77/672/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1977 zur Bestimmung der Behörde, die die Befugnisse der Anstellungs- bzw. der Einstellungsbehörde für das Personal des Kontrollausschusses und Rechnungsprüfers der EGKS ausübt
Amtsblatt Nr. L 275 vom 27/10/1977 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0134
BESCHLUSS DES RATES vom 24. Oktober 1977 zur Bestimmung der Behörde, die die Befugnisse der Anstellungs- bzw. der Einstellungsbehörde für das Personal des Kontrollausschusses und Rechnungsprüfers der EGKS ausübt (77/672/EWG, Euratom, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf Artikel 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist am 1. Juni 1977 in Kraft getreten. Dieser Vertrag hat unter anderem die Errichtung eines Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Ziel. Nach Artikel 28 dieses Vertrages endet das Amt der Mitglieder des Kontrollausschusses und das Amt des Rechnungsprüfers der EGKS, sobald diese den Bericht über das Rechnungsjahr hinterlegen, das dem Rechnungsjahr vorangeht, in dem die Mitglieder des Rechnungshofes ernannt werden. Daher ist die Behörde zu bestimmen, die die Befugnisse der Anstellungs- bzw. der Einstellungsbehörde hinsichtlich des dem Kontrollausschuß und dem Rechnungsprüfer der EGKS unterstehenden Personals nach Ablauf der Amtszeit der letztgenannten ausübt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Befugnisse, die der zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigten Behörde (Einstellungsbehörde) durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden hinsichtlich des dem Kontrollausschuß und dem Rechnungsprüfer der EGKS unterstehenden Personals wie folgt ausgeuebt: a) durch den Rat auf Vorschlag des Rechnungshofes und im Einvernehmen mit ihm bei der Anwendung des Artikels 1, des Artikels 30 Absatz 2 und der Artikel 31 und 50 des Statuts, b) durch den Rechnungshof in den übrigen Fällen. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Anwendung des Artikels 28 des Vertrages zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergibt. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1977. Im Namen des Rates Der Präsident A. HUMBLET