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10.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. April 2008
zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1235)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2008/293/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Entscheidung 2006/784/EG der Kommission (2) sind in Frankreich für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern fünf Methoden (Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM), CSB Ultra-Meater, das Manuelle Verfahren (ZP), Autofom, UltraFom 300) zulässig. |
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(2) |
Frankreich hat bei der Kommission die Zulassung zweier neuer Methoden für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und die Ergebnisse seiner Zerlegeversuche im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) vorgelegt. |
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(3) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsmethoden erfüllt sind. |
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(4) |
Die Entscheidung 2006/784/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/784/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
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2. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/510/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2007, S. 47).
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).
ANHANG
Im Anhang der Entscheidung 2006/784/EG werden die folgenden Teile 6 und 7 angefügt:
„TEIL 6
CSB Image-Meater
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1. |
Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚CSB Image-Meater‘. |
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2. |
Das Gerät besteht insbesondere aus einer Videokamera, einem PC mit Bildanalysekarte, einem Monitor, einem Drucker, einem Befehlsmechanismus, einem Auswertungsmechanismus und Schnittstellen. Alle elf Variablen des Image-Meater werden an der Spaltlinie gemessen: Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg. |
TEIL 7
VCS 2000
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1. |
Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚VCS 2000‘. |
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2. |
Das Gerät beruht auf der digitalen Videobildanalyse. Seine Hauptbestandteile sind drei Kameras, Lampen, ein Bildanalysecomputer, ein Server-PC und Positionierungseinheiten. An der ersten Position erfasst eine Kamera Bilddaten der Schinkensilhouette. An der zweiten Position erfassen zwei Kameras Bilddaten auf der Schnittlinie. Aus den Bildern werden 40 Variable errechnet; dabei handelt es sich in erster Linie um Dicken, Breiten, Längen und Flächen. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird auf Basis von 40 Variablen nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist: Ŷ = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, X1, X2, … X40 sind die von VCS 2000 gemessenen Variablen. Die Variablen und die statistische Methode sind in Teil II des französischen Protokolls beschrieben, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 übermittelt wurde. Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.“. |