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Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes

Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0009 - 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0012
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0012


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BESCHLUSS Nr . 79

vom 22 . Februar 1973

zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invilidität , des Alters und des Todes

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

BESCHLIESST

auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben ,

in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 13 vom 17 . Februar 1961 veröffentlichte Beschluß Nr . 34 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnung aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , in dem klargestellt wird , inwieweit die in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 von den Trägern der übrigen Mitgliedstaaten anzurechnen sind , wenn diese Zeiten weniger als zwölf Monate betragen , die Mindestversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften des Staates , in dem die Zeiten zurückgelegt wurden , jedoch allein schon durch die in diesem Staat zurückgelegten Zeiten erreicht ist ,

in der Erwägung , daß nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 die Ausnahmeregelungen zu Artikel 46 Absatz 2 derselben Verordnung nicht zur Anwendung kommen , wenn der Leistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften , nach denen der Betreffende weniger als zwölf Monate lang versichert war , jedoch auf Grund allein der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten erworben wurde .

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71

FOLGENDES :

1 . Beträgt die Gesamtdauer der in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate , und ist die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Leistungsgewährung erforderliche Mindestversicherungszeit allein schon durch die in dem betreffenden Staat zurückgelegten Zeiten erreicht , so sind diese Zeiten von den Mitgliedstaaten , in denen die betreffende Person versichert gewesen ist , gegebenenfalls für den Erwerb , die Aufrechterhaltung bzw . das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs und bei der Berechnung sowohl des theoretischen Rentenbetrags als auch des Zeitenverhältnisses zu berücksichtigen .

2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 .

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

J . DONIS