89/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1988 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 17/04/1989 S. 0001 - 0010
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/251/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 75/273/EWG vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 85/307/EWG (4), werden die Gebiete Italiens bezeichnet, die in dem Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG genannt werden. Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG aufgeführten Gebiete zu ändern. Die italienische Regierung hat ausserdem beantragt, eine Reihe von Berichtigungen in das Verzeichnis der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG und im Anhang der Richtlinie 84/167/EWG des Rates (5) aufgeführten benachteiligten Gebiete aufzunehmen. Die sich aus den Änderungen ergebenden benachteiligten Gebiete entsprechen den Kriterien und Bestimmungsgrössen der Richtlinie 75/273/EWG. Die vorgenommenen Berichtigungen haben nicht zur Folge, daß die durch die Richtlinien 75/273/EWG und 84/167/EWG abgegrenzte landwirtschaftliche Nutzfläche der benachteiligten Gebiete zunimmt. Die von der italienischen Regierung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen führen zusammen zu einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller beteiligten Gebiete insgesamt, die nicht über 1,5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Italiens hinausgeht. Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG und der 555umbinie 84/167/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Italien wird mit Wirkung vom 1. Januar 1988 gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1988. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 72. (4) ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 42. (5) ABl. Nr. L 82 vom 26. 3. 1984, S. 1. ANHANG "ANHANG I BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 75/268/EWG TEIL I Bereits teilweise als benachteiligt im Sinne der Richtlinie 75/273/EWG eingestufte Gemeinden, die aufgrund einer neuen Einteilung (Teil II) zu streichen sind REGION LOMBARDEI PROVINZ BERGAMO >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION LOMBARDEI PROVINZ BRESCIA > PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION LOMBARDEI PROVINZ VARESE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION LOMBARDEI PROVINZ COMO >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EWG:L888UMBA01.95 FF: 8UAL; SETUP: 01; Bediener: MARL; MC: F; Pr.: C; Kunde: L 888 Umbr. deutsch 01 EWG:L888UMBA02.94 13. 4. 1989 Nr. Gemeinde Gesamtfläche (Hektar) Bemerkungen TEIL II Als benachteiligt im Rahmen dieser Entscheidung eingestufte Gemeinden REGION LOMBARDEI PROVINZ BERGAMO Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION LOMBARDEI PROVINZ BRESCIA Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION LOMBARDEI PROVINZ VARESE Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION LOMBARDEI PROVINZ COMO Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EWG:L888UMBA02.94 FF: 8UAL; SETUP: 01; Bediener: MARL; MC: F; Pr.: C; Kunde: 44053 L 888 deut. 02 EWG:L888UMBA03.93 13. 4. 1989 Nr. Gemeinde Gesamtfläche (Hektar) Eingestufte Fläche (Hektar) Bemerkungen Nr. Gemeinde Gesamtfläche (Hektar) Bemerkungen Nr. Gemeinde Gesamtfläche (Hektar) Eingestufte Fläche (Hektar) ANHANG II BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG TEIL I Bereits teilweise als benachteiligt im Sinne der Richtlinie 75/273/EWG eingestufte Gemeinden, die aufgrund einer neuen Einteilung (Teil II) zu streichen sind REGION EMILIA-ROMAGNA PROVINZ PIACENZA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION EMILIA-ROMAGNA PROVINZ FORLÌ >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL II Im Rahmen dieser Entscheidung als benachteiligt eingestufte Gemeinden REGION EMILIA-ROMAGNA PROVINZ PIACENZA Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION EMILIA-ROMAGNA PROVINZ REGGIO NELL'EMILIA Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden > PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION EMILIA-ROMAGNA PROVINZ FORLÌ Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION BASILICATA PROVINZ POTENZA Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGION BASILICATA PROVINZ MATERA Vollständig als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teilweise als benachteiligt eingestufte Gemeinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EWG:L888UMBA03.93 FF: 8UAL; SETUP: 01; Bediener: MARL; MC: F; Pr.: C; Kunde: 44053 Amtsblatt L EWG:L888UMBA04.95 13. 4. 1989 Berichtigung zur Richtlinie 75/273/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 128 vom 19. Mai 1975) > PLATZ FÜR EINE TABELLE> Berichtigung zur Richtlinie 84/167/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 82 vom 26. März 1984) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>