32003D0456

2003/456/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2003 zur Abweichung vom Beschluss 98/235/EG zur Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 152 vom 20/06/2003 S. 0086 - 0086


Beschluss der Kommission

vom 19. Juni 2003

zur Abweichung vom Beschluss 98/235/EG zur Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

(2003/456/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 98/235/EG der Kommission vom 11. März 1998 zur Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 98/235/EG werden die Mitglieder des Ausschusses für fünf Jahre ernannt. Sie können wieder ernannt und in bestimmten Fällen ersetzt werden.

(2) Dieser Fünfjahreszeitraum endet am 4. Oktober 2003 für die 1998 ernannten Mitglieder und für die in der Zwischenzeit ernannten Ersatzmitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

(3) Beim Gipfeltreffen von Kopenhagen wurde mit den Beitrittsländern vereinbart, den Beitritt zehn neuer Mitgliedsländer am 1. Mai 2004 zu vollziehen.

(4) Organisationen der Beitrittsländer beteiligen sich in wachsendem Umfang an der Arbeit der auf EU-Ebene tätigen Verbände, die die Bürgergesellschaft und die Sozialpartner in beratenden Ausschüssen und ständigen Gruppen des Landwirtschaftssektors vertreten.

(5) Nach dem Beitritt sollte die Vertretung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Organisationen der neuen Mitgliedstaaten im Netz der Beratungsgremien für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes sichergestellt sein.

(6) Die Amtszeit der gegenwärtigen Mitglieder in diesen Ausschüssen sollte daher am 30. April 2004 enden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 98/235/EG endet die Amtszeit der Mitglieder der Beratenden Ausschüsse im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik am 30. April 2004.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 59.