31989D0577

89/577/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 1989 zur Änderung der Entscheidung 86/649/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal

Amtsblatt Nr. L 322 vom 07/11/1989 S. 0021 - 0021


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 23. Oktober 1989

zur Änderung der Entscheidung 86/649/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal

(89/577/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die afrikanische Schweinepest grassiert in Portugal seit vielen Jahren.

Mit der Entscheidung 86/649/EWG (3) wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren eine finanzielle Unterstützung gewährt.

Mit der Entscheidung 87/526/EWG (4) hat die Kommission den von Portugal vorgelegten erweiterten Plan zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest genehmigt.

Dank der bisherigen Anstrengungen ist es gelungen, die Auswirkungen der Krankheit zu stabilisieren. Die bis jetzt aufgewendeten Mittel müssen jedoch auch weiterhin aufgebracht und noch erhöht werden, damit die afrikanische Schweinepest auf dem gesamten portugiesischen Hoheitsgebiet getilgt und somit ein weiterer Schritt zur Verwirklichung des Binnenmarkts der Gemeinschaft getan werden kann.

Die portugiesischen Behörden haben bei der Gemeinschaft um eine zusätzliche Beteiligung an den Ausgaben nachgesucht, die sich aus der Fortführung und Erweiterung des 1987 eingeleiteten Tilgungsprogramms ergeben.

Um die bisherigen Ergebnisse nicht zu gefährden, sollte diesem Antrag entsprochen werden, damit die bereits systematisch durchgeführte Aktion fortgeführt und konsolidiert werden kann.

Zur Stützung des Tilgungsprogramms sollten Vorkehrungen für eine teilweise Vorfinanzierung des Beitrags der Gemeinschaft getroffen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 86/649/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die Gemeinschaft erstattet

- 50 % der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Ausgaben;

- 30 % der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten, vor dem 1. Januar 1989 erfolgten Ausgaben;

- 50 % der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten, ab 1. Januar 1989 erfolgten Ausgaben."

2. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

»Ab 1989 können jedoch bis zu 35 % der geschätzten jährlichen Erstattung im Rahmen der Haushaltsmittel auf Vorlage der entsprechenden Belege der portugiesischen Behörden bei der Kommission im voraus gezahlt werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NALLET

(1) ABl. Nr. C 200 vom 5. 8. 1989, S. 9.

(2) Stellungnahme vom 13. Oktober 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 306 vom 28. 10. 1987, S. 35.