02017R0891 — DE — 09.07.2026 — 009.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) |
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1145 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2018 |
L 208 |
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17.8.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/743 DER KOMMISSION vom 30. März 2020 |
L 176 |
1 |
5.6.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/652 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2021 |
L 135 |
4 |
21.4.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2245 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2021 |
L 453 |
3 |
17.12.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2092 DER KOMMISSION vom 25. August 2022 |
L 281 |
18 |
31.10.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2513 DER KOMMISSION vom 26. September 2022 |
L 326 |
6 |
21.12.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2528 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2022 |
L 328 |
70 |
22.12.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2508 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2024 |
L 2508 |
1 |
24.9.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2184 DER KOMMISSION vom 10. September 2025 |
L 2184 |
1 |
4.12.2025 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/912 DER KOMMISSION vom 27. April 2026 |
L 912 |
1 |
6.7.2026 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION
vom 13. März 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung, ausgenommen Vermarktungsnormen, und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen.
Titel II der vorliegenden Verordnung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.
TITEL II
ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Anforderungen und Anerkennung
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Erzeuger“ einen Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.
„angeschlossener Erzeuger“ einen Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beteiligt sind oder in die sie Kapital eingezahlt haben und das zu den Zielen der Organisationen oder Vereinigungen beträgt;
„länderübergreifende Erzeugerorganisation“ und „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ eine Erzeugerorganisation und eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission ( 2 ) entsprechen;
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Sofern nichts anderes bestimmt ist, schließt in dieser Verordnung der Verweis auf Erzeugerorganisationen länderübergreifende Erzeugerorganisationen und der Verweis auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
Artikel 3
Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.
Artikel 4
Erfasste Erzeugnisse
Artikel 5
Mindestanzahl von Mitgliedern
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.
Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.
Artikel 6
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Artikel 7
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.
Artikel 8
Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung
Artikel 9
Mindestwert der vermarkteten Erzeugung
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.
Artikel 10
Bereitstellung technischer Mittel
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.
Artikel 11
Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.
Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
Sinkt jedoch der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation aufgrund von Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation liegen, in einem bestimmten Jahr um 35 % oder mehr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume, so wird für die Zwecke der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeit davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung in den drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträumen entspricht.
Die von den Ereignissen gemäß Unterabsatz 2 betroffene Erzeugerorganisation, die Erzeugnisse von Erzeugern verkauft, die keine Mitglieder sind, weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass der Rückgang des Werts der vermarkteten Erzeugung außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lag.
Artikel 12
Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation
Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger
Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;
Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 4 ) fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.
Artikel 13
Auslagerung
Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft“ alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.
Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß ►M9 Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ◄ genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.
Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung
es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.
Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.
Artikel 14
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen
Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.
Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.
Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für
die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
▼M9 —————
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung rechtzeitig zur Verfügung,
die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.
Artikel 15
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen
Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.
Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.
Artikel 16
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.
Artikel 17
Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.
Artikel 18
Auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anwendbare Vorschriften für Erzeugerorganisationen
Die Artikel 3 und 6, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 15 und 17 gelten sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugnisse ihrer angeschlossenen Erzeugerorganisationen vertreiben.
Artikel 19
Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Artikel 20
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.
Artikel 21
Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.
Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.
Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für
die Anerkennung der Vereinigung;
▼M9 —————
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung;
die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.
KAPITEL II
Betriebsfonds und operationelle Programme
KAPITEL III
Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
▼M7 —————
Artikel 55
Mitteilungen der im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, sofern Daten verfügbar sind, jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugerpreise, die in der Vorwoche auf repräsentativen Märkten für die betreffenden Obst- und Gemüseanbaugebiete festgestellt wurden, wie folgt mit:
für Obst und Gemüse, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission ( 5 ) gilt, den Preis der Erzeugnisse, die dieser Norm entsprechen;
für Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gilt, den Preis der Erzeugnisse der Klasse I.
Die Mitgliedstaaten teilen nur die Preise für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes Obst und Gemüse mit. Die Preise betreffen konventionelles, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Obst und Gemüse, das für den Frischmarkt bestimmt ist.
Artikel 59
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.
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KAPITEL VI
Ausdehnung von Vorschriften
Artikel 68
Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften
Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften
seit mindestens einem Jahr gelten;
für höchstens drei Jahre verbindlich sind.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.
Artikel 69
Nationale Vorschriften
Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:
die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;
die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen, es sei denn, die Ausdehnung der Vorschriften gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstreckt sich ausdrücklich und explizit auf solche Erzeuger oder Erzeugnisse.
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Artikel 71
Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften
Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass
durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;
Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;
die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.
Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.
Artikel 72
Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen
TITEL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM
Artikel 73
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Partie“ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
„Einführer“ Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), und
„Marktwoche“ den Zeitraum von Montag bis Freitag der Woche, die dem Termin für die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 74 vorausgeht.
Artikel 74
Mitteilung der gewichteten Durchschnittsnotierung und Einfuhrmengen
Für die Erzeugnisse, für die der in Anhang VII Teil A genannte Anwendungszeitraum nicht das gesamte Jahr abdeckt, ist die erste Marktwoche, für die die Preise mitgeteilt werden, die vorletzte Woche vor Beginn des Anwendungszeitraums. Für diese Erzeugnisse ist die letzte Marktwoche, deren Notierungen mitgeteilt werden, die Woche vor dem Ende des Anwendungszeitraums.
Der Preis wird für jeden Einfuhrmarkt, der von den Mitgliedstaaten als repräsentativ angesehen wird, wozu mindestens Mailand, Perpignan und Rungis oder, falls die Mitgliedstaaten keine Einfuhrmärkte festlegen, als gewichtete Durchschnittsnotierung auf nationaler Ebene festgestellt.
Wird die gewichtete Durchschnittsnotierung auf der Stufe Groß- oder Einzelhändler ermittelt, so wird er um
9 % zur Berücksichtigung der Handelsspanne des Großhändlers gekürzt und
0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben gekürzt.
Die gewichteten Durchschnittsnotierungen werden um folgende Beträge gekürzt:
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
die Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.
Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.
Artikel 75
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 11 ) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.
Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.
Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.
Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.
Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
TITEL IV
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Artikel 77
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:
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auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55;
Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74;
die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
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Artikel 81
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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ANHANG VI
Preismitteilungen gemäẞ artikel 55 absatz 1
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Erzeugnis |
Typ/Sorte |
Aufmachung/Größe |
Repräsentative Märkte |
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Tomaten/Paradeiser |
rund |
Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg |
Belgien Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Polen Portugal Rumänien |
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Rispentomaten/Rispenparadeiser |
alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 3 bis 10 kg |
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Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser |
Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250 bis 500 g |
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Aprikosen/Marillen |
alle Typen und Sorten |
Größe 40-50 mm, Kisten oder Packstücke von etwa 5 bis 10 kg oder Packstücke von 500 g bis 1 kg |
Bulgarien Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Rumänien |
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Brugnolen und Nektarinen |
weißfleischig gelbfleischig |
Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 6 bis 10 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien |
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Plattnektarinen |
Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 5 kg |
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Pfirsiche |
weißfleischig gelbfleischig |
Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 6 bis 10 kg und Packstücke von 500 g bis 1 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien |
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Plattpfirsiche |
Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 5 kg |
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Tafeltrauben |
alle Typen und Sorten mit Kernen alle kernlosen Typen und Sorten |
Schalen von 300 bis 700 g und Packstücke von 3 bis 10 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien |
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Birnen |
Blanquilla |
Größe 55/60, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg |
Belgien Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien |
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Conférence |
Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg |
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Williams Rocha |
Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg |
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Abbé Fétel Kaiser |
Größe 70/75, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg |
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Doyenné du Comice |
Größe 75/90, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg |
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Äpfel |
Braeburn Cox Orange Elstar Gala Golden Delicious Jonagold (oder Jonagored) Idared Fuji Shampion Granny Smith Red Delicious und andere rote Sorten Ligol Boskoop |
Größe 65/80, Packstücke von etwa 4 bis 20 kg |
Belgien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien |
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Zitronen |
alle Sorten |
Größe 3-4, Packstücke von etwa 10 bis 20 kg |
Griechenland Spanien Italien |
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Clementinen |
alle Sorten |
Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg |
Griechenland Spanien Italien Frankreich |
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Mandarinen |
alle Sorten |
Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg |
Griechenland Spanien Italien |
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Orangen |
Gewichteter nationaler Durchschnitt der Hauptsorten, die im Bezugszeitraum der Mitteilung mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen |
Größe 3-6, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg |
Griechenland Spanien Italien Portugal |
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Kiwis |
Green Hayward |
Größe 85-90 und 95-125, Packstücke von etwa 3 bis 10 kg |
Griechenland Spanien Frankreich Italien Portugal |
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Blumenkohl/Karfiol |
alle Typen und Sorten |
Größe 16-20 cm |
Belgien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Polen Portugal Rumänien |
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Auberginen/Melanzani |
alle Typen und Sorten |
Größe 40+/70+ |
Griechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Rumänien |
|
Wassermelonen |
Gewichteter nationaler Durchschnitt der repräsentativsten Typen und Sorten, die mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen |
auf dem repräsentativen Markt übliche Normen |
Bulgarien Griechenland Spanien Italien Ungarn Rumänien |
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Melonen |
Gewichteter nationaler Durchschnitt der repräsentativsten Typen und Sorten, die mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen |
auf dem repräsentativen Markt übliche Normen |
Griechenland Spanien Frankreich Italien Portugal Rumänien |
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Gurken |
glatte Sorten |
350 bis 500 g, aufgereiht im Packstück |
Bulgarien Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Rumänien Finnland |
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Knoblauch |
alle Sorten |
Größe 45-60 mm, Packstücke von etwa 2-5 kg |
Spanien Frankreich Italien Rumänien Portugal Polen |
ANHANG VII
Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.
TEIL A
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
|
0702 00 10 , 0702 00 91 , 0702 00 99 |
Ganze Tomaten/Paradeiser, mit einem größten Durchmesser von weniger als 47 mm, Rispentomaten/-paradeiser, andere Tomaten/Paradeiser |
1. Januar bis 31. Dezember |
|
ex 0707 00 05 |
Gurken, nicht für die Verarbeitung |
1. Januar bis 31. Dezember |
|
ex 0709 91 00 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
|
0709 93 10 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Januar bis 31. Dezember |
|
ex 0805 10 22 ex 0805 10 24 ex 0805 10 28 |
Navelorangen, Blondorangen, andere Süßorangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
|
ex 0805 22 00 |
Clementinen, frisch |
1. November bis Ende Februar |
|
ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 29 00 |
Satsumas, frisch Mandarinen und Tangerinen, frisch Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Tangerinen, Satsumas und Clementinen, frisch |
1. November bis Ende Februar |
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ex 0805 50 10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch |
1. Juni bis 31. Mai |
|
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
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ex 0808 10 80 |
Äpfel |
1. Juli bis 30. Juni |
|
ex 0808 30 90 |
Birnen |
1. Juli bis 30. April |
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ex 0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
|
ex 0809 29 00 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
|
ex 0809 30 20 , ex 0809 30 30 , ex 0809 30 80 |
Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina), Nektarinen, andere Pfirsiche |
11. Juni bis 30. September |
|
ex 0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
TEIL B
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
|
ex 0707 00 05 |
Gurken für die Verarbeitung |
1. Mai bis 31. Oktober |
|
ex 0809 21 00 |
Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
21. Mai bis 10. August |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/232/oj).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj).
( 6 ) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
( 7 ) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2117/oj).
( 8 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
►M9 ( 10 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj). ◄
( 11 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).