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26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/357 DES RATES
vom 25. Februar 2021
zur Änderung der Entscheidung 98/683/EG über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, liegt ausschließlich bei der Union. Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich die ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden. |
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(2) |
Nach Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die entsprechenden Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen festzulegen. |
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(3) |
Vor der Einführung des Euro hatte Frankreich mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA), der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l’Afrique Centrale, CEMAC) und den Komoren Vereinbarungen über Wechselkursfragen getroffen, die die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc in französische Franc zu einer festen Parität garantieren sollten. (2) Nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro am 1. Januar 1999 ermächtigte der Rat Frankreich, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen (im Folgenden „gegenwärtige Vereinbarungen“) gemäß dem in der Entscheidung 98/683/EG (3) festgelegten Rahmen fortzuführen. |
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(4) |
Die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG geben verschiedene Verfahren vor, nach denen Frankreich Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen kann, je nachdem, ob die Natur oder der Geltungsbereich dieser Vereinbarungen geändert wird oder nicht. |
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(5) |
Frankreich und die UEMOA-Staaten sind dabei, die gegenwärtige Vereinbarung vom 4. Dezember 1973 zwischen ihnen durch eine neue Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Wechselkursfragen zu ersetzen. Diese neue Vereinbarung über die Zusammenarbeit wurde am 21. Dezember 2019 unterzeichnet und geht mit einer neuen Garantievereinbarung einher, die mit der Zentralbank der UEMAO-Staaten geschlossen werden soll. Am 22. Mai 2020 legte die französische Regierung der französischen Nationalversammlung ein Gesetz zur Ratifizierung der neuen Kooperationsvereinbarung vor. |
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(6) |
Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG. Dies gilt auch, obwohl Natur und Geltungsbereich solcher neuen Kooperationsvereinbarungen unverändert bleiben, das heißt, es darum geht, die Konvertierbarkeit zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren zu einer festen Parität durch eine Haushaltsverpflichtung Frankreichs zu gewährleisten. |
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(7) |
Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung 98/683/EG sollten die verschiedenen Verfahren weiterhin Anwendung finden, je nachdem, ob die Ersetzung die Natur oder den Geltungsbereich dieser Vereinbarungen berührt oder nicht. In Bezug auf beide Verfahren müssen gegebenenfalls die zuständigen Stellen der Union im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über den Informationsaustausch und das Zustimmungsverfahren einbezogen werden, bevor die gegenwärtigen Vereinbarungen durch neue Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ersetzt werden. |
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(8) |
Die Entscheidung 98/683/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 98/683/EG wird wie folgt geändert:
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(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Entscheidung 98/683/EG des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren“. |
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(2) |
Die Artikel 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarungen. Die französischen Behörden informieren den Wirtschafts- und Finanzausschuss vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC oder der Komoren. Artikel 4 Frankreich kann Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen oder diese Vereinbarungen ersetzen, sofern sich dadurch deren Natur oder deren Geltungsbereich nicht ändert. Vor derartigen Änderungen sind die Kommission, die Europäische Zentralbank und der Wirtschafts- und Finanzausschuss zu unterrichten. Artikel 5 Frankreich legt der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss etwaige Pläne zur Änderung der Natur oder des Geltungsbereichs der gegenwärtigen Vereinbarungen durch Änderung oder Ersetzung vor. Die Pläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Convention de coopération monétaire du 23 novembre 1972 entre les Etats membres de la Banque des États de l’Afrique centrale (BEAC) et la République française, in der geänderten Fassung; Convention de compte d’opérations du 13 mars 1973 entre le ministre de l’Économie et des Finances de la République Française et le Président du Conseil de l’administration de la Banque des États de l’Afrique Centrale, in der geänderten Fassung; Accord de coopération du 4 décembre 1973 entre la République française et les Républiques membres de l’union monétaire ouest-africaine, in der geänderten Fassung; Convention de compte d’opérations du 4 décembre 1973 entre le ministre de l’Économie et des Finances de la République Française et le Président du conseil des ministres de l’Union monétaire ouest-africaine, in der geänderten Fassung; Accord de coopération monétaire du 23 novembre 1979 entre la République française et la République fédérale islamique des Comores, in der geänderten Fassung: Convention de compte d’opérations du 23 novembre 1979 entre le ministre de l’Économie et des Finances de la République Française et le ministre des Finances, de l’Économie et du Plan de la République fédérale des Comores, in der geänderten Fassung.
(3) Entscheidung 98/683/EG des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 58).