|
15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 461/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. November 2021
zur Einsetzung der Expertengruppe für den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit
(2021/C 461 I/01)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde der Union und den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen, die Versorgung mit Agrar-, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher zu angemessenen Preisen beliefert werden. |
|
(2) |
In ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (1) verpflichtete sich die Kommission, ihre Koordinierung einer gemeinsamen europäischen Reaktion auf Krisen zu intensivieren, die das gesamte Lebensmittelsystem der Union oder Teile davon beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und die Ernährungssicherheit in der Union gefährden oder zu gefährden drohen. Im Einklang mit Maßnahme 2 dieser Mitteilung arbeitet die Kommission einen Notfallplan zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und der Ernährungssicherheit aus. |
|
(3) |
Es ist erforderlich, gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (2) (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) eine Expertengruppe einzusetzen. |
|
(4) |
Daher sollte eine Expertengruppe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingesetzt und sollten ihre Aufgaben und Struktur festgelegt werden. |
|
(5) |
Die Gruppe sollte – in Synergie mit den bestehenden Strukturen und Mechanismen der Union – die Kommission bei der Verbesserung der Koordinierung auf Unionsebene in allen relevanten Politikbereichen und bei der Organisation einer konzertierten Reaktion auf Krisen, die die Lebensmittelversorgung und die Ernährungssicherheit in der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, unterstützen. |
|
(6) |
Die Gruppe sollte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten und jener Drittländer, deren Lebensmittelversorgungskette eng mit dem Lebensmittelsystem der Union verknüpft ist, sowie Vertreterinnen und Vertretern von Interessenverbänden zusammensetzen. Den Vorsitz sollte eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommission führen. Um die Koordination zu erleichtern, sollte für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland eine einzige Kontaktstelle eingerichtet werden. |
|
(7) |
Die Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter sollten im Einklang mit Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 101 auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (3) festgelegt werden. |
|
(8) |
Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet werden. |
|
(9) |
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung sinnvoll erscheint — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Gegenstand
Die Expertengruppe für den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (im Folgenden die „Expertengruppe“) wird eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
|
a) |
Beratung und Fachwissen für die Kommission in folgenden Bereichen bereitzustellen:
|
|
b) |
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Organisation einer konzertierten Reaktion auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit, unter anderem durch die frühzeitige Überwachung und Meldung von Bedrohungen, die Beobachtung der Krisenentwicklung, die Nachbewertung im Anschluss an Krisen und die Sammlung gewonnener Erkenntnisse; |
|
c) |
Erörterung der Notfallpläne der Mitgliedstaaten und der von der Kommission eingeladenen Drittländer; |
|
d) |
Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung politischer Initiativen zur Vorsorge und Reaktion der Union in Bezug auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit, wenn sie von der Kommission zu solchen politischen Initiativen konsultiert wird; |
|
e) |
fallbasierte Ausarbeitung von Empfehlungen, die für die Vorsorge und Reaktion der Union in Bezug auf Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit relevant sind. |
Die Aufgaben der Gruppe berühren nicht den Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (5) und insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen bei der Koordinierung aller Hilfeersuchen während der Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, auch im Falle von Nahrungsmittelkrisen.
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die Vorsorge und die Reaktion der Union in Bezug auf Krisen betreffen, die die Lebensmittelversorgung und die Ernährungssicherheit bedrohen.
Artikel 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gruppe sind:
|
a) |
in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheitspolitik und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörden jedes Mitgliedstaats; |
|
b) |
in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheitspolitik und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörden ausgewählter Drittländer, deren Lebensmittelversorgungskette eng mit dem Lebensmittelsystem der Union verknüpft ist; |
|
c) |
maximal 30 anhand des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 6 benannte Interessenverbände mit Zuständigkeit in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Gesundheitspolitik und Lebensmittelsicherheit oder zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucherinnen und Verbraucher über den Einzelhandel oder die Gastronomie, der Bereitstellung von Betriebsmitteln und Produktionsfaktoren, der Lebensmittelerzeugung, der Lebensmittelverarbeitung und des Lebensmitteltransports. |
(2) Die Mitglieder benennen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter und sorgen dafür, dass ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bereichen verfügen.
(3) Als Mitglieder benannte Interessenverbände, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die nach Auffassung der in Artikel 8 genannten Kommissionsdienststellen die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen oder die zurücktreten, werden während ihres Mandats nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.
Artikel 5
Kontaktstellen
Von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten zuständigen Behörden fungiert je Mitgliedstaat oder je Drittland jeweils eine Behörde als zentrale Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben. Die Mitgliedstaaten und Drittländer teilen der Kommission jede Änderung bei der als Kontaktstelle fungierenden zuständigen Behörde mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Kontaktstellen auf einer eigens eingerichteten Website und aktualisiert diese regelmäßig.
Artikel 6
Auswahlverfahren
(1) Die Auswahl der Interessenverbände erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf anderem Wege, etwa auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden.
In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien klar dargelegt, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
(2) Interessenverbände können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das verbindliche Transparenz-Register eingetragen sind.
(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Behörden von Drittländern werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) nach vorheriger Absprache mit der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE) und der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) durch direkte Einladung ernannt.
(4) Die Interessenverbände werden vom Generaldirektor der GD AGRI nach vorheriger Absprache mit der GD MARE und der GD SANTE aus dem Kreis der Antragsteller ernannt, die über ein hohes Maß an Fachwissen in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Bereichen verfügen und an der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.
(5) Die Interessenverbände werden für fünf Jahre ernannt. Ihr Mandat kann verlängert werden. Sie bleiben Mitglieder, bis ihr Mandat endet oder sie ersetzt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 7
Vorsitz
Den Vorsitz in der Gruppe führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kommission.
Artikel 8
Arbeitsweise
(1) Die Gruppe wird auf Ersuchen der zuständigen Kommissionsdienststellen (GD AGRI, GD MARE und GD SANTE) im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.
(2) Die Gruppe tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In dringenden Fällen kann sie von der Kommission jederzeit ohne Vorankündigung einberufen werden.
(3) Die Sitzungen der Gruppe finden je nachdem, wie sich die Umstände gestalten, in den Räumlichkeiten der Kommission oder virtuell statt.
(4) Die GD AGRI, die GD MARE und die GD SANTE nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(5) Im Einvernehmen mit der GD AGRI, der GD MARE und der GD SANTE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.
(6) Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
(7) Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 9
Untergruppen
(1) Zur Prüfung spezifischer Fragen können die GD AGRI, die GD MARE und die GD SANTE Untergruppen einsetzen und deren Auftrag festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
(2) Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden gemäß Artikel 6 und den horizontalen Bestimmungen über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.
(3) Eine Untergruppe, die sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ist für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zuständig, insbesondere in Bezug auf vertrauliche Informationen.
Artikel 10
Hinzugezogene Experten
Die GD AGRI, die GD MARE und die GD SANTE können Expertinnen und Experten mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.
Artikel 11
Beobachter
(1) Einzelpersonen, Organisationen (einschließlich Interessenverbänden) und öffentlichen Einrichtungen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.
(2) Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(3) Beobachter und ihre jeweilige Vertretung können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der Gruppe und der Untergruppen.
Artikel 12
Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI, der GD MARE und der GD SANTE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen (6). Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.
Artikel 13
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter, geladene Sachverständige sowie Beobachter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Bediensteten gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (7) und (EU, Euratom) 2015/444 (8). Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Artikel 14
Transparenz
(1) Die Gruppe und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden gemäß den horizontalen Bestimmungen die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
|
a) |
die Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
|
b) |
die Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Drittländer; |
|
c) |
die Bezeichnungen der Interessenverbände; das vertretene Interesse wird offengelegt; |
|
d) |
die Namen der Beobachter. |
(3) Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung, und die Protokolle zeitnah im Anschluss an die Sitzung veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beeinträchtigt würde.
Artikel 15
Sitzungskosten
(1) Die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.
(2) Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Artikel 16
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt ab seiner Annahme für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Brüssel, den 12. November 2021.
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) COM(2020) 381 final.
(2) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(3) Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(5) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(6) Anhang III des Beschlusses C(2016) 3301.
(7) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(8) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie der Entscheidungsprozess des Organs geschützt werden.