32001D0720

2001/720/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2657)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 10/10/2001 S. 0014 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 8. Oktober 2001

über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2657)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2001/720/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(1), geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG können unter außergewöhnlichen Umständen Abwassereinleitungen aus Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 150000 EW in weniger empfindliche Gebiete einer weniger strengen Behandlung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzogen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission in solchen Fällen im Voraus Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Einleitungen zumindest einer Erstbehandlung unterzogen werden und keine Umweltauswirkungen haben.

(3) Portugal hat seine Küstengewässer - mit Ausnahme der Algarve - als "weniger empfindliches Gebiet" im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/271/EWG ausgewiesen.

(4) Portugal übermittelte der Kommission am 16. September 1999 gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Einleitung des Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril (720000 EW) in den Atlantischen Ozean, die in der Nähe des Tajo-Ästuars erfolgen soll.

(5) Auf Anfrage der Kommission hat Portugal mit den Schreiben vom 25. November 1999 und 15. Februar 2000 der Kommission zusätzliche Unterlagen zu diesem Antrag vorgelegt.

(6) Aufgrund der Windverhältnisse, des Gezeitenverhaltens sowie der Strömungs- und Dispersionsbedingungen sind an der Westküste Portugals hydrodynamische Bedingungen gegeben, die hinsichtlich der Verdünnung und Verteilung von Abwasser zu den günstigsten der europäischen Küstengewässer gehören. Zudem liegt die Einleitungsstelle außerhalb der äußeren Grenze des Tajo-Ästuars. Folglich sind bei dieser Einleitungsstelle die Kriterien für weniger empfindliche Gebiete anwendbar.

(7) Die Einleitung erfolgt in weiter Entfernung von den Badegebieten von Costa do Estoril.

(8) Aus den von Portugal übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass die Einleitung in den aufnehmenden Gewässern keinerlei Auswirkungen auf die Rate gelösten Sauerstoffs, den Trophiegrad, die Transparenz und die Lebensgemeinschaft auf dem Boden haben wird.

(9) An den Badegebieten von Costa do Estoril werden schon seit Jahren die Anforderungen der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer(3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von Österreich, Finnland und Schweden, nicht mehr erfuellt, da die in diesen Gewässern gemessenen mikrobiologischen Konzentrationen die in der Richtlinie festgelegten Werte überschreiten.

(10) Seit 1995 erfuellen sieben der zwölf Badegebiete der Gemeinde Costa do Estoril - nämlich Carcavelos, Parede, Rainha, Cresmina, S. Pedro de Estoril, Tamariz und Torre - nicht mehr die in der Richtlinie 76/160/EWG festgelegten verpflichtenden Werte für die Konzentration von Bakterien.

(11) Auch wenn die Hauptursache für die mikrobiologische Verschmutzung anscheinend in unzulänglichen Kanalisationssystemen zu suchen ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das betreffende Abwasser an Badegebiete gelangen und dort die mikrobiologische Verschmutzung noch verschlimmern kann, wenn es vor der Einleitung nicht entsprechend behandelt wird.

(12) Um die Gefahr einer Verschmutzung der Badegewässer zu vermeiden, ist vor der Einleitung ins Meer eine mikrobiologische Behandlung erforderlich.

(13) Eine mikrobiologische Behandlung ist nur dann wirksam, wenn das Abwasser niedrige Konzentrationen an Schwebestoffen und an organischen Stoffen aufweist.

(14) Nach Befragung des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/271/EWG und Gesprächen mit der Kommission hat Portugal am 21. Dezember 2000 zusätzliche Informationen übermittelt und vorgeschlagen, das Abwasser während der Badesaison vor der Einleitung ins Meer und nach erfolgter Erstbehandlung einer mikrobiologischen Behandlung zu unterziehen.

(15) Die Kommission ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der übermittelten Informationen und der von Portugal gegebenen Garantien und angesichts der außergewöhnlichen Verdünnungs- und Verteilungsverhältnisse in den aufnehmenden Gewässern die von Portugal vorgeschlagene Behandlung ausreicht, um die in der Nähe gelegenen Badegebiete vor einer mikrobiologischen Verschmutzung zu schützen.

(16) Deshalb kommt die Kommission nach Prüfung der Unterlagen, die Portugal zur Begründung seines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgelegt hat, zu dem Schluss, dass der Antrag den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie genügt, da in den Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die Einleitungen von Costa do Estoril nach der vorgeschlagenen Behandlung keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben und dass eine weiter gehende Behandlung keine positiven Umweltauswirkungen hätte.

(17) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/271/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem am 16. Juni 1999 gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 91/271/EWG gestellten Antrag Portugals auf Genehmigung einer weniger strengen als der in Artikel 4 der Richtlinie geforderten Behandlung des Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril wird unter den in den Artikeln 2 bis 6 dieser Entscheidung beschriebenen Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Während der Badesaison, die Portugal im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG als den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September bestimmt hat, wird das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion gemäß den unter Punkt 1 des Anhangs dieser Entscheidung aufgelisteten Anforderungen unterzogen.

Artikel 3

Außerhalb der Badesaison wird das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer zumindest einer Erstbehandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 91/271/EWG unterzogen.

Artikel 4

Die zuständige portugiesische Behörde oder sonstige einschlägige Stelle wird die Einleitung gemäß den Bestimmungen von Punkt 2 des Anhangs dieser Entscheidung kontrollieren.

Artikel 5

Portugal wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 91/271/EWG durch Überwachung und anhand weiterer einschlägiger Studien sicherstellen, dass die Einleitungen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Zu diesem Zweck werden mindestens zweimal während der Badesaison an mindestens zwei genau beschriebenen Stellen der aufnehmenden Gewässer Wasserproben genommen, wobei eine dieser beiden Stellen sich oberhalb des östlichen Verteilers der Einleitung und die andere 200 Meter westlich vom westlichen Verteiler der Einleitung befindet. An jedem dieser beiden Punkte wird eine Probe an der Oberfläche und eine in mittlerer Tiefe entnommen: 80 % dieser Proben dürfen nicht mehr als 100 fäkalcoliforme Bakterien/100 ml enthalten, wobei die Analyse von einem Labor durchzuführen ist, das über ein System zur Kontrolle der Qualität der Analysen gemäß Punkt 2 des Anhangs dieser Entscheidung verfügt.

Artikel 6

Portugal übermittelt der Kommission ab dem 30. April 2002 jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß den Artikeln 4 und 5 durchgeführten Analysen sowie über die Ergebnisse der während des laufenden Jahres an den Badegebieten im Gebiet der Gemeinde Costa do Estoril gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG durchgeführten Überwachung.

In diesem Bericht sind auch die Gründe für jegliche Nichterfuellung der Anforderungen dieser Entscheidung oder der Richtlinie 76/160/EWG anzugeben.

Artikel 7

Die Kommission wird im Jahr 2006 die Situation erneut prüfen und nötigenfalls dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/271/EWG eingesetzten Ausschuss bis spätestens 31. Dezember 2006 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(2) ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29.

(3) ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1.

ANHANG

1. Anforderung an Einleitungen aus der Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde Costa do Estoril während der Badesaison (Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Referenzmethoden für die Überwachung und Bewertung der Ergebnisse (Artikel 4 und 5)

- Am Ablauf und am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen mindestens wöchentlich abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen im Hinblick auf den biochemischen Sauerstoffbedarf - BOD5 - und die Gesamtschwebestoffe entspricht.

- Die Ergebnisse werden gemäß den Bestimmungen von Anhang I.D.4 der Richtlinie 91/271/EWG bewertet.

- Am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils derselben genau festgelegten Stelle während der Badesaison mindestens wöchentlich und zwar tagsüber zum Zeitpunkt des stärksten Durchflusses Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen im Hinblick auf die fäkalcoliformen Bakterien entspricht.

- Für das behandelte Abwasser gilt der einschlägige Parameterwert als eingehalten, wenn die Werte der während der Badesaison vorgenommenen Wasserproben im geometrischen Mittel nicht über 2000/100 ml liegen.

- Die Analysen werden von Laboratorien vorgenommen, die über ein System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen, das in regelmäßigen Abständen von einer Person überprüft wird, die nicht dem betreffenden Labor untersteht und die von der zuständige Behörde hierfür zugelassen wurde.