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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/710

20.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/710 DES RATES

vom 16. März 2026

zur Festlegung des im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Republik Moldau im Hinblick auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

In der Präambel des Abkommens wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt, den Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau auf der Grundlage gemeinsamer Werte, einschließlich der Achtung der verantwortungsvollen Staatsführung, voranzubringen.

(3)

In dem Abkommen werden die Ziele des politischen Dialogs festgelegt, einschließlich der Stärkung der Achtung der verantwortungsvollen Staatsführung, was für die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung ist.

(4)

Nach Artikel 4 des Abkommens betreffend die Zusammenarbeit bei internen Reformen sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre interne Politik auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, insbesondere auf der Stabilität und der Wirksamkeit der demokratischen Institutionen.

(5)

Artikel 47 des Abkommens konzentriert sich auf den Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, um die Entwicklung der Haushaltspolitik sowie solider Systeme für die interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung im Einklang mit den Grundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu gewährleisten.

(6)

Nach Artikel 107 des Abkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, auf dem Gebiet der Regionalpolitik das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, zu fördern, auch bei der Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel der Einrichtung von Kommunikationskanälen und der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft.

(7)

Nach Artikel 140 des Abkommens wird der Republik Moldau gestattet, an allen Agenturen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen, wobei der Ausschuss der Regionen eine beratende Einrichtung der Union ist.

(8)

Durch das Abkommen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(9)

Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind.

(10)

Der Assoziationsrat nimmt einen Beschluss über die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den gewählten Vertretern lokaler Behörden an —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertreten ist, besteht darin, die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau zu unterstützen und beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2026 DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU

vom …

in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und zur Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau

DER ASSOZIATIONSRAT EU-REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 436 in Verbindung mit Artikel 439,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Reform der öffentlichen Verwaltung ist ein grundlegender Pfeiler des Erweiterungsprozesses und die Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Einrichtungen für die Republik Moldau wird entscheidend sein, um auf ihrem Weg zur Integration in die EU Fortschritte zu machen; der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden in der Union und der Republik Moldau können einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung ihrer Beziehungen und zur Integration der Republik Moldau in die Union leisten.

(2)

Die Einsetzung eines Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Beziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau und zur Verbesserung ihres Politikdialogs in diesem wichtigen Bereich; die Billigung der Einsetzung eines Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (im Folgenden „Ausschuss der Regionen“) und gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau (im Folgenden „Gemischter Beratender Ausschuss“) würde den direkten Dialog zwischen den beiden Seiten stärken.

(3)

Der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung sollte als Plattform für den strategischen Politikdialog dienen, die Erörterung und Koordinierung wichtiger Reformen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erleichtern, eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Fahrplans für die Reform der öffentlichen Verwaltung spielen und Orientierungshilfen bieten, um die Angleichung an EU-Standards und bewährte Verfahren sicherzustellen. Der Gemischte Beratende Ausschuss würde als Plattform zum Austausch bewährter Verfahren der Union auf dem Gebiet der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens auf territorialer Ebene dienen und würde so eine einheitliche und stabile Form der Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden bieten, wodurch sie eine aktive Rolle bei der gemeinsamen Leitung des Gemischten Beratenden Ausschusses, der Mitgestaltung der Agenda und der Abgabe von Empfehlungen spielen könnten.

(4)

Nach Artikel 436 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(5)

Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

(6)

Um in wichtigen Bereichen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, Erörterungen auf Sachverständigenebene zu ermöglichen, sollten der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Gemischte Beratende Ausschuss eingesetzt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung

(1)   Ein Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung wird eingesetzt.

(2)   Die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2014 vom 16. Dezember 2014 des Assoziationsrates EU-Republik Moldau gilt sinngemäß für die Reform der öffentlichen Verwaltung.

(3)   Der Aufgabenbereich des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

Artikel 2

Gemischter Beratender Ausschuss

(1)   Die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses, der sich aus einer gleichen Zahl an Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau andererseits zusammensetzt, wird gebilligt.

(2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss erfüllt seine Aufgaben zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden auf eigene Initiative.

(3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Beratende Ausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen vorlegen.

(5)   Ausgaben im Zusammenhang mit den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses, darunter für organisatorische Vorkehrungen, die Teilnahme der Delegierten und des Unterstützungspersonals, sowie Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Ausschuss der Regionen und der Regierung der Republik Moldau getragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Assoziationsrates

Der/Die Vorsitzende


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/710/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)