31974D0055

74/55/EWG: Beschluß der Kommission vom 22. Januar 1974 über die Ermächtigung zur Kontrolle der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 034 vom 07/02/1974 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0108


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Januar 1974 über die Ermächtigung zur Kontrolle der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben in den Mitgliedstaaten (74/55/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967, zuletzt geändert durch Beschluß vom 6. Januar 1973,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 9 Absatz 2 dritter und vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) sieht vor, daß die Kommission die Mitgliedstaaten um Prüfungen oder Nachforschungen ersuchen und gegebenenfalls Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten daran beteiligen kann.

Artikel 14 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (2) sieht vor, daß die Kommission die Mitgliedstaaten um zusätzliche Kontrollen oder um eine Hinzuziehung zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen ersuchen kann.

Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (3) sieht vor, daß die Kommission einen Mitgliedstaat ersuchen kann, auf der Ebene der Verwaltung eine Untersuchung einzuleiten, wenn nach Ansicht der Kommission Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse vorgekommen sind.

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 858/72 des Rates vom 24. April 1972 über bestimmte Verwaltungsund Finanzmodalitäten der Tätigkeit des Europäischen Sozialfonds (4) sieht vor, daß die Kommission die Mitgliedstaaten um Prüfungen und Nachforschungen ersuchen und gegebenenfalls Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten daran beteiligen kann.

Für eine wirksame Ausübung dieser Befugnisse ist es unerläßlich, daß die Kommission die erforderlichen Maßnahmen innerhalb sehr kurzer Frist treffen kann. Zu diesem Zweck ist das für die Finanzkontrolle zuständige Mitglied der Kommission zu ermächtigen, im Namen und unter der Verantwortung der Kommission und mit Zustimmung des Präsidenten sowie des für die betreffenden gemeinschaftlichen Einnahmen oder Ausgaben und die Festlegung der anwendbaren Zollvorschriften zuständigen Mitglieds der Kommission die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Ermächtigung wird unter Aufsicht der Kommission und nach den von ihr erteilten allgemeinen Weisungen ausgeuebt. (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13 (2)ABl. Nr. L 3 vom 5.1.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. L 36 vom 10.2.1972, S. 1. (4)ABl. Nr. L 101 vom 28.4.1972, S. 3.

Der Kommisson wird jedesmal über den von der Ermächtigung gemachten Gebrauch Bericht erstattet.

Die Ermächtigung schließt nicht aus, daß die Kommission, falls sie es für erforderlich erachtet, kollegial

entscheidet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das für die Finanzkontrolle zuständige Mitglied der Kommisson, das mit Zustimmung des Präsidenten, des für die Anordnung der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben und des für die Feststellung der anwendbaren Zollvorschriften zuständigen Mitglieds der Kommission tätig wird, ist ermächtigt, gemäß den allgemeinen Weisungen der Kommission die Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, des Artikels 14 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71, des Artikels 6 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 und des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 858/72 zu treffen.

Im Dringlichkeitsfall kann bei Abwesenheit der ermächtigten Mitglieder der Kommission mit Ausnahme des für die Finanzkontrolle zuständigen Mitglieds die Zustimmung von den für die betreffenden Einnahmen oder Ausgaben und die Feststellung der anwendbaren Zollvorschriften zuständigen Generaldirektoren oder Dienststellenleitern erteilt werden.

Bei Abwesenheit des Präsidenten kann die Zustimmung von dessen Kabinettchef erteilt werden.

(2) Das gemäß Absatz 1 ermächtigte Mitglied der Kommission handelt im Namen und unter der Verantwortung der Kommission. Es legt der Kommission Rechenschaft über die getroffene Entscheidung ab.

(3) Jede nach Absatz 1 getroffene Maßnahme wird der Kommission mitgeteilt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 23. Januar 1974 in Kraft.

Brüssel, den 22. Januar 1974

Für die Kommission

Der Vizepräsident

W. HAFERKAMP