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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1557

8.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1557 DES RATES

vom 29. Juni 2026

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf eine überarbeitete Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 14.18 und eine überarbeitete Liste der Sachverständigen gemäß Artikel 13.15 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates (1) geschlossen.

(2)

Nach Artikel 14.18 des Abkommens stellt der nach Artikel 15.1 des Abkommens eingesetzte Handelsausschuss eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). Mit dem Beschluss Nr. 2/2011 vom 23. Dezember 2011 (2) hat der Handelsausschuss die Liste der Schiedsrichter aufgestellt.

(3)

Die Vertragsparteien des Abkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben den Wunsch geäußert, auf der Liste der Schiedsrichter einen Teil der koreanischen Staatsangehörigen, einen Teil der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und einen Teil der Nichtstaatsangehörigen, die für den Vorsitz vorgesehen sind, zu ersetzen. Damit diese Ersetzung wirksam wird, muss die überarbeitete Liste der Schiedsrichter vom Handelsausschuss angenommen werden.

(4)

Nach Artikel 13.15 Absatz 3 des Abkommens einigen sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die auf dem Gebiet des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung des Abkommens über Fachwissen verfügen und willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Abkommens zu fungieren (im Folgenden „Sachverständige“). Mit dem Beschluss Nr. 2/2012 vom 27. Juni 2012 (3) hat der EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Ausschuss ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“) eine Liste von 18 Sachverständigen erstellt. Diese Liste wurde zuletzt 2019 mit dem Beschluss Nr. 1/2019 (4) des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überarbeitet.

(5)

Die Vertragsparteien haben den Wunsch geäußert, auf der Liste der Sachverständigen einen Teil der nichtstaatsangehörigen Sachverständigen, die für den Vorsitz vorgesehen sind, zu ersetzen. Damit diese Ersetzung wirksam wird, muss die überarbeitete Liste der Sachverständigen vom Handelsausschuss angenommen werden.

(6)

Der Handelsausschuss soll die überarbeitete Liste der Schiedsrichter und die überarbeitete Liste der Sachverständigen auf seiner nächsten Sitzung oder, wenn dies früher geschehen soll, im schriftlichen Verfahren annehmen.

(7)

Die Beschlüsse des Handelsausschusses werden im Falle ihrer Annahme Rechtswirkung für die Union entfalten.

(8)

Es ist daher zweckmäßig, den im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die überarbeitete Liste der Schiedsrichter und in Bezug auf die überarbeitete Liste der Sachverständigen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf eine überarbeitete Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter gemäß Artikel 14.18 des Abkommens zu fungieren, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf eine überarbeitete Liste der Sachverständigen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 13.15 des Abkommens zu fungieren, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MOUSHOUTTAS


(1)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2169/oj).

(2)  Beschluss Nr. 2 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Aufstellung einer Schiedsrichterliste nach Artikel 14.18 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/111(1)/oj).

(3)  Beschluss Nr. 2/2012 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 27. Juni 2012 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/742/oj).

(4)  Beschluss Nr. 1/2019 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 30. September 2019 zur Festlegung einer überarbeiteten Liste der Sachverständigen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Artikel 13.15 des Abkommens zu fungieren (ABl. L 264 vom 17.10.2019, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1734/oj).


ANHANG I

 

BESCHLUSS Nr. [X]/2026 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom [Tag und Monat] 2026

über die überarbeitete Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren, gemäß Artikel 14.18 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 14.18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Abkommen ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen, bei dem Streitigkeiten dadurch gelöst werden, dass ein Schiedspanel angerufen wird.

(2)

Im Falle einer Streitigkeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen; wird diese Einigung nicht erzielt, so werden die Panelmitglieder durch Losentscheid aus einer Namensliste ausgewählt.

(3)

Am 23. Dezember 2011 hat der Handelsausschuss EU-Korea den Beschluss Nr. 2 (1) zur gemäß Artikel 14.18 des Abkommens erfolgenden Aufstellung einer Liste von 15 Personen angenommen, die als Schiedsrichter in Panelverfahren dienen können.

(4)

Die Vertragsparteien haben den Wunsch geäußert, auf der Liste der Schiedsrichter einen Teil der koreanischen Staatsangehörigen, der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Nichtstaatsangehörigen, die für den Vorsitz vorgesehen sind, zu ersetzen. Damit diese Änderung wirksam wird, sollte die überarbeitete Liste der Personen vom Handelsausschuss EU-Korea gebilligt werden. Daher sollte die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene überarbeitete Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren, gemäß Artikel 14.18 des Abkommens angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, die im Sinne des Artikels 14.18 des Abkommens als Schiedsrichter fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Für den Handelsausschuss

Ko-Vorsitz des Handelsausschusses seitens der Europäischen Union

[Name]

Ko-Vorsitz des Handelsausschusses seitens der Republik Korea

[Name]


(1)  Beschluss Nr. 2 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Aufstellung einer Schiedsrichterliste nach Artikel 14.18 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.

ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

Von Korea vorgeschlagene Schiedsrichter:

 

Insoo PYO

 

Seungwha CHANG

 

Sungjoon CHO

 

Joongi KIM

 

Jaemin LEE

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter:

 

Mary FOOTER

 

Marcus KRAJEWSKI

 

Crenguta LEAUA

 

Joost PAUWELYN

 

Hélène RUIZ FABRI

Vorsitzende:

 

William DAVEY

 

Merit JANOW

 

Penelope Jane RIDINGS

 

Valerie HUGHES

 

Marco Tulio MOLINA TEJEDA


ANHANG II

 

BESCHLUSS Nr. [X]/2026 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom [Tag und Monat] 2026

über die überarbeitete Liste der Sachverständigen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen zu fungieren, gemäß Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 13.15 und 15.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13.15 Absatz 3 des Abkommens sollen die Vertragsparteien eine Liste von mindestens 15 Personen erstellen, die willens und in der Lage sind, bei sich aus Kapitel 13 des Abkommens ergebenden Fragen als Mitglieder einer Sachverständigengruppe zu fungieren, und die auf dem Gebiet des genannten Kapitels, insbesondere im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung, über Fachwissen verfügen. Mindestens fünf dieser Personen sollen nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen; diese sind für den Vorsitz in den Sachverständigengruppen vorgesehen.

(2)

Am 27. Juni 2012 einigten sich die Vertragsparteien im EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ mit dem Beschluss Nr. 2/2012 (1) auf eine Liste von 18 Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppen fungieren können. Diese Liste wurde zuletzt 2019 durch den Beschluss Nr. 1/2019 (2) desselben Ausschusses überarbeitet.

(3)

Die Vertragsparteien haben den Wunsch geäußert, einen Teil der Nichtstaatsangehörigen, die in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen können, zu ersetzen.

(4)

Daher sollte die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene überarbeitete Liste der Sachverständigen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen zu fungieren, gemäß Artikel 13.15 des Abkommens angenommen werden.

(5)

Damit diese Änderung wirksam wird, sollte die überarbeitete Liste der Sachverständigen vom Handelsausschuss EU-Korea gebilligt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die überarbeitete Liste der Sachverständigen, die im Sinne des Artikels 13.15 des Abkommens als Mitglieder der Sachverständigengruppen fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu [Brüssel/Seoul] am [Tag und Monat] 2026.

Für den Handelsausschuss

Ko-Vorsitz des Handelsausschusses seitens der Europäischen Union

[Name]

Ko-Vorsitz des Handelsausschusses seitens der Republik Korea

[Name]


(1)  Beschluss Nr. 2/2012 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 27. Juni 2012 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.

(2)  Beschluss Nr. 1/2019 des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vom 30. September 2019 zur Festlegung einer überarbeiteten Liste der Sachverständigen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Artikel 13.15 des Abkommens zu fungieren.

ANHANG

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN

Von der Republik Korea benannte Sachverständige:

 

Sung Wook LEE

 

Jaemin LEE

 

Chang Young KWON

 

Suh-Yong CHUNG

 

Taek-Whan HAN

 

Won-Mog CHOI

Von der Europäischen Union benannte Sachverständige:

 

Eddy LAURIJSSEN

 

Jorge CARDONA

 

Karin LUKAS

 

Hélène RUIZ FABRI

 

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

 

Geert VAN CALSTER

Vorsitzende:

 

Brian LANGILLE

 

Kevin BANKS

 

Le HA THANH

 

Jill MURRAY

 

Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ

 

Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1557/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)