17.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. März 2014

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

(2014/143/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens hat sich der Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/2003 eine Geschäftsordnung gegeben (2).

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses (3) wurden mehrere für die Verwaltung der Anhänge des Abkommens erforderliche Arbeitsgruppen, darunter eine Arbeitsgruppe für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und von geografischen Angaben (g.g.A.) (im Folgenden "Arbeitsgruppe 'g.U./g.g.A.'"), eingesetzt und ihre Mandate angenommen. Gemäß dem Anhang des genannten Beschlusses hatte die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." als Hauptaufgabe den gegenseitigen Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben.

(5)

2011 schlossen die Union und die Schweiz ein Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (4), mit dem das Abkommen durch Anfügung eines neuen Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geändert wurde.

(6)

Die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." ist zusammengetreten, um insbesondere die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 in Bezug auf das Mandat der Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." mit dem Ziel zu prüfen, der Änderung des Abkommens Rechnung zu tragen.

(7)

Es sollte daher der Standpunkt, der im Namen der Union bezüglich der Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 zu vertreten ist, festgelegt werden.

(8)

Der Standpunkt der Union in dem Ausschluss sollte daher auf dem im Anhang wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zu vertreten ist, beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  Beschluss Nr. 1/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 27).

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom …

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "das Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 12 des Abkommens betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") auf Ersuchen desselben.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden die Arbeitsgruppen eingesetzt und ihre Mandate angenommen.

(5)

Infolge der Verabschiedung des Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 1. Dezember 2011, mit dem dem Abkommen Anhang 12 angefügt wurde, sollte der Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses insbesondere in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate wird in Bezug auf die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." wie folgt geändert:

1.

Der Teil Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." erhält folgende Fassung:

"Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A."

Grundlage (Anhang 12)

Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Mandat der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15

(1)

Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 und seiner Durchführung.

(2)

Regelmäßige Prüfung der Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter Anhang 12 fallenden Bereichen.

(3)

Insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für den Gemischten Ausschuss zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu Anhang 12."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Der Sekretär des Ausschusses