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12.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/564 DES RATES
vom 11. April 2016
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Beschluss 2013/798/GASP (1) erlassen. |
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(2) |
Am 27. Januar 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2262 (2016) verabschiedet, mit der die gegen die Zentralafrikanische Republik verhängten Maßnahmen — Waffenembargo, Reiseverbot und Einfrieren von Vermögenswerten — bis zum 31. Januar 2017 verlängert und bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen von dem Waffenembargo sowie bei den Benennungskriterien festgelegt wurden. |
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(3) |
Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
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(4) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der Personen, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) benannt werden und die
und die im Anhang aufgeführt sind.“ |
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3. |
Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die
werden eingefroren. Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).