31995D0155

95/155/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 10. April 1995 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen über den Handel mit Textilwaren erfaßt sind, das am 9. Dezember 1988 paraphiert und durch den am 8. Dezember 1992 paraphierten Notenwechsel verlängert und geändert wurde

Amtsblatt Nr. L 104 vom 06/05/1995 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 10. April 1995 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen über den Handel mit Textilwaren erfaßt sind, das am 9. Dezember 1988 paraphiert und durch den am 8. Dezember 1992 paraphierten Notenwechsel verlängert und geändert wurde (95/155/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Volksrepublik China ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen über den Handel mit Textilwaren erfaßt sind, das am 9. Dezember 1988 paraphiert und durch den am 8. Dezember 1992 paraphierten Notenwechsel verlängert und geändert wurde.

Es empfiehlt sich, dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, soweit es von der Volksrepublik China ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen über den Handel mit Textilwaren erfaßt sind, das am 9. Dezember 1988 paraphiert und durch den am 8. Dezember 1992 paraphierten Notenwechsel verlängert und geändert wurde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Volksrepublik China es vorläufig anwendet.

Der Wortlaut dieses Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JUPPÉ