31984D0236

84/236/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Perkin- Elmer - Scanning Auger Microprobe PHI, model 590A" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 120 vom 05/05/1984 S. 0028 - 0028


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 1984

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Perkin-Elmer - Scanning Auger Microprobe PHI, model 590A" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/236/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 20. September 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Perkin-Elmer - Scanning Auger Microprobe PHI, model 590A" , bestellt am 6. November 1981 und bestimmt zur Erforschung der Kinetik der Oxyd- und Nitridbildung an polykristallinen Metalloberflächen sowie des Ablaufs katalytischer Prozesse an solchen Oberflächen, die vorher mit niederenergetischen Ionen beschossen worden sind, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 16. März 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung, hat ergeben, daß es sich um ein Elektronenmikroskop handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie dem Auflösungsvermögen im Weltraum sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »Escalab II", hergestellt von der Firma V.G. Scientific Ltd, The Birches Industrial Estate, Imberhorne Lane, East Grinstead, Sussex RH19 1UB, Vereinigtes Königreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Perkin-Elmer - Scanning Auger Microprobe PHI, model 590A", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 20. September 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.