02017R0891 — DE — 09.07.2026 — 009.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

(ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1145 DER KOMMISSION  vom 7. Juni 2018

  L 208

1

17.8.2018

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/743 DER KOMMISSION  vom 30. März 2020

  L 176

1

5.6.2020

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/652 DER KOMMISSION  vom 10. Februar 2021

  L 135

4

21.4.2021

 M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2245 DER KOMMISSION  vom 12. Oktober 2021

  L 453

3

17.12.2021

 M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2092 DER KOMMISSION  vom 25. August 2022

  L 281

18

31.10.2022

 M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2513 DER KOMMISSION  vom 26. September 2022

  L 326

6

21.12.2022

►M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2528 DER KOMMISSION  vom 17. Oktober 2022

  L 328

70

22.12.2022

►M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2508 DER KOMMISSION  vom 17. Juli 2024

  L 2508

1

24.9.2024

►M9

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2184 DER KOMMISSION  vom 10. September 2025

  L 2184

1

4.12.2025

►M10

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/912 DER KOMMISSION  vom 27. April 2026

  L 912

1

6.7.2026




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/891 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung, ausgenommen Vermarktungsnormen, und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen.

Titel II der vorliegenden Verordnung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.

TITEL II

ERZEUGERORGANISATIONEN

KAPITEL I

Anforderungen und Anerkennung

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Erzeuger“ einen Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.

b) 

„angeschlossener Erzeuger“ einen Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;

c) 

„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beteiligt sind oder in die sie Kapital eingezahlt haben und das zu den Zielen der Organisationen oder Vereinigungen beträgt;

▼M9

d) 

„länderübergreifende Erzeugerorganisation“ und „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ eine Erzeugerorganisation und eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission ( 2 ) entsprechen;

▼M9 —————

▼M7 —————

▼M9

Sofern nichts anderes bestimmt ist, schließt in dieser Verordnung der Verweis auf Erzeugerorganisationen länderübergreifende Erzeugerorganisationen und der Verweis auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.

▼B

Abschnitt 2

Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Artikel 3

Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.

Artikel 4

Erfasste Erzeugnisse

(1)  
Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für die Erzeugnisse bzw. die Gruppen von Erzeugnissen an, die im Anerkennungsantrag genannt sind.

▼M9

(2)  
Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen gewährleisten können, dass diese Erzeugnisse entweder von ihnen selbst oder von einer Tochtergesellschaft verarbeitet oder anhand eines Systems von Lieferverträgen zur Verarbeitung geliefert werden.

▼B

Artikel 5

Mindestanzahl von Mitgliedern

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.

Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.

Artikel 6

Mindestdauer der Mitgliedschaft

(1)  
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2)  
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfrist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.

Artikel 7

Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere

a) 

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

b) 

die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,

c) 

die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

d) 

die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und

e) 

die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.

Artikel 8

Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung

▼M9

(1)  
Für die Zwecke der Bestimmung der Größe der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert oder die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission ( 3 ).

▼B

(2)  
Wenn für die Anwendung von Absatz 1 zu einem Mitglied nicht genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung vorliegen, ist der Wert seiner vermarktbaren Erzeugung gleich dem tatsächlichen Wert seiner in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vermarkteten Erzeugung. Die 12 Monate müssen innerhalb der drei Jahre liegen, die dem Jahr vorausgehen, in dem der Anerkennungsantrag gestellt wird.

Artikel 9

Mindestwert der vermarkteten Erzeugung

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.

Artikel 10

Bereitstellung technischer Mittel

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.

Artikel 11

Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.

Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

▼M9

(2)  
Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.

Sinkt jedoch der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation aufgrund von Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation liegen, in einem bestimmten Jahr um 35 % oder mehr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume, so wird für die Zwecke der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeit davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung in den drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträumen entspricht.

Die von den Ereignissen gemäß Unterabsatz 2 betroffene Erzeugerorganisation, die Erzeugnisse von Erzeugern verkauft, die keine Mitglieder sind, weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass der Rückgang des Werts der vermarkteten Erzeugung außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lag.

▼B

(3)  
Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Tätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.
(4)  
Findet ►M9  Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ◄ Anwendung, so gilt Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß für die betreffenden Tochtergesellschaften.

▼M1

Artikel 12

Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

(1)  

Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger

a) 

Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;

b) 

Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

c) 

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(2)  
Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers gemäß Absatz 1 darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 4 ) fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.

▼B

Artikel 13

Auslagerung

(1)  
Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

▼M3

Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft“ alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.

▼M3

(2)  
Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.

Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß ►M9  Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ◄ genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.

▼B

(3)  

Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung

a) 

es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;

b) 

genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.

Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.

Artikel 14

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1)  
►M9  Der Sitz einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation den größten Teil des nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berechneten Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt. ◄

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2)  
Führt die länderübergreifende Erzeugerorganisation ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3)  

Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für

a) 

die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,

▼M9 —————

▼B

c) 

die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung rechtzeitig zur Verfügung,

d) 

die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.

Artikel 15

Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

(1)  
►M9  Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen übernimmt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation die Rechte und Pflichten der einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die aus dem Zusammenschluss hervorgehende Erzeugerorganisation alle Anerkennungskriterien erfüllt und eine der bestehenden Nummern beibehält oder eine neue Nummer für die Zwecke des einheitlichen Identifizierungssystems gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 erhält. ◄

Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.

Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin genehmigen, dass die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weitergeführt werden.

Artikel 16

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1)  
Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2)  
Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Einhaltung von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 159 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicher.
(3)  

Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht

a) 

bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,

b) 

die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.

Artikel 17

Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1)  
Weist eine Erzeugerorganisation eine rechtliche Struktur auf, für die nach nationalem Recht eine demokratische Rechenschaftspflicht vorgeschrieben ist, so wird für die Zwecke dieser Verordnung angenommen, dass sie diese Anforderung erfüllt, sofern der Mitgliedstaaten nichts anderes beschließt.
(2)  
Für andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 genannte legen die Mitgliedstaaten einen maximalen Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals fest, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf. Der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals beträgt weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(3)  
Die Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren auf der Grundlage von Risikoanalysen die Stimmrechte und Anteile. Sind die Mitglieder der Erzeugerorganisation selbst juristische Personen, so erstrecken sich die Kontrollen auf die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die Anteile oder Kapital der Mitglieder halten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation ein genau definierter Teil einer juristischen Person ist.

Abschnitt 3

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Artikel 18

Auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anwendbare Vorschriften für Erzeugerorganisationen

Die Artikel 3 und 6, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 15 und 17 gelten sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Artikel 11 Absatz 2 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugnisse ihrer angeschlossenen Erzeugerorganisationen vertreiben.

Artikel 19

Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen, sofern die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in der Lage ist, diese Tätigkeiten tatsächlich durchzuführen.
(2)  
Eine gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.
(3)  
Eine Erzeugerorganisation darf für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe nur Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sein, die ein operationelles Programm durchführt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erlassen.

Artikel 20

Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen natürliche oder juristische Personen, die keine anerkannte Erzeugerorganisation sind, als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.
(2)  

Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht

a) 

bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,

b) 

die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.

Artikel 21

Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  
Der Sitz einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die angeschlossenen Erzeugerorganisationen den größten Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielen.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2)  
Führt die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3)  

Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für

a) 

die Anerkennung der Vereinigung;

▼M9 —————

▼B

c) 

die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung;

d) 

die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.

KAPITEL II

Betriebsfonds und operationelle Programme

Abschnitt 1

Wert der vermarkteten Erzeugung

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 2

Betriebsfonds

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 3

Operationelle Programme

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 4

Beihilfe

▼M7 —————

▼B

KAPITEL III

Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 2

Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen

▼M7 —————

▼M1

Abschnitt 3

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 4

Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 5

Marktrücknahmen

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 6

Ernte vor der Reifung und Nichternten

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 7

Ernteversicherung

▼M7 —————

▼M1

Abschnitt 8

Unterstützung im Zusammenhang mit Coaching

▼M7 —————

▼B

KAPITEL IV

Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

▼M7 —————

▼B

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Mitteilungen und Berichte

▼M7 —————

▼M9

Artikel 55

Mitteilungen der im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse

(1)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, sofern Daten verfügbar sind, jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugerpreise, die in der Vorwoche auf repräsentativen Märkten für die betreffenden Obst- und Gemüseanbaugebiete festgestellt wurden, wie folgt mit:

a) 

für Obst und Gemüse, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission ( 5 ) gilt, den Preis der Erzeugnisse, die dieser Norm entsprechen;

b) 

für Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gilt, den Preis der Erzeugnisse der Klasse I.

Die Mitgliedstaaten teilen nur die Preise für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes Obst und Gemüse mit. Die Preise betreffen konventionelles, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Obst und Gemüse, das für den Frischmarkt bestimmt ist.

(2)  
In Bezug auf die Anforderung gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den gewichteten Durchschnittspreis für jedes Erzeugnis, ihre Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung mit. Darüber hinaus wird für die nach Typ, Sorte und gegebenenfalls Größe und Aufmachung gemeldeten Preise auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis, außer für Tomaten, mitgeteilt. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in Anhang VI vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der betreffenden Erzeugnisse mit.
(3)  
Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können den Preis gemäß Absatz 2 für anderes Obst und Gemüse und deren Sorten, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind, auf freiwilliger Basis mitteilen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung die Methode zur Ermittlung der in Absatz 2 genannten Preise, einschließlich der repräsentativen Märkte und ihres durchschnittlichen Gewichts, sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

▼B

Abschnitt 2

Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

▼M7 —————

▼B

Abschnitt 3

Verwaltungssanktionen

Artikel 59

Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien

▼M9

(1)  
Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Sobald ein Verstoß festgestellt wurde, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen an Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse für die Durchführung der operationellen Programme gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.

▼B

(2)  
Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.

Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.

(3)  
Werden die Kriterien bis zum Ende des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung der Anerkennung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(4)  
Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.

▼M9

(5)  
Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Beihilfezahlungen für die Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse für die Durchführung der operationellen Programme gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Monat oder Teil eines Monats nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

▼B

(6)  
Weist eine Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem ein Verstoß gegen die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt wurde, nach, dass diese Kriterien beachtet werden, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung. Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.

Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.

▼M7 —————

▼B

KAPITEL VI

Ausdehnung von Vorschriften

Artikel 68

Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften

(1)  

Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften

a) 

seit mindestens einem Jahr gelten;

b) 

für höchstens drei Jahre verbindlich sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.

(2)  
Die Vorschriften, die für alle Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgegeben werden, gelten nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst, ausgenommen Vorschriften für die Meldung von Marktgegebenheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(3)  
Die Vorschriften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen für die Erzeuger von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht verbindlich gelten, es sei denn, mindestens 50 % der unter jene Verordnung fallenden Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätig ist, stimmen dem zu und die betreffende Organisation oder Vereinigung erfasst mindestens 60 % der Erzeugung in dem Bezirk.
(4)  
Die in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse die außerhalb des in Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung genannten spezifischen Wirtschaftsbezirks erzeugt werden.

Artikel 69

Nationale Vorschriften

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen.
(2)  

Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:

a) 

die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,

b) 

die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,

c) 

im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;

▼M9

d) 

die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen, es sei denn, die Ausdehnung der Vorschriften gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstreckt sich ausdrücklich und explizit auf solche Erzeuger oder Erzeugnisse.

▼M9 —————

▼B

Artikel 71

Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften

Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass

a) 

durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;

b) 

Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;

c) 

die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.

Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.

Artikel 72

Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen

(1)  
Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen.
(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.

TITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM

Artikel 73

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Partie“ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und

b) 

„Einführer“ Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), und

▼M9

c) 

„Marktwoche“ den Zeitraum von Montag bis Freitag der Woche, die dem Termin für die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 74 vorausgeht.

▼M9

Artikel 74

Mitteilung der gewichteten Durchschnittsnotierung und Einfuhrmengen

(1)  
Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse und Zeiträume teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Marktwoche und jeden Ursprung bis 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) jeden Montag die Menge und die gewichtete Durchschnittsnotierung der in der vorangegangenen Marktwoche in den Mitgliedstaaten verkauften Einfuhrerzeugnisse mit.

Für die Erzeugnisse, für die der in Anhang VII Teil A genannte Anwendungszeitraum nicht das gesamte Jahr abdeckt, ist die erste Marktwoche, für die die Preise mitgeteilt werden, die vorletzte Woche vor Beginn des Anwendungszeitraums. Für diese Erzeugnisse ist die letzte Marktwoche, deren Notierungen mitgeteilt werden, die Woche vor dem Ende des Anwendungszeitraums.

(2)  
Der Notierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird für alle verfügbaren Sorten und Größen auf der Stufe des Einführers oder Großhändlers für jeden Einfuhrmarkt oder, wenn auf dieser Stufe keine Preise verfügbar sind, auf der Stufe des Groß- oder Einzelhändlers festgestellt.

Der Preis wird für jeden Einfuhrmarkt, der von den Mitgliedstaaten als repräsentativ angesehen wird, wozu mindestens Mailand, Perpignan und Rungis oder, falls die Mitgliedstaaten keine Einfuhrmärkte festlegen, als gewichtete Durchschnittsnotierung auf nationaler Ebene festgestellt.

Wird die gewichtete Durchschnittsnotierung auf der Stufe Groß- oder Einzelhändler ermittelt, so wird er um

a) 

9 % zur Berücksichtigung der Handelsspanne des Großhändlers gekürzt und

b) 

0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben gekürzt.

(3)  

Die gewichteten Durchschnittsnotierungen werden um folgende Beträge gekürzt:

a) 

eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und

b) 

die Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.

(4)  
Für die nach Absatz 3 Buchstabe b abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sowie etwaige Änderungen daran sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(5)  
Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gilt, entsprechen die Notierungen dem gewichteten Durchschnitt der Klassen I und II jedes betreffenden Erzeugnisses, es sei denn, die Erzeugnisse einer Klasse machen mindestens 90 % der vermarkteten Gesamtmenge aus; in diesem Fall werden nur die Notierungen für diese Klasse berücksichtigt.

Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.

(6)  
Beträgt die Menge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 für ein Erzeugnis in einer Marktwoche weniger als 10 Tonnen, so wird der Kommission die entsprechende gewichtete Durchschnittsnotierung nicht mitgeteilt. Der Schwellenwert von 10 Tonnen bezieht sich auf die kumulierte Menge für die Marktwoche. Hat die Marktwoche weniger als fünf Arbeitstage, so nehmen die Mitgliedstaaten eine proportionale Kürzung dieses Schwellenwerts um 2 Tonnen pro Feiertag vor.

▼B

Artikel 75

Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.
(2)  
►M9  Liegt der Zollwert der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, der im Einklang mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt wird, um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 10 ) leisten. Die Sicherheit gilt während des in Anhang VII dieser Verordnung für jedes Erzeugnis festgelegten Anwendungszeitraums. Der Einfuhrzoll, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, ist der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre. ◄

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 11 ) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.

▼M9

(3)  
Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer für den gemäß Anhang VII dieser Verordnung für jedes Erzeugnis festgelegten Anwendungszeitraum eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre.

▼B

(4)  
Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert.
(5)  
Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen.

Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.

(6)  
Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

TITEL IV

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M7 —————

▼B

Artikel 77

Mitteilungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:

▼M7 —————

▼B

b) 

auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55;

c) 

Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74;

d) 

die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.

Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

(3)  
Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission ( 12 ) vorgenommen.
(4)  
Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

▼M7 —————

▼B

Artikel 81

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M7 —————

▼M8




ANHANG VI

Preismitteilungen gemäẞ artikel 55 absatz 1



Erzeugnis

Typ/Sorte

Aufmachung/Größe

Repräsentative Märkte

Tomaten/Paradeiser

rund

Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Rispentomaten/Rispenparadeiser

alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 3 bis 10 kg

Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser

Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250 bis 500 g

Aprikosen/Marillen

alle Typen und Sorten

Größe 40-50 mm, Kisten oder Packstücke von etwa 5 bis 10 kg oder Packstücke von 500 g bis 1 kg

Bulgarien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Rumänien

Brugnolen und Nektarinen

weißfleischig

gelbfleischig

Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 6 bis 10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Plattnektarinen

Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 5 kg

Pfirsiche

weißfleischig

gelbfleischig

Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 6 bis 10 kg und Packstücke von 500 g bis 1 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Plattpfirsiche

Größe A/B, Kisten oder Packstücke von etwa 5 kg

Tafeltrauben

alle Typen und Sorten mit Kernen

alle kernlosen Typen und Sorten

Schalen von 300 bis 700 g und Packstücke von 3 bis 10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Birnen

Blanquilla

Größe 55/60, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Conférence

Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg

Williams

Rocha

Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg

Abbé Fétel

Kaiser

Größe 70/75, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg

Doyenné du Comice

Größe 75/90, Packstücke von etwa 5 bis 10 kg

Äpfel

Braeburn

Cox Orange

Elstar

Gala

Golden Delicious

Jonagold (oder Jonagored)

Idared

Fuji

Shampion

Granny Smith

Red Delicious und andere rote Sorten

Ligol

Boskoop

Größe 65/80, Packstücke von etwa 4 bis 20 kg

Belgien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Zitronen

alle Sorten

Größe 3-4, Packstücke von etwa 10 bis 20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Clementinen

alle Sorten

Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Frankreich

Mandarinen

alle Sorten

Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Orangen

Gewichteter nationaler Durchschnitt der Hauptsorten, die im Bezugszeitraum der Mitteilung mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen

Größe 3-6, Packstücke von etwa 8 bis 20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Portugal

Kiwis

Green Hayward

Größe 85-90 und 95-125, Packstücke von etwa 3 bis 10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Portugal

Blumenkohl/Karfiol

alle Typen und Sorten

Größe 16-20 cm

Belgien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Auberginen/Melanzani

alle Typen und Sorten

Größe 40+/70+

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Rumänien

Wassermelonen

Gewichteter nationaler Durchschnitt der repräsentativsten Typen und Sorten, die mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen

auf dem repräsentativen Markt übliche Normen

Bulgarien

Griechenland

Spanien

Italien

Ungarn

Rumänien

Melonen

Gewichteter nationaler Durchschnitt der repräsentativsten Typen und Sorten, die mindestens 70 % des repräsentativen Marktes ausmachen

auf dem repräsentativen Markt übliche Normen

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Portugal

Rumänien

Gurken

glatte Sorten

350 bis 500 g, aufgereiht im Packstück

Bulgarien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Polen

Rumänien

Finnland

▼M10

Knoblauch

alle Sorten

Größe 45-60 mm, Packstücke von etwa 2-5 kg

Spanien

Frankreich

Italien

Rumänien

Portugal

Polen

▼M9




ANHANG VII

Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

TEIL A



KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

0702 00 10 ,

0702 00 91 ,

0702 00 99

Ganze Tomaten/Paradeiser, mit einem größten Durchmesser von weniger als 47 mm,

Rispentomaten/-paradeiser,

andere Tomaten/Paradeiser

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0707 00 05

Gurken, nicht für die Verarbeitung

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0709 91 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

0709 93 10

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0805 10 22

ex 0805 10 24

ex 0805 10 28

Navelorangen,

Blondorangen,

andere Süßorangen

1. Dezember bis 31. Mai

ex 0805 22 00

Clementinen, frisch

1. November bis Ende Februar

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 29 00

Satsumas, frisch

Mandarinen und Tangerinen, frisch

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Tangerinen, Satsumas und Clementinen, frisch

1. November bis Ende Februar

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch

1. Juni bis 31. Mai

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

ex 0808 10 80

Äpfel

1. Juli bis 30. Juni

ex 0808 30 90

Birnen

1. Juli bis 30. April

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

ex 0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

ex 0809 30 20 ,

ex 0809 30 30 ,

ex 0809 30 80

Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) und Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina),

Nektarinen,

andere Pfirsiche

11. Juni bis 30. September

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

TEIL B



KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

ex 0707 00 05

Gurken für die Verarbeitung

1. Mai bis 31. Oktober

ex 0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

21. Mai bis 10. August



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/232/oj).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj).

( 6 ) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

( 7 ) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2117/oj).

( 8 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

►M9  ( 10 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj). ◄

( 11 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).