31985D0204

85/204/EWG: Beschluß des Rates vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtsblatt Nr. L 087 vom 27/03/1985 S. 0008 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0185
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0185
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0104


BESCHLUSS DES RATES vom 7. März 1985 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (85/204/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG (1) ist die Gemeinschaft Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

Die Anlagen zu dem genannten Übereinkommen über die Abfertigung zum freien Verkehr, die endgültige Ausfuhr und die Erstattung von Eingangsabgaben können von der Gemeinschaft angenommen werden.

Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die nachstehend aufgeführten Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren werden im Namen der Gemeinschaft mit den jeweils aufgeführten Vorbehalten angenommen: - Anlage B.1 über die Überführung in den freien Verkehr (Anhang I des vorliegenden Beschlusses) mit einem allgemeinen Vorbehalt und Vorbehalten zu der Norm 28 und den empfohlenen Praktiken 19 und 52;

- Anlage C.1 über die endgültige Ausfuhr (Anhang II des vorliegenden Beschlusses) mit einem allgemeinen Vorbehalt und Vorbehalten zu der Norm 21 und der empfohlenen Praktik 10;

- Anlage F.6 über die Erstattung von Eingangsabgaben (Anhang III des vorliegenden Beschlusses) mit einem allgemeinen Vorbehalt und einem Vorbehalt zu der Norm 7.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Anlagen mit den dort erwähnten Vorbehalten im Namen der Gemeinschaft zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BIONDI (1) ABl. Nr. L 100 vom 21.4.1975, S. 1.

ANHANG I Übersetzung

ANLAGE B.1 ANLAGE ÜBER DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR

Einleitung

Waren, die endgültig zum Ge- oder Verbrauch im Zollgebiet eingeführt werden, müssen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Sie können entweder bereits bei der Einfuhr oder nach einem anderen Zollverfahren, wie z.B. Zollagerung, vorübergehender Einfuhr oder Zollgutversand, zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Zu den Pflichten, die der Zollanmelder für die Überführung der Waren in den freien Verkehr zu erfuellen hat, gehören in erster Linie die Abgabe einer Zollanmeldung mit den entsprechenden Belegen (Einfuhrlizenz, Ursprungszeugnisse usw.) und die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entrichtung der Eingangsabgaben aufgeschoben werden. Falls erforderlich, kann der Zoll eine Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben verlangen.

Im Zusammenhang mit der Überführung trifft der Zoll folgende Maßnahmen : Prüfung der Zollanmeldung und der beigefügten Belege, Beschau der Waren, Berechnung und Erhebung der Eingangsabgaben sowie Freigabe der Waren. Je nach der innerstaatlichen Verwaltungspraxis können diese Amtshandlungen auch in einer anderen als der obengenannten Reihenfolge vorgenommen werden. Der Zoll kann ferner für die Beschaffung der für die Handelsstatistik erforderlichen Angaben und die Durchführung anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der eingeführten Waren zuständig sein. Andere zuständige Dienststellen können ebenfalls gewisse Kontrollen (veterinärpolizeiliche, gesundheitsrechtliche, pflanzenschutzrechtliche Untersuchungen) bei den zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren vornehmen.

Diese Anlage gilt ungeachtet der Art der Einfuhr für die verschiedenen Förmlichkeiten und Maßnahmen (Zollförmlichkeiten), die mit der Überführung von Waren in den freien Verkehr zusammenhängen.

Die Anlage gilt nicht für die Überführung in den freien Verkehr von Waren, die im Postverkehr eingeführt oder im Reisegepäck mitgeführt werden.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Überführung in den freien Verkehr" das Zollverfahren, nach dem die eingeführten Waren ständig im Zollgebiet verbleiben dürfen. Dieses Verfahren schließt die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben und die Durchführung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten ein;

b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

c) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren, sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt;

d) "Zollanmelder" die Person, die eine Zollanmeldung unterzeichnet oder in deren Namen eine Zollanmeldung unterzeichnet wird;

e) "Prüfung der Zollanmeldung" die Maßnahmen, die der Zoll trifft, um sich zu vergewissern, daß die Zollanmeldung richtig ausgefuellt ist, die erforderlichen Belege beigefügt sind und diese die Voraussetzungen hinsichtlich Echtheit und Rechtsgültigkeit erfuellen.

f) "Beschau der Waren" die materielle Prüfung der Waren durch den Zoll, um sich zu vergewissern, daß Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen;

g) "Berechnung der Eingangsabgaben" die Festsetzung des Betrags der zu erhebenden Eingangsabgaben;

h) "Freigabe" die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über Waren zu verfügen, die der Zollbehandlung unterzogen werden;

ij) "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfuellung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfuellung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;

K) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Grundsätze

1. Norm

Für die Überführung in den freien Verkehr gelten die Bestimmungen dieser Anlage.

2. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten fest, die für die Überführung in den freien Verkehr zu erfuellen sind.

Anmerkungen 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Warenarten vorsehen.

2. Zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in den freien Verkehr gehören die Abgabe einer Zollanmeldung, die Vorlage von Belegen und die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben.

Zuständige Zollstellen

3. Norm

Die Zollbehörden bestimmen die Zollstellen, bei denen Waren in den freien Verkehr übergeführt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit dieser Zollstellen und ihrer Öffnungszeiten werden auch die besonderen Bedürfnisse von Handel und Industrie berücksichtigt.

Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können gestatten, daß die Waren bei Binnenzollstellen in den freien Verkehr übergeführt werden.

2. Die Zuständigkeit einzelner Zollstellen kann auf bestimmte Beförderungsarten, auf bestimmte Warenarten oder auf ein bestimmtes Gebiet (z.B. Grenzzone oder Industriegebiet), für das die Waren bestimmt sind, beschränkt werden.

3. Die Zollbehörden können verlangen, daß bestimmte Warenarten (z.B. Diamanten, Antiquitäten, Kunstwerke) bei eigens für diesen Zweck bestimmten Zollstellen in den freien Verkehr übergeführt werden.

4. Empfohlene Praktik

Liegen die entsprechenden Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so sollten die Zollbehörden der beiden betreffenden Länder die Öffnungszeiten sowie die Zuständigkeit dieser Stellen soweit wie möglich aufeinander abstimmen.

Der Zollanmelder

a) Personen, die berechtigt sind, als Zollanmelder zu handeln

5. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Person berechtigt ist, als Zollanmelder zu handeln.

Anmerkung

Der Zollanmelder ist nicht unbedingt der Eigentümer der Waren ; er kann z.B. der Warenführer, der Spediteur, der Empfänger oder ein zugelassener Zollagent sein.

6. Empfohlene Praktik

Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, sollte berechtigt sein, als Zollanmelder zu handeln.

Anmerkung

Die Zollbehörden können vom Zollanmelder verlangen, daß er sein Verfügungsrecht über die Waren nachweist.

b) Verantwortlichkeit des Zollanmelders

7. Norm

Der Zollanmelder ist den Zollbehörden gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Eingangsabgaben verantwortlich.

c) Rechte des Zollanmelders

8. Norm

Vor Abgabe der Zollanmeldung und unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen ist der Zollanmelder befugt, a) die Waren zu prüfen;

b) Muster oder Proben zu entnehmen.

9. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten keine eigene Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr für Muster oder Proben verlangen, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, vorausgesetzt, daß diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr der zugehörigen Sendung angegeben sind und diese Zollanmeldung fristgerecht abgegeben wird.

10. Empfohlene Praktik

Bei besonderen Schwierigkeiten sollten die Zollbehörden dem Zollanmelder auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um ihm das Ausfuellen der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr zu ermöglichen.

Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr

a) Vordruck und Inhalt der Zollanmeldung

11. Norm

Die Vordrucke der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr müssen dem von den zuständigen Behörden bestimmten amtlichen Muster entsprechen.

Die zuständigen Behörden beschränken die Angaben in der Zollanmeldung auf solche, die sie zur Berechnung und Erhebung der Eingangsabgaben, zur Erstellung der Statistik und zur Anwendung der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist, für erforderlich halten.

Anmerkungen 1. Die Zollbehörden verlangen im Regelfall: a) Angaben zur Person - Name und Anschrift des Zollanmelders,

- Name und Anschrift des Einführers,

- Name und Anschrift des Absenders;

b) Angaben über die Beförderung - Beförderungsart,

- Kennzeichen des Beförderungsmittels;

c) Angaben über die Waren - Herkunfts- und Ursprungsland,

- Bezeichnung der Packstücke (Anzahl, Art, Zeichen und Nummern, Gewicht),

- tarifliche Warenbezeichnung;

d) Angaben für die Berechnung der Eingangsabgaben (für jede Warenbezeichnung) - Tarifnummer,

- Eingangsabgabensatz,

- Bruttogewicht, Nettogewicht oder sonstige Mengenangabe,

- Zollwert;

e) Sonstige Angaben - statistische Nummer für jede Warenbezeichnung,

- Herkunftsgebiet oder Hinweis auf geltende Rechtsvorschriften (wenn Präferenzzölle beantragt werden),

- Hinweis auf die der Zollanmeldung beigefügten Belege;

f) Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders.

2. Bei Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Vordrucke der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr können sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten.

12. Empfohlene Praktik

Dem Zollanmelder, der aus Gründen, die die Zollbehörden für stichhaltig erachten, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr notwendigen Angaben verfügt, sollte gestattet werden, eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abzugeben, vorausgesetzt, daß diese alle vom Zoll für erforderlich angesehenen Angaben enthält und der Zollanmelder sich verpflichtet, die Zollanmeldung innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

Nehmen die Zollbehörden eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung entgegen, so sollten die Waren zolltariflich nicht anders behandelt werden, als wenn sofort eine vollständige und richtige Anmeldung abgegeben worden wäre.

Anmerkung

Werden die Waren freigegeben, bevor alle erforderlichen Angaben gemacht worden sind, so kann der Zollanmelder aufgefordert werden, Sicherheit für die Entrichtung etwa fällig werdender Beträge zu leisten.

b) Anzahl der anzugebenden Ausfertigungen

13. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten die Anzahl der vom Zollanmelder abzugebenden Ausfertigungen der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr so gering wie möglich halten.

14. Empfohlene Praktik

Werden mehrere Ausfertigungen der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr verlangt, so sollte es dem Zollanmelder ermöglicht werden, alle Ausfertigungen in einem Arbeitsgang auszufuellen.

c) Belege zur Zollanmeldung

15. Norm

Die Zollbehörden verlangen, daß mit der Zollanmeldung lediglich die Belege vorgelegt werden, die sie für erforderlich halten, damit der Vorgang kontrolliert werden kann, und um sich zu vergewissern, daß alle Vorschriften hinsichtlich der Beschränkungen oder sonstiger Bestimmungen beachtet worden sind.

Anmerkung

Die Zollbehörden verlangen häufig die Vorlage folgender Belege zur Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr : Einfuhrgenehmigung, Ursprungsnachweis, Gesundheitszeugnis, pflanzenschutzrechtliches Zeugnis, Handelsrechnung, Beförderungspapiere.

16. Empfohlene Praktik

Können bestimmte Belege nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, und führt der Zollanmelder dafür Gründe an, die die Zollbehörden für stichhaltig erachten, so sollten sie dem Zollanmelder gestatten, die Belege innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

Anmerkung

Werden die Waren vor Abgabe der fehlenden Belege freigegeben, so kann der Zollanmelder aufgefordert werden, Sicherheit für die Zahlung etwa fällig werdender Beträge zu leisten.

17. Empfohlene Praktik

Sind die Belege zur Zollanmeldung in einer Sprache abgefasst, die nicht Sprache des Einfuhrlandes ist, so sollten die Zollbehörden nicht grundsätzlich eine Übersetzung der in diesen Papieren gemachten Angaben verlangen.

d) Berichtigung der Zollanmeldung

18. Norm

Die Zollbehörden gestatten dem Zollanmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, vorausgesetzt, daß sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen haben.

19. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten einem Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung, die der Zollanmelder nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren gestellt hat, stattgeben, wenn die vom Zollanmelder angegebenen Gründe für stichhaltig erachtet werden.

Anmerkung

Die Berichtigung der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr hindert die Zollbehörden nicht, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn bei der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren eine Zuwiderhandlung aufgedeckt worden ist.

e) Rücknahme der Zollanmeldung

20. Empfohlene Praktik

Der Zollanmelder sollte berechtigt sein, seine Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr zurückzunehmen und die Anwendung eines anderen Zollverfahrens zu verlangen, vorausgesetzt, daß der Antrag bei den Zollbehörden vor Freigabe der Waren gestellt wird und daß die von ihm angegebenen Gründe für stichhaltig erachtet werden.

Anmerkung

Die Rücknahme der Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr hindert die Zollbehörden nicht, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn bei der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren eine Zuwiderhandlung aufgedeckt worden ist.

Abgabe der Zollanmeldung

a) Wahl der Abfertigungszollstelle

21. Norm

Die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr wird bei der zuständigen Zollstelle abgegeben, bei der die Waren gestellt werden.

Anmerkung

Die Zollbehörden können die Abgabe der Zollanmeldung bei einer bestimmten Zollstelle vorschreiben, wenn eine Dauerbewilligung für die Freigabe der Waren vor Abgabe der Zollanmeldung erteilt worden ist.

b) Frist für die Abgabe der Zollanmeldung

22. Norm

Schreiben die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor, daß die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr bei einer zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, so muß die festgesetzte Frist dem Zollanmelder die Beschaffung der für die Zollanmeldung benötigten Angaben und der erforderlichen Belege ermöglichen.

Anmerkungen 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß die Fristen für die Abgabe der Zollanmeldung zum Beispiel vom Zeitpunkt des Entladens, der Gestellung bei der Zollstelle oder der Freigabe der Waren an zu berechnen sind.

2. Wenn die Zollanmeldung nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgegeben worden ist, können die Zollbehörden die für notwendig erachteten Maßnahmen treffen, insbesondere um die Interessen des Fiskus zu wahren.

23. Empfohlene Praktik

Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die die Zollbehörden für stichhaltig erachten, sollten diese die für die Abgabe der Zollanmeldung festgesetzte Frist verlängern.

24. Empfohlene Praktik

Dem Zollanmelder sollte gestattet sein, eine Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr bei einer zuständigen Zollstelle abzugeben, bevor die Waren bei dieser Zollstelle eintreffen.

Anmerkung

Es kann auch gestattet werden, die Zollanmeldung abzugeben, bevor die Waren in das Zollgebiet verbracht werden.

c) Abgabe von Zollanmeldungen für bestimmte Zeiträume

25. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten in Fällen häufiger Wareneinfuhren durch dieselbe Person die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle Einfuhren dieser Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums zulassen.

Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können die Gewährung dieser Erleichterung davon abhängig machen, daß der Einführer ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt (z.B. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen) und daß die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden können.

2. Gewähren die Zollbehörden diese Erleichterung, so können sie vom Zollanmelder verlangen, daß er bei jeder Einfuhr ein kaufmännisches oder amtliches Papier (Handelsrechnung, Frachtbrief, Versandpapier usw.) vorlegt, das die wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung enthält.

d) Abgabe der Zollanmeldung ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

26. Norm

Die Zollanmeldung muß während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle abgegeben werden.

27. Empfohlene Praktik

Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die Zollanmeldung auch ausserhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle abgegeben wird, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können.

Annahme der Zollanmeldung

28. Norm

Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, sich davon überzeugt hat, daß die Zollanmeldung alle notwendigen Angaben enthält und daß alle erforderlichen Belege beigefügt sind.

29. Norm

Wenn die Zollbehörden die bei einer Zollstelle abgegebene Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr nicht annehmen können, teilen sie dem Zollanmelder die Gründe hierfür mit.

Anmerkung

Eine Zollanmeldung kann z.B. zurückgewiesen werden, wenn die Zollstelle nicht zuständig ist oder die sofortige Vorlage fehlender Belege für unerläßlich erachtet wird.

Prüfung der Zollanmeldung

30. Norm

Die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr ist so bald wie möglich nach ihrer Annahme zu prüfen.

31. Norm

Die Zollbehörden beschränken ihre Prüfung der Zollanmeldung auf die Maßnahmen, die sie für unerläßlich halten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist.

Anmerkung

Der Zoll geht im allgemeinen wie folgt vor: - Er überzeugt sich, daß die angeführte Tarifnummer der Bezeichnung der Waren entspricht und daß es sich bei den angegebenen Eingangsabgabensätzen um die geltenden Sätze handelt;

- er prüft, ob die Angaben in der Zollanmeldung mit den Angaben in den vorgelegten Belegen übereinstimmen, insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung der Packstücke sowie Menge und Wert der angemeldeten Waren;

- er prüft die Echtheit und Rechtsgültigkeit der mit der Zollanmeldung vorgelegten Belege.

Beschau der Waren

a) Frist für die Beschau der Waren

32. Norm

Wenn die Zollbehörden entscheiden, daß zum freien Verkehr angemeldete Waren beschaut werden, so ist diese Beschau so bald wie möglich nach Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen.

33. Empfohlene Praktik

Die Beschau von lebenden Tieren, verderblichen Waren und anderen dringenden Sendungen sollte Vorrang haben.

34. Empfohlene Praktik

Werden die Waren ausserdem von anderen zuständigen Behörden kontrolliert (veterinärpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Untersuchungen usw.), so sollte der Zoll soweit wie möglich seine Beschau gleichzeitig durchführen.

Anmerkung

Die Zollbehörden können verlangen, daß die von anderen zuständigen Behörden zu kontrollierenden Waren bei den dazu bestimmten Zollstellen angemeldet werden.

b) Beschau der Waren ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

35. Norm

Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, gestatten die Zollbehörden soweit wie möglich, daß die für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren auch ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können.

Anmerkung

Die Beschau ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle kann z.B. bei verderblichen Waren, lebenden Tieren sowie anderen dringenden Sendungen gestattet werden.

c) Beschau der Waren ausserhalb der Zollstelle

36. Norm

Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, gestatten die Zollbehörden soweit wie möglich, daß die für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren auch ausserhalb der Zollstelle beschaut werden, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können.

Anmerkungen 1. Die Waren können je nach den Umständen auch in den Räumlichkeiten der beteiligten Person, in Räumlichkeiten, die mit dem erforderlichen Gerät ausgestattet sind, an jedem Ort innerhalb des vom Zoll überwachten Bereichs oder bei einer anderen Zollstelle als der, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, beschaut werden.

2. Die Zollbeschau ausserhalb der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist, kann insbesondere in den folgenden Fällen gestattet werden: - Bei Waren, die erst bei ihrer Entladung am Bestimmungsort ohne weiteres beschaut werden können (z.B. Weizen, per Schiff eingeführtes Öl oder Erz, lose Einzelteile in Behältern, Umzugsgut);

- bei Waren, für deren Beschau geeignete Ausrüstungen erforderlich sind (z.B. Dunkelkammern, Gefriereinrichtungen);

- bei Waren, deren Gestellung bei einer Zollstelle nicht angebracht ist (z.B. auf kürzestem Weg eingeführte Erzeugnisse aus der Nutzung grenznaher Grundstükke oder Steinbrüche).

d) Anwesenheit des Zollanmelders bei der Beschau der Waren

37. Norm

Der Zollanmelder hat das Recht, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Wenn die Zollbehörden es für zweckmässig halten, können sie vom Zollanmelder verlangen, daß er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten lässt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten.

Anmerkungen 1. Der Zollanmelder kann gehalten sein, die Packstücke zu ordnen, sie zu öffnen, die Waren nach der Warenbezeichnung zu sortieren und sie zu zählen.

2. Handelt es sich bei den für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren um gefährliche, empfindliche oder zerbrechliche Waren, so kann der Zollanmelder gehalten sein, zur Unterstützung des Zolls Sachverständige hinzuzuziehen.

3. Der Zollanmelder kann ausserdem gehalten sein, dem Zoll technische Beschreibungen der eingeführten Waren zur Verfügung zu stellen.

e) Umfang der Beschau der Waren

38. Norm

Bei Durchführung der Beschau beschränken sich die Zollbehörden auf die Maßnahmen, die sie für unerläßlich halten, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung sie zuständig sind.

Anmerkungen 1. Es kann entweder eine summarische oder eine eingehende Beschau der Waren vorgenommen werden. Im Falle einer summarischen Beschau kann der Zoll einige, aber nicht unbedingt alle der folgenden Kontrollen durchführen : Zählen der Packstücke, Festhalten ihrer Kennzeichen und Nummern sowie Feststellen der Warenart. Die eingehende Beschau umfasst eine sorgfältige Prüfung der Waren zur möglichst genauen Feststellung ihrer Zusammensetzung, Menge, Tarifnummer, ihres Werts und gegebenenfalls ihres Ursprungs.

2. Eine eingehende Beschau der Waren ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Zollbehörden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung oder in den Belegen zur Zollanmeldung haben.

3. Waren, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, können ebenfalls regelmässig einer eingehenden Beschau unterzogen werden.

39. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten sich in möglichst vielen Fällen mit einer summarischen Beschau der für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren begnügen.

Anmerkung

Eine summarische Beschau gilt insbesondere dann als ausreichend, wenn Waren gleicher Art häufig von einer dem Zoll als zuverlässig bekannten Person eingeführt werden, wenn die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung anhand der beigefügten Belege oder sonstiger Nachweise festgestellt werden kann oder wenn die Eingangsabgaben gering sind.

40. Empfohlene Praktik

Sind Waren in einer Zollanmeldung aufgeführt, die eine aus zahlreichen Packstücken bestehende Sendung betrifft und mit der eine Stückliste oder ein sonstiger gleichartiger Beleg vorgelegt wird, so sollten die Zollbehörden eine eingehende Beschau im Regelfall nur stichprobenweise vornehmen.

Anmerkung

Die Zollbehörden können unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personals festlegen, daß für die Überführung in den freien Verkehr angemeldete Sendungen nach Auswahl einer eingehenden Beschau unterzogen werden.

f) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll

41. Norm

Die Entnahme von Mustern und Proben ist auf Fälle beschränkt, in denen diese nach Ansicht der Zollbehörden zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein.

Fehler in der Zollanmeldung

42. Norm

Stellen die Zollbehörden fest, daß Fehler in der Zollanmeldung oder bei der Berechnung der Eingangsabgaben zur Erhebung eines höheren als des rechtmässig geschuldeten Eingangsabgabenbetrags führen oder geführt haben, so erstatten oder erlassen sie den Mehrbetrag oder unterrichten den Zollanmelder entsprechend, damit er entweder die Zollanmeldung berichtigen oder einen Antrag auf Erstattung oder Erlaß stellen kann.

43. Norm

Stellen die Zollbehörden fest, daß aufgrund von Fehlern in der Zollanmeldung Nachforderungen an Eingangs- abgaben erforderlich werden, weitere Belege vorzulegen oder weitere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und ist nicht erwiesen, daß eine absichtliche Rechtsverletzung vorliegt, so unterrichten sie unverzueglich den Zollanmelder. Sind sie überzeugt, daß es sich um unbeabsichtigte Fehler handelt und daß keine grobe Fahrlässigkeit von selten des Zollanmelders vorliegt, so gestatten sie ihm, die Zollanmeldung zu berichtigen und die erforderlichen zusätzlichen Förmlichkeiten zu erfuellen, ohne ihn zu bestrafen.

44. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen vor, daß bei Fehlern, die in der Zollanmeldung oder bei der Berechnung der Eingangsabgaben festgestellt werden und die entweder eine als unwesentlich geltende Nachforderung oder Erstattung von Eingangsabgaben zur Folge haben, der Zoll diesen Betrag nicht erhebt oder erstattet.

Berechnung der Eingangsabgaben

a) Zu berücksichtigende Faktoren

45. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen die Faktoren, die der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde zu legen sind, und die Bedingungen, unter denen diese Faktoren ermittelt werden.

Anmerkungen 1. Die der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde zu legenden Faktoren sind im allgemeinen: - Tarifierung;

- Wert oder Menge, je nachdem, ob die jeweiligen Eingangsabgaben nach wertmässigen oder spezifischen Kriterien zu ermitteln sind;

- Ursprungs- oder Herkunftsland, soweit diese Faktoren für die Bemessung der Abgabenschuld maßgebend sind.

2. Die Vorschriften für die Tarifierung, für die Ermittlung des für die Abgabenerhebung maßgebenden Wertes oder der maßgebenden Menge sowie für die Bestimmung des Ursprungs können Gegenstand von Erläuterungen sein, die von den zuständigen Behörden herausgegeben werden.

b) Anzuwendende Eingangsabgabensätze

46. Norm

Die Eingangsabgabensätze für Waren, die in den freien Verkehr übergeführt werden, sind in amtlichen Tarifen enthalten, die in angemessenem Umfang bekanntzumachen sind.

47. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen den maßgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung der Eingangsabgabensätze, die auf die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren anzuwenden sind.

Anmerkung

Der maßgebende Zeitpunkt für die Ermittlung des jeweiligen Satzes kann z.B. der Zeitpunkt der Ankunft der Waren, der Abgabe der Zollanmeldung, der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll, der Entrichtung der Eingangsabgaben oder der Freigabe der Waren sein.

Entrichtung der Eingangsabgaben

a) Zulässige Zahlungsweisen

48. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, in welcher Weise die fälligen Eingangsabgaben entrichtet werden können.

49. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten auch die bargeldlose Zahlung gestatten.

Anmerkungen 1. Für die bargeldlose Zahlung können insbesondere Bank- und Postschecks sowie Bank- und Posteinzahlungen oder -überweisungen in Betracht kommen.

2. Werden auf ausländische Banken ausgestellte Schecks zugelassen, so kann verlangt werden, daß die Bank eine Niederlassung im Einfuhrland hat.

b) Zeitpunkt und Ort der Zahlung

50. Norm

Die Zollbehörden bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Eingangsabgaben fällig werden, sowie den Ort, an dem Zahlung zu leisten ist.

Anmerkungen 1. Die Eingangsabgaben werden im Regelfall an die Zollstelle entrichtet, bei der die Zollanmeldung abgegeben worden ist ; sie können auch an eine andere von den Zollbehörden bezeichnete Stelle oder Dienststelle entrichtet werden.

2. Die Eingangsabgaben sind im allgemeinen im Zeitpunkt der Abgabe oder der Annahme der Zollanmeldung oder vor der Freigabe der Waren zu entrichten. Unter gewissen Umständen kann die Zahlung auch aufgeschoben werden.

c) Zahlungsaufschub für die Eingangsabgaben

51. Empfohlene Praktik

Personen, die regelmässig Waren in den freien Verkehr überführen lassen, sollte der zinslose Zahlungsaufschub für die Eingangsabgaben gewährt werden.

Anmerkungen 1. Von Personen, denen diese Erleichterung eingeräumt wird, kann die Leistung einer Sicherheit verlangt werden, deren Höhe von den Zollbehörden festgelegt wird.

2. Jede Person, die einen Zahlungsaufschub erhalten will, kann gehalten sein, beim Zoll einen schriftlichen Antrag zu stellen.

52. Empfohlene Praktik

Wird eine Sicherheit für den Zahlungsaufschub verlangt, so sollte den Personen, die bei verschiedenen Zollstellen desselben Zollgebiets regelmässig Waren in den freien Verkehr überführen lassen, gestattet werden, eine globale Sicherheit zu leisten.

53. Empfohlene Praktik

Die für den Zahlungsaufschub zu leistende Sicherheit sollte den Betrag an Eingangsabgaben nicht übersteigen, der für die Waren zu entrichten wäre, die während der Aufschubfrist eingeführt werden.

Anmerkung

Die Zollbehörden könen die Sicherheitsleistung aufgrund der Eingangsabgaben berechnen, die für einen früheren Zeitraum gleicher Dauer gezahlt worden sind. Im Falle von Änderungen, etwa bei den geltenden Sätzen oder der Einfuhrmenge, kann die Sicherheitsleistung entsprechend angepasst werden.

54. Norm

Jedem, der für den Zahlungsaufschub Sicherheit zu leisten hat, ist zu gestatten, unter den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung die für ihn zweckmässigste zu wählen.

55. Empfohlene Praktik

Die Aufschubfrist sollte mindestens 14 Tage betragen, gerechnet von dem Tage, an dem die Eingangsabgaben sonst fällig wären.

Anmerkungen 1. Je nach Art der Abgaben können verschiedene Fristen festgesetzt werden.

2. Die Zollbehörden können gestatten, daß die auf Einfuhren während eines bestimmten Zeitraums erhobenen Eingangsabgaben zu einem festen Zeitpunkt entrichtet werden.

d) Zahlungsnachweis

56. Norm

Bei Zahlung der Eingangsabgaben wird dem Zahlungsleistenden eine Quittung als Zahlungsnachweis ausgestellt.

Anmerkung

Die Quittung kann auf der für den Zollanmelder bestimmten Ausfertigung der Zollanmeldung ausgestellt werden.

e) Verjährungsfrist für die Erhebung der Eingangsabgaben

57. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln die Frist, innerhalb der die Zollbehörden bei Fälligkeit nicht entrichtete Eingangsabgaben erheben können.

f) Säumniszuschlag

58. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln die Höhe des Säumniszuschlags für die bei Fälligkeit nicht entrichteten Eingangsabgaben und die Voraussetzungen für seine Erhebung.

Freigabe der Waren

59. Norm

Die für die Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren werden freigegeben, sobald die Zollbehörden die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet haben, vorausgesetzt, daß keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist und die fälligen Eingangsabgaben entrichtet oder die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um ihre Erhebung zu gewährleisten.

60. Empfohlene Praktik

Haben sich die Zollbehörden vergewissert, daß der Zollanmelder alle Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr später erfuellt, so sollten sie die Waren unter der Voraussetzung freigeben, daß der Zollanmelder ein Handelsdokument oder amtliches Dokument vorlegt, das die wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung enthält und für den Zoll annehmbar ist.

Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können die Freigabe davon abhängig machen, daß die von ihnen für erforderlich gehaltenen Belege vorgelegt worden sind und die zuständigen Behörden die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen (veterinärpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Untersuchungen) durchgeführt haben.

2. Der Zollanmelder kann gehalten sein, eine Sicherheit zu leisten, um die Erfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Zoll zu gewährleisten.

61. Empfohlene Praktik

Kann die Beschau der Waren nicht zuegig durchgeführt werden, insbesondere wenn Sachverständige hinzugezogen oder die Waren in Spezial-Laboratorien analysiert werden müssen, und lässt sich die Beschau aufgrund von Mustern oder Proben oder einer eingehenden technischen Dokumentation durchführen, so sollten die Zollbehörden die Waren freigeben, ohne den Abschluß der Beschau abzuwarten.

Anmerkung

Die Freigabe kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, um eine etwaige Nachforderung von Eingangsabgaben sicherzustellen.

62. Empfohlene Praktik

Ist bei der Prüfung der Zollanmeldung oder der beigefügten Belege oder bei der Beschau der Waren eine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so sollten die Zollbehörden die Waren freigeben, ohne die Ahndung der Zuwiderhandlung abzuwarten, vorausgesetzt, daß der Zollanmelder Sicherheit bezueglich der Nachforderung zusätzlicher Eingangsabgaben und der verhängten Strafen leistet und daß die Waren nicht eingezogen werden können.

Zerstörung der Waren oder Verzicht auf die Waren

63. Empfohlene Praktik

Sofern weder bei der Prüfung der Zollanmeldung noch bei der Warenbeschau eine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, sollte der Zollanmelder oder Beteiligte von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit werden oder Anspruch auf Erstattung haben, - wenn auf seinen Antrag und je nach der Entscheidung der Zollbehörden auf die Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden sind, vor der Freigabe zugunsten des Staates verzichtet wird, oder wenn sie unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden. Dieser Verzicht oder diese Zerstörung darf dem Staat keine Kosten verursachen;

- wenn Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden sind, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind, vorausgesetzt, daß die Zerstörung oder der Untergang vor der Freigabe eingetreten ist und den Zollbehörden nach ihrem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden.

Anmerkungen

Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt, so können die Zollbehörden die Gewährung dieser Erleichterung von der Zahlung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen abhängig machen.

64. Empfohlene Praktik

Werden Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet worden sind oder die nicht freigegeben werden konnten, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, von den Zollbehörden veräussert, so sollte der Verkaufserlös abzueglich der Eingangsabgaben sowie aller entstandenen Kosten und Auslagen entweder, wenn dies möglich ist, den Berechtigten ausgehändigt oder für eine festgesetzte Frist zu ihrer Verfügung gehalten werden.

Anmerkung

Dieses Verfahren kann insbesondere dann angewandt werden, wenn eine Zollanmeldung angenommen worden ist, der Zollanmelder jedoch die Eingangsabgaben nicht zahlen konnte und kein anderes Zollverfahren beantragt hat.

Informationen über die Überführung in den freien Verkehr

65. Norm

Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über das Verfahren der Überführung in den freien Verkehr beschaffen kann.

Anhang I zur Anlage B.1

RAHMENVORDRUCK für die Zollanmeldung von Waren für die Überführung In den freien Verkehr

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Anhang II zur Anlage B.1

Anmerkungen

1. Der Rahmenvordruck hat das internationale Format ISO/A 4 (210 × 297 mm). Der Vordruck ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muß dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmale einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind.

2. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen.

3. Die Vereinheitlichung bezieht sich lediglich auf das Format und die Anordnung ; die Stichworte im Rahmenvordruck sind lediglich als Anhaltspunkte für die an der jeweiligen Stelle zu machenden Angaben gedacht. Jedes Land hat daher die Möglichkeit, diese Worte in seinem innerstaatlichen Vordruck durch für geeigneter erachtete Formulierungen zu ersetzen, sofern die Art der im Rahmenvordruck vorgesehenen Angaben gewahrt bleibt.

4. Die Verwaltungen können in ihrem Vordruck ausserdem die Felder des Rahmenvordrucks weglassen, die sie nicht benötigen. Die dadurch freigewordenen Stellen können für amtliche Vermerke benutzt werden.

5. Weitere von den Verwaltungen verlangte Angaben, die nicht im Muster des Rahmenvordrucks vorgesehen sind, können an den zur freien Verfügung gehaltenen Stellen gemacht werden.

ANHANG II (Übersetzung)

ANLAGE C.1 ANLAGE ÜBER DIE ENDGÜLTIGE AUSFUHR

Einleitung

Die endgültige Ausfuhr von Waren ist im allgemeinen mit verhältnismässig einfachen Zollförmlichkeiten verbunden. In der Regel wird zwar eine Zollanmeldung verlangt, doch braucht der Ausführer in einigen Fällen dem Zoll lediglich ein Handelspapier vorzulegen, das die erforderlichen Angaben über die auszuführenden Waren enthält. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Ausführer gestattet werden, eine einzige Zollanmeldung oder eine Zusammenstellung über seine sämtlichen Ausfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzulegen.

Ausser der Erhebung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben wird die zollamtliche Überwachung insbesondere durchgeführt, um die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrverbote und -beschränkungen sicherzustellen und die Angaben zu überprüfen, aufgrund derer die inneren Abgaben ermittelt werden, für die gegebenenfalls eine Erstattung oder Befreiung gewährt werden kann. Ausserdem ist der Zoll im allgemeinen für die Beschaffung der für die Erstellung der Aussenhandelsstatistiken erforderlichen Angaben zuständig.

Auszuführende Waren können auch Kontrollen durch andere zuständige Behörden als die Zollbehörden unterliegen, wie z.B. veterinärpolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und anderen gesundheitsrechtlichen Untersuchungen.

Diese Anlage betrifft die verschiedenen Förmlichkeiten und Maßnahmen (Zollförmlichkeiten), die mit der endgültigen Ausfuhr unabhängig von der Art der Beförderung verbunden sind.

Gemäß der Begriffsbestimmung für "endgültige Ausfuhr" gilt diese Anlage nicht für Waren, die im Drawback-Verfahren oder im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder mit Erstattung der Eingangsabgaben ausgeführt werden. Ausserdem gilt sie nicht für Waren, die auf dem Postweg oder im Reisegepäck befördert werden.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Endgültige Ausfuhr" das Zollverfahren, das auf Waren des freien Verkehrs anzuwenden ist, die aus dem Zollgebiet verbracht werden und dazu bestimmt sind, ausserhalb dieses Gebietes zu bleiben, mit Ausnahme der Waren, die im Drawback-Verfahren oder im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder mit Erstattung der Eingangsabgaben ausgeführt werden;

b) "Waren des freien Verkehrs" Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkungen verfügt werden kann;

c) "Zollgebiet", das Gebiet, in dem das Zollrecht eines Staates uneingeschränkt Anwendung findet;

d) "Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

e) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt;

f) "Beschau der Waren" die materielle Prüfung der Waren durch den Zoll, um sich zu vergewissern, daß Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen;

g) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Grundsätze

1. Norm

Für die endgültige Ausfuhr gelten die Bestimmungen dieser Anlage.

2. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Förmlichkeiten fest, die für die endgültige Ausfuhr zu erfuellen sind.

Anmerkungen 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Warenarten vorsehen.

2. Zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der endgültigen Ausfuhr gehören insbesondere die Vorlage eines Nachweises und die Zahlung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben.

Zuständige Zollstellen

3. Norm

Die Zollbehörden bestimmen die Zollstellen, bei denen die Waren zur endgültigen Ausfuhr abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit dieser Zollstellen und ihrer Öffnungszeiten werden auch die besonderen Bedürfnisse von Handel, Industrie und Beförderung berücksichtigt.

Anmerkungen 1. Für Ausfuhren kann die Zuständigkeit einzelner Zollstellen auf bestimmte Beförderungsarten, auf bestimmte Warenarten oder auf Waren, die aus einem bestimmten Gebiet (z.B. der Grenzzone oder einem Industriegebiet) kommen, beschränkt werden.

2. Die Zollbehörden können verlangen, daß zur endgültigen Ausfuhr bestimmte Warenarten, die besonderen Kontrollmaßnahmen unterliegen (z.B. Diamanten, Antiquitäten, Kunstwerke) oder die Kontrollen durch andere zuständige Behörden unterliegen, bei eigens für diesen Zweck bestimmten Zollstellen abgefertigt werden.

4. Norm

Die Zollbehörden gestatten, daß Waren zur endgültigen Ausfuhr bei Binnenzollstellen abgefertigt werden.

Anmerkungen 1. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden die Einrichtung einer Zollstelle in den Räumlichkeiten eines Betriebes gestatten.

2. Falls eine Beschau der Waren erforderlich ist, wird sie in der Regel bei der Binnenzollstelle vorgenommen, bei der die Waren zur endgültigen Ausfuhr angemeldet worden sind.

3. Die Zollbehörden können verlangen, daß bei einer Binnenzollstelle zur endgültigen Ausfuhr angemeldete Waren im Zollgutversand an die Ausgangszollstelle befördert werden.

5. Norm

Liegen die entsprechenden Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so stimmen die Zollbehörden der beiden betreffenden Länder die Öffnungszeiten sowie die Zuständigkeit dieser Stellen soweit wie möglich aufeinander ab.

Abfertigung von Waren ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle

6. Norm

Auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, gestatten die Zollbehörden, soweit es die verwaltungsmässige Organisation zulässt, daß Waren zur endgültigen Ausfuhr ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle abgefertigt werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können.

Der Zollanmelder

7. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Person berechtigt ist, als Zollanmelder zu handeln, sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und seiner Rechte.

Papiere, die bei der endgültigen Ausfuhr vorzulegen sind

a) Vordruck und Inhalt der Zollanmeldung

8. Norm

Die Vordrucke für die Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr entsprechen dem von den Zollbehörden bestimmten Muster.

Die Zollbehörden verlangen nur solche Angaben, die sie zur Berechnung und Erhebung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben, der Erstattung und Befreiung von den inneren Abgaben, zur Erstellung der Statistik und zur Anwendung der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist, für erforderlich halten.

Anmerkungen

Die Zollbehörden verlangen in der Regel: a) Angaben zur Person - Name und Anschrift des Zollanmelders,

- Name und Anschrift des Ausführers,

- Name und Anschrift des Empfängers;

b) Angaben über die Beförderung - Beförderungsart,

- Kennzeichen des Beförderungsmittels;

c) Angaben über die Waren - Bestimmungsland,

- Bezeichnung der Packstücke (Zeichen und Nummern, Anzahl, Art),

- Bezeichnung der Waren,

- Rohgewicht,

- Reingewicht oder sonstige Mengenangabe,

- Wert;

d) Angaben für die Berechnung der gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben - Tarifnummer,

- Ausgangsabgabensatz,

- Betrag der Ausgangsabgaben;

e) Sonstige Angaben - statistische Nummer für jede Warenart,

- Hinweis auf die vorgelegten Belege (z.B. Ausfuhrgenehmigung, Gesundheitszeugnis oder sonstige Belege);

f) Ort, Datum und Unterschrift des Zollanmelders.

9. Empfohlene Praktik

Bei der Überarbeitung bestehender oder Ausarbeitung neuer Vordrucke für die Zollanmeldung für die endgültige Ausfuhr sollten sich die Zollbehörden soweit wie möglich unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II nach dem Mustervordruck in Anhang I dieser Anlage richten.

b) Annahme eines Handelspapiers anstatt eines amtlichen Vordrucks

10. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten soweit wie möglich vorsehen, daß die Zollanmeldung anstatt unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks durch Vorlage eines Handelspapiers (z.B. der Rechnung) erfolgen kann, das die erforderlichen Angaben über die auszuführenden Waren enthält.

Anmerkungen 1. Die Zollbehörden begnügen sich in der Regel mit einem Handelspapier, wenn die auszuführenden Waren keinen Ausgangsabgaben unterliegen, nicht Gegenstand einer Erstattung oder einer Befreiung von den inneren Abgaben sind und die Zollanmeldung nicht zur Erstellung von Statistiken gebraucht wird.

2. Eine Empfehlung über einen Rechnungs-Rahmen-vordruck für den internationalen Handel ist von der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) angenommen worden. Dieser Rahmenvordruck ist in Anhang III wiedergegeben.

3. Die Zollbehörden können durch elektronische Datenverarbeitung erstellte Handelspapiere annehmen.

11. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten im Einvernehmen mit den anderen für den Aussenhandel zuständigen Behörden sicherstellen, daß alle im Zusammenhang mit der endgültigen Ausfuhr verlangten Papiere in einer genormten Serie von Aussenhandelspapieren erfasst werden können.

Anmerkung

Durch die Verwendung einer genormten Serie von Aussenhandelspapieren, die dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa angepasst ist (oder mit diesem Vordruck übereinstimmt), können die diesen Papieren gemeinsamen Informationen im Durchschlagverfahren auf vorgedruckte oder Blankoformulare übertragen werden.

c) Anzahl der abzugebenden Ausfertigungen

12. Empfohlene Praktik

Die Zollbehörden sollten die Anzahl der vom Zollanmelder abzugebenden Ausfertigungen der Zollanmeldung oder des Handelspapiers so gering wie möglich halten.

d) Belege zur Zollanmeldung oder zum Handelspapier

13. Norm

Als Belege zu der vom Zollanmelder vorzulegenden Zollanmeldung oder dem vorzulegenden Handelspapier verlangen die Zollbehörden lediglich die Papiere, die sie für erforderlich halten, um die Kontrolle des Vorgangs zu ermöglichen und sich zu vergewissern, daß alle Vorschriften hinsichtlich der Anwendung von Beschränkungen oder sonstigen Bestimmungen beachtet worden sind.

Anmerkung

Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung, eines pflanzenschutzrechtlichen Zeugnisses oder anderen Gesundheitszeugnisses verlangen.

e) Abgaben von Zollanmeldungen oder Handelspapieren für bestimmte Zeiträume

14. Norm

Die Zollbehörden gestatten, daß in Fällen häufiger Warenausfuhr durch dieselbe Person unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung oder Zusammenstellung, die die erforderlichen Angaben enthält, für alle Ausfuhren dieser Person innerhalb eines bestimmten Zeitraumes genügt.

Anmerkungen 1. Die Zollbehörden können die Gewährung dieser Erleichterung davon abhängig machen, daß der Ausführer ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden können.

2. Die Zollbehörden können vom Zollanmelder verlangen, daß er bei jeder Ausfuhr eine Ausfertigung des Beförderungspapiers oder einen anderen Nachweis vorlegt.

3. Die Zollbehörden können von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellte Zusammenstellungen zulassen.

Beschau der Waren

a) Umfang der Beschau

15. Norm

Die Zollbehörden beschränken die Beschau der Waren auf die Fälle, bei denen sie diese Beschau für unerläßlich erachten, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist.

Anmerkung

Führen die Zollbehörden eine Beschau der Waren durch, so beschränkt sich diese Beschau in der Regel auf das Zählen der Packstücke, die Überprüfung der Warenbezeichnung und der ausgeführten Mengen.

b) Beschau der Waren ausserhalb der Zollstelle

16. Norm

Führen die Zollbehörden eine Beschau der Waren durch, so gestatten sie auf Antrag des Zollanmelders und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, daß die Beschau soweit wie möglich ausserhalb der Zollstelle vorgenommen wird, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Zollanmelder auferlegt werden können.

Anmerkungen

Die Beschau kann während des Beladens des Behälters oder des Beförderungsmittels in den Räumlichkeiten des Zollanmelders vorgenommen werden.

c) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll

17. Norm

Müssen Muster und Proben entnommen werden, um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten, so sollten die entnommenen Warenmengen möglichst klein sein.

Berechnung und Zahlung der zu entrichtenden Ausgangsabgaben

18. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen die Regeln, Förmlichkeiten und Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlung der bei der endgültigen Ausfuhr zu entrichtenden Ausgangsabgaben.

Ausfuhr der Waren

a) Bewilligung der Ausfuhr

19. Norm

Die Ausfuhr der Waren wird gestattet, sobald die erforderlichen Kontrollen vom Zoll und den anderen zuständigen Behörden durchgeführt sind, vorausgesetzt: - es wurde keine Zuwiderhandlung festgestellt;

- die Ausfuhrgenehmigung oder andere erforderliche Papiere wurden vorgelegt und

- die zu entrichtenden Ausgangsabgaben wurden gezahlt oder die zur Gewährleistung ihrer Erhebung erforderlichen Maßnahmen wurden getroffen.

Anmerkungen 1. Waren, die nicht sofort nach Bewilligung der Ausfuhr ausgeführt werden, können bis zu ihrer tatsächlichen Ausfuhr unter zollamtliche Überwachung gestellt werden.

2. Die Länder können die Zollstrassen, d.h. Strassen, Eisenbahnstrecken, Wasserstrassen und andere Transportwege (Rohrleitungen usw.) bestimmen, die zur Ausfuhr der Waren benutzt werden müssen.

20. Empfohlene Praktik

Die Ausfuhr von Waren sollte nicht verzögert werden, weil die Zollanmeldung unvollständig ist oder in den Belegen kleinere Unregelmässigkeiten festgestellt worden sind, sofern weder die Interessen des Fiskus noch wichtige Kontrollen oder geltende Ausfuhrverbote oder -beschränkungen berührt werden.

b) Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort

21. Norm

Die Zollbehörden verlangen im allgemeinen keinen Nachweis über die Ankunft der Waren im Ausland.

Anmerkungen 1. Im allgemeinen wird dieser Nachweis nur für Waren verlangt, für die sonst kein Nachweis der Ausfuhr erbracht ist und bei denen die Erstattung oder Befreiung von einem grösseren Betrag an inneren Abgaben gewährt und ein Mißbrauch befürchtet wird, oder für bestimmte Waren, die besonderen Kontrollen unterliegen (z.B. Waffen und Munition).

2. Wird dieser Nachweis verlangt, so kann er aus einer von den Zollbehörden des Bestimmungslandes bestätigten Erklärung des Empfängers bestehen.

c) Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben

22. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen die Regeln und Förmlichkeiten, die für eine Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben zu beachten sind.

23. Empfohlene Praktik

Für Waren, für die wegen ihrer endgültigen Ausfuhr eine Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben gewährt wird, sollte diese Erstattung oder Befreiung so bald wie möglich nach ihrer Ausfuhr gewährt werden.

Informationen über die endgültige Ausfuhr

24. Norm

Die Zollbehörden sorgen dafür, daß sich jede interessierte Person leicht alle zweckdienlichen Informationen über die endgültige Ausfuhr beschaffen kann.

Anhang I zur Anlage C.1

RAHMENVORDRUCK für die Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr

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Anhang II zur Anlage C.1

Anmerkungen

1. Der Rahmenvordruck hat das internationale Format ISO/A 4 (210 × 297 mm). Der Vordruck ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muß dem Rahmenvordruck der Wirtschaftskommission für Europa (CEE/ECE) nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, wie etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind.

2. Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festsetzen.

3. Die Vereinheitlichung bezieht sich lediglich auf das Format und die Anordnung ; die Stichworte im Rahmenvordruck sind lediglich als Anhaltspunkte für die an der jeweiligen Stelle zu machenden Angaben gedacht. Jedes Land hat daher die Möglichkeit, diese Worte in seinem innerstaatlichen Vordruck durch für geeigneter erachtete Formulierungen zu ersetzen, sofern die Art der im Rahmenvordruck vorgesehenen Angaben gewahrt bleibt.

4. Die Verwaltungen können in ihrem Vordruck ausserdem die Felder des Rahmenvordrucks weglassen, die sie nicht benötigen. Die dadurch freigewordenen Stellen können für amtliche Vermerke benutzt werden.

5. Weitere von den Verwaltungen verlangte Angaben, die nicht im Rahmenvordruck vorgesehen sind, können in dem Feld "Raum zur freien Verfügung" gemacht werden.

Anhang III zur Anlage C.1

RAHMENVORDRUCK für die Rechnung

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ANHANG III Übersetzung

ANLAGE F.6 ANLAGE ÜBER DIE ERSTATTUNG VON EINGANGSABGABEN

Einleitung

Bei der Abfertigung von zum freien Verkehr angemeldeten Waren oder nach ihrer Freigabe kann entweder vom Einführer oder von den Zollbehörden festgestellt werden, daß die Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Zolls unter anderem wegen eines Fehlers seitens der Zollbehörden, des Anmelders oder jeder anderen beteiligten Person (zum Beispiel des Absenders oder Beförderers) unrichtig war, und daher die erhobenen oder zu erhebenden Eingangsabgaben höher sind als die tatsächlich geschuldeten Abgaben. Es kann auch vorkommen, daß die Waren vor ihrer Freigabe infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt beschädigt oder zerstört werden oder untergehen ; auch in diesem Fall könnten die bereits erhobenen Eingangsabgaben aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erstattet werden.

Die beteiligte Person sollte die Möglichkeit haben, sich nach Feststellung des Sachverhalts die zuviel entrichteten Eingangsabgaben erstatten zu lassen oder, wenn diese noch nicht entrichtet worden sind, den Erlaß der über den tatsächlich geschuldeten Betrag hinausgehenden Abgaben zu bewirken.

Besonders wenn die Überzahlung auf einen Fehler seitens der Zollbehörden oder auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht vom Einführer oder einer anderen beteiligten Person zu vertreten sind, ist es wichtig, daß die Erstattung unverzueglich und mit möglichst wenig Förmlichkeiten vorgenommen wird. In einigen Fällen kann die Erstattung jedoch von gewissen Voraussetzungen oder besonderen Vorkehrungen zur Ausschaltung jeder Betrugs- oder Mißbrauchsgefahr abhängig gemacht werden.

Diese Anlage gilt nicht für Erstattungen nach dem Verfahren der Zollrückvergütung oder für die Erstattung der als Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben hinterlegten Beträge.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Erstattung der Eingangsabgaben" die völlige oder teilweise Erstattung der Eingangsabgaben, die für die zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldeten Waren entrichtet worden sind, sowie der völlige oder teilweise Erlaß dieser Abgaben, wenn sie noch nicht entrichtet worden sind;

b) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

c) "Freigabe" die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über Waren, die der Zollbehandlung unterzogen werden, zu verfügen;

d) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Grundsatz

1. Norm

Für die Erstattung der Eingangsabgaben gelten die Bestimmungen dieser Anlage.

Geltungsbereich

2. Norm

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingangsabgaben erstattet werden, wenn diese Abgaben bereits entrichtet oder zur Entrichtung festgesetzt worden sind und den rechtmässig geschuldeten Betrag überschreiten.

Anmerkung

Eingangsabgaben werden nicht erstattet, wenn die Abgaben aufgrund anderer Bestimmungen erstattet worden sind oder erstattet werden.

Fälle, in denen Eingangsabgaben erstattet werden sollten

Fehler bei der Festsetzung

3. Norm

Eingangsabgaben werden erstattet, wenn festgestellt wird, daß die Überzahlung auf einen Fehler bei der Festsetzung dieser Abgaben zurückzuführen ist.

Waren, deren Wert unter dem angemeldeten Wert liegt

4. Norm

Eingangsabgaben werden erstattet, wenn sich herausstellt, daß die Eingangsabgaben aufgrund eines höheren Wertes als des Zollwerts festgesetzt worden sind, vorausgesetzt, daß der Zollbehörde der Sachverhalt ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Unrichtige Tarifierung

5. Norm

Eingangsabgaben werden erstattet, wenn die Überzahlung auf eine unrichtige Tarifierung der angemeldeten Waren zurückzuführen ist, vorausgesetzt, daß der Zollbehörde der Sachverhalt ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Beschädigte, zerstörte oder untergegangene Waren

6. Norm

Eingangsabgaben werden für Waren erstattet, die vor ihrer Freigabe infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt beschädigt oder zerstört worden oder untergegangen sind, vorausgesetzt, daß der Zollbehörde der Sachverhalt ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

7. Norm

Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung ganz oder teilweise von Eingangsabgaben befreit worden sind, infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt nach der Freigabe beschädigt oder zerstört werden oder untergehen, wird der Betrag der Eingangsabgaben, für die Befreiung gewährt worden ist, erlassen, sofern der Zollbehörde die Beschädigung, die Zerstörung oder der Untergang ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Anmerkung

Überreste der in den Normen 6 und 7 aufgeführten Waren können je nach Entscheidung der Zollbehörden a) in ihrem jeweiligen Zustand zum freien Verkehr abgefertigt werden, als ob sie in diesem Zustand eingeführt worden wären,

b) wieder ausgeführt werden,

c) kostenlos dem Staat überlassen werden oder

d) unter zollamtlicher Überwachung für den Handel wertlos gemacht werden, ohne daß dem Staat dadurch Kosten entstehen.

Waren, die nicht den Vereinbarungen entsprechen

8. Norm

Eingangsabgaben werden für eingeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen, und die innerhalb einer angemessenen Frist wieder an den ausländischen Lieferanten oder eine andere von diesem bezeichnete Person ausgeführt werden, ohne im Einfuhrland bearbeitet, ausgebessert oder verwendet worden zu sein. Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten. Statt wieder ausgeführt zu werden, können die Waren je nach Entscheidung der Zollbehörden auch dem Staat überlassen oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen.

Anmerkung

Die Erstattung der Eingangsabgaben für die in Satz 1 dieser Norm genannten Waren kann auch nach den Normen 4 und 5 in Betracht gezogen werden, wenn diese Waren nicht wieder ausgeführt werden.

Fehlmengen

9. Norm

Eingangsabgaben werden für Waren erstattet, die als Teil einer Sendung angemeldet worden sind, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß diese Waren tatsächlich nicht in das Zollgebiet eingeführt worden sind.

Wechsel des Zollverfahrens

10. Empfohlene Praktik

Gestatten die Zollbehörden, daß Waren, die ursprünglich zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, einem anderen Zollverfahren zugeführt werden, sollten die daher möglicherweise zuviel erhobenen Eingangsabgaben erstattet werden.

Erstattungsverfahren

11. Norm

Das für den Antrag auf Erstattung der Eingangsabgaben vorgeschriebene Verfahren muß so einfach wie möglich sein.

Anmerkung

Das Erstattungsverfahren kann entweder auf Antrag der beteiligten Person oder durch den Zoll selbst eingeleitet werden.

12. Norm

Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzueglich getroffen und der beteiligten Person schriftlich mitgeteilt ; zuviel erhobene Beträge werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet.

13. Norm

Stellt der Zoll fest, daß die Überzahlung auf einem Fehler der Zollbehörde beruht, der ihr bei der Festsetzung der Eingangsabgaben unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt.

Frist

14. Empfohlene Praktik

Sind für Anträge auf Erstattung der Eingangsabgaben Ausschlußfristen gesetzt, so sollten diese ausreichen, damit die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung der Eingangsabgaben in Betracht kommt, berücksichtigt werden können.

Informationen über die Erstattung

15. Norm

Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle erforderlichen Informationen über die Erstattung der Eingangsabgaben beschaffen kann.