31981D0649

81/649/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1981 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1980/81 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 19/08/1981 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1981 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushalsjahr 1980/81 (Nur der englische Text ist verbindlich) (81/649/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Haushaltsjahres 1980/81 (2) unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0035421">

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.

Die Beihilfe zur Gewinnung und Aufrechterhaltung von qualifiziertem Personal soll teilweise die Kosten des National Coal Boards (NCB) abdecken, die dadurch entstehen, daß Rationalisierungen vorgenommen werden und die Verlagerung der Förderung auf die besten Anlagen betrieben wird. Hierbei entsteht Aufwand für Umzuege, Transport u. ä.

Von diesen Kosten des NCB übernimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs 1980/81 einen Betrag von 4,2 Mio. £.

Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die den Kriterien von Artikel 8 der Entscheidung entspricht.

Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks in Höhe von 12,4 Mio. £ ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten sowie die zusätzlichen Bestände bei den Verbrauchern, die von den Produzenten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden, etwa 22 Mio. t betragen. Bei einer Monatsförderung von rund 10 Mio. t beläuft sich die beihilfefähige Haldenmenge nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung auf 12 Mio. t. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich demnach auf 1,0 £. Die tatsächlichen Haldenbestandskosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) liegen wesentlich über dem Beihilfebetrag.

Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 9 der Entscheidung vereinbar ist.

Die Beihilfe für die Kraftwerkskohle in Höhe von 11,7 Mio. £ stellt einen Betrag für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland dar. Entsprechend den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs kann die Beihilfe in bezug auf Höhe und Zweck als vereinbar mit Artikel 11 der Entscheidung angesehen werden.

Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste (112,4 Mio. £) wird die 1980/81 entstehenden Verluste der Grubenbetriebe des NCB fast vollständig abdecken. Die Beihilfe wird einerseits gewährt, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in denjenigen Revierungen zu vermeiden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, und andererseits, um die vorhandenen Förderkapazitäten im Interesse der Sicherheit der Energieversorgung zu erhalten. Die Beihilfe ist daher vereinbar mit den Bestimmungen des Artikels 12 der Entscheidung.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Haushaltsjahr 1980/81. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. (2) Das Haushaltsjahr 1980/81 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1980 bis Ende März 1981.

Die Beihilfen für die laufende Förderung Großbritanniens werden für das Haushaltsjahr 1980/81 287,4 Mio. ECU (= 2,32 ECU/t) betragen. Der britische Steinkohlenbergbau erhält demnach die niedrigsten Beihilfen im Vergleich zu den anderen kohleproduzierenden Ländern der Gemeinschaft.

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert keine detaillierten Hinweise oder Untersuchungen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1980/81 auf dem britischen Markt nicht aufgetreten;

- die britischen Kohlenlieferungen in andere Gemeinschaftsländer haben 1980/81 gegenüber 1979/80 zugenommen;

- die Schließung von drei ertragsschwachen Schachtanlagen hat zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität geführt;

- die britischen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise haben 1980 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt.

Es ist demnach festzustellen, daß die im Haushaltsjahr 1980/81 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Diese Beurteilung gilt auch bei der Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Haushaltsjahr 1980/81 wird dem Vereinigten Königreich die Genehmigung erteilt, Beihilfen in Höhe von insgesamt 140 700 000 £ an den britischen Steinkohlenbergbau zu gewähren.

Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Zuschuß zur Abdeckung von Kosten, die dem National Coal Board (NCB) dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen, bis zu einem Betrag von 4 200 000 £;

2. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 12 400 000 £;

3. Gewährung einer Beihilfe für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland bis zu einem Betrage von 11 700 000 £;

4. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 112 400 000 £.

Artikel 2

Die Regierung des Vereinigten Königreichs teilt der Kommission bis zum 31. Oktober 1981 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 1981

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident