2000/797/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 323 vom 20/12/2000 S. 0005 - 0024
Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/797/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1) (6. Stahlbeihilfenkodex), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(2) gemäß obengenanntem Artikel und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Anfang 1998 stellte die Kommission im Jahresabschluss der Preussag Stahl AG fest, dass diesem Unternehmen durch Deutschland seit mehreren Jahren wiederholt Subventionen gewährt wurden. Die Kommission trug diesen Fall unter der Nummer NN 55/98 im Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen ein; zur besseren Beurteilung der Sachlage übermittelte die Kommission Deutschland am 16. März 1998 und am 27. Mai 1998 Auskunftsersuchen, die am 27. April 1998, 18. September 1998, 12. November 1998 und 18. Januar 1999 beantwortet wurden. Am 20. Juli 1998 übermittelte die Kommission Deutschland Kopien von Entscheidungen der Kommission zu den Vorgängen NN 68/90 und NN 114/91. Schließlich fanden am 29. September 1998 und 29. Januar 1999 zwei Fachbesprechungen statt. (2) Mit Schreiben vom 3. März 1999 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des 6. Stahlbeihilfenkodex wegen der Beihilfemaßnahmen zu eröffnen, die von Deutschland nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZonenRFG) Salzgitter AG, Preussag Stahl AG (PSAG) und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns, mehreren heute unter der Bezeichnung SAG - Stahl und Technologie zusammengefassten Unternehmen, gewährt wurden. (3) Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, sich zu der genannten Beihilfe zu äußern. (4) Von Seiten der Beteiligten gingen diesbezügliche Äußerungen bei der Kommission ein, die sie an Deutschland mit der Möglichkeit zur Äußerung weiterleitete, das mit Schreiben vom 12. Juli 1999 seine Äußerungen abgegeben hat. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN Darstellung der Gewährung der Maßnahmen/Begünstigte (5) Während im Zusammenhang mit der PSAG Gerüchte über eine Annäherung an ein anderes Unternehmen bzw. einen etwaigen Aufkauf kursierten, stellte die Kommission bei Durchsicht der Jahresabschlüsse der PSAG für 1994/95 und 1995/96 fest, dass seitens Deutschlands verschiedentlich Subventionen gewährt wurden. So erscheint folgender Posten auf der Passivseite der Bilanzen: (6) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) In den Erläuterungen zu diesen Bilanzen wird im Hinblick auf die "Sonderposten mit Rücklageanteil" darauf hingewiesen, dass die Bildung dieser Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG, § 4 FördergebietsG und § 6b EStG möglich war. (8) In mehreren Schreiben Deutschlands werden diese "Sonderposten mit Rücklageanteil" wie folgt aufgegliedert (in Mio. DEM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (9) Aus den Abschlüssen der Konzernunternehmen geht hervor, dass auch von einigen Tochtergesellschaften Rücklagen gebildet wurden, insbesondere aufgrund des ZonenRFG. (10) Die PSAG übernahm 1989 den Hüttenbetrieb "Salzgitter AG" anlässlich seiner Privatisierung und erwarb 1992 die Walzwerke Ilsenburg GmbH zurück. Die PSAG wurde Ende 1997/Anfang 1998 vom Preussag-Konzern an das Land Niedersachsen und die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) verkauft und in Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG) umbenannt. Rund 60 % des Kapitals der SAG wurden im Juni 1998 an der Börse eingeführt. Trotz des Wechsels der Aktionäre führen die Unternehmen Salzgitter AG, PSAG und SAG ihre Tätigkeit in der Eisen- und Stahlindustrie offensichtlich fort. (11) Bei einer Personalstärke von insgesamt 12000 Mitarbeitern belief sich der konsolidierte Umsatz des Unternehmens 1997 auf 5,4 Mrd. DEM. Es verfügt über drei Werke in Salzgitter, Peine und Ilsenburg. (12) Salzgitter und Peine liegen im Zonenrandgebiet (ZRG). (13) Wie in der Eröffnung des Verfahrens erwähnt, sind Salzgitter AG, PSAG und SAG - Stahl und Technologie Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Vorgeschichte der Regelung nach dem ZonenRFG (14) Die steuerlichen Regelungen zugunsten der Grenzgebiete zur DDR und zur CSFR gehen auf die 50er und 60er Jahre zurück. Um den speziellen wirtschaftlichen Nachteilen des damaligen Zonenrandgebiets Rechnung zu tragen, wurde 1971 das Zonenrandförderungsgesetz verabschiedet und nach Prüfung gemäß Artikel 87 und 88 (früher 92 und 93) EG-Vertrag von der Europäischen Kommission gebilligt, wonach für in dieser Region getätigte Investitionen steuerliche Anreize geschaffen wurden. So wurden beispielsweise in höherem Maß als in den allgemeinen Rechtsvorschriften Sonderabschreibungen und die Bildung steuerfreier Rücklagen genehmigt. In der Folge wurde dieses Gesetz mehrfach geändert, was schließlich dazu führte, dass 1988 von der Kommission neue Entscheidungen hinsichtlich der Genehmigung von Regionalbeihilfen gefasst wurden. 1991 schließlich hat die Kommission mit ihrer Entscheidung zu den Vorgängen NN 68/90 und NN 114/91 festgelegt, dass es sich bei Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und dass diese Beihilfen vereinbar sind. Mit den Entscheidungen von 1991 wurden der Zeitplan sowie die von Deutschland festgelegten Modalitäten zur Abschaffung der Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen bis spätestens 1995 bestätigt. Wirkung der Maßnahmen (15) In mehreren Schreiben, insbesondere vom 29. Oktober 1990, 27. April 1998 und 10. Mai 1999 führt Deutschland Einzelheiten und Beispiele für die Auswirkungen von Sonderabschreibungen und/oder steuerfreien Rücklagen an. (16) Die Wirkung der Sonderabschreibungen beruht auf der Festlegung einer höheren Abschreibung auf zuschussfähige Investitionen in dem bzw. den ersten Jahr(en) als nach den allgemeinen Vorschriften möglich wäre. So verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage in dem bzw. den ersten Jahr(en). Für die restliche Abschreibungsdauer werden geringere Abschreibungen festgelegt. Aus den Wertberichtigungsmechanismen ergibt sich ein Unternehmenserfolg für das Unternehmen, dem diese Sonderabschreibungen zugute kommen. (17) Nach einem ähnlichen Prinzip wirken sich die steuerfreien Rücklagen als Unternehmenserfolg aus. (18) Der Betrag des Unternehmenserfolgs variiert insbesondere je nach verwendetem Abzinsungssatz und nach dem Satz der Körperschaftsteuer. Die Investitionen und die von Deutschland gewährten steuerlichen Begleitmaßnahmen (19) Nach Mitteilung Deutschlands hat die Salzgitter-Gruppe seit 1986 insgesamt ein Investitionsvolumen in Höhe von 2,3 Mrd. DEM in seinen Bilanzen verbucht, wovon etwa 1,6 Mrd. DEM Salzgitter AG, dann Preussag Stahl AG und verschiedenen Tochtergesellschaften des EGKS-Bereichs die Verbuchung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG ermöglichten. Nur ein geringfügiger Anteil der in Frage kommenden Investitionen sei nicht dem EGKS-Bereich zuzurechnen, und andere Investitionen seien für Umweltschutzzwecke getätigt worden. In dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens von der Kommission geäußerte Zweifel (20) In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die der Salzgitter AG/Preussag Stahl AG sowie den EGKS-Tochtergesellschaften des Eisen- und Stahlkonzerns (Unternehmenszusammenschluss unter der derzeitigen Bezeichnung "SAG") in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährten Subventionen rechtswidrige staatliche Beihilfen sind. (21) Unter Berücksichtigung von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sowie der einzelnen, spätestens seit 1986 geltenden Fassungen des Stahlbeihilfenkodex erkannte die Kommission in der ersten Phase der Prüfung des Vorgangs keine Anhaltspunkte, wonach einige der fraglichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Insbesondere dürfte sich Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht auf den vorliegenden Fall anwenden lassen; des Weiteren erschien die Unterscheidung zwischen Investitionen innerhalb bzw. außerhalb des EGKS-Bereichs unhaltbar. Schließlich fehlten Informationen, um die Vereinbarkeit von Förderprojekten des Umweltschutzes, die von den fraglichen Unternehmen durchgeführt werden, nachzuweisen. (22) Ferner erwähnte die Kommission Zweifel bzw. Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer Prüfung, insbesondere zu nachstehenden Punkten: - vollständige Erfassung der Investitionen, für die nach dem ZonenRFG Beihilfen gewährt wurden; - exakte Ermittlung der Beihilfeintensität für die fraglichen Fördermaßnahmen; - etwaige Erstattung unzulässiger und unvereinbarer Beihilfen durch die SAG. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (23) Im Rahmen des Verfahrens trat lediglich die UK Steel Association als beteiligter Dritter auf. In ihrem Schreiben vom 19. Mai 1999 macht sie im wesentlichen geltend, dass es sich bei den derzeit geprüften Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen handelt. (24) Insbesondere würden diese Maßnahmen keine allgemeinen Maßnahmen darstellen, weil sie sich geographisch auf das Zonenrandgebiet beschränkten. (25) Der von Deutschland geltend gemachte Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag könne von der Kommission nicht akzeptiert werden, denn wie vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung UK Steel Association gegen Kommission festgestellt worden sei, gehe der Stahlbeihilfenkodex den Vorschriften vor, die für andere Sektoren gelten. Darüber hinaus sei der Kodex restriktiv auszulegen. (26) Zu keinem Zeitpunkt seit 1986 sei nach den jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodizes die Gewährung von Regionalbeihilfen für im Zonenrandgebiet liegende Unternehmen zulässig gewesen. (27) UK Steel Association hält es darüber hinaus für zweifelhaft, ob Umweltschutzbeihilfen im Rahmen dieses Vorgangs genehmigt werden dürften. (28) Das Argument, wonach bestimmte Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten der SAG außerhalb des EGKS-Bereichs genutzt worden seien, dürfe von der Kommission nicht akzeptiert werden, da die Tätigkeiten des Unternehmens innerhalb und außerhalb des EGKS-Bereichs sehr eng miteinander verknüpft seien. Somit sei die Gefahr eines Spillover-Effekts sehr hoch. (29) Schließlich fordert UK Steel Association die Kommission auf, die vorläufige Rückforderung der Beihilfen zu verlangen. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (30) Als Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens legte Deutschland Bemerkungen zu zwölf Hauptpunkten vor. Anlässlich von Treffen, bei denen Vertreter Deutschlands, der SAG und der Kommission am 16. Dezember 1999 und 7. März 2000 in Brüssel zusammenkamen, wurden mehrere Punkte eines Schreibens vom 10. Mai 1999 angesprochen, die anschließend in Schreiben Deutschlands vom 17. Januar und 28. März 2000 bestätigt wurden. (31) Insgesamt stellen sich die Analysen Deutschlands wie folgt dar: (32) Erstens ist Deutschland seiner Auffassung nach der Pflicht zur Mitteilung über die Regelung nach dem ZonenRFG gegenüber der Kommission nachgekommen. (33) Zweitens stellt Deutschland zur Frage der Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gemäß dem ZonenRFG fest, dass dieses Gesetz eine allgemeine steuerliche Rechtsvorschrift für ein größeres Gebiet Deutschlands ist. Die Befreiungen würden von der Finanzverwaltung ausnahmslos den Unternehmen gewährt, die die Zuteilungskriterien erfuellten (ohne spezifische Berücksichtigung von Nationalität, Geschäftssitz, Geschäftstätigkeit usw.). (34) Das ZonenRFG wurde von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigt, mit dem die durch die Teilung Deutschlands verursachten Nachteile ausgeglichen werden sollen. Diese Elemente sind im Wortlaut des Gesetzes angeführt. Die Begünstigten erhielten nur einen Ausgleich ohne zusätzlichen Vorteil. Hierbei verweist Deutschland auf den 27. Bericht über die Wettbewerbspolitik, in dem in Ziffer 231 das Zonenrandgebiet erwähnt wurde. Angesichts seines politischen und rechtlichen Inhalts ist das ZonenRFG keine normale regionale Beihilferegelung. Sein Ziel bestand darin, den Unternehmen dieser Region dieselben Chancen wie ihren Mitbewerbern einzuräumen. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag macht per se die Beihilfen vereinbar, auf die er sich bezieht, während Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission die Möglichkeit verleiht, Beihilfen zu genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Aus einem Textvergleich der Absätze 1 und 2 des Artikels 87 geht hervor, dass die Kommission im vorliegenden Fall nur zu prüfen hat, ob - das Unternehmen in einem durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiet liegt, - das Gebiet durch diese Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile hat, - die Beihilfe dem Ausgleich dieser Nachteile dient, - die Beihilfe der Höhe nach erforderlich ist. Sind diese Voraussetzugen erfuellt, was beim ZonenRFG der Fall ist, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (35) Drittens weist Deutschland in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht darauf hin, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die strittigen Maßnahmen anwendbar ist, auch wenn der EGKS-Vertrag keinen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag entsprechenden Artikel enthalte. (36) Das ZonenRFG ist keine regionale Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag, sondern eine Maßnahme mit dem Ziel des Ausgleichs der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des EG-Vertrags auch für den EGKS-Bereich, sofern die strittige konkrete Frage nicht im primären oder sekundären Recht des EGKS-Vertrags geregelt wird. Diese Rechtsprechung ist auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar. Dadurch lässt sich eine Lücke des EGKS-Vertrags schließen. Der wirtschaftspolitische Ansatz von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag lässt sich nicht sektorspezifisch beschränken, sondern zielt auf eine Gleichbehandlung für alle Unternehmen im Zonenrandgebiet ungeachtet ihres Tätigkeitsbereichs ab. Darüber hinaus waren die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf den EGKS-Bereich für allgemeine und regionale Beihilfen bis Ende 1985 anwendbar, ausdrücklich zumindest während der Laufzeit des ersten Stahlbeihilfenkodex(4). Darüber hinaus wird insbesondere in den Erwägungsgründen des dritten(5) und sechsten Stahlbeihilfenkodex der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wiederholt. Somit vertritt Deutschland die Auffassung, dass die derzeit geprüften Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen sind und verweist zur Untermauerung seiner Ausführungen auf den 26. Bericht über die Wettbewerbspolitik. (37) Darüber hinaus weist Deutschland darauf hin, dass - das ZonenRFG 1995 auslief und nicht verlängert wurde; - kein Schaden entstanden ist; darüber hinaus hat sich kein Mitbewerber bei der Kommission über die Gewährung von Sonderabschreibungen an die betreffenden Unternehmen beschwert; - die SAG als einziges Unternehmen von der Begünstigung durch das ZonenRFG mehrere Jahre nach Auslaufen des Gesetzes ausgenommen würde; - die Jahresabschlüsse der betreffenden Unternehmen jährlich veröffentlicht und der Kommission übermittelt worden sind, insbesondere die von 1992; - die Jahresabschlüsse des Unternehmens bis 1990 steuerrechtliche Bestandskraft erlangt haben, was für die vorhergehenden Jahre zu einem Konflikt zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Regelungen zum Vertrauensschutz führen könnte; - beihilferechtliche Aspekte steuerlicher Vorschriften erst in jüngerer Zeit in die diesbezügliche Beihilfepolitik einbezogen wurden, während zur Zeit der Bildung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen die Prüfung der Investitionsbeihilfen insbesondere auf "Investitionszuschüsse" und "Investitionszulagen" abzielte. Hierzu wird auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff vom Juni 1998 und auf die Mitteilung über die steuerlichen Beihilfen verwiesen(6), - schließlich, dass das Unternehmen vor dem Gericht erster Instanz Klage gegen den Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens erhoben hat. (38) Viertens müsste die Kommission nach Auffassung Deutschlands, falls die Beihilfen nach der Regelung des ZonenRFG als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sein sollten, diese Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag, insbesondere als Folge des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96(7), feststellen. (39) Fünftens beruft sich Deutschland auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(8), der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht. Die Anwendung dieses Artikels auf den EGKS-Bereich geht insbesondere darauf zurück, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist. Darüber hinaus hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung 96/617/EGKS (Acciaierie di Bolzano)(9) eine zehnjährige Verjährungsfrist angewendet. (40) Die Verjährungsfrist wurde mit Schreiben der Kommission vom 16. März 1998 unterbrochen. Eine Abrechnung über zehn Jahre fällt mitten in den Ablauf eines Geschäftsjahres des Unternehmens, das am 30. September endet. Nach Auffassung Deutschlands führt eine Abgrenzung von Investitionen innerhalb eines Geschäftsjahres zu sehr komplexen administrativen Problemen. Somit vertritt Deutschland die Auffassung, dass die Kommission ihre Untersuchung auf einen Zeitraum ab dem 1. Oktober 1988 begrenzen muss. Somit sind 195 Mio. DEM an Investitionsmitteln aus der Berechnungsgrundlage für die Beihilfen herauszunehmen. (41) Sechstens macht Deutschland geltend, dass zwischen Investitionen innerhalb des EGKS-Bereichs und solchen außerhalb des EGKS-Bereichs entsprechend der Art der Produkte zu unterscheiden ist. Insgesamt machen die Geschäftstätigkeiten außerhalb des EGKS-Bereichs 1,3 % der Gesamtinvestitionen aus. (42) Hierzu verweist Deutschland insbesondere auf die Entscheidung 1999/720/EGKS der Kommission (Gröditzer Stahlwerke)(10) und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Standorte für die Produktion innerhalb des EGKS-Bereichs und außerhalb des EGKS-Bereichs physisch voneinander getrennt sind. Darüber hinaus lasse sich klar zwischen den Sonderabschreibungen für die Produktion innerhalb des EGKS-Bereichs und solchen außerhalb des EGKS-Bereichs unterscheiden. (43) Schließlich stellen die im Handel tätigen Tochtergesellschaften keine Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag dar; 10 Mio. DEM an Sonderabschreibungen sind von diesen Unternehmen im betreffenden Zeitraum festgestellt worden. (44) Somit sind nach Auffassung Deutschlands insgesamt 14 Mio. DEM an Sonderabschreibungen und 5 Mio. DEM an steuerfreien Rücklagen, die in den Jahren 1988-1996 gewährt wurden, aus der Berechnungsgrundlage für die Beihilfen herauszunehmen. (45) Siebtens werden nähere Angaben zu den Umweltschutzinvestitionen gemacht. So werden etwa 40 Vorhaben näher aufgefiihrt, für die das Unternehmen Umweltschutzbeihilfen hätte erhalten können. Zwischen 1986 und 1995 beläuft sich das gesamte Investitionsvolumen auf 956 Mio. DEM, wovon 332 Mio. DEM auf umweltbedingte Mehrkosten entfielen. Somit sind 166 Mio. DEM an Sonderabschreibungen zu berücksichtigen (davon 123 Mio. DEM für die Jahre 1988-1995). (46) Je nachdem, ob die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Vorhabens die geltenden Umweltnormen erreichten oder übererfuellten, wären nach Auffassung Deutschlands Beihilfen im Wert von 92 Mio. DEM vereinbar gewesen. Angeführt wird die Möglichkeit der Kontrolle durch die Kommission vor Ort sowie die Übermittlung von Zusatzinformationen. (47) Achtens wird die Kommission auf die steuerlichen Vorschriften des ZonenRFG hingewiesen. So sieht § 3 des ZonenRFG vor, dass für Investitionen im Zonenrandgebiet entweder Sonderabschreibungen oder steuerfreie Rücklagen gewährt werden können. Die Kumulierung beider Beihilfeformen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 300 Mio. DEM an Investitionen, die die Kommission sowohl in ihrer Abrechnung der Sonderabschreibungen als auch der steuerfreien Rücklagen eingesetzt hatte, sind beim Posten Sonderabschreibungen rückzubuchen. Diese 300 Mio. DEM waren nach 1988 in der Bilanz verbucht worden. (48) Neuntens weist Deutschland darauf hin, dass sich die Intensität des Vorteils aufgrund der zeitlich begrenzten Stundung der Körperschaftssteuer als Folge der Sonderabschreibungen und der steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG nach der finanziellen und steuerlichen Lage des Unternehmens richtet. Die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Form einer Steuerstundung kann nur in Höhe des Zinsvorteils nach Steuern gefordert werden. Hierzu heißt es im Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(11) in Ziffer 1.1: "Die Intensität der Beihilfen ist nach Besteuerung zu berechnen, d. h. nach Abzug der mit ihrer Erlangung verbundenen Steuern, insbesondere der auf den Unternehmensgewinn erhobenen Steuer. Daher stammt der Begriff Nettosubventionsäquivalent, welches der Beihilfe entspricht, die dem Begünstigten nach Zahlung der betreffenden Steuer verbleibt. Dabei wird angenommen, dass das Unternehmen bereits im ersten Jahr Gewinne erzielt, sodass die Hoechststeuer auf die Subvention erhoben wird." (49) Zehntens vertritt Deutschland hinsichtlich des zu verwendenden Abzinsungssatzes und des Vorschlags der Kommission, einen einheitlichen Satz von 8 % für die Periode zu verwenden, die Auffassung, dass für den Prüfungszeitraum sowohl das sehr unterschiedliche Zinsniveau in Europa als auch die positive Finanzlage des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Somit schlägt Deutschland einen spezifischen Zinssatz für die Salzgitter AG in Höhe von 6,5 % mit der Anmerkung vor, dass dieser Zinssatz demjenigen sehr nahe kommt, der sich aus der Methode zur Festlegung der im Amtsblatt C 273 vom 9.9.1997 veröffentlichten Referenzzins- und Abzinsungssätze ergibt. So beträgt der LIBOR im Durchschnitt für den Referenzzeitraum 5,82 %; zuzüglich eines Zuschlags von 75 Basispunkten ergebe sich ein Referenzzinssatz von 6,57 %. (50) Anhand eines Zinssatzes von 6,5 % ergeben sich Subventionsäquivalente von 1,17 % bzw. 2,1 % für die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen, d. h. Beihilfebeträge von 1,9 bzw. 7,6 Mio. DEM. (51) Ferner weist Deutschland darauf hin, dass die Rückzahlung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe nicht den tatsächlichen Vorteil überschreiten darf, den das Unternehmen daraus zog. (52) Elftens schlägt Deutschland erforderlichenfalls einen jährlichen Zinssatz von 6 % für die Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen vor. Dieser Zinssatz entspricht dem in Deutschland anwendbaren Zinssatz für die Verzinsung von Steuerkrediten. Für den Fall, dass die Kommission diesem Vorschlag nicht folgen sollte, schlägt Deutschland hilfsweise eine Verzinsung in Höhe des oben als Abzinsungssatz angeführten Satzes von 6,5 % vor. (53) Zwölftens vertritt Deutschland schließlich die Auffassung, dass zwischen den Unternehmen Salzgitter, Preussag und SAG keine Verbindung besteht. (54) Als Reaktion auf die Äußerungen von UK Steel Association werden von Deutschland mit Schreiben vom 12. Juli 1999 im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 10. Mai 1999 dargelegten Argumente wiederholt und einige zusätzliche Angaben gemacht. (55) Somit lässt sich die Position Deutschlands hinsichtlich der nach § 3 ZonenRFG gewährten Investitionsbeträge und der sich daraus ergebenden Beihilfen wie folgt zusammenfassen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN Empfänger der Maßnahmen (56) Nach Auffassung der Kommission besteht zwischen dem Stahlgeschäft der Unternehmen Salzgitter AG (das 1989 von Deutschland an Preussag AG verkauft wurde), Preussag Stahl und SAG eine außerordentlich starke wirtschaftliche Verbindung. Hierbei handelt es sich um einen Austausch der Aktionäre und/oder der Firmen ohne wesentliche Änderung der Hauptgeschäftstätigkeit. Die Produktionsstandorte Peine und Salzgitter in Niedersachsen, wo die geförderten Investitionen getätigt wurden, sind identisch. (57) Ein Schreiben Deutschlands vom 20. Juli 1998 anlässlich der Prüfung der Privatisierungsbedingungen des Salzgitter-Konzerns im Jahr 1989 durch die Kommission bestätigt diese Analyse. (58) Nach Auffassung der Kommission ist der Empfänger der Maßnahmen die "Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG)", auch wenn historisch gesehen anderen Firmen, im vorliegenden Fall Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und verschiedenen EGKS-Tochtergesellschaften dieser Unternehmen, die hier zu prüfenden Maßnahmen zugute kamen. Art der Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie (59) Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden "als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl ... innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt: ... c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht." Darüber hinaus umfasst der in diesem Artikel erwähnte Beihilfebegriff "... alle Maßnahmen, die die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat"(12). (60) Wie in den Erwägungsgründen 15 bis 18 erläutert, stellt die Steuerstundung als Ergebnis der Festlegung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG durch ein Unternehmen einen Unternehmenserfolg dar, der dieses Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die die allgemeinen rechtlichen Vorschriften anwenden müssen, wobei es von Belastungen befreit wird, die normalerweise (d. h. gegenüber den in Deutschland beispielsweise bei Sonderabschreibungen geltenden allgemeinen Abschreibungsvorschriften) seinen Wirtschaftsplan belasten. (61) Diese Steuerstundung, die sich als ein Null-Zins-Darlehen für den gestundeten Steuerbetrag und die Dauer der Steuerstundung analysieren lässt, erweist sich als ein Transfer staatlicher Mittel. Der daraus resultierende Unternehmenserfolg wird durch den Staat finanziert, wobei letzterer vorübergehend auf eine Einnahme verzichtet. (62) Schließlich stellt die Kommission fest, dass diese spezifischen steuerlichen Vorschriften auf ein geographisch begrenztes Gebiet in Deutschland, das Zonenrandgebiet, anwendbar sind. (63) Somit stellen die nach § 3 ZonenRFG von Deutschland in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen den Unternehmen SAG, Salzgitter AG/Preussag Stahl und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns gewährten Subventionen Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie dar. (64) Wie darüber hinaus von Deutschland erwähnt, wurde das ZonenRFG von der Kommission als eine regionale Beihilferegelung genehmigt. (65) Grundsätzlich sind die Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn sie unter den Geltungsbereich von Ausnahmen fallen, die gemäß den Stahlbeihilfenkodizes ausdrücklich vorgesehen und ordnungsgemäß genehmigt sind oder wenn sie auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag genehmigt wurden. (66) Da die streitigen Maßnahmen Beihilfen darstellen, stellt die Kommission fest, dass Artikel 167 EGKS-Vertrag nicht anwendbar ist. So steht seit dem weiter oben erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache "De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde" fest, dass "Artikel 4 Buchstabe c) und Artikel 67 zwei verschiedene Sachbereiche erfassen: Artikel 4 Buchstabe c) beseitigt oder untersagt bestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in dem vom Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstellten Bereich; Artikel 67 soll bestimmten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs begegnen, die sich zwangsläufig einstellen, wenn die Staaten von Befugnissen Gebrauch machen, die sie sich weiterhin vorbehalten haben". Da das ZonenRFG keine allgemeine steuerliche Vorschrift, sondern eine regionale Beihilferegelung ist, kann sie nicht Artikel 67 EGKS-Vertrag unterstellt werden. Im Übrigen wurde von Deutschland im Anschluss an die Eröffnung des Verfahrens Artikel 67 EGKS-Vertrag nicht geltend gemacht. Notifizierungspflicht (67) Die Prüfung der Notifizierungspflicht, die dem Mitgliedstaat vor der Gewährung einer Beihilfe obliegt, hat im vorliegenden Fall im Licht der in den jeweiligen Stahlbeihilfenkodizes vorgesehenen spezifischen Vorschriften zu erfolgen. (68) Ab 1986 muss gemäß dem 3. Stahlbeihilfenkodex "... ein umfassendes gemeinschaftliches System eingeführt werden, das gewährleistet, dass alle der Eisen- und Stahlindustrie noch gewährten Beihilfen im Rahmen eines einzigen Verfahrens einheitlich behandelt werden. Dieses System muss sowohl Beihilfen umfassen, die aufgrund von Regelungen gewährt werden, die in erster Linie eine Förderung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie bezwecken oder bewirken, als auch Beihilfen, die aufgrund von allgemeinen oder regionalen Beihilferegelungen vergeben werden." (69) Artikel 6 Absatz 1 dieses Kodex bestimmt: "Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich hierzu äußern kann. Unter denselben Bedingungen ist sie über alle Vorhaben zur Anwendung jener Beihilferegelungen auf die Stahlindustrie zu unterrichten, zu denen sie bereits aufgrund des EWG-Vertrags Stellung genommen hat." Durch die nachfolgenden Stahlbeihilfenkodizes(13) wird dieser Artikel fortgeschrieben. (70) Hierzu erläutert das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission(14) Folgendes. Es stehe fest, dass nach dem Inkrafttreten des 3. Kodex am l. Januar 1986 die Pflicht zur Anmeldung einer Finanzierungsmaßnahme unabdingbar gewesen sei. So sehe Artikel 6 dieses Kodex vor, dass die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen bzw. von allen geplanten Finanzierungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten, nachgeordnete Gebietskörperschaften oder sonstige Organe, die hierbei öffentliche Mittel einsetzten, zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigten, so rechtzeitig zu unterrichten sei, dass sie sich hierzu äußern könne. Schließlich bestimme dieser Artikel, dass jeder einzelne Fall einer Anwendung von Beihilfen zu melden sei. (71) Das im Licht der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag geprüfte ZonenRFG wurde nicht für den EGKS-Bereich genehmigt. Die aufeinanderfolgenden Genehmigungen dieses Gesetzes als regionale Beihilfe besagten, dass zur Anwendung der geplanten Maßnahmen die einzuhaltenden Musterbestimmungen und -bedingungen des Gemeinschaftsrechts diejenigen sind, die bestimmte Tätigkeitsbereiche der Industrie betreffen. ... Nach ständiger Praxis der Kommission gehört die Eisen- und Stahlindustrie zu den Sektoren, für die spezifische Vorschriften gelten. (72) Demnach sind Einzelfälle der Anwendung des ZonenRFG zugunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie nur dann von der Anmeldung befreit, wenn dies in der einschlägigen Regelung (wie etwa im ersten Stahlbeihilfenkodex) ausdrücklich vorgesehen ist. Für den Zeitraum 1986-1995 wurden von Deutschland keine diesbezüglichen Angaben gemacht. (73) Durch die etwaige Anwendung der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung auf die Beihilfen für die SAG wäre Deutschland von seiner Pflicht zur Einzelanmeldung jedes Beihilfevorhabens nicht befreit worden. (74) Somit stellt die Kommission fest, dass die etwaige Übermittlung der Geschäftsberichte der Unternehmen Salzgitter, Preussag Stahl und SAG keine Anmeldung darstellt. (75) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die derzeit geprüften Beihilfen seit 1986 anzumelden waren. (76) Da Deutschland seiner Pflicht zur vorherigen Anmeldung nicht nachgekommen ist, sind die streitigen Beihilfen rechtswidrig. Beurteilung der Berechnungsgrundlage für die zuschussfähigen Investitionen Verjährungsfrist (77) Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde vom Rat auf der Grundlage des Artikels 89 (früher 94) EG-Vertrag angenommen. Sie beinhaltet Vorschriften fi.ir die Anwendung des Artikels 88 (früher 93) EG-Vertrag. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich auf den EG-Bereich. Eine unmittelbare Anwendung dieser Verordnung auf den EGKS-Bereich ist somit ausgeschlossen. (78) In Bezug auf eine subsidiäre bzw. ergänzende Anwendung der Verfahrensordnung stellt die Kommission fest, dass der EG-Vertrag (bzw. die auf dessen Grundlage angenommenen Regelungen) auf Produkte des EGKS-Bereichs anwendbar ist, sofern die aufgeworfenen Fragen nicht unter Bestimmungen des EGKS-Vertrags (bzw. auf dessen Grundlage angenommener Regelungen) fallen. (79) Somit ist festzustellen, dass weder der EGKS-Vertrag noch die daraus abgeleiteten Rechtsakte wie der Stahlbeihilfenkodex im Beihilfenbereich eine Verjährungsvorschrift vorsehen. (80) In seinem Urteil BFM und EFIM/Kommission(15) stellt das Gericht erster Instanz fest: "Eine Verjährungsfrist muss jedoch, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfuellen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im Voraus festgelegt werden." Im derzeit geprüften Vorgang ist dies nicht der Fall. (81) Im Rahmen des EGKS-Vertrags ist jede nationale Beihilfe außer bei besonderer Genehmigung gemäß einem auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag beruhenden Stahlbeihilfenkodex untersagt. Diese Lage unterscheidet sich grundlegend von der gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und es nicht mit einer absoluten Untersagung der Beihilfen, sondern einer etwaigen Unvereinbarkeit zu tun hat. Zwar ist die Verjährungsvorschrift der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit in der durch den EG-Vertrag geregelten Lage erforderlich, doch hat eine Verjährung im EGKS-Bereich keinen Sinn, da dieser weiterhin der absoluten "Untersagung" unterworfen bleibt. Diese "Untersagung" des EGKS-Vertrags gewährleistet die Rechtssicherheit, denn ohne besondere Genehmigung sind die Beihilfen rechtswidrig. Eine zeitliche Beschränkung der Prüfung der Maßnahmen würde diesem fundamentalen Grundsatz des EGKS-Vertrags zuwiderlaufen. (82) Ferner stützt sich die Entscheidung Acciaierie di Bolzano der Kommission vom 17. Juli 1996, worin festgestellt wird, dass bestimmte, mit dem EGKS-Vertrag unvereinbare Beihilfen von Italien nicht zurückgefordert werden müssen, diesbezüglich auf außergewöhnliche Umstände, die im Fall SAG nicht vorliegen. Die Nicht-Rückforderung unvereinbarer Beihilfen durch Italien beschränkt sich auf die vor 1986 liegenden Beihilfen; diese Position ist durch das Inkrafttreten des 3. Stahlbeihilfenkodex am 1. Januar 1986 gerechtfertigt, der ausdrücklich die Pflicht zur vorherigen Anmeldung jeder Beihilfe vorsieht, die den Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gewährt werden. Im SAG-Vorgang werden die Beihilfen ab dem 1. Januar 1986 geprüft. Darüber hinaus ist eindeutig zu erkennen, dass der Verweis auf einen 10-Jahres-Zeitraum in der Entscheidung Acciaierie di Bolzano nicht mit einer Verjährungsfrist zusammenhängt. Deshalb kann das Argument Deutschlands, wonach die Kommission bereits im EGKS-Bereich eine Verjährungsfrist von zehn Jahren angewandt hat, von der Kommission nicht akzeptiert werden. (83) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine zeitliche Beschränkung der Prüfung der Maßnahmen aufgrund einer Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angenommen werden kann. (84) Im Rahmen seiner Überlegungen zum Grundsatz der Rechtssicherheit verweist Deutschland ferner darauf, dass die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsverfahren zu erfolgen habe, was die Anwendung der in diesem Recht vorgesehenen Verjährungsfristen beinhalte. Hierzu beschränkt sich die Kommission auf den Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(16) nationale Rechtsvorschriften so angewandt werden müssen, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung von Beihilfen nicht praktisch unmöglich gemacht wird. EGKS-Bereich/Nicht-EGKS-Bereich (85) Einerseits sind die rechtlich unabhängigen, im Handel tätigen Tochtergesellschaften DEUMU und Baunatal keine Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Zwischen 1986 und 1995 tätigten diese Gesellschaften Investitionen in Höhe von 21 Mio. DEM, für die Sonderabschreibungen im Wert von 10 Mio. beantragt wurden. Für die fraglichen Beihilfen gilt der EG-Vertrag. Da sie nach einer genehmigten EG-Regelung gewährt wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und aus der Berechnungsgrundlage herauszunehmen sind. (86) Andererseits unterscheidet die Kommission generell nicht zwischen EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, da sie die Gefahr eines Spillover-Effekts für hoch hält. (87) Der Verweis Deutschlands auf die Entscheidung 1999/720/EG, EGKS vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH(17) ist nicht stichhaltig. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, der durch die Trennung von EGKS-Tätigkeiten und Nicht-EGKS-Tätigkeiten in einer Weise gekennzeichnet ist, dass jede Gefahr eines Spillover-Effekts ausgeschlossen war. Nach Auffassung der Kommission sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt. (88) Selbst wenn eine physische Trennung der Prozesse vorliegt, beispielsweise der Abwasseraufbereitungsanlage oder eine bestimmte Form der Rechnungsführung für die "Profit-Center", "Rohrwerk", "Gießerei", "Wasserwerke", "Berufliche Bildung" und "Sozialwirtschaft", wie in dem Schreiben Deutschlands vom 28. März 2000 erwähnt, besteht gleichwohl die Gefahr eines Spillover-Effekts bei der konsolidierten Gesellschaft "SAG". So verbuchen die betreffenden Profit-Center jeweils nur die normalen kalkulatorischen Abschreibungen; die Sonderabschreibungen und somit die sich daraus ergebenden Beihilfen werden nur insgesamt von SAG berücksichtigt. Darüber hinaus hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass die Bildungs- bzw. Sozialeinrichtungen ausschließlich Nicht-EGKS-Tätigkeiten dienen. (89) Darüber hinaus wird von UK Steel Association in ihrem Schreiben vom 19. Mai 1999 erklärt, dass die Nicht-EGKS-Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaften in Wahrheit in die EGKS-Tätigkeiten eingegliedert sind. (90) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei der Beurteilung der Berechnungsgrundlage für die Investitionen, die für Beihilfen gemäß § 3 ZonenRFG zuschussfähig sind, hier nicht zwischen den EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten zu unterscheiden ist, ausgenommen die von den nicht zum EGKS-Bereich gehörenden, im Handel tätigen Tochtergesellschaften des Unternehmens festgelegten Sonderabschreibungen. Kumulierung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen (91) In Bezug auf die Unmöglichkeit der Kumulierung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen vertritt die Kommission nach eingehender Prüfung die Auffassung, dass das von Deutschland vorgebrachte Argument stichhaltig ist und dass aus der Berechnungsgrundlage der Sonderabschreibungen 300 Mio. DEM herauszunehmen sind. Zusammenfassende Tabelle (92) Somit lassen sich die zwischen 1986 und 1995 den betreffenden Unternehmen rechtswidrig gewährten Beträge der Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen wie folgt zusammenfassen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beurteilung der Beihilfeintensität der Maßnahmen (93) Wie in der Eröffnung des Verfahrens erläutert, wird die Berechnung der Intensität der beiden Beihilfemaßnahmen von Deutschland und der Kommission unterschiedlich beurteilt. Steuersätze (94) Deutschland bezieht sich insbesondere auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(18) Anhang I Nummer 1.1 (Leitlinien), wonach "die Intensität der Beihilfen ... nach Besteuerung zu berechnen [ist], d. h. nach Abzug der mit ihrer Erlangung verbundenen Steuern, insbesondere der auf den Unternehmensgewinn erhobenen Steuer. Daher stammt der Begriff Nettosubventionsäquivalent, welches der Beihilfe entspricht, die dem Begünstigten nach Zahlung der betreffenden Steuer verbleibt." (95) Somit ist für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Satz der auf den (nicht ausgeschütteten) Gewinn erhobenen Steuer zu berücksichtigen. Dieser Satz kommt insbesondere bei der Schätzung der Steuerstundung und somit des dem Unternehmen gewährten Vorteils zur Geltung. Hierzu stellt die Kommission darüber hinaus fest, dass der Steuersatz im Zeitraum 1986-1995 unterschiedlich ausfiel. Abzinsungssatz/Bezugssatz (96) Hierzu stellt die Kommission fest, dass Anhang I Nummer 1.2 der Leitlinien bestimmt: "Bei der Ermittlung eines NSÄ werden Abzinsungen auf verschiedenen Ebenen vorgenommen. In erster Linie ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beihilfen und/oder der Investitionsausgaben der tatsächliche Zeitplan der Beihilfezahlungen sowie der Aufwand zu berücksichtigen. Infolgedessen werden die Investitionsausgaben und die Beihilfezahlungen durch eine Abzinsungsrechnung auf das Ende des Jahres übertragen, in dem das Unternehmen die erste Abschreibung vornimmt. Außerdem werden die Berechnungen durchgeführt, wenn die bei der Rückzahlung eines zinsvergünstigten Darlehens erzielten Vorteile oder die auf einen Zuschuss erhobene Steuer abzuzinsen ist. Zu diesem Zweck wird der Bezugs-/Abzinsungssatz verwendet, den die Kommission für jeden Mitgliedstaat festsetzt. Neben seiner Verwendung als Abzinsungssatz dient er auch zur Berechnung der Zinsvergünstigung von zinsverbilligten Darlehen." (97) Bei den Berechnungen des Subventionsäquivalents ist also als Abzinsungssatz der regionale Bezugssatz heranzuziehen, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen gilt. Hieraus ergibt sich für jedes Jahr ein unterschiedlicher Satz. Zwischen 1986 und 1995 lauteten die Bezugssätze in Deutschland wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (98) Deutschland schlägt seinerseits die Verwendung eines einheitlichen Abzinsungssatzes über die gesamte Periode in Höhe von 6,5 % vor. Diese Position kann von der Kommission aus den erläuterten Gründen nicht akzeptiert werden. Gleichwohl sind nachstehende Elemente hinzuzufügen. (99) Zunächst wird von Deutschland zur Begründung des Satzes von 6,5 % erläutert, dass es sich dabei um einen gewichteten Durchschnittszinssatz handelt, der im Zeitraum 1985/86 bis 1997/98 sowohl bei den von SAG aufgenommenen Darlehen (die Zinsaufwand bewirken) als auch bei den von dem Unternehmen getätigten Anlagen bzw. Ausleihungen (die Zinserträge bewirken) festgestellt wurde. Somit würde nur der "tatsächliche" Vorteil des Unternehmens von der Kommission berücksichtigt. (100) Hierzu stellt die Kommission fest, dass sich die strittigen Maßnahmen auf die Jahre 1986-1995 beziehen und dass bereits die Analyse auf diesen Zeitraum zu beschränken ist. Für den Zeitraum 1985/86 bis 1994/95 führt die Berechnungsmethode Deutschlands dann zu einem Zinssatz von 7,05 %. Da SAG zwischen 1986 und 1995 Überliquidität aufwies, würde darüber hinaus der Vorteil im Zusammenhang mit den Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen vor allem in der Möglichkeit zum Ausdruck kommen, mehr Mittel auszuleihen. Aus dieser Sicht würde der gewichtete Durchschnitt für die Ausleihezinsen 7,12 % betragen. (101) Wie beispielsweise anlässlich des Treffens vom 16. Dezember 1999 erwähnt, entspricht darüber hinaus der Abzinsungssatz im Gegensatz zum Zinssatz nicht einem objektiven Vorteil für das Unternehmen, sondern vielmehr einer Darstellung finanzpolitischer Gegebenheiten des Unternehmens. So wurde bei der 1988/89 anlässlich des Rückkaufs des Unternehmens durch PSAG vorgenommenen Bewertung der Salzgitter AG der künftige Cash-flow zu einem Satz von 10 % abgezinst. (102) Darüber hinaus entspricht in der Finanztheorie der Abzinsungssatz den gewichteten Durchschnittskosten des Kapitals für das betreffende Unternehmen, wobei sowohl den Fremdkapital- als auch den Eigenkapitalkosten Rechnung getragen wird. Wenngleich sich die Fremdkapitalkosten recht einfach anhand der dem Unternehmen gewährten Darlehenszinsen ermitteln lassen, gilt dies nicht für die Eigenkapitalkosten. Diese werden häufig mit Hilfe des "Capital Asset Pricing Model" (CAPM) geschätzt. Nach diesem Modell entsprechen die Eigenkapitalkosten dem risikolosen Zinssatz auf dem betreffenden Markt zuzüglich der Risikoprämie für diesen Markt, multipliziert mit einem "Beta"-Koeffizienten. Der Beta-Koeffizient entspricht der vom Markt im jeweiligen Sektor geforderten Rendite, die direkt als Verhältnis zwischen den Ergebnissen der Unternehmen dieses Sektors und deren Börsenwerten gemessen und um die Finanzierungsstruktur ("Gearing") des betreffenden Unternehmens korrigiert wird. Ein derartiger Ansatz wurde von Deutschland zur Untermauerung seiner Behauptungen nicht vorgenommen. (103) Schließlich erklärt Deutschland, dass der Abzinsungssatz von 6,5 % dem Satz sehr nahe komme, der sich aus der Methode zur Festsetzung der von der Kommission 1997 beschlossenen Referenzzins- und Abzinsungssätze(19) ergebe. Es stützt seine Behauptung insbesondere auf die Entwicklung der Zwölfmonats-Interbank-Sätze. Allerdings erfordert die Methode normalerweise die Verwendung eines Fünfjahres-Interbank-Swapsatzes. Am 7. Juli 1999 nahm die Kommission eine neue Mitteilung über die Referenzzins- und Abzinsungssätze(20) an, wonach für die elf Länder des Euro-Währungsgebiets, somit auch Deutschland, der künftig identische Referenzzinssatz dem Durchschnittswert der Interbank-Swapsätze für Laufzeiten von fünf Jahren (zuzüglich eines Zuschlags von 75 Basispunkten) entspricht. Die von Deutschland vorgebrachte Begründung ist somit nicht stichhaltig. Art der Investitionen (104) Die Intensität der hier zu prüfenden Beihilfen richtet sich nach dem Satz der Körperschaftssteuer und dem Abzinsungssatz, aber auch nach der Art der getätigten Investitionen. So ergibt sich die von Deutschland berücksichtigte Intensität, d. h. 1,17 % bzw. 2,1 % NSÄ für die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen anhand einer Muster-Berechnungsgrundlage (Grundstück, Gebäude, Ausrüstungen). Allerdings wurde von Deutschland nicht nachgewiesen, dass die geförderten Investitionen dieser Muster-Berechnungsgrundlage entsprachen. Dieser Punkt wurde insbesondere anlässlich des Treffens vom 16. Dezember 1999 behandelt. Die genaue Beschreibung der getätigten Investitionen konnte von Deutschland der Kommission nicht übermittelt werden. Schlussfolgerung (105) Nach Maßgabe der Schwankungen des Satzes der Steuer auf die Unternehmensgewinne, der Schwankungen der Referenzzins- bzw. Abzinsungssätze und der genauen Art der Investitionen, denen Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen zugute kamen, ändern sich die Beihilfeintensitäten der Maßnahmen jährlich. (106) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Intensitäten der hier zu prüfenden Beihilfen nicht genau berechnet hat. So kam die Absicht Deutschlands, die "tatsächliche" Lage des Unternehmens zu berücksichtigen, nicht in einer hinreichend detaillierten Berechnung aller Parameter zum Ausdruck, die für die Beurteilung des Vorteils maßgebend sind, der sich für Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und die EGKS-Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns ergab. (107) Allerdings liegen der Kommission nicht die zur Durchführung einer eigenen Beurteilung erforderlichen Informationen vor. (108) Angesichts des Urteils des Gerichtshofs(21) Französiche Republik/Kommission hält es die Kommission für ausreichend, dem Adressaten der Entscheidung die Mittel an die Hand zu geben, mit denen er ohne übermäßige Schwierigkeiten den tatsächlichen Beihilfebetrag bestimmen kann. Dementsprechend liefert die Kommission in der vorliegenden Entscheidung die zur Berechnung der Beihilfeintensitäten für die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen erforderlichen Elemente im Zusammenhang mit der allgemeinen Methode, die Deutschland mit Schreiben vom 29. Oktober 1990(22) vorlegte. Es ist Sache Deutschlands, für jedes Jahr im Zeitraum 1986-1995 die jeweils geltenden Steuersätze auf die Unternehmensgewinne und die angemessenen Kennziffern der Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Art der Investitionen (Grundstück, Gebäude, Ausrüstungen) anzuwenden. Unvereinbarkeit der Regionalhilfen (109) Die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss unter Zugrundelegung von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und den jeweiligen Stahlbeihilfenkodizes erfolgen. Allerdings möchte die Kommission zunächst erläutern, weshalb die Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 95 EGKS-Vertrag auf den vorliegenden Vorgang nicht anwendbar sind. Keine Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag (110) Deutschland beruft sich für die Vereinbarkeit der der Salzgitter AG, der PSAG und der SAG gewährten Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen mit dem Gemeinsamen Markt auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag. (111) Ergänzend zu den bereits in Bezug auf die Verjährungsfrist dargelegten Argumenten stellt die Kommission fest, dass die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie von vornherein ausscheidet, außer wenn die Stahlbeihilfenkodizes dies ausdrücklich im Zusammenhang mit der Untersagung von Beihilfen gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag zulassen. Die Notwendigkeit einer strikten Auslegung der Kodizes wird beispielsweise durch den Wortlaut der Präambeln des 4. und S. Stahlbeihilfenkodex bestätigt, wo der Rat und die Kommission eindeutig ihren Wunsch bekundeten, dass die Stahlbeihilfenkodizes strikt und ausschließlich entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut ausgelegt werden. So lautet der fünfte Erwägungsgrund des 4. Kodex: "Grundsätzlich sind alle Beihilfen jeglicher Art, die der Stahlindustrie von den Mitgliedstaaten, sei es im Einzelfall oder im Rahmen allgemeiner Regelungen, gewährt werden, mit Ausnahme der in dieser Entscheidung ausdrücklich vorgesehenen und genehmigten Beihilfen gemäß Artikel 4 Buchstabe c) des Vertrags verboten." Im Übrigen war in keinem Stahlbeihilfenkodex die Durchführung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag im EGKS-Bereich vorgesehen. Im Übrigen hat Deutschland das Gegenteil niemals nachgewiesen. (112) Ferner erfordern die Verfahren zur Durchführung der Kodizes gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag die einstimmige Zustimmung des Rates. Hätte Deutschland eine ähnliche Ausnahmeregelung wie die nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag in einen Stahlbeihilfenkodex aufnehmen lassen wollen, hätte dies in diesem Rahmen erfolgen können. Dies war nicht der Fall. (113) Deutschland macht geltend, dass alle Unternehmen - ob innerhalb oder außerhalb des EGKS-Bereichs - gleichzubehandeln seien. Dies werde durch die Möglichkeit verdeutlicht, ab dem 3. Stahlbeihilfenkodex in der Eisen- und Stahlindustrie für FuE und Umweltschutz zu gewähren. (114) In seinem Urteil von 25. September 1997(23) stellt das Gericht erster Instanz fest, dass die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (5. Stahlbeihilfenkodex) nicht vorsehe, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen fiir den Umweltschutz ohne weiteres auf die Eisen- und Stahlindustrie anzuwenden sei. Darüber hinaus lasse sich aus dem in den Erwägungsgründen dieser Entscheidung angeführten Grundsatz, dass der Eisen- und Stahlindustrie und den anderen Sektoren ein gleichberechtigter Zugang zu Umweltschutzbeihilfen zu gewährleisten sei, keine automatische Anwendung ableiten. (115) Ferner stellt die Kommission fest, dass nach 1985 die Kodizes generell(24) keine regionalen Investitionsbeihilfen und Verwaltungsbeihilfen mehr zulassen; Ausbildungsbeihilfen sind nicht vorgesehen. Desgleichen sind im derzeit geltenden Kodex Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgeschlossen. Dagegen wurden seit mindestens 1980 in den jeweiligen Kodizes Stilllegungsbeihilfen festgeschrieben, die im EG-Vertrag nicht existieren. (116) Der EGKS-Vertrag und die seit 1986 geltenden jeweiligen Stahlbeihilfenkodizes enthalten kein Rechtsvakuum, weil darin die Erwähnung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag "unterlassen" wird. Diese Lage spiegelt vielmehr die Absicht der Mitgliedstaaten und der Kommission wider, die spezifischen Umstände zu berücksichtigen, die in der Eisen- und Stahlindustrie vorherrschen und die den Inhalt des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag unerheblich machen. (117) Somit kann das von Deutschland im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung aller Unternehmen vorgebrachte Argument von der Kommission nicht berücksichtigt werden. Damit besteht nicht die Möglichkeit, auf die streitigen Maßnahmen die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung anzuwenden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen der Eisen- und Stahlindustrie und den anderen Sektoren in Bezug auf Beihilfen erfordert auf jeden Fall, dass die Beihilfen der Zielsetzung eines gemeinsamen Interesses und den in den Stahlbeihilfenkodizes erwähnten Voraussetzungen entsprechen, was hier nicht der Fall ist. (118) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verweise auf die Ziffer 231 des 26. und 27. Berichts über die Wettbewerbspolitik in keinem direkten Zusammenhang mit den von Deutschland im vorliegenden Fall vorgetragenen Auffassungen stehen. So befasst sich beispielsweise Ziffer 231 des 26. Berichts mit dem Thema der technischen Unterstützung für die MOEL. (119) Nach Auffassung der Kommission kommt eine subsidiäre Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags auf den EGKS-Bereich im vorliegenden Fall nicht in Frage. Die Argumente Deutschlands in Bezug auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag sind zurückzuweisen. (120) Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mitgliedstaat, der Beihilfen auf der Grundlage einer Ausnahme vom Vertrag gewähren möchte, obliegt, insbesondere alle geeigneten Angaben vorzulegen, damit die Kommission überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeregelung erfuellt sind. Im Rahmen der vorhergehenden Prüfung in Bezug auf die Pflicht zur Anmeldung der Beihilfevorhaben hat die Kommission festgestellt, dass selbst dann, wenn Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf den EGKS-Bereich anwendbar wäre (was nicht zutrifft), Deutschland im Verlauf dieses Verfahrens keinen zwingenden Kausalzusammenhang zwischen der Teilung Deutschlands und der Notwendigkeit zum Ausgleich etwaiger, durch diese Teilung verursachter wirtschaftlicher Nachteile nachgewiesen hat, die Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und SAG zwischen 1986 und 1995 erlitten hätten. Deshalb könnte nach Auffassung der Kommission Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht als Grundlage für eine Entscheidung dienen, in der die Vereinbarkeit der hier zu prüfenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl festgestellt wird. Keine Anwendung von Artikel 95 EGKS-Vertrag (121) Zunächst stellt die Kommission fest, dass ihr im vorliegenden Vorgang von Deutschland kein förmlicher Antrag zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag eingereicht wurde. (122) Das durch den EGKS-Vertrag in Bezug auf staatliche Beihilfen geschaffene System ermöglicht der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung des Verfahrens des Artikels 95 des Vertrags, die Gewährung staatlicher Beihilfen in allen im Vertrag nicht vorgesehenen Fällen zu genehmigen, in denen eine derartige Entscheidung erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen. (123) Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999(25) ist Nichtanmeldung kein hinreichender Grund, um die Kommission davon zu entbinden bzw. sogar daran zu hindern, eine Initiative auf der Grundlage von Artikel 95 zu ergreifen und gegebenenfalls die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Jedoch stellt das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils fest, dass die Kommission durch die mit dem Kodex eingeführte umfassende Regelung gebunden ist, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die der Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht entgegen den allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen. Regionale Investitionsbeihilfen werden durch die seit 1986 geltenden Stahlbeihilfenkodizes nur in genau festgelegten Gebieten genehmigt, zu denen nicht die Standorte gehören, in denen die durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen subventionierten Investitionen getätigt wurden. Somit kommt die Kommissioin zu dem Schluss, dass Artikel 95 EGKS-Vertrag auf den vorliegenden Vorgang anzuwenden ist. (124) Des Weiteren ist die Kommission in Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens der Auffassung, dass sie es in diesem Vorgang nicht mit einem im Vertrag nicht vorgesehenen Fall zu tun hat, in dem eine konkrete Entscheidung erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 des EGKS-Vertrags näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. Beispielsweise zielten die gewährten Beihilfen nicht darauf ab, der deutschen Eisen- und Stahlindustrie eine sanierte und wirtschaftlich tragfähige Struktur zu verleihen. Desgleichen wurde von Deutschland niemals auf einen etwaigen Plan zur Kapazitätsverringerung innerhalb des betreffenden Konzerns verwiesen, der im direkten Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen steht. Die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag wäre somit hier nicht gerechtfertigt. (125) Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Eisen- und Stahlindustrie zu Beginn der 90er Jahre und der auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag angenommenen Einzelfallentscheidungen, durch die für mehrere Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden(26), vom Rat und von der Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung im Protokoll des Rates vom 17. Dezember 1993 Folgendes ausgeführt. Unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, eine Entscheidung gemäß Artikel 95 des EGKS-Vertrages zu beantragen, und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 sei der Rat fest entschlossen, jede neue Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 für Beihilfen zugunsten eines bestimmten Unternehmens zu vermeiden. Die Vorschriften der Stahlbeihilfenkodizes (126) Im Licht des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag erweisen sich die rechtswidrigen Beihilfen, die von Deutschland gemäß § 3 ZonenRFG der Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen fallen, die durch die Stahlbeihilfenkodizes ausdrücklich vorgesehen und ordnungsgemäß genehmigt werden. (127) Seit 1986 erschienen nacheinander mehrere Stahlbeihilfenkodizes. Gemeinsam ist ihnen, dass sie zwingende Notifizierungsfristen für die Beihilfevorhaben vorsehen. Darüber hinaus sind der 3., der 4. und der 5. Stahlbeihilfenkodex ausgelaufen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (128) Die in den Stahlbeihilfenkodizes für die hier zu prüfenden Beihilfen vorgeschriebenen Notifizierungsfristen wurden von Deutschland nicht eingehalten. (129) In dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C 399/95 R, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, wird auf die den Mitgliedstaaten im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie obliegende Pflicht zur vorherigen Anmeldung hingewiesen. So lautet insbesondere Randnummer 54: "Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat stellt daher einen besonders schweren Verstoß dar, da ein solches Verhalten somit einem für den Schutz des Gemeinsamen Marktes wesentlichen System zuwiderläuft." (130) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985(27), dass die in einem Stahlbeihilfenkodex festgesetzte Frist zur Anmeldung von Beihilfevorhaben eine Ausschlussfrist in dem Sinne darstellt, sodass die Genehmigung jedes verspätet angemeldeten Beihilfevorhabens ausgeschlossen ist. (131) Die fraglichen Beihilfen wurden bei der Kommission nicht während des Zeitraums 1986-1995 angemeldet. Darüber hinaus lässt der heute geltende Kodex die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen in Deutschland nicht zu. Im Übrigen wurden in keinem seit 1986 gültigen Kodex regionale Beihilfen für Investitionen genehmigt, die auf dem Gebiet der alten Bundesländer, im vorliegenden Fall an den Standorten Peine und Salzgitter in Niedersachsen, getätigt wurden. (132) Es wurde bereits festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Heranziehung von Artikel 95 EGKS-Vertrag als Grundlage für eine Einzelfallentscheidung in diesem Vorgang nicht gerechtfertigt ist. (133) Die rechtswidrigen regionalen Beihilfen, die Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns gemäß § 3 ZonenRFG in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährt wurden, sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Unvereinbarkeit der Umweltschutzinvestitionen mit dem Gemeinsamen Markt (134) In seinem Schreiben vom 14. Oktober 1999 unterrichtet Deutschland die Kommission davon, dass die betreffenden Unternehmen zwischen 1985/86 und 1994/95 Investitionen im Umfang von 956 Mio. DEM tätigten, wovon 332 Mio. DEM umweltbedingten Zusatzkosten entsprachen, die im Rahmen des Umweltschutzes beihilfefähig sind. So werden der Kommission 44 Vorhaben mitgeteilt, die Umweltschutzelemente beinhalten; es werden verschiedene Einzelheiten geliefert, insbesondere Angaben zur Art der Nachrüstung bzw. der Neuanlage, zur Erreichung neuer Normen oder zum Fehlen verbindlicher Normen usw. Vorgelegt wird auch eine Regelung, nämlich § 7d EStG, mit der zwischen 1985 und 1995 Umweltschutzbeihilfen hätte finanziert werden können. (135) Im Schreiben Deutschlands vom 28. März 2000 sind 43 Vorhaben(28) nach folgenden Kategorien geordnet aufgeführt: 135.1. Nachrüstungen von Altanlagen zur Anpassung an neue verbindliche Normen; 135.2. Nachrüstungen an Altanlagen zur freiwilligen Erreichung eines deutlich höheren Umweltschutzniveaus, ohne dass verbindliche Normen vorliegen; 135.3. Neuinvestitionen von Anlagen mit einem freiwilligen angestrebten höheren Umweltschutzniveau, ohne dass verbindliche Normen vorliegen. (136) Das fehlende Vorhaben betrifft von vornherein eine Neuinvestition. (137) Die Kommission stellt zunächst fest, dass nach den Stahlbeihilfenkodizes, die vor dem derzeit geltenden Stahlbeihilfenkodex galten, keine Beihilfen mehr genehmigt werden können. (138) Der heute geltende Kodex sieht vor, dass Umweltschutzbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern sie mit den Regeln übereinstimmen, die in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen festgelegt sind, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 72 vom 10. März 1994 veröffentlicht wurde, und in Einklang mit Kriterien für dessen Anwendung auf EGKS-Stahlunternehmen stehen, wie im Anhang des 6. Stahlbeihilfenkodex ausgeführt. (139) Die hier zu prüfenden, gemäß § 3 ZonenRFG gewährten Beihilfen waren nicht zur Kofinanzierung von Umweltschutzinvestitionen bestimmt. Der Vergleich potentieller Beihilfeintensitäten nach der regionalen Beihilferegelung des ZonenRFG und des § 7d EStG ist keine hinreichende Voraussetzung, um daraus auf die gleiche Zielsetzung zu schließen. Darüber hinaus sind die beihilfefähigen Berechnungsgrundlagen nicht notwendigerweise identisch. Nach Auffassung der Kommission kamen für SAG die betreffenden Beihilfen faktisch regionalen Investitionsbeihilfen nahe. Zum Erreichen umweltspezifischer Ziele waren sie nicht erforderlich. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland gegen Kommission vom 3. Oktober 1985(29) ausführt, kann die Kommission keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerlässlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden. (140) Darüber hinaus kann anhand der Angaben, die Deutschland am 10. Mai 1999, 14. Oktober 1999, 17. Januar 2000 und 28. März 2000 hinsichtlich der Nachrüstungen von Altanlagen zur Anpassung an neue Normen übermittelt, nicht geprüft werden, ob die betreffenden Anlagen eine ausreichend lange Restlebensdauer aufwiesen und ob der Beschluss zur Vornahme von Neuinvestitionen nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Alters der Anlagen und Ausrüstungen erforderlich gewesen wäre. (141) Ferner liegen der Kommission keine Daten über die Kapazitätseffekte der Investitionen vor. (142) Im Übrigen erscheint die allgemeine Behauptung Deutschlands, dass die betreffenden Investitionen nicht zu einer Produktionskostensenkung führen würden, unzutreffend. So geht beispielsweise aus Anlage 3B des Schreibens vom 28. März 2000 hervor, dass die Modernisierung der Anlage zur Konvertergasgewinnung die Senkung der Betriebskosten dieser Anlage ermöglicht. Das Argument, wonach sich eine derartige Kostensenkung für eine Anlage nicht in einer Senkung der Gesamtkosten des Unternehmens niederschlägt, weil andere Brennstoffe potentiell billiger wären, ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. (143) Die Behauptung Deutschlands, dass diese Beihilfen frühzeitige Umweltschutzverbesserungen ermöglicht hätten, wird nur unzureichend begründet. (144) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Deutschland nach § 3 ZonenRFG rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht genehmigt werden können. (145) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland zahlreiche Gelegenheiten hatte, zusätzliche Angaben zu den Umweltschutzmaßnahmen vorzulegen und dass das im Schreiben vom 28. März 2000 enthaltene Angebot zur Übermittlung neuer Zusatzinformationen oder zur Durchführung einer Besichtigung vor Ort kein Element enthielt, das vorzubringen Deutschland nicht bereits Gelegenheit gehabt hätte. (146) Der in den Schreiben vom 14. Oktober 1999 und vom 17. Januar 2000 enthaltene Verweis Deutschlands auf einen Betrag vereinbarer Beihilfen in Höhe von 92,5 Mio. DEM im Zusammenhang mit den zwischen 1986 und 1995 getätigten Investitionen ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Hierbei handelt es sich lediglich um nachträglich vorgenommene Veranschlagungen. So sahen die zwischen 1986 und 1995 geltenden Stahlbeihilfenkodizes die Möglichkeit einer Gewährung von Umweltschutzbeihilfen nur zur Erleichterung der Anpassung an neue gesetzliche Normen im Rahmen allgemeiner Regelungen für Anlagen vor, die mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Normen in Betrieb waren. Darüber hinaus durfte der gewährte Beihilfebetrag nicht über einer Intensität von 15 % liegen. Die im Schreiben vom 14. Oktober 1999 vorgelegte Tabelle bezieht sich jedoch auf Beihilfen für Neuanlagen mit einer Intensität von 30 %. (147) Für zwischen 1986 und 1995 getätigte Investitionen kann die Kommission keine zusätzlichen Umweltschutzbeihilfen genehmigen. In der Tat wurden die Investitionen von dem Unternehmen ohne jeden anderen Beihilfeantrag als den für Sonderabschreibungen getätigt. Zusätzliche Beihilfen würden sich somit als zur Durchführung der Vorhaben nicht erforderlich und demzufolge unvereinbar erweisen. (148) Artikel 95 EGKS-Vertrag ist aus den in den Randnummern 121 bis 125 angeführten Gründen unanwendbar. (149) Der genaue Betrag der strittigen Beihilfen ist nach denselben Methoden wie im Teil "regionale Beihilfen" der vorliegenden Entscheidung zu ermitteln. Rückforderung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer rechtswidrger Beihilfen (150) Grundsätzlich ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe vom Begünstigten zu erstatten. Dieser darf keinen Nutzen daraus ziehen, dass ein Mitgliedstaat ihm öffentliche Mittel unter Verstoß gegen Bestimmungen des EGKS-Vertrags und des Stahlbeihilfenkodex gewährt hat. (151) Im Gegensatz zu Deutschland ist die Kommission der Auffassung, dass die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen weiterhin Wirkungen entfalten und der Schaden für die Konkurrznten der betreffenden Unternehmen fortbesteht. So verlangte UK Steel Association sogar die vorläufige Rückforderung der fraglichen Beihilfen. (152) Um die vor der Gewährung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen bestehende Lage wiederherzustellen, muss die Kommission eine Rückforderung dieser Beihilfen anordnen. (153) In seinem Urteil vom 8. Juni 1995(30) führt das Gericht erster Instanz aus, dass "die Kommission in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen (darf), denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern (...) sich darauf beschränken (muss), den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben". (154) Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung wurde bereits festgestellt, dass die Kommission nicht über ausreichende Informationen verfügt, um den Betrag der fraglichen Beihilfen genau zu berechnen. (155) Darüber hinaus sind auch die auf das Kapital der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen entfallenden Zinsen zurückzufordern. Würden nämlich bei der Rückforderung keine Zinsen auf die rechtswidrig gewährten Beträge verlangt, so würde dies bedeuten, dass dem Unternehmen, das diese Beträge empfangen hat, auf die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe zurückzuführende finanzielle Vorteile, die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens bestehen, erhalten blieben. Ein Absehen von einer Zinsforderung würde als solches eine Beihilfe darstellen, die den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte(31). (156) Der derzeit geltende Stahlbeihilfenkodex sieht Gemeinschaftsregeln für das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge vor. So bestimmt Artikel 6 Absatz 4, dass auf die Rückzahlung Zinsen ab dem Datum der Auszahlung fällig werden, wobei als Zinssatz der bei der Beurteilung von Regionalbeihilferegelungen verwendete Bezugszinssatz zugrunde zu legen ist. (157) Die deutschen Vorschläge, zur Berechnung der Zinsen einen Zinssatz von 6 %, der der Verzinsung für Steuerkredite entspricht, bzw. den bei der Analyse des Abzinsungssatzes erwähnten Zinssatz von 6,5 % heranzuziehen, können nicht akzeptiert werden. Im vorliegenden Vorgang gibt es genauso viele Zinssätze wie Bezugszinssätze im geprüften Zeitraum (vergleiche oben stehende Tabelle). (158) Die Anwendung dieser Methode führt nicht zu einer Rückzahlung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe, deren Betrag den Vorteil überschreiten würde, der dem Unternehmen zugute kam. Wie im Verlauf der Analyse der Abzinsungssätze dargelegt, kommen die Bezugszinssätze in diesem Fall der bestmöglichen Schätzung der finanziellen Vorteile nahe, die sich aus der Bereitstellung der derzeit geprüften Beihilfen für den Begünstigten ergeben. (159) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass in der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wurde, dass die etwaige Rückzahlung von Deutschland nicht von vornherein als Sanktion angesehen werden würde und demzufolge steuerlich absetzbar wäre. Die Kommission warf die Frage auf, welche Folgen diese Absetzbarkeit hat. Zu diesem Punkt hat sich Deutschland nicht geäußert. (160) Im Rahmen der Durchführung der vorliegenden Entscheidung durch Deutschland wird die Kommission überprüfen, ob der zurückgeforderte Betrag seiner Art nach den geschätzten rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfebeträgen entspricht. Da der Vorteil mechanisch nach Steuern berechnet würde, erwartet die Kommission, dass auch die Rückforderung entsprechend einem Nettowert erfolgt. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (161) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland zugunsten von Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns (heute unter der Bezeichnung "SAG" zusammengefasste Gesellschaften) unter Verstoß gegen den EGKS-Vertrag und die diesbezüglichen Stahlbeihilfenkodizes rechtswidrig Beihilfen in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährt hat. (162) Die Berechnungsgrundlagen lauten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (163) Die sich daraus ergebenden Beihilfen, deren Beträge von Deutschland in Zusammenarbeit von der Kommission noch zu ermitteln sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (164) Infolgedessen sind diese Beihilfen von Deutschland zurückzufordern. (165) Eine alternative Methode zur Ermittlung des Subventionsäquivalents würde darin bestehen, jährlich die Steuererklärungen des Unternehmens heranzuziehen und eine Rückbuchung der rechtswidrigen und unvereinbaren Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen vorzunehmen. Die Berechnung der Kapitalzinsen hat in geeigneter Weise zu erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland Salzgitter AG, Preussag Stahl AG (PSAG) und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns, mehreren heute unter der Bezeichnung SAG - Stahl und Technologie zusammengefassten Unternehmen, in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen für eine zuschussfähige Grundlage von 484 Mio. DEM bzw. 367 Mio. DEM gemäß § 3 ZonenRFG gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts, sofern sie die sofortige und tatsächliche Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Insbesondere sind die tatsächlichen Modalitäten zur Berechnung der betreffenden Beihilfebeträge sowie die spezifischen Voraussetzungen für deren Rückforderung anzugeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 113 vom 24.4.1999. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Entscheidung Nr. 257/80/EGKS (ABl. L 29 vom 6.2.1980, S. 5). (5) Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS (ABl. L 340 vom 18.12.1985, S. 1). (6) ABl. C 384 vom 10.12.1998. (7) Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-0000. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 30. (10) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27. (11) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961. De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. I, 42. (13) Entscheidungen Nr. 322/89/EGKS vom 1. Februar 1989, 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 und 2496/96/EGKS vom 18. Dezember 1996, veröffentlicht im ABl. L 38 vom 10.2.1989, ABl. L 362 vom 31.12.1991 bzw. ABl. L 338 vom 28.12.1996. (14) Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T 158/96, Slg. 1999, II-0000. (15) Urteil vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und C-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnummer 67. (16) Beispielsweise Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, S. 175. (17) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27. (18) ABl. C 74 vom 10.3.1998. (19) ABl. C 273 vom 9.9.1997. (20) ABl. C 241 vom 26.8.1999. (21) Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Slg. 1988, S. 4067. (22) Aktenzeichen IC7-70 08 00/5. (23) T 150/95, UK Steel Association gegen Kommission. (24) Ausnahmen existierten insbesondere zugunsten Griechenlands bzw. der neuen deutschen Bundesländer unter restriktiven Bedingungen (beispielsweise mit der Forderung zur Verringerung von Produktionskapazitäten). (25) Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission. (26) Sidenor (Spanien), Sächsische Edelstahlwerke GmbH (Deutschland), Corporación de la Siderurgia Integral (CSI, Spanien), Ilva (Italien), EKO Stahl AG (Deutschland) und Siderurgia Nacional (Portugal). (27) Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission; Ziffern 45 bis 47, Slg. 1985, S. 3053. (28) Ein auf das Jahr 1991 entfallendes Vorhaben "Neubau einer elektrolytischen Bandverzinkung im Werk Salzgitter" wurde im Schreiben vom 28. März 2000 nicht aufgeführt, obwohl es im Schreiben vom 14. Oktober 1999 erwähnt war. Laut den Angaben Deutschlands beläuft sich der Investitionsbetrag im Zusammenhang mit dem Umweltschutz auf 5 Mio. DEM. (29) Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, S. 3053, Randnummer 30. (30) Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission, Slg. 1995, II-1675. (31) Siehe Urteil Siemens/Kommission, a.a.O., Randnummern 97 ff.