95/507/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau des informatisierten Netzes "Animo" in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 291 vom 06/12/1995 S. 0053 - 0054
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (95/507/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (4), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien erfuellte bisher nicht die Bedingungen, um eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (5) zu erhalten. Seitdem haben die italienischen Behörden einen Vertrag abgeschlossen, um die vorgeschriebene Zusammenarbeit mit dem Server-Zentrum "ANIMO" zu gewährleisten. Die italienischen Behörden haben sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieser Entscheidung zu erlassen. In Anbetracht der gemachten Fortschritte und der Verpflichtung der italienischen Behörden ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau des informatisierten Netzes "ANIMO" in Italien wird auf 50 % der Ausgaben für Ausrüstungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission (6), jedoch höchstens 2 000 ECU je ausgerüstete Einheit, festgesetzt. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist auf höchstens 200 Einheiten begrenzt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden Italien von der Kommission auf Vorlage nachstehender Belege erstattet: - der Rechnungen über den Erwerb oder beglaubigte Abschriften dieser Rechnungen, - einer Bescheinigung der italienischen Behörden, daß sie die Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen eingehalten haben, - der Bezeichnung der mit dem Erwerb beauftragten Dienststelle und der Inventarnummer des Materials, - der Bestätigung des Vorhandenseins funktionsfähiger Übertragungsverbindungen. (2) Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Belege spätestens am 1. Juli 1996. (3) Die Erstattung gemäß Absatz 1 betrifft nur den Ausgabenbetrag ohne Mehrwertsteuer. Artikel 3 Die Kommission kann Kontrollen durchführen, um das Vorhandensein und das Funktionieren der Ausstattung zu überprüfen. Nicht vorhandene Ausstattungen oder eventuelle Unregelmäßigkeiten werden der zuständigen Behörde gemeldet. Sie können zur Folge haben, daß die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ganz oder teilweise, nach Maßgabe des Umfangs der beteiligungsfähigen Ausstattung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG und der Folgen für das Funktionieren des Netzes, zurückerstattet werden muß. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (4) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (5) ABl. Nr. L 234 vom 23. 8. 1991, S. 27. (6) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.