12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/1


BESCHLUSS (Euratom) 2021/1802 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

gemäß Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft — Unbeschadet der uneingeschränkten Wirkung des Beschlusses werden die zentralen Bestimmungen des Beschlusses nachstehend zusammengefasst

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3889)


Dieser Beschluss ist an das Nationale Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN, Portugal) gerichtet und wurde dem CTN am 10. Juni 2021 mitgeteilt.

Artikel 1

(1)   Das Nationale Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN) hat gegen Artikel 78 Absatz 1 des Euratom-Vertrags sowie gegen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1) verstoßen, da es der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale nicht fristgerecht korrekt und vollständig gemeldet hat.

(2)   Das Nationale Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN) hat gegen Artikel 79 des Euratom-Vertrags sowie gegen die Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen verstoßen, da es kein verlässliches Buchführungssystem eingerichtet und angewandt hat, über das der vollständige Bestand an Kernmaterial gemeldet werden kann.

Artikel 2

(1)   Die Kommission spricht gegenüber dem Nationalen Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN) eine Verwarnung aus.

(2)   Die Verwarnung ist mit der Maßgabe verbunden, dass die in Artikel 1 aufgeführten Mängel schnellstmöglich behoben werden.

(3)   Auf der Grundlage des in Artikel 3 genannten Berichts und ihrer eigenen Überprüfungen bewertet die Kommission, ob das CTN die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 erfüllt.

Artikel 3

Das CTN legt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht vor, in dem die zur Behebung der in Artikel 1 genannten Versäumnisse getroffenen Maßnahmen beschrieben werden. Das CTN trifft Maßnahmen, um ähnliche Verstöße künftig auszuschließen.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss ist an das Nationale Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN, Portugal) gerichtet.

(2)   Dieser Beschluss wird der Portugiesischen Republik übermittelt.

Brüssel, den 10. Juni 2021

 


(1)   ABl. L 5 vom 28.2.2005, S. 1.