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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/735

25.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/735 DES RATES

vom 17. März 2026

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnungen (EU) 2019/2175 (3) und (EU) 2019/2176 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2019/2176 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2177/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…

vom …

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, auf die in Absatz 2 der Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (4) Bezug genommen wird, und dass er folglich entsprechend den in jenen Schlussfolgerungen enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.

(5)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“.

Artikel 2

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“.

Artikel 3

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23ba (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

—

32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9 “.

Artikel 4

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“.

Artikel 5

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“.

2.

Der Wortlaut von Anpassung a erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“

3.

Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt:

„ea)

Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 27d Absätze 2 und 3, Artikel 27e Absatz 1, Artikel 38b Absatz 1, Artikel 38c Absatz 3, Artikel 38d Absatz 5, Artikel 38g Absatz 1, Artikel 38h Absatz 1, Artikel 38i Absatz 1 und Artikel 38k Absatz 8 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.“

4.

Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt:

„fa)

In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

5.

Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ha)

In Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 und in den Unterabsätzen 2 und 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

hb)

Artikel 27b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle des Betriebs solcher Tätigkeiten in einem EFTA-Staat‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz in einem EFTA-Staat betreiben,‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

hc)

Artikel 27c wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Datenbereitstellungsdienstleistern‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

hd)

In Artikel 27d Absätze 1 bis 3 und Artikel 27f Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

he)

Artikel 27e wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Datenbereitstellungsdienstleisters‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

6.

Nach Anpassung j werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ja)

In Artikel 38a wird Folgendes angefügt:

‚Die der EFTA-Überwachungsbehörde oder Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.‘

jb)

Artikel 38b wird wie folgt angepasst:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Die ESMA bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a)

von APA, CTP und ARM, wenn diese von der ESMA bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde beaufsichtigt werden, sowie von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringen, und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden;

b)

von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen;

c)

von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen.‘

ii)

In den Absätzen 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung:

‚weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

iv)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

jc)

Artikel 38c wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde, falls die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist,‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘

iii)

In den Absätzen 2 bis 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 folgende Fassung:

‚(6)   Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a)

ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde rechtmäßig ist;

b)

ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

jd)

Artikel 38d wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

iii)

In den Absätzen 2 bis 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 10 folgende Fassung:

‚(10)   Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Absatz 7 ein, prüft das Gericht,

a)

ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde rechtmäßig ist;

b)

ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Personen, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

je)

In Artikel 38e wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

jf)

Der Wortlaut von Artikel 38f erhält folgende Fassung:

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde sowie alle Personen, die bei der ESMA oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA oder die EFTA-Überwachungsbehörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA oder der EFTA-Überwachungsbehörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet.‘

jg)

Artikel 38g wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 2 Buchstabe h wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch den Wortlaut ‚ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr ergriffenen Maßnahmen innerhalb von zehn Arbeitstagen auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 3 genannte Veröffentlichung umfasst

a)

den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den erlassenen Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen;

b)

gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde, mit dem Hinweis, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben;

c)

den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘

jh)

Artikel 38h wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ji)

Artikel 38i wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚die ESMA‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

jj)

Artikel 38j wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘

ii)

In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat,‘ durch den Wortlaut ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘

jk)

Artikel 38k wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch den Wortlaut ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘

iv)

In den Absätzen 2, 4, 5 und 7 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt und gegebenenfalls das Verb am Ende des Satzes in den Plural gesetzt.

v)

In Absatz 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

vi)

In Absatz 8 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

vii)

In Absatz 9 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

viii)

In Absatz 11 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

jl)

Artikel 38l wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Entwurf ausarbeiten und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen. Die ESMA muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach der Ausarbeitung des Entwurfs gehört zu werden.‘

ii)

In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

jm)

In Artikel 38n Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Datenbereitstellungsdienstleister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Datenbereitstellungsdienstleister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

jn)

Artikel 38o wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 2 bis 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.

iii)

In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.‘

iv)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Vor einer Übertragung von Aufgaben nach diesem Artikel konsultieren die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander.‘“

7.

Nach Anpassung m wird folgende Anpassung eingefügt:

„n)

Artikel 54a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Das Wort ‚ESMA‘ wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Die Angabe ‚1. Januar 2022‘ wird durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt.

iii)

Die Angabe ‚vor dem 1. Oktober 2021‘ wird durch die Angabe ‚mehr als drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt.

iv)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet gegebenenfalls Kopien aller nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen, Arbeitsdokumente, Aufzeichnungen und Arbeitspapiere unverzüglich an die ESMA weiter.‘“

Artikel 6

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31f (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgendes wird angefügt:

„, geändert durch:

—

32019 R 2176: Verordnung (EU) 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146)“.

2.

Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren zuständige Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.“

3.

Der Wortlaut von Anpassung c erhält folgende Fassung:

„In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚e)

die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise – im Falle Liechtensteins – ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums;

f)

ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.‘“

4.

Der Wortlaut von Anpassung d erhält folgende Fassung:

„In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

‚i)

je einem Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise – im Falles Liechtensteins – des Finanzministeriums.‘“

5.

Nach Anpassung d wird folgende Anpassung eingefügt:

„da)

In Artikel 8 Absatz 2a werden die Wörter ‚dem Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚den Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ und die Wörter ‚des einschlägigen Unionsrechts‘ durch den Wortlaut ‚der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

6.

Nach Anpassung g werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ga)

In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Adressaten gerichtet, der ein EFTA-Staat oder eine nationale Behörde eines EFTA-Staates ist, so teilt dieser dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen hat, und begründet ein eventuelles Nichthandeln. Die Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.‘

gb)

In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Stellt der ESRB fest, dass seine an einen EFTA-Staat oder eine nationale Behörde eines EFTA-Staates gerichtete Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die betroffenen ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.‘“

7.

In Anpassung g werden die Wörter „Artikel 17 Absätze 1 und 2 und in“ gestrichen.

Artikel 7

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“.

2.

Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in dieser Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“

3.

Nach Anpassung f werden folgende Anpassungen eingefügt:

„fa)

In Artikel 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission,‘ der Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ eingefügt.

fb)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe v folgende Fassung:

‚in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden;‘ “

4.

Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “

5.

Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:

„ga)

Bezugnahmen auf das Unionsrecht in den Artikeln 9b, 9c und 17a sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.“

6.

Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ha)

Artikel 16a wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde kann auf Ersuchen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde richten.‘

ii)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde kann dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.‘

hb)

Artikel 16b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Organe und Einrichtungen der Union‘ der Wortlaut ‚sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 werden die Wörter ‚Amtssprache der Union‘ durch den Wortlaut ‚Amtssprache der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultieren einander zu Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, um eine gemeinsame Antwort vorzulegen. Alle Antworten der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von der Behörde veröffentlicht.‘“

7.

Der Wortlaut von Anpassung i erhält folgende Fassung:

„Artikel 17 wird wie folgt angepasst:

i)

Das Wort ‚Unionsrecht‘ wird durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 wird nach den Wörtern ‚der Kommission‘ der Wortlaut ‚, des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.‘

vi)

Für die EFTA-Staaten erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

‚(4)   Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.

(5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘

vii)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

viii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, die zuständige Behörde mit einem Beschluss auffordern, der förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels innerhalb der dort genannten Frist nachzukommen. Kommt die zuständige Behörde diesem Beschluss nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde auch einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 erlassen. Zu diesem Zweck wendet die EFTA-Überwachungsbehörde alle einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens und, sofern diese Bestimmungen aus Richtlinien bestehen, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegen die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den EFTA-Staaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die EFTA-Überwachungsbehörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.‘

ix)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘

x)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 8 folgende Fassung:

‚(8)   Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘“

8.

Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt:

„ia)

In Artikel 17a Absätze 1 und 3 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das entsprechende Verb in den Plural gesetzt.“

9.

Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung:

„Artikel 19 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1, 1a und 3a wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 wird nach den Wörtern ‚für die betroffenen zuständigen Behörden‘ der Wortlaut ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem diese Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde sind für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde können die zuständigen Behörden mit ihren Beschlüssen auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und das Wort ‚Unionsrechts‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommens‘ ersetzt.

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 annehmen. Zu diesem Zweck wendet die EFTA-Überwachungsbehörde alle einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens und, sofern diese Bestimmungen aus Richtlinien bestehen, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegen die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den EFTA-Staaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die EFTA-Überwachungsbehörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.‘

vi)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘“

10.

Der Wortlaut von Anpassung o erhält folgende Fassung:

„In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

11.

Nach Anpassung o werden folgende Anpassungen eingefügt:

„oa)

In Artikel 28 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

‚Delegieren die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Aufgaben und Pflichten, die sich an in einem EFTA-Staat niedergelassene natürliche und juristische Personen richten und für diese unmittelbar verbindlich sind, an die Behörde, so ersucht die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Absatz stützen sich auf einen Entwurf der Behörde.‘

ob)

In Artikel 30 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

12.

Nach Anpassung p wird folgende Anpassung eingefügt:

„pa)

Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:

i)

In Unterabsatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

ii)

In Unterabsatz 4 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

13.

Der Wortlaut von Anpassung r erhält folgende Fassung:

„In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

14.

Der Wortlaut von Anpassung t erhält folgende Fassung:

„Artikel 39 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das vorangehende Verb in den Plural gesetzt.

ii)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß der Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde in der Amtssprache des Adressaten über den zu fassenden Beschluss und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, zum Gegenstand des Beschlusses Stellung zu nehmen.‘

iii)

In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 6 nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

15.

Der Wortlaut von Anpassung v erhält folgende Fassung:

„Artikel 43 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Leitlinien und Beschlüsse‘ der Wortlaut ‚, bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 4, 5 und 6 wird nach den Wörtern ‚dem Rat‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

16.

Nach Anpassung z wird folgende Anpassung eingefügt:

„zaa)

In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem unter diesem Buchstaben genannten Beitrag der Union; für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäß;‘“.

17.

Der Wortlaut von Anpassung za erhält folgende Fassung:

„In Artikel 67 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“

Artikel 8

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“.

2.

Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“

3.

Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt:

„fa)

In Artikel 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission,‘ der Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ eingefügt.“

4.

Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “

5.

Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:

„ga)

Bezugnahmen auf das Unionsrecht in den Artikeln 9a und 17a sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.“

6.

Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ha)

Artikel 16a wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde kann auf Ersuchen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde richten.‘

ii)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde kann dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.‘

hb)

Artikel 16b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Organe und Einrichtungen der Union‘ der Wortlaut ‚sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 werden die Wörter ‚Amtssprache der Union‘ durch den Wortlaut ‚Amtssprache der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultieren einander zu Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, um eine gemeinsame Antwort vorzulegen. Alle Antworten der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von der Behörde veröffentlicht.‘“

7.

Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘“

8.

Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

9.

Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt:

„ia)

In Artikel 17a Absätze 1 und 3 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das entsprechende Verb in den Plural gesetzt.“

10.

Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung:

„Artikel 19 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1, 1a und 3a wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 wird nach den Wörtern ‚für die betroffenen zuständigen Behörden‘ der Wortlaut ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem diese Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde sind für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde können die zuständigen Behörden mit ihren Beschlüssen auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘

iv)

In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ sowie das Wort ‚Unionsrecht‘ bzw. ‚Unionsrechts‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ bzw. ‚EWR-Abkommens‘ ersetzt.

v)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘“

11.

Der Wortlaut von Anpassung n erhält folgende Fassung:

„In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

12.

Nach Anpassung n werden folgende Anpassungen eingefügt:

„na)

In Artikel 28 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

‚Delegieren die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Aufgaben und Pflichten, die sich an in einem EFTA-Staat niedergelassene natürliche und juristische Personen richten und für diese unmittelbar verbindlich sind, an die Behörde, so ersucht die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Absatz stützen sich auf einen Entwurf der Behörde.‘

nb)

In Artikel 30 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

nc)

Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:

i)

In Unterabsatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

ii)

In Unterabsatz 4 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

13.

Nach Anpassung o wird folgende Anpassung eingefügt:

„oa)

In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

14.

Der Wortlaut von Anpassung q erhält folgende Fassung:

„Artikel 39 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das vorangehende Verb in den Plural gesetzt.

ii)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde in der Amtssprache des Adressaten darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, zum Gegenstand des Beschlusses Stellung zu nehmen.‘

iii)

In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 6 nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

15.

Der Wortlaut von Anpassung s erhält folgende Fassung:

„Artikel 43 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Leitlinien und Beschlüsse‘ der Wortlaut ‚, bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 4, 5 und 6 wird nach den Wörtern ‚dem Rat‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

16.

Nach Anpassung w wird folgende Anpassung eingefügt:

„wa)

In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem unter diesem Buchstaben genannten Beitrag der Union; für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäß;‘“.

17.

Der Wortlaut von Anpassung x erhält folgende Fassung:

„In Artikel 67 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“

Artikel 9

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“.

2.

Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“

3.

Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt:

„fa)

In Artikel 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission,‘ der Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ eingefügt.“

4.

Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen.

Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.

In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “

5.

Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:

„ga)

Bezugnahmen auf das Unionsrecht in den Artikeln 9a und 17a sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.“

6.

Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ha)

Artikel 16a wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde kann auf Ersuchen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde richten.‘

ii)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde kann dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.‘

hb)

Artikel 16b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Organe und Einrichtungen der Union‘ der Wortlaut ‚sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 werden die Wörter ‚Amtssprache der Union‘ durch den Wortlaut ‚Amtssprache der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultieren einander zu Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, um eine gemeinsame Antwort vorzulegen. Alle Antworten der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von der Behörde veröffentlicht.‘“

7.

Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘“

8.

Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

9.

Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt:

„ia)

In Artikel 17a Absätze 1 und 3 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das entsprechende Verb in den Plural gesetzt.“

10.

Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung:

„Artikel 19 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1, 1a und 3a wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 wird nach den Wörtern ‚für die betroffenen zuständigen Behörden‘ der Wortlaut ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem diese Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen.

Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde sind für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde können die zuständigen Behörden mit ihren Beschlüssen auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen.

Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘

iv)

In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ sowie das Wort ‚Unionsrecht‘ bzw. ‚Unionsrechts‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ bzw. ‚EWR-Abkommens‘ ersetzt.

v)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘“

11.

Der Wortlaut von Anpassung n erhält folgende Fassung:

„In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

12.

Nach Anpassung n werden folgende Anpassungen eingefügt:

„na)

In Artikel 28 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

‚Delegieren die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Aufgaben und Pflichten, die sich an in einem EFTA-Staat niedergelassene natürliche und juristische Personen richten und für diese unmittelbar verbindlich sind, an die Behörde, so ersucht die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Absatz stützen sich auf einen Entwurf der Behörde.‘

nb)

In Artikel 30 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

nc)

Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:

i)

In Unterabsatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

ii)

In Unterabsatz 4 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

13.

Nach Anpassung o wird folgende Anpassung eingefügt:

„oa)

In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

14.

Der Wortlaut von Anpassung q erhält folgende Fassung:

„Artikel 39 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das vorangehende Verb in den Plural gesetzt.

ii)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde in der Amtssprache des Adressaten darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, zum Gegenstand des Beschlusses Stellung zu nehmen.‘

iii)

In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.

Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘

iv)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 6 nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

15.

Der Wortlaut von Anpassung s erhält folgende Fassung:

„Artikel 43 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Leitlinien und Beschlüsse‘ der Wortlaut ‚, bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 4, 5 und 6 wird nach den Wörtern ‚dem Rat‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

16.

Nach Anpassung w wird folgende Anpassung eingefügt:

„wa)

In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem unter diesem Buchstaben genannten Beitrag der Union; für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäß;‘“.

17.

Der Wortlaut von Anpassung x erhält folgende Fassung:

„In Artikel 67 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“

Artikel 10

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31l (Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“.

2.

Der Wortlaut von Anpassung a erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“

3.

Die bisherigen Anpassungen b bis e werden die Anpassungen f bis i.

4.

Nach Anpassung a werden folgende Anpassungen eingefügt:

„b)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

c)

Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 34, Artikel 35, Artikel 48b Absatz 1, Artikel 48c Absatz 3, Artikel 48d Absatz 5, Artikel 48e Absatz 1, Artikel 48f Absatz 1, Artikel 48g Absatz 1 und Artikel 48i Absatz 8 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.

d)

In Artikel 34 Absatz 1a wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

In Artikel 40 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt:

‚1a)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständige Behörde für Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c, die in einem EFTA-Staat niedergelassen sind.‘“

5.

Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt:

„j)

In Artikel 48a wird Folgendes angefügt:

‚Die der EFTA-Überwachungsbehörde oder Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.‘

k)

Artikel 48b wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 1 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Die zuständigen Behörden stellen auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde das Informationsersuchen an Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der vorliegenden Verordnung und leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘

iii)

In den Absätzen 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung:

‚weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

v)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

l)

Artikel 48c wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde, falls die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist,‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘

iii)

In den Absätzen 2 bis 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:

‚In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

‚Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

m)

Artikel 48d wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in EFTA-Staaten niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

iii)

In den Absätzen 2 bis 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:

‚In diesem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘

v)

Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 10 folgende Fassung:

‚(10)   Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Absatz 7 ein, prüft das Gericht,

a)

ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde rechtmäßig ist;

b)

ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Personen, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

n)

Artikel 48e wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 2 Buchstabe h wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch den Wortlaut ‚ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr ergriffenen Maßnahmen innerhalb von zehn Arbeitstagen auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 3 genannte Veröffentlichung umfasst

a)

den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den erlassenen Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen;

b)

gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde, mit dem Hinweis, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben;

c)

den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘

o)

Artikel 48f wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem einschlägigen Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

p)

Artikel 48g wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚die ESMA‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

q)

Artikel 48h wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘

ii)

In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat‘ durch den Wortlaut ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘

r)

Artikel 48i wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch den Wortlaut ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Referenzwerte, auf die sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘

iv)

In den Absätzen 2, 5 und 7 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ der Wortlaut ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

v)

In Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das Verb am Ende des Satzes in den Plural gesetzt.

vi)

In den Absätzen 8 und 11 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

vii)

In Absatz 8 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

viii)

In Absatz 9 wird für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Rates der Aufseher der ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)

Artikel 48j wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 48f, 48g und 48e gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 48f, 48g und 48e nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Entwurf ausarbeiten und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen. Die ESMA muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach der Ausarbeitung des Entwurfs gehört zu werden.‘

ii)

In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

t)

In Artikel 48l Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt von den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren mit Sitz in einem EFTA-Staat Gebühren auf derselben Grundlage wie die Gebühren, die anderen in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 aufgeführten delegierten Rechtsakten in Rechnung gestellt werden.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

u)

Artikel 48m wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In den Absätzen 2 bis 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.

iii)

In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.‘

iv)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Vor einer Übertragung von Aufgaben nach diesem Artikel konsultieren die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander.‘

v)

Artikel 48n wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Das Wort ‚ESMA‘ wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

Die Angabe ‚1. Januar 2022‘ wird durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt.

iii)

Die Angabe ‚vor dem 1. Oktober 2021‘ wird durch die Angabe ‚mehr als drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt.

iv)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(6)   Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet gegebenenfalls Kopien aller nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen, Arbeitsdokumente, Aufzeichnungen und Arbeitspapiere unverzüglich an die ESMA weiter.‘“

Artikel 11

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2175, berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9, der Verordnung (EU) 2019/2176 und der Richtlinie (EU) 2019/2177 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 13

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj.

(2)   ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj.

(3)   ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2177/oj.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, ST 14178/1/14 REV 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/735/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)