31989D0251

89/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1988 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 17/04/1989 S. 0001 - 0010


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1988

zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Italien

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(89/251/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 75/273/EWG vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 85/307/EWG (4), werden die Gebiete Italiens bezeichnet, die in dem Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG genannt werden.

Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG aufgeführten Gebiete zu ändern.

Die italienische Regierung hat ausserdem beantragt, eine Reihe von Berichtigungen in das Verzeichnis der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG und im Anhang der Richtlinie 84/167/EWG des Rates (5) aufgeführten benachteiligten Gebiete aufzunehmen.

Die sich aus den Änderungen ergebenden benachteiligten Gebiete entsprechen den Kriterien und Bestimmungsgrössen der Richtlinie 75/273/EWG.

Die vorgenommenen Berichtigungen haben nicht zur

Folge, daß die durch die Richtlinien 75/273/EWG und

84/167/EWG abgegrenzte landwirtschaftliche Nutzfläche der benachteiligten Gebiete zunimmt.

Die von der italienischen Regierung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen führen zusammen zu einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller beteiligten Gebiete insgesamt, die nicht über 1,5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Italiens hinausgeht.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG und der 555umbinie 84/167/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Italien wird mit Wirkung vom 1. Januar 1988 gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 1988.

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 72.

(4) ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 42.

(5) ABl. Nr. L 82 vom 26. 3. 1984, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 75/268/EWG

TEIL I

Bereits teilweise als benachteiligt im Sinne der Richtlinie 75/273/EWG eingestufte Gemeinden, die aufgrund einer neuen Einteilung (Teil II) zu streichen sind

REGION LOMBARDEI

PROVINZ BERGAMO

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION LOMBARDEI

PROVINZ BRESCIA

> PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION LOMBARDEI

PROVINZ VARESE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION LOMBARDEI

PROVINZ COMO

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

EWG:L888UMBA01.95

FF: 8UAL; SETUP: 01; Bediener: MARL; MC: F; Pr.: C;

Kunde: L 888 Umbr. deutsch 01

EWG:L888UMBA02.94 13. 4. 1989

Nr.

Gemeinde

Gesamtfläche

(Hektar)

Bemerkungen

TEIL II

Als benachteiligt im Rahmen dieser Entscheidung eingestufte Gemeinden

REGION LOMBARDEI

PROVINZ BERGAMO

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION LOMBARDEI

PROVINZ BRESCIA

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION LOMBARDEI

PROVINZ VARESE

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION LOMBARDEI

PROVINZ COMO

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

EWG:L888UMBA02.94

FF: 8UAL; SETUP: 01; Bediener: MARL; MC: F; Pr.: C;

Kunde: 44053 L 888 deut. 02

EWG:L888UMBA03.93 13. 4. 1989

Nr.

Gemeinde

Gesamtfläche

(Hektar)

Eingestufte Fläche

(Hektar)

Bemerkungen

Nr.

Gemeinde

Gesamtfläche

(Hektar)

Bemerkungen

Nr.

Gemeinde

Gesamtfläche

(Hektar)

Eingestufte Fläche

(Hektar)

ANHANG II

BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG

TEIL I

Bereits teilweise als benachteiligt im Sinne der Richtlinie 75/273/EWG eingestufte Gemeinden, die aufgrund einer neuen Einteilung (Teil II) zu streichen sind

REGION EMILIA-ROMAGNA

PROVINZ PIACENZA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION EMILIA-ROMAGNA

PROVINZ FORLÌ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

Im Rahmen dieser Entscheidung als benachteiligt eingestufte Gemeinden

REGION EMILIA-ROMAGNA

PROVINZ PIACENZA

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION EMILIA-ROMAGNA

PROVINZ REGGIO NELL'EMILIA

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

> PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION EMILIA-ROMAGNA

PROVINZ FORLÌ

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION BASILICATA

PROVINZ POTENZA

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

REGION BASILICATA

PROVINZ MATERA

Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teilweise als benachteiligt eingestufte Gemeinden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

EWG:L888UMBA03.93

FF: 8UAL; SETUP: 01; Bediener: MARL; MC: F; Pr.: C;

Kunde: 44053 Amtsblatt L

EWG:L888UMBA04.95 13. 4. 1989

Berichtigung zur Richtlinie 75/273/EWG

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 128 vom 19. Mai 1975)

> PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Berichtigung zur Richtlinie 84/167/EWG

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 82 vom 26. März 1984)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>