit Schreiben vom 6. September 2006 (und Erinnerungsschreiben vom 22. Dezember 2006) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 25. Januar 2007 vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 22. Juni und 27. Juli 2007 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die mit zwei Schreiben vom 15. Oktober 2007 übermittelt wurden. Am 28. November 2007 übermittelte Italien weitere Informationen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 8. September 2008 und 17. Juni 2009 (und den entsprechenden Erinnerungsschreiben vom 6. Oktober 2009 und 21. Januar 2010) ersuchte die Kommission um weitere Klarstellung, die mit Schreiben vom 3. November 2008 und 6. Mai 2010 vorgelegt wurde. |
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(3) |
Am 19. September 2010 und 30. März 2011 fanden Treffen mit Vertretern der italienischen Regierung statt. |
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(4) |
In einer E-Mail vom 21. Oktober 2010 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 18. und 23. November 2010 sowie vom 10. Mai 2011 übermittelt wurden. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 20. November 2012 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Carbosulcis gewährten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu eröffnen. |
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(6) |
Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme über die staatliche Beihilfe auf. |
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(7) |
Italien übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 21. Dezember 2012. Die einzige Stellungnahme Dritter, die bei der Kommission einging, wurde von den Mitarbeitern von Carbosulcis vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. März 2013 leitete die Kommission die Stellungnahme Dritter an Italien weiter, das Gelegenheit zur Erwiderung erhielt; eine entsprechende Stellungnahme ging nicht ein. |
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(8) |
Im Jahr 2013 fanden mehrere Zusammenkünfte und ein Informationsaustausch zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt, und mit Schreiben vom 9. April 2014 übermittelte Italien schließlich einen endgültigen Plan für die Stilllegung des Bergwerks („Stilllegungsplan“ oder „Plan“) gemäß dem Beschluss des Rates. Der Plan wurde am 17. Juli 2014 geändert. |
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(9) |
Italien betonte die Dringlichkeit eines Beschlusses zu der Beihilfe, die zur Finanzierung der unwiderruflichen ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten des von Carbosulcis betriebenen Bergwerks Nuraxi Figus bestimmt war („Beihilfemaßnahme“ oder „Maßnahme“). Der Stilllegungsplan muss in der Tat dringend umgesetzt werden, um eine kontrollierte und sichere Stilllegung zu gewährleisten und zugleich die sozialen Spannungen einzudämmen, die in der Region aufgetreten sind. Daher beschränkt sich der vorliegende Beschluss auf die Würdigung der in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Beihilfemaßnahme. |
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(10) |
Am 2. September 2014 verzichtete Italien auf sein Recht nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (5) auf Annahme des Beschlusses in italienischer Sprache und stimmte der Annahme in englischer Sprache zu. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES STILLLEGUNGSPLANS
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(11) |
Carbosulcis ist das einzige Unternehmen in Italien, das im Kohlebergwerk Nuraxi Figus in der Region Sulcis-Iglesiente (Sardinien) Steinkohleabbau betreibt. Nuraxi Figus ist das einzige in Betrieb befindliche Kohlebergwerk und das einzige Steinkohlerevier Italiens. Es besteht aus nur einer Produktionseinheit. Die Erzeugnisse des Unternehmens können nur auf dem Inlandsmarkt zum Zwecke der Stromerzeugung verkauft werden (6). Die gesamte Produktion von Carbosulcis wird vom nahe gelegenen Wärmekraftwerk Portovesme aufgekauft. Sulcis-Kohle besitzt einen mittleren Heizwert von 5 100 kcal/kg, einen mittleren Schwefelgehalt von 6,5 % und einen mittleren Aschegehalt von 15 %. Somit ist sie von geringer Qualität und hat einen niedrigen Brennwert. |
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(12) |
Das Bergwerk sollte ursprünglich Teil eines integrierten Projekts zur Steinkohlegewinnung und Stromerzeugung in einem neu zu errichtenden Kohlekraftwerk sein, doch kam es bei dem Projekt zu Verzögerungen. Seit 1996 erfolgte der Kohleabbau auf zeitlich befristeter Basis in Erwartung der Erteilung einer integrierten Konzession durch die Region Sardinien, doch wurde eine solche Konzession letztlich nie vergeben. |
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(13) |
Nach Angaben der italienischen Behörden beschloss Italien die endgültige Aufgabe des integrierten Projekts und die Schließung des Bergwerks entsprechend dem Stilllegungsplan. Seit dem 1. Januar 2011 beschränken sich die Tätigkeiten in der Grube im Wesentlichen auf die Aufrechterhaltung einer Mindestförderung und die Durchführung der für die Sicherheit der Anlage notwendigen Wartungsarbeiten. Es handelt sich um vorbereitende Arbeiten zur Durchführung des Stilllegungsplans. Der Stilllegungsplan sieht die Einstellung des subventionierten Kohleabbaus bis Ende 2018 und den Abschluss der Sicherheitsmaßnahmen für die Außerbetriebnahme des Bergwerks bis Ende 2027 vor. |
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(14) |
Italien verwies auf die besondere benachteiligte wirtschaftliche und soziale Lage in der Region Sulcis-Iglesiente, wo die Arbeitslosenquote höher ist als im übrigen Land. Mutmaßungen über eine mögliche abrupte Stilllegung des Bergwerks haben bereits zu schweren sozialen Spannungen geführt, die ihren Höhepunkt in (Protestaktionen und) Demonstrationen fanden. |
2.1. Rechtsgrundlage und Bewilligungsbehörde
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(15) |
Die Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme bildeten das Gesetz 99/2009 und die Entschließung des Rates der Autonomen Region Sardinien Nr. 53/75 vom 20. Dezember 2013. Die Region Sardinien und der Minister für wirtschaftliche Entwicklung sind die Bewilligungsbehörden für die Beihilfemaßnahme. |
2.2. Der Stilllegungsplan
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(16) |
Dem Stilllegungsplan zufolge soll die Außerbetriebnahme des Bergwerks in drei Phasen erfolgen: (1) Abschluss des Strebbaus in der Bauhöhe W3; Sicherung der Stollen und Durchführung zusätzlicher Arbeiten zur Gewährleistung der weiteren Sicherheit der Untertageanlagen; (2) Schaffung von Ruhestandsanreizen und Abbau im Kurzstrebverfahren; (3) Abschluss der Förderung in den Bauhöhen und Verringerung der Produktion, weitere Anreize für den Eintritt in den Ruhestand und zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche nach neuen Arbeitsplätzen. |
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(17) |
Im Jahr 2011 wurde Verkaufskohle im Umfang von 63 059 Tonnen gefördert, während für 2018 ein Abbau von nur noch 30 000 Tonnen erwartet wird. |
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(18) |
Das Ziel der Beihilfemaßnahme besteht darin, die Stilllegung des Bergwerks bis Ende 2018 zu erleichtern, indem Verluste aus der laufenden Produktion im Zeitraum 2011-2018, die sich aus dem Betrieb des Bergwerks ergeben, im Einklang mit den Vorschriften des Beschlusses des Rates gedeckt werden. Mit der Maßnahme sollen zudem außergewöhnliche Kosten gedeckt werden, die durch die endgültige Stilllegung des Bergwerks entstehen. |
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(19) |
Der Plan soll einen sozialverträglichen schrittweisen Ausstieg ermöglichen. Italien macht geltend, dass die Grube in Anbetracht dieses Konzepts frühestens im Jahr 2018 geschlossen werden kann. Die Anzahl der Mitarbeiter soll schrittweise von 467 im Jahr 2011 auf 119 im Jahr 2018 reduziert werden. Ältere Arbeitnehmer werden in den Genuss von Ruhestandsanreizen kommen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Unterstützung jüngerer Mitarbeiter bei der Suche nach einer neuen Arbeit erforderlich. |
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(20) |
Ende 2018 werden die verbleibenden Arbeitnehmer benötigt, um Sicherheits- und Umweltsanierungsarbeiten durchzuführen, die nach dem Abschluss der regionalen Umweltverträglichkeitsstudie beginnen und voraussichtlich bis 2027 andauern werden. Nach der Einstellung der Bergbauarbeiten wird die Untertageausrüstung geborgen, und die aufgelassenen Stollen werden mit Asche aus dem nahe gelegenen Wärmekraftwerk Portovesme verfüllt. |
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(21) |
Die Arbeitnehmer, die im Zuge der Umsetzung des Stilllegungsplans ihre Arbeit im Kohlebergbau verlieren, werden neue Arbeitsplätze brauchen. Daher sieht der Plan die Einführung beschäftigungspolitischer Maßnahmen mit dem Ziel vor, die Arbeitnehmer bei der Umschulung zu unterstützen und ihnen den Wechsel in andere Wirtschaftsbereiche zu erleichtern. |
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(22) |
Wie viel Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks für die vollständige Umsetzung des Plans benötigt wird, hängt davon ab, wie lange die Bergung der Ausrüstungen aus dem Schacht dauert, wofür mehr als zwei Jahre veranschlagt werden. |
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(23) |
Ferner hängt die Dauer der Arbeiten davon ab, wie viel Zeit für den Verschluss der Stollen durch das Auffüllen mit Schlamm aus Asche des Wärmekraftwerks in Portovesme benötigt wird. Dafür werden etwa sechs Jahre veranschlagt. |
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(24) |
Darüber hinaus wird in den übertägigen Bereichen eine Umweltsanierung erfolgen. Dazu gehören die Versiegelung der Bergeteiche, der Bau von Entwässerungsanlagen und das Anpflanzen von heimischen Pflanzenarten. |
2.3. Beihilfefähige Kosten, Form der Beihilfe und Beihilfebetrag
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(25) |
Die Maßnahme sieht die Gewährung einer Beihilfe zur Deckung der positiven Differenz zwischen den laufenden Produktionskosten und den Erlösen aus der stillzulegenden Steinkohlenmine (Produktionsverluste) vor. Außerdem soll die Beihilfe stilllegungsbedingte Kosten decken, die nicht mit der laufenden Produktion im Zusammenhang stehen (außergewöhnliche Kosten). Die für Produktionsverluste gewährte Beihilfe soll Kosten decken, die zwischen 2011 und 2018 anfallen, und wird mit der Einstellung der Produktion im Jahr 2018 enden. |
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(26) |
Es wird vorgeschlagen, dass die Beihilfe in Form eines Direktzuschusses erfolgt und wie folgt aufgeteilt werden kann:
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i.
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(27) |
Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe b des Anhangs zum Beschluss des Rates umfassen die Gewährung von Abfindungen: Im Rahmen des Plans sollen zwei Jahresgehälter an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vorzeitig in den Ruhestand gehen oder die sich selbstständig machen bzw. das Unternehmen anderweitig verlassen, nachdem sie an Umschulungs- und Beschäftigungsprogrammen teilgenommen haben. |
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(28) |
Der Beihilfemaßnahme zufolge soll sich der Höchstbetrag dieser Art von Beihilfe im Zeitraum 2013-2027 auf 45,5 Mio. EUR belaufen. Dieser Höchstbetrag würde erreicht werden, wenn sämtliche überzähligen Arbeitnehmer, die ihre Position nicht bis zum Ruhestand behalten können, eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder das Unternehmen anderweitig verlassen würden. Die Beihilfe würde 30 Mio. EUR betragen, wenn alle überzähligen Arbeitnehmer eine alternative Beschäftigung erhielten. |
ii.
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(29) |
Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe d des Anhangs zum Beschluss des Rates umfassen die Aufwendungen für die Umschulung der Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz in der Kohleindustrie verloren haben oder verlieren werden. |
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(30) |
Das einjährige Umschulungsprogramm soll einen Wiedereinsatz dieser Mitarbeiter vor allem für künftige alternative Tätigkeiten am Standort Carbosulcis und/oder bei Umweltmaßnahmen zur Sanierung ehemaliger Bergbau- und Industriegebiete ermöglichen. Alternativ können sie sich selbstständig machen oder das Unternehmen anderweitig verlassen und eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresgehältern in Anspruch nehmen. Die Lehrgänge finden statt in den Jahren
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(31) |
Die Gesamtkosten für die Schulung von Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz in der Kohleindustrie verlieren, werden mit etwa 11,5 Mio. EUR veranschlagt. |
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(32) |
Diese Kosten beinhalten die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer während des Schulungsjahres (insgesamt etwa 8,1 Mio. EUR) sowie die Kosten der Schulung (etwa 3,4 Mio. EUR). |
iii.
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(33) |
Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe f des Anhangs zum Beschluss des Rates umfassen die Zahlung der Konzessionsgebühr für die Kohleförderung in den Jahren 2019 bis 2026 in Höhe von insgesamt etwa 800 000 EUR. |
iv.
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(34) |
Nach Einstellung der Produktion im Bergwerk werden Sicherheitsarbeiten wie die Schließung der Abbaufront und der Abtransport der Bergbaumaschinen durchgeführt. Nach Aussagen der italienischen Behörden sind die folgenden Sicherheitsmaßnahmen bei der Außerbetriebsetzung von maßgeblicher Bedeutung: Bergung der Untertagemaschinen, -ausrüstungen und -sicherheitseinrichtungen; Grubenbewetterung zur Verdünnung und Abführung schädlicher Gase; Aufrechterhaltung der Entwässerung; und Verfüllen der verlassenen Stollen mit Asche aus dem Kraftwerk Portovesme. |
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(35) |
Nach Angabe Italiens werden im Zeitraum 2014-2026 weitere 28 Mio. EUR zur Deckung der Einmalaufwendungen für die zusätzlichen Sicherheitsarbeiten benötigt, die bei der Stilllegung des Bergwerks erforderlich sind. |
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(36) |
In den Jahren, in denen die Ausrüstung geborgen wird und die verlassenen Stollen mit Asche verfüllt werden, fallen neben Personalkosten noch weitere Kosten an, so zum Beispiel für den Stromverbrauch von Bewetterungs- und Pumpausrüstungen sowie für die Beschaffung der benötigten Dienstleistungen und Materialien. |
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(37) |
Den italienischen Behörden zufolge können die Arbeiten zur Bergung der Untertageausrüstungen und zum Verschluss der Stollen durch Ascheverfüllung nicht vor 2018 beginnen, da Mitarbeiter und Ausrüstung derzeit noch für die Kohleförderung eingesetzt sind. Die Verwendung von Asche zum Verschluss der Stollen bedarf zudem einer vorherigen Genehmigung. |
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(38) |
Wie viel Zeit nach der Stilllegung des Bergwerks für die vollständige Umsetzung des Plans benötigt wird, hängt davon ab, wie lange die Bergung der Ausrüstungen aus dem Schacht dauert, wofür mehr als zwei Jahre veranschlagt werden. Zu dieser Ausrüstung kann beispielsweise Folgendes gehören:
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(39) |
Die Dauer der Umsetzung des Plans richtet sich des Weiteren nach der benötigten Zeit für den Verschluss der Stollen durch Verfüllen mit Schlamm aus Asche des Wärmekraftwerks in Portovesme. Die Verfüllung der Stollen wird in mehreren Etappen erfolgen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
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(40) |
Es wird geschätzt, dass sich etwa 7 000 m Stollen mit einem Schnitt von etwa 20 m2 verfüllen lassen, womit insgesamt etwa 140 000 m3 Schlamm aufgenommen werden können, der aus Asche des Wärmekraftwerks Portovesme unter Zugabe von Wasser zur Bildung eines pumpfähigen Gemischs hergestellt wird. Das Material wird so unter Tage gepumpt, dass pro Woche ein Abschnitt von 500 m3 verfüllt wird. Da die Anlage maximal ca. 80 m3/h bewältigt, kann in einer Schicht lediglich die für einen Abschnitt erforderliche Menge eingepumpt werden. Die anschließenden vier Werktage werden für die Rückverlegung der Rohrleitungen zum Wechsel der Austragsstelle, für Wartungsarbeiten an Oberflächenausrüstungen sowie zum Sieben des zum Verfüllen des nächsten Stollenabschnitts benötigten Schlamms genutzt. Pro Arbeitstag können also durchschnittlich etwa 100 m3 Schlamm unter Tage gebracht werden. Daher werden für den Verschluss der Stollen durch das Verfüllen mit Asche etwa sechs Jahre veranschlagt: 140 000 m3/100 m3 je Werktag = 1 400 Werktage = 6 Jahre. |
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(41) |
Der Verschluss der Stollen durch Verfüllen mit Asche aus dem Wärmekraftwerk bietet folgende ökologische Vorteile:
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(42) |
Durch das Verfüllen der Stollen mit Asche werden zudem Erlöse erwirtschaftet, die zu einer Reduzierung der notwendigen Beihilfe beitragen. Die Erlöse aus der Abfallentsorgung wurden bereits berücksichtigt und von dem benötigten Beihilfevolumen im Sinne von Artikel 4 des Beschlusses des Rates abgezogen, wie in Anhang 2 ausgewiesen. |
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(43) |
Die eigentlichen Kosten in dieser Rubrik werden auf etwa 40 Mio. EUR geschätzt. |
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(44) |
Das Verfüllen der Stollen mit Asche aus dem Wärmekraftwerk dürfte Erlöse in Höhe von ca. 12 Mio. EUR erbringen, sodass sich der Beihilfebetrag, der für Arbeiten nach Ziffer 1 Buchstabe g des Anhangs zum Beschluss des Rates benötigt wird, auf etwa 28 Mio. EUR verringert. |
v.
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(45) |
Die Umweltsanierung der übertägigen Bereiche umfasst die Versiegelung der Bergeteiche sowie die Sanierung der Abraumhalden und aller anderen vom Bergbau betroffenen Landflächen. |
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(46) |
Zur Abdeckung und Neugestaltung der Geländeflächen werden inerte Materialien aus der Kohleverarbeitung verwendet, auf die eine Schicht Mutterboden aufgebracht wird. |
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(47) |
Nach Abschluss der morphologischen Sanierung der Geländeflächen erfolgt die Errichtung von Entwässerungsanlagen. |
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(48) |
Die Folgelandschaften werden zum Teil industriell genutzt, so z. B. für fotovoltaische Anlagen, und zum Teil durch das Anpflanzen heimischer Pflanzenarten renaturalisiert. |
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(49) |
Weitere geplante Übertagearbeiten am ehemaligen Bergwerksstandort sind die Renovierung und Sicherung des architektonischen Erbes. |
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(50) |
Im Zeitraum 2014-2026 wird sich die Beihilfe nach Ziffer 1 Buchstabe h des Anhangs zum Beschluss des Rates auf etwa 8,7 Mio. EUR belaufen. |
vi.
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(51) |
Die Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe l des Anhangs zum Beschluss des Rates beinhalten den Anteil der Abschreibungen, die aufgrund der Stilllegung des Bergwerks nicht nach den normalen Bilanzierungsregeln erfolgen konnten, und werden auf 25,8 Mio. EUR geschätzt. |
2.4. Maßnahmenplan zur Milderung der ökologischen Folgen des Steinkohleabbaus
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(52) |
Italien erarbeitete einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Steinkohleförderung durch die Produktionseinheit, für die Stilllegungsbeihilfen gewährt werden. |
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(53) |
Die Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohleproduktion werden im Bereich der erneuerbaren Energie und der Kohleentschwefelung angesiedelt sein. |
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(54) |
Der Plan sieht zwei Projekte für erneuerbare Energie vor. Die erste Anlage wird aus vier Windrädern mit einer Gesamtleistung von 12 MW bestehen. Bei der zweiten Anlage wird es sich um ein Fotovoltaikkraftwerk mit einer Fläche von ca. 10 ha und einer Gesamtleistung von etwa 4 MWp handeln. Diese Einrichtungen werden sich auf dem Bergwerksgelände befinden. |
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(55) |
Carbosulcis besitzt ein Patent für die Entschwefelung von Kohle durch Laugung. Das Nebenprodukt dieses Verfahrens sind Huminsäuren, die sich in der Landwirtschaft einsetzen lassen. |
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(56) |
Daher hat Italien die Absicht, ein Verfahren für die Entschwefelung von Kohle, bei dem Huminsäuren entstehen, zunächst im Pilotmaßstab und später im industriellen Umfang zu entwickeln. Wenn das Verfahren die erwarteten Ergebnisse bringt und bereits während der schrittweisen Außerbetriebnahme des Bergwerks positive Umsatzrenditen erzielt werden, wird es möglich sein, den Schwefelgehalt der für das nahe gelegene Wärmekraftwerk Portovesme bestimmten Kohle zu reduzieren. |
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(57) |
Nach Angaben Italiens befindet sich das Projekt derzeit noch im Vorstadium, sodass sich der Umweltnutzen der Entschwefelung derzeit lediglich in qualitativer, aber noch nicht quantitativer Hinsicht abschätzen lässt, da er mit zwei Faktoren verknüpft ist, die während der Pilotphase des Verfahrens bewertet werden müssen. Der Umweltnutzen hängt vor allem von folgenden Faktoren ab, die für hochschwefelhaltige Kohle gelten:
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(58) |
Italien gibt an, dass der quantitative Beitrag dieser Tätigkeit zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohleproduktion im Bergwerk Nuraxi Figus bewertet werden kann, sobald die Pilotumsetzungsphase abgeschlossen ist. |
3. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV
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(59) |
Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Maßnahme (a) verschafft dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil; (b) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (c) ist selektiv; (d) beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union und droht den Wettbewerb innerhalb der EU zu verfälschen. |
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(60) |
Unternehmen werden im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, den sie unter Marktbedingungen nicht erlangt hätten. Carbosulcis ist der einzige Empfänger der Maßnahme und wird (bzw. hat bereits) Beihilfen aus staatlichen Mitteln erhalten, die unmittelbar aus dem Staatshaushalt und dem Haushalt der Region Sardinien überwiesen wurden bzw. werden, um die Betriebsverluste des Unternehmens auszugleichen und um Sozial- und Sicherheitskosten zu decken, wodurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Der Steinkohlemarkt ist vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Folglich stärkt die finanzielle Beihilfe des Staates die Position des Beihilfeempfängers gegenüber seinen Mitbewerbern in der EU, hat potenziell wettbewerbsverfälschende Wirkung und droht den Handel innerhalb der EU zu beeinträchtigen. |
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(61) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme zugunsten des Unternehmens eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(62) |
Italien hat einen Teil der Maßnahme ohne vorherige Notifizierung durchgeführt und somit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. |
3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(63) |
Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Beschlusses des Rates beurteilt, in dem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV die Kriterien für die Vereinbarkeit der geprüften staatlichen Beihilfe festgelegt sind. |
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(64) |
Die im Bergwerk Nuraxi Figus geförderte Kohle fällt unter die Definition von Kohle in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses des Rates, wonach der Ausdruck „Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa bezeichnet. |
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(65) |
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses des Rates lautet: „Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.“ Carbosulcis fördert Kohle für die lokale Erzeugung von Elektrizität. Daher ist dieses Kriterium erfüllt. |
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(66) |
Italien beabsichtigt, eine Stilllegungsbeihilfe im Zusammenhang mit einem Stilllegungsplan für das Bergwerk zu gewähren. Entsprechend der Definition in Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses des Rates muss der vom Mitgliedstaat aufgestellte Stilllegungsplan Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten enthalten. Der von Italien vorgelegte Stilllegungsplan enthält die in den Erwägungsgründen 11 bis 61 beschriebenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, darunter auch die finanziellen Begleitmaßnahmen zur endgültigen und unwiderruflichen Schließung der betreffenden Einheiten, sodass sich daraus eine ordentliche Abwicklung der Tätigkeiten dieser Einheiten zu den geplanten Terminen ergibt. |
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(67) |
Italien hat alle relevanten Daten vorgelegt, die zur Würdigung des Stilllegungsplanes gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses des Rates erforderlich sind, das heißt die genaue Bezeichnung der Steinkohleproduktionseinheiten, für jede Steinkohleproduktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr, für jede Steinkohleproduktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die geschätzte Steinkohleproduktion je Geschäftsjahr und den geschätzten Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr. |
3.3.1. Staatliche Beihilfe zur Deckung der Produktionskosten
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(68) |
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates können Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: „Der Betrieb der betreffenden Steinkohleproduktionseinheit ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.“ |
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(69) |
Italien hat sich verpflichtet, das nur aus einer Produktionseinheit bestehende Bergwerk Nuraxi Figus bis zum 31. Dezember 2018 endgültig stillzulegen. Das Bergwerk wird von Carbosulcis betrieben, dessen alleiniger Eigentümer, die Region Sardinien, den Stilllegungsplan aufgestellt und genehmigt hat. „Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.“ |
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(70) |
Der Stilllegungsplan enthält die von Italien und der Region Sardinien getroffenen und in den Erwägungsgründen 11 bis 61 beschriebenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die die ordentliche Abwicklung der Tätigkeiten dieser Einheit innerhalb der geplanten Fristen flankieren sollen. „Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den (voraussichtlichen) Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde.“ |
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(71) |
Wie in Tabelle 1 dargestellt, übersteigt die jährliche Beihilfe für die Kohleproduktion in der schließenden Produktionseinheit nicht die Differenz zwischen den (voraussichtlichen) Kosten und den (voraussichtlichen) Erlösen. „Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Ort der Verwendung niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.“ |
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(72) |
Italien ist der Auffassung, dass Zahlungen für Kohle aus Sulcis nicht zu einem kommerziellen Referenzpreis in Bezug gesetzt werden können, wie auch die Kommission im Falle Ungarns (SA.33861 (12/N)) befunden habe. |
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(73) |
Italien macht geltend, dass die niedriger inkohlte Sulcis-Kohle nicht aus Drittländern beschafft werden kann und dass es keinen Markt für Kohle derart niedriger Qualität gibt. Der vom Wärmekraftwerk Portovesme an Carbosulcis gezahlte Kaufpreis berücksichtige die Schwankungen des Preises der regulär auf dem Weltmarkt gehandelten Steinkohle und es würden Abschläge gegenüber den Preisen für Kohle in Standardqualitäten gewährt, um der konkreten Qualität der gekauften Kohle Rechnung zu tragen. Daher sei es nicht möglich, einen Referenzpreis für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern zu bestimmen. |
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(74) |
Artikel 3 des Gesetzes Nr. 351 vom 27. Juni 1985 mit Vorschriften für die Wiederöffnung des Kohlereviers Sulcis lautet: „Kohle aus dem Revier Sulcis darf in Wärmekraftwerken und Anlagen zur kombinierten oder sonstigen Erzeugung von Strom und Dampf — vorausgesetzt, diese befinden sich ausschließlich in Sardinien — oder in ebenfalls in Sardinien gelegenen Industrieanlagen verwendet werden, in denen während des Produktions- oder Verbrennungsprozesses der Schwefel fixiert oder fixiert und kombiniert oder mit dem gewonnenen Produkt kombiniert wird.“ Somit kann Sulcis-Kohle theoretisch nur mit anderer Kohle innerhalb Sardiniens konkurrieren und darf vor allem nicht auf dem Weltmarkt verkauft werden. |
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(75) |
Die Kommission kann nicht ausschließen, dass es dennoch möglich ist, einen Referenzpreis für Kohle ähnlicher Qualität zu berechnen. Daher hat sich Italien verpflichtet, den Preis für Sulcis-Kohle, der im Zusammenhang mit deren Verkauf an das Wärmekraftwerk Portovesme berechnet wird, jährlich zu überprüfen und unter Verwendung der im Kaufvertrag genannten Formel festzustellen, ob der Preis der Sulcis-Kohle unter den Preis von Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern fällt. Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit wird anhand des tatsächlichen Verkaufspreises für jedes Geschäftsjahr aktualisiert. |
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(76) |
Im Einklang mit früheren Beschlüssen der Kommission (7) gelangt die Kommission daher zu der Feststellung, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist. „Die betreffende Steinkohleproduktionseinheit muss am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein.“ |
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(77) |
Das Bergwerk Nuraxi Figus war 2009 in Betrieb. „Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten Stilllegungsbeihilfen muss abnehmende Tendenz aufweisen: Der Rückgang darf Ende 2013 nicht weniger als 25 %, Ende 2015 nicht weniger als 40 %, Ende 2016 nicht weniger als 60 % und Ende 2017 nicht weniger als 75 % der 2011 gewährten Beihilfen betragen.“ |
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(78) |
Die Kommission schließt aus Tabelle 1, dass die zu gewährende staatliche Beihilfe abnehmende Tendenz aufweist und dem im Beschluss des Rates festgelegten Mindestrückgang entspricht. Das im Beschluss des Rates vorgeschriebene Kriterium der Degressivität ist daher erfüllt. „Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde.“ |
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(79) |
Von der Kommission wurde für 2010 keine Beihilfe im Einklang mit den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt. Da die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist, können die konkreten Regeln dieser Verordnung ohnehin nicht auf die vorliegende Maßnahme angewandt werden (8). Daher kann kein Beihilfebetrag für 2010 als Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses des Rates herangezogen werden, sodass diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. „Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten aufstellen, denen Stilllegungsbeihilfen gemäß diesem Artikel z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gewährt werden.“ |
|
(80) |
Die italienischen Behörden haben einen Umweltschutzplan zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohleproduktion vorgelegt, der Anlagen für erneuerbare Energien sowie eine Kohleentschwefelung vorsieht. |
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(81) |
Initiativen im Bereich erneuerbare Energien werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses des Rates ausdrücklich als Beispiel für Maßnahmen genannt, die in einen Plan zur Milderung der ökologischen Folgen aufgenommen werden können. Die Kommission stellt fest, dass diese Maßnahmen Italiens in direktem Bezug zu dem stillzulegenden Bergwerk stehen, das derzeit noch Kohle fördert. |
|
(82) |
Hinsichtlich des Kohleentschwefelungsprojekts kann die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass dessen Rentabilität ungewiss ist und vom Ergebnis der noch einzuleitenden Pilotphase abhängt, nicht feststellen, dass diese Maßnahme zu einer erheblichen Verbesserung der Umweltbedingungen führen wird, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h zur Kohleproduktion in derselben Region in Bezug gesetzt werden kann. |
|
(83) |
In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 80 bis 81 stellt die Kommission fest, dass allein schon die Anlagen für erneuerbare Energien, die der von Italien vorgelegte Umweltschutzplan vorsieht, die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses des Rates erfüllen. |
|
(84) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass einige der von Italien genannten Maßnahmen die Gewährung staatlicher Beihilfen einschließen könnten. Die Billigung dieser Maßnahmen als Bestandteil eines Umweltschutzplans zum Zweck der Genehmigung von Beihilfen für den Kohlebergbau in Anwendung des Beschlusses des Rates kann nicht als allgemeine Freigabe derartiger Maßnahmen nach Artikel 107 und 108 AEUV ausgelegt werden. Italien ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen können, der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 ordnungsgemäß notifiziert werden. |
|
(85) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verpflichtungen Italiens im Rahmen der EU-Umweltschutzvorschriften. |
|
(86) |
Aus der vorstehenden Würdigung geht hervor, dass alle grundlegenden Kriterien von Artikel 3 des Beschlusses des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Stilllegungsplans zu gewährenden Produktionsbeihilfe eingehalten werden. |
3.3.2. Staatliche Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten
|
(87) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates können staatliche Beihilfen an Kohlebergwerke für die Deckung der Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden bzw. wurden und die nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt. |
|
(88) |
Die von den italienischen Behörden notifizierten außergewöhnlichen Kosten umfassen
|
|
(89) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien keine Beihilfen plant, die die aufgrund der Stilllegung der Kohleproduktion entstehenden Kosten übersteigen würden. Zudem entsprechen die geplanten außergewöhnlichen Kosten und die Arten der Kosten, die abgedeckt werden sollen, den beihilfefähigen Kostenarten, die im Anhang des Beschlusses des Rates für die Zwecke von Artikel 4 genannt werden. Gemäß dem Stilllegungsplan erfolgt die Gewährung der Beihilfe gegen Vorlage entsprechender Belege. |
|
(90) |
Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Kosten wird auch noch nach der Einstellung der Produktion im Jahr 2018 benötigt. Auf jeden Fall wird die Beihilfe bis 2027, also vor dem Außerkrafttreten des Beschlusses des Rates, gewährt werden. |
|
(91) |
Theoretisch können aus dem Verkauf von Maschinen und Anlagen Erlöse erzielt werden. Nach Aussage Italiens ist dies jedoch unwahrscheinlich, wenn man das Alter dieser Ausrüstungen am Ende des Jahres 2018 bedenkt. Selbst wenn die Maschinen und Anlagen noch über einen geringen Restwert verfügen sollten, wäre es außerdem aufgrund einer Vereinbarung zwischen Carbosulcis und der Gemeinde Gonnessa vom 15. Februar 1990 nicht möglich, sie zu verkaufen. Gemäß Artikel 16 dieser Vereinbarung ist Carbosulcis verpflichtet, nach Einstellung der Kohleförderung das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (Büros, Dienste, Kohleförderungsanlagen und -maschinen usw.) unter Bewahrung der Originalarchitektur zu konservieren, damit das Bergwerk mitsamt seinen Anlagen als historisches örtliches Denkmal erhalten bleibt. |
|
(92) |
Daher werden die Maschinen und Anlagen sämtlich außer Dienst gestellt und für die Einrichtung eines Museums und einer industriearchäologischen Stätte genutzt sowie als historisches örtliches Denkmal bewahrt. |
|
(93) |
Nach Auffassung Italiens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verschluss des Bergwerks und die Umweltsanierung zu einer Steigerung des Grundstückswertes führen, da das Gelände abgesehen von den Flächen, die für Anlagen zur Erzeugung erneuerbare Energie genutzt werden, eine Industriebrache darstellen wird und keine weitere Nutzung vorauszusehen ist. |
|
(94) |
Abgesehen von den Flächen, die für die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, soll das Grundstück nach der Sanierung in seinem derzeitigen Zustand erhalten bleiben, um entsprechend der Vereinbarung zwischen Carbosulcis und der Gemeinde Gonnessa das historische Andenken an den Bergbau zu bewahren. Zu den Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe h des Anhangs zum Beschluss des Rates ist zu sagen, dass Carbosulcis ohnehin nicht der Grundstückseigentümer ist und nicht von einer etwaigen Steigerung des Grundstückswertes profitiert (9). |
|
(95) |
Italien bestätigt, dass die mit der Beihilfe gedeckten Kosten in keinem Zusammenhang mit der Finanzierung von Kosten stehen, die durch Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstanden sind, so z. B. durch Verstöße gegen
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(96) |
Die Beihilfe wird nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder anderen Finanzierungen der Europäischen Union für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert (Artikel 5 des Beschlusses des Rates). Die Kommission möchte die italienischen Behörden außerdem daran erinnern, dass im Falle einer Kofinanzierung durch Strukturfonds der Union die für diese Fonds geltenden Regeln einzuhalten sind. |
|
(97) |
Darüber hinaus ist gemäß Artikel 5 des Beschlusses des Rates jede Beihilfe, die das Bergwerk Nuraxi Figus erhält, in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Ferner muss Carbosulcis über die Produktionstätigkeit und Stilllegungsarbeiten getrennt Buch führen (Artikel 6). Daraus folgt, dass die Beihilfe die im Beschluss des Rates festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Kumulierung und der getrennten Buchführung für alle anderen, nicht mit dem Steinkohlebergbau verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfüllt. |
|
(98) |
Italien hat im Zusammenhang mit der Notifizierung des Stilllegungsplans sehr ausführliche Informationen übermittelt. Insbesondere hat Italien für das Bergwerk detaillierte, in Einzelposten aufgeschlüsselte Kostenschätzungen für jedes Jahr des Stilllegungsplans bereitgestellt. Nach Ansicht der Kommission erfüllen die von Italien vorgelegten Informationen (einschließlich der Angaben in Anhang 1 und Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses) für den gesamten Zeitraum der Maßnahme die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses des Rates. |
|
(99) |
Des Weiteren haben sich die italienischen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses des Rates verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Europäischen Kommission die Abrechnungen des Bergwerks innerhalb von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zugeleitet werden. |
|
(100) |
Daraus folgt, dass die Beihilfen die diesbezüglichen Anforderungen des Beschlusses des Rates erfüllen. |
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(101) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass sowohl der Stilllegungsplan als auch die bereits gewährten und die vorgesehenen Beihilfen genehmigt werden können. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(102) |
Die Kommission bedauert, dass Italien einen Teil des Beihilfevorhabens durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat. |
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(103) |
Die Kommission hat jedoch beschlossen, dass die Beihilfen, die Carbosulcis vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt wurden bzw. werden, als gemäß dem Beschluss des Rates mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
|
(104) |
Die Kommission erinnert die italienischen Behörden daran, dass im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV jede Neufinanzierung, Verlängerung oder Umgestaltung dieser Maßnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (15) bereits in der Planungsphase der Kommission zu notifizieren ist. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses des Rates jegliche Änderungen des Stilllegungsplans zu notifizieren. Nach Artikel 7 Absatz 4 sind außerdem Notifizierungen für den Fall vorgeschrieben, dass die von Italien geplanten Beihilfen an die Kohleindustrie während eines Geschäftsjahres die im vorliegenden Beschluss genehmigten Beträge überschreiten oder dass sich die Angaben zur Berechnung der Vorausschätzung der für Beihilfen vorgesehenen Produktionskosten im Stilllegungsplan von den Angaben in der vorliegenden Notifizierung unterscheiden. Italien muss gesonderte jährliche Notifizierungen übermitteln, wenn eine Diskrepanz zwischen den jährlichen Maßnahmen und dem genehmigten Stilllegungsplan besteht. Es muss die Kommission ordnungsgemäß über den Betrag und die Berechnung der jedes Jahr bis zum Ende des Stilllegungsplans tatsächlich gezahlten Beihilfen unterrichten, wie in Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses des Rates festgelegt. |
|
(105) |
Die Kommission erinnert die italienischen Behörden ferner daran, dass sie gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses des Rates die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während dieses Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen unterrichten müssen. Werden in einem Geschäftsjahr die ursprünglich gezahlten Beträge korrigiert, müssen die italienischen Behörden dies der Kommission vor Ablauf des darauf folgenden Geschäftsjahres mitteilen. |
|
(106) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses des Rates muss Italien den gesamten Beihilfebetrag zurückfordern, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde, wenn das Bergwerk, für das eine Beihilfe gewährt wird, nicht zu dem Termin geschlossen wird, der in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatlichen Beihilfen, die der Carbosulcis S.p.A. von Italien entsprechend dem am 9. April 2014 vorgelegten und am 17. Juli 2014 geänderten Stilllegungsplan gewährt werden, sind gemäß dem Beschluss 2010/787/EU mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.
Brüssel, den 1. Oktober 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24 („Beschluss des Rates“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.
(2) ABl. C 20 vom 23.1.2013, S. 1.
(3) Veröffentlicht in Supplemento Ordinario to Gazzetta Ufficiale Nr. 111 vom 14. Mai 2005.
(4) Vgl. Fußnote 2.
(5) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(6) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 351 vom 27. Juni 1985 mit Vorschriften für die Wiederöffnung des Kohlereviers Sulcis: „Norme per la riattivazione del bacino carbonifero del Sulcis: è consentito impiegare il carbone del bacino carbonifero del Sulcis nelle centrali termoelettriche e negli impianti di produzione combinata e non di energia elettrica e vapore esclusivamente ubicati in Sardegna, nonché negli impianti industriali, pure ubicati in Sardegna nei quali durante il processo produttivo o di combustione lo zolfo viene fissato, fissato e combinato ovvero combinato con il prodotto che si ottiene“.
(7) Beihilfesache SA. 18869 (N 92/05) — Staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau — Ungarn, Beihilfesache SA.33033 — Nationale Kohlegesellschaft Petrosani — Rumänien, und Beihilfesache SA.33861 (12/N) — Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung von Steinkohlebergwerken — Ungarn.
(8) Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).
(9) Derzeit besitzt Carbosulcis 200 ha, auf denen sich Büros und Anlagen befinden, während sich das Bergwerk auf 5 940 ha erstreckt.
(10) Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG — Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
(11) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004 S. 56).
(12) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(13) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(14) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
(15) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG 1
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Land: ITALIEN |
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Revier SULCIS |
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Unternehmen CARBOSULCIS SPA |
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Untertageproduktionseinheit: NURAXI FIGUS - Monte Sinni mine |
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Daten 2011 |
Daten 2012 |
Geschätzte Daten 2013 |
Geschätzte Daten 2014 |
Geschätzte Daten 2015 |
Geschätzte Daten 2016 |
Geschätzte Daten 2017 |
Geschätzte Daten 2018 |
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[…] (*1) |
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[…] |
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N.B. Die Angaben in rot ergeben sich aus der Neueinstufung der Gewinn- und Verlustrechnung für 2011 und 2012 |
||||||||||
(*1) Geschäftsgeheimnis.
ANHANG 2
|
|
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Gesamt |
|
|
|
|||||||||||||||||
|
b) |
Andere außergewöhnliche Ausgaben für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren |
7 804 000 |
3 852 000 |
2 180 000 |
9 080 000 |
692 000 |
9 920 000 |
6 212 000 |
960 000 |
404 000 |
96 000 |
212 000 |
308 000 |
96 000 |
96 000 |
3 660 000 |
45 572 000 |
|
b1) |
Ruhestandsanreiz (Führungskräfte) |
160 000 |
160 000 |
160 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
480 000 |
|
b2) |
Ruhestandsanreiz (Fachkräfte) |
3 132 000 |
812 000 |
580 000 |
696 000 |
116 000 |
4 640 000 |
232 000 |
0 |
116 000 |
0 |
116 000 |
116 000 |
0 |
0 |
0 |
10 556 000 |
|
b3) |
Ruhestandsanreiz (Arbeiter) |
4 512 000 |
2 880 000 |
1 440 000 |
1 632 000 |
576 000 |
5 280 000 |
576 000 |
960 000 |
288 000 |
96 000 |
96 000 |
192 000 |
96 000 |
96 000 |
96 000 |
18 816 000 |
|
b4) |
Existenzgründungsanreiz (Fachkräfte) |
0 |
0 |
0 |
4 640 000 |
0 |
0 |
1 276 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 740 000 |
7 656 000 |
|
b5) |
Existenzgründungsanreiz (Arbeiter) |
0 |
0 |
0 |
2 112 000 |
0 |
0 |
4 128 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 824 000 |
8 064 000 |
|
|
|||||||||||||||||
|
d) |
Aufwendungen der Unternehmen für Umschulungen, die den Arbeitnehmern die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Kohlebergbaus erleichtern sollen, insbesondere Ausbildungskosten; |
0 |
0 |
0 |
4 764 800 |
0 |
0 |
3 911 600 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 793 600 |
11 470 000 |
|
d1) |
Vergütung von Fachkräften während der Umschulung |
0 |
0 |
0 |
2 320 000 |
0 |
0 |
638 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
995 000 |
3 953 000 |
|
d2) |
Vergütung von Arbeitern während der Umschulung |
0 |
0 |
0 |
1 056 000 |
0 |
0 |
2 064 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 037 000 |
4 157 000 |
|
d3) |
Umschulungskosten (im Einklang mit dem ESF-Vademecum zu den Kosten) |
0 |
0 |
0 |
1 388 800 |
0 |
0 |
1 209 600 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
761 600 |
3 360 000 |
|
|
|||||||||||||||||
|
f) |
Verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher, speziell die Kohleindustrie betreffender Bestimmungen |
|
|
|
|
|
|
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
0 |
800 000 |
|
f1) |
Förderabgabe |
|
|
|
|
|
|
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
100 000 |
0 |
800 000 |
|
|
|||||||||||||||||
|
g) |
Zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die nach der Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten erforderlich sind |
0 |
0 |
200 000 |
0 |
0 |
0 |
4 480 800 |
3 836 800 |
3 495 800 |
3 370 800 |
3 363 800 |
3 237 800 |
3 127 800 |
3 086 800 |
0 |
28 200 400 |
|
g1) |
Projektfolgenabschätzung und Umweltverträglichkeitsprüfung für das Verfüllen der Stollen mit Asche |
0 |
0 |
200 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
200 000 |
|
g2) |
Sicherung von Nebenschächten |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
70 000 |
74 000 |
0 |
0 |
0 |
144 000 |
|
g3) |
Sicherung von Hauptschächten |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
65 000 |
72 000 |
0 |
137 000 |
|
g4) |
Arbeitskosten — Fachkräfte |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 160 000 |
1 044 000 |
1 015 000 |
986 000 |
957 000 |
899 000 |
870 000 |
870 000 |
0 |
7 801 000 |
|
g5) |
Arbeitskosten — Arbeiter |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 160 000 |
1 632 000 |
1 320 000 |
1 224 000 |
1 176 000 |
1 104 000 |
1 032 000 |
984 000 |
0 |
10 632 000 |
|
g6) |
Kosten Bergwerksstrukturmaterialen und -leistungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
950 000 |
950 000 |
950 000 |
950 000 |
950 000 |
950 000 |
950 000 |
950 000 |
0 |
7 600 000 |
|
g7) |
Material- und Leistungskosten für das Verfüllen der Stollen mit Asche |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
500 000 |
500 000 |
500 000 |
500 000 |
500 000 |
500 000 |
500 000 |
500 000 |
0 |
4 000 000 |
|
g8) |
Stromkosten (Be- und Entlüftung, Entwässerung usw.) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 250 000 |
1 250 000 |
1 250 000 |
1 250 000 |
1 250 000 |
1 250 000 |
1 250 000 |
1 250 000 |
0 |
10 000 000 |
|
g9) |
Potenzielle Einkünfte aus der Ascheentsorgung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
– 1 539 200 |
0 |
– 12 313 600 |
|
|
|||||||||||||||||
|
h) |
Bergschäden, sofern sie auf Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen sind, die stillgelegt worden sind oder stillgelegt werden |
|
998 931 |
1 198 931 |
1 198 931 |
798 931 |
798 931 |
738 648 |
738 648 |
738 648 |
738 648 |
738 648 |
|
|
|
|
8 687 898 |
|
h1) |
Gelände- und Gebäudesicherung sowie Umweltsanierung des Standorts Seruci |
0 |
798 931 |
798 931 |
798 931 |
798 931 |
798 931 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 994 656 |
|
h2) |
Umweltbeschreibung des Standorts Nuraxi Figus |
0 |
200 000 |
400 000 |
400 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 000 000 |
|
h3) |
Gelände- und Gebäudesicherung sowie Umweltsanierung des Standorts Nuraxi Figus |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
738 648 |
738 648 |
738 648 |
738 648 |
738 648 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 693 242 |
|
|
|||||||||||||||||
|
l) |
Außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten verursacht wurden |
|
5 169 143 |
5 169 143 |
5 169 143 |
5 169 143 |
5 169 143 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
25 845 714 |
|
l1) |
Spezielle Amortisierungsrate für Sachanlagen |
0 |
4 071 036 |
4 071 036 |
4 071 036 |
4 071 036 |
4 071 036 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
20 355 179 |
|
l2) |
Spezielle Amortisierungsrate für immaterielles Anlagevermögen |
0 |
1 098 107 |
1 098 107 |
1 098 107 |
1 098 107 |
1 098 107 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 490 535 |
|
|
|||||||||||||||||
|
Insgesamt |
7 804 000 |
10 020 074 |
8 748 074 |
20 212 874 |
6 660 074 |
15 888 074 |
15 443 048 |
5 635 448 |
4 738 448 |
4 305 448 |
4 414 448 |
3 645 800 |
3 323 800 |
3 282 800 |
6 453 600 |
120 576 012 |
|