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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1450

29.6.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/1450 DES RATES

vom 26. Juni 2026

über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der festgehalten ist, dass Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung von Terrorismus leisten können, da durch sie das Risiko sinkt, dass nichtstaatliche Akteure Zugang zu Massenvernichtungswaffen und radioaktivem Material sowie entsprechenden Trägermitteln erhalten. Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, die sowohl in der Union als auch in Drittländern zur Bekämpfung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergriffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie sich insbesondere für die Universalisierung und — falls notwendig — für eine Stärkung der zentralen Verträge, Abkommen und Überprüfungsbestimmungen zu Abrüstung und Nichtverbreitung einsetzt sowie Finanzmittel für die Unterstützung spezifischer Projekte bereitstellt, die von multilateralen Einrichtungen wie dem Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem Büro der VN für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“) durchgeführt werden.

(3)

Am 13. April 2005 hat die Generalversammlung der VN das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen angenommen, das am 14. September 2005 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

(4)

Der VN-Generalsekretär hat in seiner am 24. Mai 2018 lancierten Abrüstungsagenda mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ festgehalten, dass nukleare Bedrohungen nicht hinnehmbar sind, und dass diese zunehmen.

(5)

Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen.

(6)

Am 7. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/919 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30. November 2022 angesichts der anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, angenommen.

(7)

Am 8. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2185 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 und zur weiteren Verlängerung dessen Durchführung bis zum 30. Juni 2023 angesichts der andauernden Verzögerung bei der Umsetzung von Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angenommen.

(8)

Der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 nimmt Bezug auf die gegenwärtige Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln und bringt das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. Daneben erwähnt er die transnationale Bedrohung durch Terrorismus als eine fortlaufende Herausforderung sowie die Bereitschaft der Union, ihre Reaktion darauf zu verstärken, um Terrorismus besser zu verhindern und zu bekämpfen.

(9)

Am 19. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1187 (4) angenommen.

(10)

Die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2023/1187 endet am 30. Juni 2026. Der Rat sollte daher den vorliegenden Beschluss annehmen, um die Strategie, die Globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung weiter umzusetzen.

(11)

Die technische Umsetzung des vorliegenden Beschlusses sollte dem UNODC und dem Zentrum der VN zur Terrorismusbekämpfung des UNOCT übertragen werden.

(12)

Der vorliegende Beschluss sollte gemäß dem zwischen der Europäischen Kommission und den VN geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den VN verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „ICSANT“) weiter durch eine operative Maßnahme (im Folgenden „Maßnahme“).

(2)   Die Ziele der Maßnahme sind die Folgenden:

a)

die Erhöhung der Zahl der Staaten, die Verfahren einleiten, um dem ICSANT beizutreten, sowie die Schärfung des Bewusstseins und die Vertiefung des Wissens über ICSANT bei den Begünstigten, wie beispielsweise nationalen politischen Entscheidungsträgern, und in internationalen Foren;

b)

die Verbesserung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT von Bedeutung ist;

c)

die Stärkung von Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich Terroristen, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen oder verwenden, ausgehenden Bedrohung;

d)

die Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material;

e)

die Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller und praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des ICSANT.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der Maßnahme erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem Büro der VN für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“).

(3)   Das UNODC und das UNOCT nehmen die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Maßnahme beträgt 2 000 000,02 EUR (im Folgenden „Ausgaben“).

(2)   Die Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Hierfür schließt sie Beitragsvereinbarungen mit dem UNODC und dem UNOCT. In diesen Beitragsvereinbarungen wird festgehalten, dass das UNODC und das UNOCT zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßig von dem UNODC und dem UNOCT ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der Maßnahme zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DAMIANOS


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1939/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/919 des Rates vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 201 vom 8.6.2021, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/919/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/2185 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2185/oj).

(4)  Beschluss (GASP) 2023/1187 des Rates vom 19. Juni 2023 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1187/oj).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Hintergrund

Die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „ICSANT“) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2005 war ein wichtiger Meilenstein bei der Stärkung des internationalen Rechtsrahmens für die nukleare Sicherung. Im März 2026 hat das ICSANT 127 Vertragsparteien.

Das ICSANT ist eines von 19 internationalen Rechtsinstrumenten zur Bekämpfung des Terrorismus. Für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ist es von entscheidender Bedeutung, terroristisches oder sonstiges kriminelles Verhalten im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material wirksam zu verhüten und zu bekämpfen. Eine Vertragspartei zu werden, ist nur der erste notwendige Schritt – eine wirksame (legislative und technische) Umsetzung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Das ICSANT erfordert den Erlass nationaler Durchführungsvorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass alle im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen angemessen umgesetzt werden. Dadurch werden eine umfassende rechtliche Abdeckung in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Nuklearmaterial oder anderem radioaktivem Material – einschließlich terroristischer Handlungen – sowie Mechanismen zur Vorbeugung gegen solche Handlungen, zu ihrer Aufdeckung und zur Reaktion darauf bereitgestellt. Das Übereinkommen ist von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der internationalen Architektur der nuklearen Sicherung. Das Ziel, universelle Anwendung zu erreichen, erfordert kontinuierliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass es keine sicheren Zufluchtsorte für mutmaßliche Täter gibt.

In diesem Zusammenhang stellen das erste und das zweite Projekt zur Unterstützung der Universalisierung und der wirksamen Umsetzung des ICSANT (Januar 2019 bis Juni 2023 bzw. Juli 2023 bis Juni 2026) eine wichtige multilaterale Sicherheitspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen dar, die dazu dient, der Bedrohung durch Nuklearterrorismus und andere kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material zu begegnen.

Die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten nichtstaatlicher Akteure im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material erfordert einen soliden nationalen Rechtsrahmen, für den das ICSANT eine wesentliche Grundlage bildet. Seine Universalisierung und wirksame Umsetzung haben für die internationale Gemeinschaft nach wie vor hohe Priorität.

Projektbegründung

Zwanzig Jahre nach seiner Annahme ist das ICSANT nicht nur für Staaten, die über Kernmaterial verfügen oder Nuklearprogramme durchführen, sondern auch für alle anderen Länder nach wie vor von großer Bedeutung, da das Übereinkommen ein breites Spektrum radioaktiver Stoffe abdeckt, die üblicherweise in Medizin, Industrie, Landwirtschaft und Forschung verwendet werden. Durch diesen breiten Anwendungsbereich wird deutlich, dass kein Staat vor den Risiken gefeit ist, die mit dem potenziellen Missbrauch solcher Materialien verbunden sind. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, die Universalisierung des ICSANT weiterhin zu fördern und zu unterstützen und einen starken Schwerpunkt auf seine wirksame Umsetzung zu legen. Der Nachweis der konkreten Vorteile eines Beitritts zum Übereinkommen und seiner wirksamen Umsetzung ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der weltweiten nuklearen Sicherheit. In diesem Zusammenhang werden die Europäische Union und die Vereinten Nationen einmal mehr als Partner an einem neuen Projekt zur Unterstützung der Universalisierung und wirksamen Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen arbeiten, mit dem die gemeinsamen Anstrengungen zur Bewältigung der anhaltenden und sich wandelnden Bedrohungen durch nukleares oder anderes radioaktives Material weiter verstärkt werden.

Projektziel

Mit dem Projekt wird die Universalisierung und eine umfassendere und wirksamere Umsetzung des ICSANT durch stärkere und kohärente nationale Rechtsrahmen und einen robusten Kapazitätsaufbau gefördert.

Projektlaufzeit

1. Juli 2026 bis 30. Juni 2029 (36 Monate)

Geografischer Anwendungsbereich des Projekts

Global, regional, national

Projektkonzept

Dieses Projekt wird von der Unterabteilung Terrorismusverhütung (TPB) des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) über sein CBRN-Programm zur Verhütung des Terrorismus und vom Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung (UNOCT) über das Globale Programm zur Bekämpfung des Gebrauchs von Waffen zu terroristischen Zwecken (Global Programme on Countering Terrorist Use of Weapons) des Zentrums der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung (UNCCT) und in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Außenstellen sowie, sofern angezeigt, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt. Dies umfasst, unter anderem, die Delegationen der Europäischen Union, die Exzellenzzentren der Europäischen Union zur Eindämmung von CBRN-Risiken (EU CBRN CoE), die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), das Interregionale Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI), das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) und die Expertengruppe des mit der Resolution 1540 (2004) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Das Projekt wird in zwei Komponenten unterteilt, die jeweils vom UNODC bzw. vom UNOCT/UNCCT entsprechend ihren jeweiligen Mandaten und Fachkenntnissen durchzuführen sind. Dies wird zur Folge haben, dass einige Teilergebnisse und Tätigkeiten vom UNODC erbracht bzw. durchgeführt werden, während dies bei anderen vom UNOCT/UNCCT vorgenommen wird. In einigen Fällen werden beide Einrichtungen beteiligt sein.

Das Projekt wird auf den Tätigkeiten und Instrumenten aufbauen, die entsprechend dem Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 und dem Beschluss (GASP) 2023/1187 des Rates vom 19. Juni 2023 vorgenommen bzw. entwickelt wurden. Es wird im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung, den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus (A/RES/60/288) und anderen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen (z. B. A/RES/78/226) durchgeführt. Bestehende internationale Menschenrechtsnormen und -standards werden in das Projekt einbezogen.

Das Projekt wird geschlechtersensibel durchgeführt, wobei die Geschlechterperspektive im gesamten Projekt durchgängig berücksichtigt wird. Das Projekt wird die Geschlechterperspektive fördern, die Geschlechterdimension in seine Methodik einbeziehen und soweit möglich die Chancengleichheit für weibliche und männliche Bedienstete gewährleisten, damit sie an allen Projektveranstaltungen teilnehmen können, wobei die Vorteile der Einbeziehung weiblicher Beamter in die nationalen Institutionen hervorgehoben werden. Alle Rückmeldungen aus den Vor- und Nachworkshop-Umfragen und -Tests werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt, um sicherzustellen, dass das Projekt in der Lage ist, die Sichtweise von weiblichen Bediensteten zu erfassen und darüber Bericht zu erstatten. Im Rahmen der Projektindikatoren werden nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben und gemeldet.

Projektergebnisse

Ergebnis 1: Erhöhung der Zahl der Staaten, die Beitrittsverfahren prüfen oder einleiten oder ICSANT-Vertragsparteien werden, und Schärfung des Bewusstseins sowie Vertiefung des Wissens über das ICSANT, einschließlich der damit verbundenen einschlägigen Menschenrechtsaspekte, bei den Begünstigten (nationale (politische) Entscheidungsträger – einschließlich der Parlamentsabgeordneten) und in internationalen Foren. Gegebenenfalls werden Komplementaritäten mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten (CPPNM, A/CPPNM, Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates) genutzt.

Ergebnis 2: Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT anwendbar wäre.

Ergebnis 3: Stärkung der Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren – einschließlich Terroristen –, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen und/oder verwenden, ausgehenden Bedrohung und Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit solchen Materialien;

Ergebnis 4: Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens.

Projektergebnisse und -tätigkeiten

Ergebnis 1: Erhöhung der Zahl der Staaten, die Beitrittsverfahren prüfen oder einleiten oder ICSANT-Vertragsparteien werden, und Schärfung des Bewusstseins sowie Vertiefung des Wissens über das ICSANT, einschließlich der damit verbundenen einschlägigen Menschenrechtsaspekte, bei den Begünstigten (nationale (politische) Entscheidungsträger – einschließlich der Parlamentsabgeordneten) und in internationalen Foren. Gegebenenfalls werden Komplementaritäten mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten (CPPNM, A/CPPNM, Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates) genutzt.

Teilergebnis 1.1: Die Bedeutung der Universalisierung und wirksamen Umsetzung des ICSANT durch Sichtbarmachung und Eintreten für das Übereinkommen wird gefördert.

Tätigkeit 1.1.1: Veranstaltung auf hoher Ebene zum 20-jährigen Bestehen des ICSANT (UNODC)

Das UNODC wird eine Veranstaltung auf hoher Ebene organisieren und durchführen, die gemeinsam mit der EU und Kanada im Jahr 2027 in Wien anlässlich des 20. Jahrestags des Inkrafttretens des ICSANT ausgerichtet wird und 1) als De-facto-Treffen der Vertragsstaaten dienen und ein unverzichtbares Forum sein wird, um die globale und nationale Umsetzung, einschließlich der Herausforderungen und bisherigen Fortschritte, und die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens sowie Menschenrechtserwägungen im Rahmen des ICSANT und Geschlechterperspektiven zu erörtern; 2) durch die Staaten, die noch nicht Vertragsparteien sind, dazu ermutigt werden, einen Beitritt in Erwägung zu ziehen; 3) durch die der Weg zur Universalisierung und wirksamen Umsetzung des ICSANT aufgezeigt wird.

Tätigkeit 1.1.2: Sichtbarkeit von sowie Eintreten für und Leistung von Beiträge(n) für ICSANT-Veranstaltungen, die von anderen Organisationen ausgerichtet werden (UNODC/UNOCT)

Im Rahmen ihres jeweiligen Mandats werden das UNODC und das UNOCT/UNCCT gegebenenfalls ihr Fachwissen beisteuern und das ICSANT, zusammen mit den im Rahmen dieses Projekts umgesetzten Aktivitäten, in einschlägigen internationalen Foren fördern, unter anderem bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit bzw. organisiert von

—

internationalen Rechtsrahmen, darunter unter anderem das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen und seine Änderung, die Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

—

internationalen Organisationen, darunter die IAEO, die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol), das UNICRI, das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR), das UNODA und das Büro der Vereinten Nationen für Rechtsangelegenheiten (OLA);

—

der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen;

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internationalen Initiativen, darunter unter anderem die EU- Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung von CBRN-Risiken (EU CBRN CoE), die Globale G8-Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und-material, die Initiative für nukleare Bedrohungen („Nuclear Threat Initiative“) und der Globale Pakt der Vereinten Nationen zur Koordinierung der Terrorismusbekämpfung.

Teilergebnis 1.2: Beitritt zum ICSANT und Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten werden gefördert und verstärkt.

Tätigkeit 1.2.1: Kabinettsvermerke (UNODC)

Auf der Grundlage der umfassenden Erfahrung des UNODC mit der Ausarbeitung von Kabinettsvermerken, die zu einem Beitritt zum ICSANT geführt haben bzw. diesen voranbringen, wird das UNODC ein Muster für Kabinettsvermerke ausarbeiten, das Staaten, die einen Beitritt zum ICSANT erwägen, als Referenz dienen soll. Er wird auf der Website des UNODC veröffentlicht. Das UNODC wird die ersuchenden Staaten weiterhin mit maßgeschneiderten Kabinettsvermerken unterstützen. Bei diesen Vermerken handelt es sich um detaillierte Dokumente, die auf die spezifische Situation und den spezifischen Bedarf der Länder eingehen, um die zuständigen Ministerien und andere einschlägige Interessenträger zu unterstützen, die sich bei den Entscheidungsträgern für den Beitritt zum ICSANT einsetzen.

Ergebnis 2: Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften und der Kapazitäten von Kriminalbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in den begünstigten Ländern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen, in denen das ICSANT anwendbar wäre.

Teilergebnis 2.1: Den darum ersuchenden Staaten wird gesetzgeberische Unterstützung gewährt.

Tätigkeit 2.1.1: Einschlägige gesetzgeberische Unterstützung zur Umsetzung der Bestimmungen des ICSANT und zur Ermöglichung der Anwendung der Rechtsvorschrift durch Beamte an vorderster Front, Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte und Justiz und alle weiteren einschlägigen Interessenträger (UNODC)

Das UNODC wird den ersuchenden Staaten (die bereits Vertragspartei oder noch nicht Vertragspartei des ICSANT sind) auf Anfrage gegebenenfalls auf der Grundlage der gemeinsamen UNODC-IAEO-Modellbestimmungen zur Kriminalisierung von Nuklearterrorismus, des UNODC-Handbuchs über Rechtshilfe und Auslieferung und des UNODC-Formulierungstools für Rechtshilfeersuchen, der vom UNODC bei der Zusammenstellung der nationalen Durchführungsvorschriften zu Artikel 2 des ICSANT ermittelten bewährten Verfahren sowie der vom UNODC im Rahmen früherer Ratsbeschlüsse und weiterer ergänzender Projekte entwickelnden Instrumente einschlägige gesetzgeberische Unterstützung durch Aktenprüfungen und nationale Online-Workshops zur Erarbeitung von Entwürfen leisten.

Teilergebnis 2.2: Die Fähigkeit der nationalen Strafjustizsysteme, Straftaten im Zusammenhang mit dem ICSANT zu verhüten, aufzudecken, zu bekämpfen, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen, wird verbessert.

Tätigkeit 2.2.1: Nationale Seminare für Zentren der justiziellen Aus- und Weiterbildung (UNODC)

Das UNODC wird fünf (5) nationale Seminare in Staaten, die bereits Vertragsparteien des ICSANT sind, für Strafjustizbeamte an justiziellen Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder anderen einschlägigen Ausbildungszentren organisieren, um deren Fähigkeit zur wirksamen Umsetzung des ICSANT zu verbessern und für das Übereinkommen zu sensibilisieren. In den Seminaren werden unter anderem das Handbuch zu fiktiven Fällen im Rahmen des ICSANT und andere Materialien, die vom UNODC im Rahmen früherer Ratsbeschlüsse entwickelt wurden, als Grundlage dienen und – zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit – eine Methodik zur Ausbildnerschulung angewandt werden. Wenn die Online-Bereitstellung eines der Seminare in einem Land als wirksamer erachtet wird, könnte die Zahl der nationalen Seminare vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Ressourcen erhöht werden.

Teilergebnis 2.3: Die Website des UNODC ICSANT wird gepflegt, regelmäßig aktualisiert, verbessert und weiterentwickelt.

Tätigkeit 2.3.1: ICSANT-Website (UNODC)

Das UNODC wird die Website in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen pflegen, regelmäßig aktualisieren, verbessern und weiterentwickeln. Die ICSANT-Website des UNODC (unodc.org/icsant) ist zur Referenz für Praktiker auf der ganzen Welt geworden, da sie alle verfügbaren Ressourcen in Bezug auf das Übereinkommen enthält, einschließlich der Verfahrensgeschichte, des Stands der Beitritte, analytischer Artikel, einer Sammlung nationaler Durchführungsvorschriften, von Instrumenten für den Kapazitätsaufbau (einschließlich E-Learning-Module) und Informationen zur technischen und gesetzgeberischen Unterstützung seitens des UNODC. Seit ihrer Eröffnung im September 2021 hat die Website mehr als 118 000 Aufrufe verzeichnet. Sie beherbergt auch die Datenbank der benannten ICSANT-Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 4. Darüber hinaus wird die Website neue Datenbanken enthalten, die gemäß den neuen Funktionen des ICSANT-Sekretariats im Zuständigkeitsbereich des UNODC entwickelt werden.

Ergebnis 3: Stärkung der Strategien, Verfahren und Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der von nichtstaatlichen Akteuren – einschließlich Terroristen –, die Kernmaterial oder anderes radioaktives Material erwerben, besitzen und/oder verwenden, ausgehenden Bedrohung und Verbesserung der Kenntnis und des Verständnisses der Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus und durch andere Straftaten im Zusammenhang mit solchen Materialien;

Teilergebnis 3.1: Die Fähigkeit der Vertragsstaaten, den Erwerb, den Besitz und/oder die Nutzung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material zu verhindern, aufzudecken und darauf zu reagieren, wird gestärkt.

Tätigkeit 3.1.1: Regionale Workshops und Planübungen zum Aufbau der Kapazitäten der Vertragsstaaten zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus (UNOCT)

Aufbauend auf dem Fachwissen und den Erkenntnissen aus den zehn Workshops und Planübungen, die das UNOCT/UNCCT im Rahmen der beiden vorangegangenen Ratsbeschlüsse durchgeführt hat, wird das UNOCT/UNCCT weiterhin drei regionale Workshops und Planübungen organisieren, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Koordinierungsmechanismen zur Verhütung, Vorbereitung, Unterbindung und Reaktion auf radiologischen und nuklearen Terrorismus zu stärken. An Übungen auf der Grundlage echter Fälle/Szenarien werden mehrere Länderteams (z. B. Nachrichtendienste, Zoll, Regulierungsbehörden, Justiz, Gesundheitswesen, Politikbereiche usw.) beteiligt sein, und ihre Kapazitäten in Bereichen wie Aufdeckung, Forensik, Reaktion und Eindämmung des radiologischen und nuklearen Terrorismus verbessern und die nationalen Behörden bei der wirksamen Umsetzung des ICSANT und der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit unterstützen, was zeigt, wie wichtig es ist, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein. Sie werden sich auch auf den Informationsaustausch und die Rechtshilfe konzentrieren, was den operativen Wert des ICSANT zeigt. Wie in den beiden vorangegangenen Ratsbeschlüssen werden das UNOCT/UNCCT die Workshops und Planübungen weiterhin in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der IAEO, INTERPOL, der CBRN-Kompetenzzentren der EU, der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU, des UNICRI und der WZO, durchführen. Durch die regionalen Workshops und Planübungen werden Kapazitäten in den von den Vertragsstaaten ermittelten einschlägigen Bereichen aufgebaut, unter anderem:

Bekämpfung des radiologischen und nuklearen Terrorismus mit Schwerpunkt auf der Aufdeckung im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Aufdeckung, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung und Anwendung bewährter Verfahren für das Aufspüren von radiologischem Material/Nuklearmaterial mithilfe von Informationen und Instrumenten liegt, die zum Kapazitätsaufbau bei der Bekämpfung des radiologischen und nuklearen Terrorismus im Zusammenhang mit der Grenzsicherung beitragen;

Bekämpfung des radiologischen und nuklearen Terrorismus mit Schwerpunkt auf der Forensik im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Aufdeckungsforensik, wobei der Schwerpunkt auf der Demonstration der Bedeutung der Nuklearforensik und der behördenübergreifenden Koordinierung liegt und zum Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung des radiologischen und nuklearen Terrorismus beigetragen werden soll;

Bekämpfung des radiologischen und nuklearen Terrorismus mit Schwerpunkt auf Reaktion und Eindämmung im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Abwehr und Eindämmung, wobei der Schwerpunkt auf der Fähigkeit liegt, wirksam, rechtzeitig und koordiniert auf terroristische Vorfälle zu reagieren, bei denen Nuklearmaterial oder anderes radioaktives Material ein wesentliches Element eines Rahmens für die nukleare Sicherheit ist.

Tätigkeit 3.1.2: Planübungen zum Aufbau der Kapazitäten der ICSANT-Vertragsstaaten zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus (UNODC)

Das UNODC wird zwei Planübungen für Vertragsstaaten des ICSANT durchführen, um die Umsetzung der operativen Aspekte des Übereinkommens zu verbessern. Das UNODC leistete einen wesentlichen Beitrag zu sechs Planübungen, die im Rahmen der beiden vorangegangenen Ratsbeschlüsse durchgeführt wurden, in den meisten Fällen als Mitorganisator zusammen mit dem UNOCT und anderen Partnern (z. B. Italien, Mongolei, Tadschikistan und USA). Darüber hinaus verfügt das UNODC über eine langjährige Erfolgsbilanz bei der Durchführung anderer Planübungen und der Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die einschlägigen Interessenträger (einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Zoll, Beamte an vorderster Front usw.) in Bezug auf die Aufdeckung, das Verbot und die Reaktion auf Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material, die in den Anwendungsbereich des ICSANT fallen würden. Diese Hilfe wurde gemeinsam mit den Experten der Grenzschutzabteilung des UNODC geleistet, oft in Zusammenarbeit mit der IAEO, INTERPOL, den CBRN-Exzellenzzentren der EU und anderen internationalen Experten, einschließlich EU-Experten. Das UNODC wird die vorgeschlagenen Planübungen mit diesen und gegebenenfalls weiteren Partnern durchführen.

Teilergebnis 3.2: Die Kenntnisse und das Verständnis der Vertragsstaaten in Bezug auf die Bedrohung durch radiologischen und nuklearen Terrorismus werden verbessert.

Tätigkeit 3.2.1: Nationale Präsenzschulungen zur Bekämpfung des radiologischen/nuklearen Terrorismus (UNOCT)

Das UNOCT/UNCCT wird eine gezielte nationale Schulung für einen Vertragsstaat organisieren, um die operative Wirksamkeit des ICSANT zu verbessern, indem den einschlägigen Interessenträgern, unter anderem dem Zoll, Grenzschutzbeamten, Richtern, Staatsanwälten, Strafverfolgungsbehörden, Regulierungsbehörden, dem Verteidigungsministerium, dem Außenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Industrieministerium, dem Justizministerium und den Nachrichtendiensten, die praktische Anwendung des Übereinkommens durch Fallstudien und praktische Übungen demonstriert wird. Die Schulung wird die Kapazitäten der Vertragsstaaten zur Anwendung des ICSANT verbessern, indem diese auch das Risiko und die Bedrohung verstehen, die Vorsorge-, Präventions-, Verbots- und Reaktionsfähigkeiten verbessern, Gegenmaßnahmen entwickeln, die Reaktion auf Vorfälle üben und die internationale Zusammenarbeit im Falle eines Vorfalls von radiologischem und nuklearem Terrorismus verbessern. Das UNOCT/UNCCT wird von der umfassenden Erfahrung seines Schulungsportfolios mit mehr als 1 700 geschulten Beamten profitieren.

Das UNOCT/UNCCT wird mit den interessierten Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um entsprechend ihren Prioritäten und Bedürfnissen die geeigneten Schulungen zur Terrorismusbekämpfung zu ermitteln, unter anderem in folgenden Bereichen:

nationale Schulung – Grundkurs über radiologische und nukleare Bedrohungen, womit das Personal in die Lage versetzt wird, wirksam auf ein radiologisches und nukleares Szenario zu reagieren, und die Einsatzkräfte Empfehlungen erhalten, damit sie in einer Umgebung arbeiten können, die potenziell gefährliche radiologische und nukleare Stoffe enthält;

nationale Schulung – Zwischenkurs über radiologische und nukleare Bedrohungen unter Einbeziehung relevanter Themen im Zusammenhang mit radiologischen und nuklearen Bedrohungen. Dazu gehören zu realistischen Szenarien führende praktische Demonstrationen und Übungen, die die Aufdeckung und das Verbot des illegalen Handels mit radiologischem Material, die Identifizierung von radiologischem oder nuklearem Material an einem Tatort und die Erkennung radiologischer und nuklearer Gefahren und entsprechenden Beweismaterials umfassen;

nationale Schulung – fortgeschrittener Kurs über radiologische und nukleare Bedrohungen, in dem die radiologischen und nuklearen Bedrohungen eingehender behandelt werden, mit besonderem Schwerpunkt auf radiologischen Dispersionsvorrichtungen und improvisierten Kernsprengkörpern;

nationale Schulung – Kurs über radiologische und nukleare Gegenmaßnahmen, wobei der behördenübergreifende Ansatz vorgestellt wird, der sich auf die Entwicklung von Gegenmaßnahmen gegen radiologische und nukleare Bedrohungen und die gemeinsame Reaktion auf radiologische und nukleare Vorfälle durch wichtige nationale Behörden, einschließlich Strafverfolgung, Zoll, Sicherheitsbehörden, Ersthelfer, Nachrichtendienste, öffentliche Gesundheit, Regulierungsbehörden, Industrie usw. konzentriert;

nationale Schulung – Kurs zum Schutz kritischer Infrastrukturen, mit Schwerpunkt auf Sektoren, die direkt angegriffen werden können, wie Kernkraftwerke, Kernforschungsreaktoren, Standorte mit Funkquellen, Verkehrsknotenpunkte sowie Sektoren, die von nichtstaatlichen Akteuren zur Erlangung sensibler und kontrollierter Technologien ins Visier genommen werden könnten.

Ergebnis 4: Intensivierung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, innerhalb und zwischen den Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirkungsvoller praktischer Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens.

Teilergebnis 4.1: Der nach dem ICSANT erforderliche Informationsaustausch wird erleichtert.

Tätigkeit 4.1.1: Kampagne zur Ermutigung der Vertragsstaaten des ICSANT, eine zuständige Behörde und Kontaktstelle gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens zu benennen und die Benennung zu aktualisieren (UNODC)

Das UNODC ist für die Entgegennahme und Verbreitung von Mitteilungen über die Benennung von Behörden zuständig, die von Vertragsstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorgenommen werden. Die eingegangenen Meldungen werden auf der ICSANT-Website des UNODC veröffentlicht.

Das UNODC wird seine Kampagne fortsetzen, um die Staaten, die bereits Vertragsparteien des ICSANT sind, dazu anzuhalten, der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 4 nachzukommen, wonach die Vertragsstaaten die Vereinten Nationen über ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen, die für die Übermittlung und den Empfang von ICSANT-bezogenen Informationen zuständig sind, unterrichten müssen. Die Ziele der im Rahmen des zweiten Ratsbeschlusses durchgeführte Kampagne wurden erreicht; bis zum 11. Mai 2026 hat sie zu 44 neuen Benennungen und 18 Aktualisierungen früherer Benennungen geführt. Zu den Tätigkeiten gehören das Versenden von Schreiben an die zuständigen Ständigen Vertretungen, in denen diese aufgefordert werden, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 nachzukommen; die Durchführung bilateraler Treffen; die Weiterverfolgung möglicher Aktualisierungen früherer Benennungen; die Konzeption und Umsetzung von Verbesserungen im Hinblick auf die Erfüllung der gemäß Artikel 7 Absatz 4 wahrgenommenen Aufgaben, sowie das Werben für Artikel 7 Absatz 4 in einschlägigen Foren.

Tätigkeit 4.1.2: Zweites Treffen der zuständigen nationalen Behörden und ICSANT-Verbindungsstellen (UNODC)

Das UNODC wird im dritten Projektjahr das zweite Treffen dieser zuständigen Behörden und Verbindungsstellen in Wien (Österreich) organisieren und einberufen. Aufbauend auf den Ergebnissen des ersten Treffens, das 2026 in Wien stattfand, wird es unter anderem eine Musterkoordinationsübung und Schulungen dazu umfassen, wie man eine wirksame Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 4 sein kann. Das Treffen richtet sich an die nationalen Verbindungsstellen und andere einschlägige nationale Interessenträger.

Teilergebnis 4.2: Bewährte Verfahren und Erkenntnisse in Bezug auf den Beitritt zum ICSANT und auf dessen Umsetzung werden von den Zielgruppen auf regionaler Ebene genutzt, um die wirksame Umsetzung des ICSANT und die nukleare Sicherung zu verstärken

Tätigkeit 4.2.1: Regionale und subregionale Peer-to-Peer-Workshops zum Austausch bewährter Verfahren und gewonnener Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Beitritt zum ICSANT und seiner Umsetzung (UNOCT)

Das UNOCT/UNCCT wird drei regionale und subregionale Peer-to-Peer-Online-Workshops für eine kleine Zahl von Ländern organisieren, um einen Austausch über bewährte Verfahren und Erkenntnisse über die wirksame Umsetzung des ICSANT durch praktische Fälle zu führen, wobei der Schwerpunkt auf rechtlichen, operativen und kooperativen Rahmen liegt. Die Ergebnisse der Workshops werden in ein Abschlussdokument einfließen, das Fahrpläne und Empfehlungen zur Verbesserung der wirksamen Umsetzung im Hinblick auf die Verbesserung der Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen im Einklang mit den ICSANT-Bestimmungen enthält. Die Veranstaltungen werden die Identifizierung regionaler Spitzenreiter fördern und möglicherweise Beobachter für Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, einbeziehen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1450/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)