91/304/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1990 über Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Landes Bayern zugunsten eines Herstellers von Polyamid- und Polypropylengarnen in Selbitz (Reinhold KG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 156 vom 20/06/1991 S. 0033 - 0038
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1990 über Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Landes Bayern zugunsten eines Herstellers von Polyamid- und Polypropylengarnen in Selbitz (Reinhold KG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/304/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 24. November 1989 meldete die Ständige Vertretung Deutschlands ein Vorhaben zur Gewährung einer Beihilfe in Form eines Zuschusses und eines zinsgünstigen Darlehens zugunsten der von dem Unternehmen Heinrich Reinhold KG (nachstehend Reinhold) in den Jahren 1987 bis 1989 durchgeführten Investitionen an. Zusätzliche Informationen über den Begünstigten und die Beihilfen wurden der Kommission am 26. Januar und 28. Februar 1990 auf Anfrage mitgeteilt. Mit Schreiben vom 26. November 1990 bat die Kommission zudem um Auskunft darüber, wann der Darlehensbetrag von 1,8 Millionen DM ausgezahlt wurde. Die Bundesregierung wurde darauf hingewiesen, daß im Fall einer Nichtbeantwortung davon ausgegangen würde, daß die Beihilfeelemente des zinsverbilligten Darlehens mit dem 1. April 1989 wirksam geworden sind. Die Bundesregierung ist diesem Auskunftsersuchen bislang nicht nachgekommen. Die Anmeldung betraf den von Reinhold am 19. November 1987 und 9. März 1988 beim Bundesamt für Wirtschaft beantragten Zuschuß von 10 % (344 000 DM) für die Erweiterung seines Werks in Selbitz bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 3 440 000 DM in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1988 auf der Grundlage des von der Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 genehmigten Investitionszulagengesetzes. Gleichzeitig wurde vom Freistaat Bayern im Rahmen des von der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 genehmigten bayerischen Regionalbeihilfeprogramms ein Darlehen für einen Zeitraum von acht Jahren bei zwei tilgungsfreien Jahren zu einem Zinssatz von 4 % gewährt. Unter Zugrundelegung des Gesamtinvestitionsbetrags ergibt sich ein Nettosubventionsäquivalent der einzelnen Beihilfen von 12,4 %. Für staatliche Beihilfen an die Kunstfaserindustrie gelten Rahmenbedingungen, die 1977 eingeführt und seitdem alle zwei Jahre - zuletzt 1989 (Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 6. Juli 1989) - verlängert wurden. Die von Reinhold hergestellten Polyamid- und Polypropylengarne fallen in den Anwendungsbereich dieses Beihilfekodexes (der bis Juli 1989 Fasern und Garne für Textilien und ab Juli 1989 sämtliche Endverwendungszwecke erfasst), wonach jedes Beihilfevorhaben zugunsten von Unternehmen der Synthesefaser- und -garnindustrie so zeitig bei der Kommission anzumelden ist, daß diese sich hierzu äussern und gegebenenfalls gegen die geplanten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einleiten kann. Der Beihilfekodex begrenzt die zulässigen Ausnahmen von den allgemeinen Beschränkungen für staatliche Beihilfen ausschließlich auf Maßnahmen, bei denen Investitionen in andere Produktionszweige gefördert werden, während alle auf die Erhöhung der Nettoproduktionskapazität für synthetische Fasern abzielenden Maßnahmen ausgeschlossen sind. Aufgrund der Informationen der deutschen Bundesregierung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die mit den beabsichtigten Beihilfen geförderten Investitionen weder eine Reduzierung der Synthesefaserproduktion des Unternehmens noch - wie im Beihilfekodex angeführt - eine Umstellung auf andere Produktionsbereiche bezwecken. Die Kommission musste vielmehr feststellen, daß mit der Investition in erster Linie eine Steigerung der Produktionskapazität beabsichtigt war. Nach Auffassung der Kommission sind die fraglichen Beihilfen im Gemeinschaftsmarkt für Polyamid- und Polypropylengarne, wo aufgrund der Präsenz zahlreicher Produzenten auf allen Inlandsmärkten ein scharfer Wettbewerb herrscht und der überdies durch eine stagnierende Nachfrage, kapitalintensive Investitionen und verringerte Gewinnspannen gekennzeichnet ist, geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, so daß sie mit den Beihilferegeln in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht vereinbar sind. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluß, daß die Beihilfen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 erfuellen, und leitete das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein. Mit Schreiben vom 17. April 1990 forderte sie die deutsche Bundesregierung zur Äusserung auf. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden durch die Veröffentlichung der Mitteilung an die Bundesregierung (1) unterrichtet. II In ihrer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 11. Mai 1990 übermittelten Stellungnahme bekräftigte die deutsche Regierung ihren Standpunkt, den sie bereits bei der Anmeldung vertreten hatte, daß nämlich die Produktion von Reinhold den Rohfasersektor betreffe, der laut Erklärung des Beihilfeempfängers (zum Zeitpunkt der Investitionen) generell durch eine starke Nachfrage auf dem europäischen Markt und insbesondere von seiten der Kunden des Unternehmens selbst gekennzeichnet sei. Die deutsche Regierung ist daher der Auffassung, daß die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die deutsche Regierung wies ferner darauf hin, daß das zinsverbilligte Darlehen von 1,8 Millionen DM zu einem Zinssatz von 4 % mit einer Laufzeit von acht Jahren bei einem tilgungsfreien Zeitraum von zwei Jahren der Reinhold KG im Frühjahr 1989, d. h. vor Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission, bereitgestellt worden sei. Demgegenüber sei die zehnprozentige Investitionszulage (344 000 DM) nicht ausgezahlt worden, weil der Nachweis gemäß § 2 des Investitionszulagengesetzes, daß das Vorhaben wirtschaftlich besonders förderungswürdig ist, gefehlt habe. Im Laufe des Verfahrens ging bei der Kommission die Stellungnahme eines Unternehmensverbandes der Branche ein. Sie wurde am 19. Oktober 1990 der deutschen Regierung zugeleitet, die sich hierzu nicht weiter äusserte. III Die finanzielle Unterstützung zugunsten von Reinhold im Rahmen des von der Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 genehmigten Investitionszulagengesetzes und des von der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 genehmigten Bayerischen Regionalen Förderprogramms ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da dem Unternehmen damit ermöglicht wird, die obengenannten Beträge zu investieren, ohne die gesamte Kostenlast tragen zu müssen. Die Beihilfe muß gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag bei der Kommission angemeldet werden, da die Kommission nach dem Beihilfekodex für Synthesefasern und Synthesegarn eine vorherige Meldung aller Beihilfevorhaben auch dann verlangt, wenn es sich um die Anwendung genehmigter Beihilferegelungen zugunsten von Unternehmen der Kunstfaserindustrie handelt. Da es die deutsche Regierung versäumt hat, das fragliche zinsverbilligte Darlehen vor seiner Vergabe anzumelden, war die Kommission nicht in der Lage, sich vorher dazu zu äussern. Diese Beihilfe verstösst daher vom Zeitpunkt ihrer Anwendung an gegen das Gemeinschaftsrecht. Die infolge dieses Versäumnisses eingetretene Situation ist besonders ernst, da die Beihilfe dem Empfänger bereits ausgezahlt worden ist. Sie hat damit Wirkungen erzeugt, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Im Fall von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen steht der Kommission nach den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (1) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (2) sowie vom 20. September 1990 in der Rechtssache 5/89 (3) die Möglichkeit offen, den Mitgliedstaat aufzufordern, die unrechtmässig gewährten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern. Das Handelsvolumen der Kunstfaserindustrie ist vor allem im Sektor Polyamid- und Polypropylengarne beträchtlich. Ein Drittel der gesamten EG-Produktion wird in der Gemeinschaft gehandelt. Reinholds Anteil an der Polyamid- und Polypropylen-Produktion der EG beläuft sich auf 0,6 % (über 600 000 Tonnen). Das Unternehmen steigerte seine Produktionskapazität bei Polyamid- und Polypropylengarnen von 2 250 Tonnen im Jahr 1982 auf 4 000 Tonnen im Jahr 1988. Der Export macht 16 % des Umsatzes aus (Stand: 1987). Die geplanten Investitionen zielen auf eine weitere Steigerung der Produktionskapazität um 50 % auf annähernd 6 000 Tonnen mittels einer dritten zusätzlichen Produktions- und Verarbeitungsanlage ab. Damit steigt die Produktionskapazität des Unternehmens auf rund 1 % der gesamten EG-Kapazitäten. In der Gemeinschaft besteht ohnehin eine beträchtliche Überkapazität an Polyamid- und Polypropylengarnen, da sich die Produktionsanteile weiterhin geographisch zugunsten der Dritten Welt verlagern. 1988 betrug die Kapazitätsauslastung bei Polyamid 76 % gegenüber 81 % im Jahr 1986 mit einer geschätzten Überkapazität von insgesamt 41 000 Tonnen. Die Kapazitätsauslastung bei Polypropylengarnen belief sich 1988 - ebenso wie 1986 - auf 83 % mit einer geschätzten Gesamtüberkapazität von 8 000 Tonnen. Die sehr hohen Kapazitätsauslastungsraten, die in der Synthesefaser- und Synthesegarnindustrie der Gemeinschaft erforderlich sind, um eine zufriedenstellende Rentabilität zu erreichen, sind auf zwei sektorspezifische Umstände zurückzuführen: Auf den nachgelagerten Märkten herrscht ein harter Konkurrenzkampf mit der Folge, daß die Abnehmer dem Preisfaktor grösste Bedeutung beimessen; hinzu kommt das Vorhandensein äusserst aktiver Produzenten sowohl aus Niedriglohnländern, die Wettbewerbsvorteile genießen, als auch aus hochindustrialisierten Ländern (USA und Japan), wo die Kapazitätsauslastung nahezu 100 % beträgt. Unter solchen Voraussetzungen bedeuten staatliche Beihilfen, die eine Kostenreduzierung bewirken, für ein Unternehmen zweifellos einen wertvollen Vorsprung vor seinen Konkurrenten. Im Fall von Reinhold tragen die fraglichen Beihilfen erheblich zur Senkung der direkten wie finanziellen Kosten der Investitionen bei und stärken damit die Finanzposition des Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine solche Unterstützung erhalten. Die Wettbewerbsverzerrung ist beträchtlich. Die Beihilfen (Darlehen und Zuschuß) belaufen sich auf ein Nettosubventionsäquivalent von 12,4 %. Wird die Stellung eines Unternehmens im innergemeinschaftlichen Handel durch staatliche Finanzhilfen gegenüber seinen Wettbewerbern gestärkt, so müssen letztere als durch diese Beihilfe benachteiligt angesehen werden. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen, durch die die Investitionskosten, für die das Unternehmen in Selbitz normalerweise aufkommen müsste, gesenkt wurden, geeignet, durch Begünstigung des betreffenden Unternehmens im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen bzw. zu verfälschen zu drohen. Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die dort genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. IV Die in Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b) EWG-Vertrag genannten Ausnahmen von der Unvereinbarkeit sind im vorliegenden Fall wegen der Art der Beihilfen, die zudem nicht für diese Zwecke bestimmt waren, nicht anwendbar. Gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) sind Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Kommission war nie der Meinung, daß die Zonenrandförderung der Bundesrepublik Deutschland automatisch der Kontrolle staatlicher Beihilfen zugunsten von Wirtschaftszweigen, für die eine spezielle Beihilferegelung geschaffen wurde, um eine schwere Krise abzuwenden, entzogen ist. In ihrem Schreiben vom 6. November 1981 zum zehnten Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe hatte sie die deutsche Regierung auf diesen Vorbehalt hingewiesen. Dies wurde von der deutschen Regierung nie beanstandet. Bestätigt wurde diese Haltung 1985 und 1986, als die Kommission die Gewährung staatlicher Beihilfen an Synthesegarnproduzenten in den Zonenrandgebieten Neumünster (4) und Deggendorf (5) untersagte. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) ist daher nicht auf die Reinhold bereits gewährten oder noch zu gewährenden Beihilfen anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 regelt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaats festgestellt werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, sind bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder eines Einzelanwendungsfalls die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen von der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 92 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag eng auszulegen. Diese Ausnahmeregelungen können insbesondere nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission die Überzeugung gewinnt, daß ohne Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, das begünstigte Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die Ausnahmeregelungen auf Fälle angewendet, in denen eine Beihilfe zur Verwirklichung jener Ziele nicht erforderlich ist, so liefe dies darauf hinaus, daß Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile erlangten, indem ihre finanzielle Lage verbessert würde, und daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen würden, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das Gemeinschaftsinteresse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 gerechtfertigt wäre. Weder war die Bundesregierung imstande, eine Begründung für die Anwendung der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Absatz 3 auf die betreffenden Beihilfen zu geben, noch war für die Kommission eine solche Rechtfertigung ersichtlich. Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme gilt für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Nach der Methode für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf nationale Regionalbeihilfen (1), auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird, geht die Kommission davon aus, daß diese Ausnahmevorschrift nur für solche Regionen in Frage kommt, die ein Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung - gemessen in Kaufkraftstandards - von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreiten. Wie aus dem Verzeichnis der beihilfefähigen Regionen (2) ersichtlich, rechtfertigt die wirtschaftliche und soziale Lage der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen bis zum 3. Oktober 1990 weder die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf das Land insgesamt noch auf einzelne Regionen. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist offenkundig, daß die betreffenden Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands bestimmt waren. Beihilfen zugunsten eines Unternehmens der Synthesefaserindustrie sind nicht geeignet, der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) beschriebenen Situation abzuhelfen. Zu der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Ausnahmeregelung zugunsten von "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu bemerken, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten bei Synthesefasern und -garnen im allgemeinen und bei Polyamid- und Polypropylengarn im besonderen sehr rege ist und infolge der vorerwähnten anhaltenden und unbestrittenen Überkapazitäten ein scharfer Wettbewerb herrscht. Daher gilt auch für Synthesefasern und -garne einschließlich Polyamid und Polypropylen der Beihilfekodex für die Synthesefaser- und Synthesegarnindustrie. In ihren Schreiben vom 7. Juli 1987 und 6. Juli 1989, mit denen sie das System der Beihilfekontrolle für weitere zwei Jahre bis zum 19. Juli 1991 verlängerte - also für den hier relevanten Zeitraum - wies die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hin, daß sie zu den geplanten sektoralen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen, die eine Erhöhung der Nettokapazität der Unternehmen dieses Sektors bewirken, von vorneherein eine ablehnende Stellungnahme abgeben werde. Sie erinnerte die Mitgliedstaaten ausserdem daran, daß sie Vorschläge für eine Beihilfegewährung zur Beschleunigung oder Erleichterung der Umstellung von Synthesefasern auf andere Tätigkeiten oder zur Umstrukturierung zum Zwecke der Kapazitätsverringerungen weiterhin wohlwollend prüfen werde. In diesen Schreiben machte die Kommission die Mitgliedstaaten erneut darauf aufmerksam, daß Beihilfevorhaben aller Art zugunsten von Unternehmen der Synthesegarn- und Synthesefaserindustrie ihr vorher zu melden sind. Die hier in Frage stehende Investition zielt hauptsächlich darauf ab, die Produktionskapazität des Unternehmens durch Installierung einer dritten Produktions- und Verarbeitungsanlage um 50 % und damit den Gesamtausstoß an Polyamid- und Polypropylengarnen auf 6 000 Tonnen zu erhöhen. Die begrenzte Erhöhung der Belegschaft um 14 Beschäftigte, die für den Betrieb dieser dritten Anlage erforderlich sind, bewirkt zudem eine bedeutende Steigerung der Gesamtproduktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Die betreffenden Beihilfen laufen angesichts des Hauptziels des Investitionsplans von Reinhold dem Beihilfekodex für die Synthesefaser- und Synthesegarnindustrie zuwider. Die Investition weist überdies keine besonderen Merkmale auf, die es rechtfertigen würden, daß die Kommission die betreffenden Beihilfen von den im Beihilfekodex niedergelegten Regeln, nach denen jede Form staatlicher Unterstützung zu vermeiden ist, ausnimmt, denn jede weitere Kapazitätssteigerung steht im Widerspruch zum Gemeinschaftsinteresse (das auf einen Kapazitätsabbau gerichtet ist) und verschlechtert die Lage der Konkurrenzunternehmen, die alle unter dem Überangebot auf dem Markt leiden. Die deutsche Regierung macht in ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens geltend, daß die von Reinhold hergestellten Garnarten besondere Merkmale aufweisen (Rohfasern) und einer speziellen Färbetechnik unterzogen werden, die von Kunden mit besonderen Ansprüchen sehr geschätzt werden und dem Unternehmen zu einem Wettbewerbsvorsprung verhelfen. Hierzu ist festzustellen, daß es in der EG insgesamt eine Überproduktion an Polyamid- und Polypropylengarnen gibt und daß die von Reinhold hergestellte Faserart keine besonderen, innovativen Merkmale aufweist, so daß sie in hochwertiger Qualität auch von zahlreichen anderen Firmen hergestellt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß das begünstigte Unternehmen konstant positive Ergebnisse erzielt, so daß die Marktkräfte an sich ausgereicht hätten, um eine normale Entwicklung des Unternehmens zu gewährleisten und die Durchführung der betreffenden Investition ohne staatliche Hilfe sicherzustellen. In den letzten Jahren hat die Kommission den Mitgliedstaaten stets untersagt, Synthesefaser- oder Synthesegarnherstellern in ähnlicher oder gar identischer Situation - d. h., wenn das betreffende Unternehmen nur die Produktion modernisieren oder rationalisieren wollte, ohne daß davon Änderungen betroffen waren, die nach der Beihilferegelung für Synthesefasern vorgenommen werden mussten - finanzielle Hilfen zu gewähren. Daher ist auch in Anbetracht aller vorausgehenden Überlegungen zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" festzustellen, daß die Beihilfen dadurch, daß die Kosten des betreffenden Unternehmens künstlich gesenkt wurden, die Wettbewerbsstellung anderer Produzenten der Gemeinschaft geschwächt haben und somit eine weitere Verringerung der Kapazitätsauslastung zum Nachteil von Herstellern bewirken, die bisher dank einer Umstrukturierung und Verbesserung von Produktion und Qualität aus eigener Kraft überleben konnten und nun möglicherweise vom Markt gedrängt werden. Mithin lässt sich nicht sagen, daß die Beihilfen für das fragliche Unternehmen, dessen Marktstellung nicht mehr allein durch seine eigene Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft bestimmt wird, zu einer Entwicklung beitragen, die aus Sicht der Gemeinschaft geeignet wäre, den handelsverzerrenden Folgen der Beihilfen entgegenzuwirken. Die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gilt auch für Beihilfen, die der Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete dienen, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die sektoralen Auswirkungen von Regionalbeihilfen müssen wegen der nicht sehr stabilen Lage der Kunstfaserindustrie selbst für die am schlechtesten gestellten Gebiete, zu denen Selbitz nicht gehört, geprüft werden. Die Kommission untersucht die wirtschaftliche und soziale Lage vor allem im Rahmen des Gemeinschaftsinteresses, das auf diesem Sektor auf Kapazitätsabbau gerichtet ist. Die begrenzte Auswirkung der Investitionen Reinholds auf den Arbeitsmarkt - nur vierzehn neue Arbeitsplätze - reicht selbstverständlich nicht aus, die Kommission dazu zu bewegen, ihre nach dem Beihilfekodex grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie aufzugeben. Die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. V Aus alledem folgt, daß die Beihilfe in Form eines im Frühjahr 1989 im Rahmen des bayerischen regionalen Förderprogramms gewährten zinsverbilligten Darlehens von 1,8 Millionen DM rechtswidrig ist, weil die deutsche Regierung ihrer Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Zudem erfuellt die von Reinhold unrechtmässig in Anspruch genommene Beihilfe - wie oben dargelegt - nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag. Die Beihilfe muß daher zurückgefordert werden. Bei der Quantifizierung dieser Beihilfe hat die Kommission die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe geltenden marktüblichen Zinssatz (7,8 %, wenn vom 1. April 1989 ausgegangen wird) und dem Darlehenszinssatz von 4 % mit 3,86 % berechnet. Damit beläuft sich der Zinszuschuß zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf 53 044 DM. Auch für den im Rahmen des Investitionszulagengesetzes noch ausstehenden Zuschuß von 10 % (344 000 DM) sind die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 nicht gegeben, so daß dieser Zuschuß nicht gezahlt werden darf. Für jeden Monat, den die deutsche Regierung mit der Erfuellung dieser Verpflichtung in Verzug ist, hat sie von Reinhold die Erstattung des Zinszuschusses, der sich auf 2 588 DM monatlich beläuft, einzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland dem Unternehmen Reinhold KG im April 1988 in Form eines Zinszuschusses zu einem Darlehen von 1,8 Millionen DM - der sich bis zum Erlaß dieser Entscheidung auf 53 044 DM beläuft - gewährt hat, verstösst gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und ist daher rechtswidrig. Ausserdem ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2) Die demselben Unternehmen in Form eines Zuschusses von 344 000 DM gewährte Beihilfe ist im Sinne von Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht freigegeben werden. Artikel 2 (1) Die deutsche Regierung ist gehalten, den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zinszuschuß von 53 044 DM unverzueglich von dem Unternehmen Reinhold KG zurückzufordern. (2) Die deutsche Regierung macht darüber hinaus die sich im Zusammenhang mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Darlehen von 1,8 Millionen DM ergebende Beihilfe unverzueglich in der Weise rückgängig, daß sie entweder die Rückzahlung des Darlehens fordert oder auf das Darlehen den Marktzinssatz von 7,86 % anwendet, der dem Zinssatz für die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergebenen Darlehen (Programme M1 und M2) entspricht. Für jeden Monat, den die deutsche Regierung mit der Erfuellung dieser Verpflichtung in Verzug ist, fordert sie von der Reinhold KG den monatlichen Zinszuschuß von 2 588 DM zurück. Artikel 3 Die deutsche Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (2) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 6.