32003D0088

2003/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Beihilfen für Fischer und Muschelzüchter infolge der Verschleimung und der Einstellung der Fischereitätigkeit aus technischen Gründen im Adriatischen Meer im Jahr 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4365) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 040 vom 14/02/2003 S. 0038 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 13. November 2002

über die Beihilfen für Fischer und Muschelzüchter infolge der Verschleimung und der Einstellung der Fischereitätigkeit aus technischen Gründen im Adriatischen Meer im Jahr 2000

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4365)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/88/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags, insbesondere auf Artikel 14(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

VERFAHREN

(1) Die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union hat der Kommission mit Schreiben vom 26. September 2000, eingegangen am 28. September 2000, den Wortlaut des Entwurfs eines Dekrets über unterschiedliche Sofortmaßnahmen zugunsten des Verkehrs- und des Fischereisektors notifiziert. Der Entwurf sieht die Durchführung verschiedener Maßnahmen zugunsten der beiden genannten Sektoren vor, darunter in Artikel 4 Unterabsätze 1 bis 4 und Unterabsätze 6 bis 10 Entschädigungsmaßnahmen zugunsten der Fischer und Muschelzüchter im Adriatischen Meer. Diese Maßnahmen wurden als notifizierte Beihilfe unter der Nummer N 159C/2000 registriert.

(2) Die italienischen Behörden haben dann mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 den Wortlaut des betreffenden Dekrets (Dekret Nr. 265 vom 26. September 2000), veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 27. September 2000, übermittelt. Mit Schreiben vom 23. November 2000, vom 20. Februar, 30. Mai und 5. Juli 2001 wurden bei den italienischen Behörden zusätzliche Informationen angefordert, die mit Schreiben vom 5. Februar, 2. Mai, 31. Mai bzw. 24. Juli 2001 übermitteltwurden. Die übermittelten Informationen umfassten insbesondere im Schreiben vom 5. Februar 2001 das Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000 (zur Umwandlung des Dekrets Nr. 265 in ein Gesetz), veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 25. November 2000, sowie drei Dekrete des Ministers für Agrar- und Forstpolitik vom 19. Juli, 3. August und 22. Dezember 2000 mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(3) Die Dekrete vom 3. August und vom 22. Dezember 2000, in denen die konkreten Modalitäten der Entschädigung festgelegt sind, waren sofort anwendbar. Da für das Inkrafttreten des Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen keine Genehmigung der Kommission vorgeschrieben war, konnten die Maßnahmen sofort durchgeführt werden. Aus diesen Grund wurden sie am 9. Februar 2001 unter der Nummer NN 12/2001 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

(4) Die Kommission hat Italien mit Schreiben K(2001) 3465 endg. vom 13. November 2001 mitgeteilt, dass die Entschädigung zugunsten der Fischer für die Unterbrechungen der Fischereitätigkeit zwischen dem 19. Juni und dem 19. Juli 2000 zwar mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, sie aber beschlossen habe, in Bezug auf die Entschädigung zugunsten der Fischer für die Unterbrechung der Fischereitätigkeit nach dem 19. Juli 2000 sowie in Bezug auf die Entschädigung zugunsten der Muschelzüchter das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Italien hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 und vom 20. Februar 2002 Stellung genommen.

(5) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde am 29. Januar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den zu prüfenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, und daraufhin ein gemeinsames Schreiben der drei Organisationen Federcoopesca, Lega Pesca und AGCI Pesca vom 27. Februar 2002 erhalten. Das Schreiben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an die italienischen Behörden weitergeleitet.

II

BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(6) Die zu prüfenden Maßnahmen gelten für die Seeamtsbezirke von Triest bis Brindisi im Adriatischen Meer und die Seeämter Castro, Tricase, Santa Maria di Leuca und Otranto an der Adriaseite des Seeamtsbezirks Gallipoli.

2.1. Maßnahmen zugunsten der Fischer

(7) Es wurden zwei Arten von Maßnahmen geprüft, die zwei unterschiedliche Zeiträume betrafen: den Zeitraum vom 19. Juni bis 19. Juli 2000 sowie den Zeitraum von 44 Tagen ab dem 20. Juli 2000.

2.1.1. Zeitraum vom 19. Juni bis 19. Juli 2000

(8) Für diese Entschädigungsmaßnahme kommen die Reeder aller Fischereifahrzeuge, ausgenommen diejenigen, die Hochseefischerei betreiben, in Betracht, die die Fischereitätigkeit wegen der Verschleimung unterbrechen mussten. Die Entschädigung entsprach den während der Einstellung der Fischereitätigkeit entgangenen Einkünften, wobei die in dem entsprechenden Vorjahreszeitraum bezogenen Einkünfte zugrunde gelegt wurden. Sie lag zwischen 7,5 Mio. ITL (3873 EUR) für Schiffe unter 10 BRT und 20 Mio. ITL (10329 EUR) für Schiffe über 10 BRT. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

2.1.2. Zeitraum nach dem 19. Juli 2000

(9) Die grundlegenden Vorschriften über die Entschädigung für diesen Zeitraum, die Gegenstand der förmlichen Prüfung sind, sind in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 343 vom 23. November 2000 enthalten. Sie sehen Entschädigungen für verschiedene Kategorien von Fischern infolge der wegen der Verschleimung angeordneten vorübergehenden Einstellung der Fischerei ab 20. Juli 2000 vor. Den italienischen Behörden zufolge sollte mit dieser vorübergehenden Einstellung der Fischerei auch die Vergrößerung der Biomasse der Fischereiressourcen im Adriatischen Meer gefördert werden.

(10) Die Dekrete des Ministers für Agrar- und Forstpolitik vom 19. Juli und vom 3. August 2000 enthalten ergänzende Bestimmungen. Gemäß dem Dekret vom 19. Juli 2000 gilt die Maßnahme obligatorisch für Schiffe, die pelagische Schleppnetzfischerei betreiben, und gegebenenfalls freiwillig für Schiffe, die Stell- und/oder Umschließungsnetze einsetzen. Schiffe, die Hochseefischerei betreiben, sind von der Maßnahme ausgeschlossen. Die Gesamtkosten der Maßnahme für die Reeder wie auch für die Seeleute belaufen sich auf 28,4 Mio. EUR.

(11) Die Reeder haben eine auf der Grundlage der Tonnage des Fischereifahrzeugs berechnete Entschädigung erhalten. Außerdem wurden die von ihnen zu entrichtenden Sozialabgaben übernommen.

(12) Die Entschädigung wurde auf der Grundlage der Tonnage des Schiffs je Tag der Unterbrechung wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(13) Die Entschädigung wird für höchstens 30 Tage geleistet.

(14) Die Sozialabgaben können jedoch für einen Zeitraum von bis zu 44 Tagen übernommen werden.

(15) Die Seeleute, die auf den betroffenen Schiffen beschäftigt sind, erhalten ebenfalls für die Hoechstdauer von 44 Tagen eine Entschädigung in Höhe des garantierten Mindestlohns.

2.2. Maßnahmen zugunsten der Muschelzüchter

(16) Die grundlegenden Vorschriften über die Entschädigung der Muschelzüchter sind in Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 343 vom 23. November 2000 enthalten. Sie sehen eine Entschädigung der Erzeuger (Zuchtanlagen oder natürliche Muschelbänke) für die Einkommensverluste vor, die wegen der Verschleimung im Adriatischen Meer entstanden sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Artikel 1 des Dekrets des Ministers für Agrar- und Forstpolitik vom 22. Dezember 2000 enthalten.

(17) Die Entschädigung beträgt höchstens 30 % des erlittenen Verlustes bezogen auf den Umsatz des Vorjahres. Die Gesamtmittel für diese Maßnahme belaufen sich auf 1500 Mio. ITL (774685 EUR) für 34 begünstigte Unternehmen.

(18) Muschelzüchter, die bereits Entschädigungen aus anderen Quellen erhalten haben, sind von der Maßnahme ausgeschlossen. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie die Entschädigungsmaßnahmen der Region Friaul-Julisch Venetien zugunsten der Erzeuger wegen desselben Verschleimungsphänomens im Jahr 2000 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anerkannt hat (diese Entscheidung wurde der italienischen Regierung mit Schreiben SG(2001) D/289817 vom 17. Juli 2001 mitgeteilt).

2.3. Gründe für die Eröffnung des Prüfverfahrens

2.3.1. Maßnahmen zugunsten der Fischer

(19) In Anbetracht der von den italienischen Behörden angeführten Gründe für die Maßnahme wurden für die Prüfung Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sowie die 1997 angenommenen Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Bereich Fischerei und Aquakultur(3) (nachstehend "Leitlinien" genannt) zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Beihilfemaßnahmen in Kraft waren.

(20) Die italienischen Behörden haben die Annahme der Maßnahme für den Zeitraum nach dem 19. Juli 2000 ebenfalls mit der aufgetretenen Verschleimung begründet. Aus den übermittelten Informationen ging jedoch nicht hervor, dass die Einstellungen der Fischereitätigkeit während dieses Zeitraums auf das Verschleimungsphänomen zurückzuführen waren. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die gewährten Entschädigungen nicht auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, genehmigt werden konnten.

(21) Als weitere Begründung für die Einstellung der Fischerei in diesem Zeitraum hat Italien angegeben, dass die Biomasse der Fischereiressourcen aufgefuellt werden sollte.

(22) Gemäß Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 1 der Leitlinien können Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie dazu bestimmt sind, Einkommensverluste teilweise auszugleichen, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit aufgrund von einmaligen, nicht vorhersehbaren Ereignissen, vor allem biologischer Natur, entstanden sind.

(23) Die von den italienischen Behörden über den 19. Juli 2000 hinaus verlängerte vorübergehende Einstellung fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Sie war nicht Folge eines unvorhersehbaren, mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Ereignisses, und weder in den übermittelten noch in anderen wissenschaftlichen Gutachten gab es Hinweise darauf, dass eine plötzliche und unvorhergesehene Abnahme der Fischereiressourcen Sondermaßnahmen zur Wiederauffuellung der Bestände, wie beispielsweise eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit, erfordert hätte. Im Übrigen hat die Kommission festgestellt, dass Italien bereits in der Vergangenheit Entschädigungsmaßnahmen bei vergleichbaren vorübergehenden Einstellungen der Fischereitätigkeit durchgeführt hatte, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte: 1999 die unter Aktenzeichen N 419/99 geprüften Maßnahmen, die Gegenstand des Schreibens SG(99) D/7551 vom 17. September 1999 an die italienische Regierung waren; 1998 die unter Aktenzeichen NN 101/98 geprüften Maßnahmen (Schreiben SG(99) D/1581 vom 23. Juni 1999) und 1997 die unter Aktenzeichen NN 99/97 geprüften Maßnahmen (Schreiben SG(97) D/6770 vom 6. August 1997). Soweit bekannt ist, galten diese Maßnahmen auch für die Fischerei in der Adria. Bei der im Jahr 2000 gewährten Entschädigung handelt es sich also nicht um eine einmalige Maßnahme. Daher konnte sie nicht gemäß Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 1 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anerkannt werden.

(24) Nach Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 2 der Leitlinien hat die Kommission jedoch die Möglichkeit, eine Beihilfe für die verübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit nach besonderer Prüfung der betreffenden Maßnahme (Prüfung "von Fall zu Fall") als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen. Die Kommission hätte zu dem Schluss kommen können, dass die Bedingungen für die Vereinbarkeit erfuellt sind, wenn es sich bei der betreffenden vorübergehenden Einstellung um eine Einstellung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(4), d. h. bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind (Buchstabe a)) oder bei Einführung eines Plans zur Wiederauffuellung eines Bestands, der zu erlöschen droht (Buchstabe c)), oder - was insbesondere die Maßnahmen zugunsten der Fischer betrifft - gemäß Artikel 12 Absatz 6 der genannten Verordnung gehandelt hätte, wonach soziale Begleitmaßnahmen im Rahmen von Plänen zum Schutz der Ressourcen eingeführt werden dürfen. Die fragliche vorübergehende Unterbrechung entspricht jedoch keinem der genannten Fälle.

(25) Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorläufigen Würdigung des Beihilfecharakters gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 war die Kommission der Auffassung, dass ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mitden Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor bestehen.

2.3.2. Maßnahmen zugunsten der Muschelzüchter

(26) Ziel der vorgesehenen Maßnahmen ist die Entschädigung der Muschelzüchter (Zuchtanlagen und natürliche Muschelbänke) für die wegen der Verschleimung erlittenen Einkommenseinbußen.

(27) Die Kommission hat anerkannt, dass die Entschädigungen dazu bestimmt waren, die Verluste aufgrund einer Naturkatastrophe, der Verschleimung, auszugleichen, und daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten konnten. Anhand der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen konnte jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass keine übermäßige Entschädigung gewährt wurde. Es ist nämlich nicht nachgewiesen worden, dass der 30 % des Umsatzes des Vorjahres entsprechende Betrag die von den Erzeugern infolge der Verschleimung erlittenen Schäden nicht übersteigt. Aus diesem Grund bestanden noch Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag.

III

STELLUNGNAHME ITALIENS

(28) Die italienischen Behörden erläutern in ihrer Stellungnahme die verschiedenen Phasen des Falles und verweisen auf die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, die sich auf vorübergehende Einstellungen der Fischereitätigkeit bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, vor allem biologischer Art, beziehen. Italien ist der Auffassung, dass es sich bei der Verschleimung um ein außergewöhnliches und nicht vorhersehbares Ereignis handelt.

(29) Die italienischen Behörden protestieren dagegen, dass die Kommission die Dauer der Einstellung der Fischereitätigkeit in einen Zeitraum vor und einen Zeitraum nach dem 19. Juli 2000 unterteilt hat, da sie diese Unterscheidung für willkürlich halten. Nach italienischer Auffassung hat das Datum 19. Juli nichts mit der Verschleimung zu tun, sondern es handelt sich lediglich um das Datum der Sitzung, auf der beschlossen wurde, von der freiwilligen zur obligatorischen Einstellung der Fischereitätigkeit überzugehen. Die italienische Verwaltung hatte die wissenschaftlichen Institute bereits nach den ersten Hinweisen der Fischer beauftragt, die Entwicklung der Verschleimung zu verfolgen. Aus Verfahrensgründen konnte die Zentralkommission für Seefischerei die Gutachten dieser Institute jedoch nicht vor dem 19. Juli berücksichtigen und als Grundlage für den Beschluss zur Einstellung der Fischerei heranziehen.

(30) In den wissenschaftlichen Gutachten wurde zwar darauf hingewiesen, dass die Verschleimung ab dem 19. Juli zurückging, aber sie beeinträchtigte die Fischerei zu diesem Zeitpunkt noch unmittelbar, und es war nicht vorhersehbar, dass das Phänomen endgültig beendet war. Aus den später erstellten wissenschaftlichen Gutachten kann im Nachhinein geschlossen werden, dass eine kürzere Einstellung der Fischereitätigkeit ausreichend gewesen wäre, aber in der Praxis musste die unberechenbare Entwicklung der Verschleimung berücksichtigt werden.

(31) Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 haben die italienischen Behörden außerdem ein wissenschaftliches Gutachten des Labors für Meeresbiologie und Fischerei in Fano übermittelt. Diesem Gutachten zufolge hat die Verschleimung im Juli ihren Höhepunkt erreicht, ist im August allmählich zurückgegangen und im September schließlich ganz verschwunden. Im August war die Verschleimung zunächst im mittleren und später mehr im südlichen Bereich der Adria verbreitet, so dass die normale Fischereitätigkeit im September wieder aufgenommen werden konnte. Die Verschleimung war jedoch weder räumlich noch zeitlich gleichmäßig verteilt.

(32) Was die Entschädigungen für die Muschelzüchter betrifft, so erklären die italienischen Behörden, dass 30 % der erlittenen Verluste dem im Vergleich zur Bilanz des Vorjahres berechneten Verlust entsprechen. 34 Unternehmen haben die Entschädigung beantragt.

IV

STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(33) Federcoopesca, Lega Pesca und AGCI Pesca sind drei repräsentative Organisationen der italienischen Fischer. Sie erklären in ihrem Schreiben, dass sie nicht erkennen, worauf die Kommission ihre Einwände gründet. Aus dem Wortlaut des betreffenden Gesetzes gehe schließlich eindeutig hervor, dass die Maßnahme notwendig sei, da wegen des außergewöhnlichen Auftretens der Verschleimung kein Fischfang möglich sei.

(34) Ohne diese Beihilfemaßnahme hätten die Seeleute keinerlei Einkünfte gehabt. Die Schiffseigner hätten die Fischer nach geltendem italienischen Recht fristlos entlassen können, wenn der Staat nicht die Übernahme der Kosten garantiert hätte. Es kommt hinzu, dass die Schiffseigner nicht verpflichtet sind, dieselben Fischer wieder einzustellen.

(35) Den Organisationen zufolge hat die Verschleimung im März 2000 begonnen und sich im Mai verschlimmert. Wegen der Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Fischer die italienischen Behörden aufgefordert, angemessene Maßnahmen zu treffen.

(36) Die Organisationen sind der Auffassung, dass die von den Behörden erlassenen Maßnahmen voll und ganz mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 im Einklang stehen.

(37) Was die Entschädigungen zugunsten der Muschelzüchter betrifft, so wurde die Schwelle von 30 % der Schäden eingehalten, denn das Gesetz Nr. 72/92, das derartige Entschädigungen erlaubt, greift erst, wenn die Schäden mindestens 35 % der Umsatzes ausmachen. Es hat also keine Überentschädigung stattgefunden.

(38) Diese Stellungnahmen wurden an die italienischen Behörden weitergeleitet, die ihnen zustimmten.

V

WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

A. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(39) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(40) Was die Fischerei betrifft, so sollen durch die Maßnahmen zum einen die Verluste der Reeder infolge der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit ausgeglichen und zum anderen die garantierten Mindestlöhne der Seeleute sowie ihre von den Reedern zu entrichtenden Sozialabgaben übernommen werden. Die an die Reeder geleisteten Entschädigungen stellen einen finanziellen Vorteil und somit eine Beihilfe dar. Da die Löhne von den Unternehmen gezahlt werden, ist davon auszugehen, dass die Übernahme der Lohnzahlungen und der entsprechenden Sozialabgaben zu einer Senkung der von den betreffenden Fischereiunternehmen zu tragenden Belastung führt. Es könnte auch argumentiert werden, dass es sich bei der Übernahme der Löhne und Sozialabgaben nicht um eine Beihilfe an die Unternehmen handelt, da die Maßnahme darauf abzielt, die Löhne der Seeleute und die Zahlung ihrer Sozialbeiträge für die Dauer der vorübergehenden Einstellung der Fischerei zu gewährleisten, ohne dass damit ein offenkundiger Vorteil für die betreffenden Unternehmen verbunden wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme darauf abzielt, den Arbeitsvertrag zwischen Reeder und Fischer aufrechtzuerhalten, und somit einen Vorteil für eine der Vertragsparteien - den Reeder - darstellt. Er wird nämlich für die Dauer der vorübergehenden Einstellung von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Maßnahme stellt daher eine Beihilfe zugunsten der betreffenden Unternehmen des Fischereisektors dar.

(41) Was die Muschelzucht betrifft, so sollen durch die Maßnahmen die Schäden ausgeglichen werden, die die Züchter infolge der Verschleimung erlitten haben. Die an die Unternehmen geleisteten Entschädigungen stellen einen finanziellen Vorteil und somit eine Beihilfe dar.

(42) Außerdem werden die Maßnahmen einerseits aus einzelstaatlichen Mitteln finanziert, die Erzeugnisse der begünstigten Unternehmen aber andererseits auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft. Die Maßnahmen stärken also die betreffenden Unternehmen sowohl auf dem italienischen Markt gegenüber den Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die ihre eigenen Erzeugnisse (Fischereierzeugnisse oder andere, mit diesen konkurrierende Nahrungsmittel) auf den italienischen Markt bringen wollen, als auch auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den auf diesen Märkten tätigen Unternehmen (ebenfalls in Bezug auf Fischereierzeugnisse oder andere, mit diesen konkurrierende Nahrungsmittel). Die betreffende Maßnahme verschafft den italienischen Behörden also einen Vorteil und verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(43) Aus diesen Gründen handelt es sich um eine einzelstaatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die gemäß dem genannten Artikel grundsätzlich verboten ist. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen fällt.

B. Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag

Maßnahmen zugunsten der Fischerei

(44) Die Kommission hatte in ihrem Schreiben, in dem sie Italien die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt hatte, erklärt, dass sie die Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit vom 19. Juni bis 19. Juli 2000 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar halte, da diese Einstellung auf das Auftreten der Verschleimung zurückzuführen war, die als Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag anerkannt ist. Das förmliche Prüfverfahren wurde in Bezug auf die nach dem 19. Juli 2000 gewährten Beihilfen eröffnet, da aus den von Italien übermittelten Informationen nicht eindeutig hervorging, dass die für diesen Zeitraum beschlossene Einstellung der Fischerei tatsächlich auf die Verschleimung zurückzuführen war.

(45) Die Informationen, die die italienischen Behörden als Reaktion auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt haben, enthielten ergänzende Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass die mit dem Dekret vom 19. Juli 2000 beschlossene vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit vom 20. Juli bis 1. September 2000 auf das Auftreten der Verschleimung zurückzuführen war. Die Behörden räumen ein, dass theoretisch zwar eine kürzere Einstellung ausreichend gewesen wäre, da sich die Lage bereits im Laufe des Monats August nach und nach normalisiert hatte, doch in der Praxis sei es wegen der unvorhersehbaren Entwicklung der Verschleimung nicht möglich gewesen, dies im Voraus zu wissen. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Einstellung der Fischerei nach dem 19. Juli 2000, ebenso wie die Einstellung vom 19. Juni bis 19. Juli 2000, auf das Auftreten der Verschleimung zurückzuführen war, die als Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag anerkannt ist.

(46) Die für die Einstellung der Fischereitätigkeit gezahlten Entschädigungen können gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie den von den Begünstigten tatsächlich erlittenen Schäden entsprechen, d. h., wenn es nicht zu einer Überentschädigung gekommen ist.

(47) Die Kommission stellt fest, dass die Seeleute eine Entschädigung in Höhe des garantierten Mindestlohns erhalten haben und daher keine Überentschädigung vorliegt.

(48) Die für die Reeder vorgesehene Entschädigung entspricht dem Hoechstbetrag gemäß Artikel 14 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse(5). Diese Verordnung kann jedoch nicht alleine zur Festsetzung des im Rahmen der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Entschädigungsbetrags herangezogen werden, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 aufgehoben und ersetzt wurde. Da in der letztgenannten Verordnung, ebenso wie in der Verordnung (EG) Nr. 2468/98, die Finanzierung vorübergehender Einstellungen durch das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) vorgesehen ist, allerdings ohne dass ein Betrag festgesetzt wird (dieser liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen; lediglich die Aufteilung der Finanzierung zwischen dem Mitgliedstaat und dem FIAF ist festgelegt), kann die Kommission die Bezugnahme auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 festgesetzten Hoechstbeträge als zulässig ansehen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entschädigung, die den Schiffseignern auf der Grundlage der genannten Beträge gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Maßnahmen zugunsten der Muschelzüchter

(49) Das förmliche Prüfverfahren wurde eröffnet, da die Kommission anhand der übermittelten Informationen nicht feststellen konnte, ob die gezahlten Entschädigungen im Rahmen der erlittenen Schäden blieben, d. h., ob keine Überentschädigung stattgefunden hat.

(50) In der Stellungnahme zur Eröffnung des Prüfverfahrens erklärten die italienischen Behörden, die Entschädigungen seien auf der Grundlage des Umsatzes im Vorjahr (1999) berechnet worden. Es sei nicht möglich gewesen, auch auf die Zahlen für das Jahr 1998 zurückzugreifen, da die Fischerei in der Adria in diesem Jahr wegen der Ereignisse im Kosovo von Mai bis August unterbrochen war. Für diese Unterbrechung wurden Entschädigungen gewährt, die die Kommission mit Schreiben SG(2000) D/104064 vom 8. Juni 2000 an die italienischen Behörden für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Die Behörden haben allerdings darauf hingewiesen, dass Erzeugung und Umsatz im Jahr 1999 dem des Jahres 1997 entsprach. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entschädigung für die im Jahr 2000 erlittenen Schäden, obwohl sie auf der Grundlage nur eines Jahres berechnet wurde, während normalerweise drei Jahre vorgeschrieben sind, um außergewöhnliche Produktionsspitzen auszuschließen, in diesem Sonderfall auf einer zulässigen Grundlage festgesetzt wurde.

(51) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Entschädigungen gemäß dem Gesetz vom 5. Februar 1992, mit dem die Bereitstellung von Darlehen für derartige Entschädigungen erlaubt wird, nur dann gezahlt werden, wenn die Schäden mindestens 35 % des Umsatzes ausmachen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen und nach ständiger Praxis der Kommission, wonach Beihilfen für den Ausgleich von Schäden infolge einer Naturkatastrophe nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können, wenn die Schäden mindestens 30 % der normalen Produktion ausmachen, können die in dem geprüften Fall gezahlten Entschädigungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Da die Entschädigung für jedes Unternehmen höchstens 30 % des Vorjahresumsatzes betragen wird, besteht keine Gefahr einer Überentschädigung.

(52) Da die Entschädigungen wegen der Verschleimung gezahlt wurden, sind sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

VI

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(53) Die Kommission stellt fest, dass Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig die mit dem Dekret Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, zugunsten der Fischer für den Zeitraum nach dem 19. Juli 2000 und zugunsten der Muschelzüchter eingeführten Beihilfemaßnahmen umgesetzt hat.

(54) Die betreffenden einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen sind jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahmen, die Italien gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 bis 10 des Dekrets Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, nach dem 19. Juli 2000 zugunsten der Fischer im Adriatischen Meer und ebenfalls im Jahr 2000 zugunsten der Muschelzüchter im Adriatischen Meer durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 25 vom 29.1.2002, S. 12.

(3) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(5) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.