02011D0354 — DE — 12.07.2019 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4177) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 90) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 187 |
43 |
12.7.2019 |
||
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2011
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4177)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/354/EU)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum) GHB614, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ2-5 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
b) Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
c) andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist die ►M1 BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland ◄ .
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an: ►M1 BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen ◄ , Deutschland.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
|
Name |
: |
BASF Agricultural Solutions Seed US LLC |
|
Anschrift |
: |
100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika |
Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
2. Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
3. andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.
Die genetisch veränderte BCS-GHØØ2-5-Baumwolle (Gossypium hirsutum), wie im Antrag beschrieben, exprimiert das 2mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht.
c) Kennzeichnung
1. Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.
2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die BCS-GHØØ2-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.
d) Nachweisverfahren
— Quantitative eventspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für BCS-GHØØ2-5-Baumwolle
— Validierung an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte Gemeinschaftliche Referenzlabor, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm
— Referenzmaterial: AOCS 1108-A und 0306-A, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm
e) Spezifischer Erkennungsmarker
BCS-GHØØ2-5
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [to be completed when notified].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
nicht erforderlich
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: plan published on the internet]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
nicht erforderlich
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.