31996D0214

96/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1996 zu den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Anträgen auf Ausnahmeregelung (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 070 vom 20/03/1996 S. 0041 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 1996 zu den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Anträgen auf Ausnahmeregelung (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (96/214/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Königreich der Niederlande hat am 23. November und 6. Dezember 1995 ergänzte Anträge auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission eingereicht. Diese Anträge enthielten die nach Artikel 8 erforderlichen Angaben. Die Anträge betreffend den Einbau in fünf Kraftfahrzeugtypen einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 in der Regelung ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nr. 7 aufgeführt ist und nach der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird.

Die angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau nicht den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), sowie der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibung der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den Regelungen ECE Nr. 7 und Nr. 48 lassen darauf schließen, daß ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Die betreffenden Richtlinien sollen geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen. In der Zwischenzeit ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EWG-Typgenehmigung für die fünf Fahrzeugtypen, die mit den in diesem Antrag bezeichneten Bremsleuchten ausgestattet sind, bereits zuzulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission gibt den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG eingereichten und durch die Schreiben vom 23. November und 6. Dezember 1995 ergänzten Anträgen auf eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Erteilung der EWG-Typgenehmigung bezüglich der Herstellung und den Einbau einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 in der Regelung ECE Nr. 7 aufgeführt ist und gemäß der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird, statt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 6. März 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

(4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.