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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/1 |
BESCHLUSS Nr. 448/2011/EU DES RATES
vom 19. Juli 2011
zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG betreffend Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit werden können
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG (2) werden die französischen Behörden ermächtigt, die im Anhang der Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die zulässige Höchstabweichung der Steuersätze beträgt je nach Erzeugnis und überseeischem Departement 10, 20 oder 30 Prozentpunkte. |
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(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2004/162/EG haben die französischen Behörden der Kommission am 31. Juli 2008 einen Bericht über die Anwendung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Steuerregelung übermittelt. Am 22. Dezember 2008 traf ein Nachtrag ein, und weitere Informationen, die die Kommission am 15. April 2009 erbeten hatte, wurden am 16. April 2010 vorgelegt. Im Bericht der französischen Behörden wurde der Antrag gestellt, die Liste der Erzeugnisse, die im Rahmen der Regelung für die Sondersteuer „octroi de mer“ unterschiedlich besteuert werden können, für Französisch-Guayana anzupassen. |
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(3) |
Auf der Grundlage des Berichts der französischen Behörden hat die Kommission den in Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2004/162/EG vorgesehenen Bericht und einen Vorschlag für eine Änderung dieser Entscheidung unterbreitet. Die Vorschläge betreffen entweder alle vier französischen überseeischen Departements oder nur Französisch-Guayana. |
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(4) |
Erstens ist festzuhalten, dass in dem betreffenden französischen überseeischen Department bestimmte Erzeugnisse nicht mehr vor Ort hergestellt werden und dass die französischen Behörden bestimmte andere Erzeugnisse nicht mehr unterschiedlich besteuern, da die Preise der vor Ort hergestellten Erzeugnisse nun denen der auswärtigen Erzeugnisse entsprechen. Diese Erzeugnisse sollten daher aus den Listen im Anhang der Entscheidung 2004/162/EG gestrichen werden. Für Guadeloupe handelt es sich um Margarine (KN-Code 1517 10 (3) und Feldsteine, Kies usw. (KN-Code 2517 10 ). Für Martinique handelt es sich um Gefrierschutzmittel und Flüssigkeiten zum Enteisen (KN-Code 3820 ), Margarine (KN-Code 1517 10 ) und bestimmte Säuren (KN-Code 2811 ). Für Réunion schließlich handelt es sich um Sojaöle (KN-Code 1507 90 ), bestimmte Olivenöle (KN-Code 1510 00 90 ), bestimmte Chemikalien (KN-Codes 2828 10 00 und 2828 90 00 ) sowie bestimmte in der Fotografie verwendete Materialien (KN-Code 3705 10 00 ). |
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(5) |
Zweitens liegt für eine beschränkte Zahl an Erzeugnissen die tatsächliche Abweichung der Steuersätze deutlich unter der zulässigen Höchstabweichung. Für die betreffenden Erzeugnisse sollte daher die zulässige Höchstabweichung gesenkt werden, da kein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass in nächster Zeit eine höhere Steuersatzabweichung erforderlich werden könnte. Für Guadeloupe handelt es sich um bestimmte Fleischerzeugnisse (KN-Code 0210 ), bestimmte Gemüsesorten (KN-Codes 0702 , 0705 , 0706 10 00 , 0707 00 , 0709 60 und 0709 90 ), bestimmte Futtermittel (KN-Code 2309 ), bestimmte Farben (KN-Codes 3208 , 3209 und 3210 ), bestimmte Schleifmittel (KN-Code 6805 ) und bestimmte für Brillen verwendete Gläser (KN-Code 7015 10 00 ). Für Französisch-Guayana handelt es sich um bestimmte Reissorten (KN-Code 1006 20 ). Für Martinique handelt es sich um bestimmte Getreidesorten (KN-Code 1008 90 90 ), bestimmte Mehlsorten (KN-Code 1102 ) sowie Feldsteine, Kies usw. (KN-Code 2517 10 ). |
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(6) |
Drittens erscheinen die vor Ort hergestellten Erzeugnisse in bestimmten Fällen nicht weniger wettbewerbsfähig als die Erzeugnisse, die von außerhalb der überseeischen Departements stammen. Dabei handelt es sich um gegenwärtig in Teil A des Anhangs der Entscheidung 2004/162/EG aufgeführte Erzeugnisse, die im jeweiligen französischen überseeischen Department in großer Menge hergestellt werden und für die in den letzten drei Jahren trotz nur geringer Steuerdifferenz keine Einfuhren vergleichbarer Erzeugnisse verzeichnet wurden. Diese Erzeugnisse sollten daher aus den Listen im Anhang der Entscheidung 2004/162/EG gestrichen werden. Für Guadeloupe handelt es sich um bestimmte Rückstände der Lebensmittelerzeugung (KN-Code 2302 ). Für Réunion handelt es sich um bestimmte Ablaugen aus der Zellstoffherstellung (KN-Code 3804 00 ). |
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(7) |
Die ausschließlich Französisch-Guayana betreffenden Änderungen, d. h. die Aufnahme neuer Erzeugnisse in die Listen und die Anhebung der für bestimmte Erzeugnisse zulässigen Abweichung der Steuersätze, sind jeweils dadurch gerechtfertigt, dass für die vor Ort hergestellten Erzeugnisse höhere Kosten anfallen als für vergleichbare, importierte Erzeugnisse, die im europäischen Gebiet der Union hergestellt wurden. |
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(8) |
Bei den in dieser Hinsicht für Französisch-Guayana erforderlichen Änderungen handelt es sich hauptsächlich darum, Erzeugnisse in die Listen im Anhang der Entscheidung 2004/162/EG aufzunehmen, die bereits 2004 vor Ort hergestellt wurden, für die aber im Jahr 2004 kein Antrag auf Aufnahme in die Listen der für abweichende Steuersätze in Betracht kommenden Erzeugnisse gestellt wurde. |
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(9) |
In den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittelindustrie sollten folgende Erzeugnisse in die Listen im Anhang der Entscheidung 2004/162/EG aufgenommen werden: bestimmte Fleischerzeugnisse (KN-Codes 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0208 und 0210 ), bestimmte Fischerzeugnisse (KN-Codes 0304 und 0305 ), bestimmte Fleischzubereitungen (KN-Codes 1601 und 1602 ), bestimmte Zuckersorten (KN-Code 1702 ), bestimmte Backwaren (KN-Code 1905 ), bestimmte haltbar gemachte Gemüse- oder Obstsorten (KN-Codes 2001 und 2006 ), Konfitüren (KN-Code 2007 ), bestimmte Soßen (KN-Code 2103 ), Speiseeis (KN-Code 2105 ), bestimmte sonstige Lebensmittelzubereitungen (KN-Code 2106 ) sowie bestimmte Liköre und andere Getränke auf Rumbasis (KN-Codes 2208 70 und 2208 90 ). |
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(10) |
In den Bereichen Wohnen und Bau handelt es sich um bestimmte Kunststofferzeugnisse (KN-Codes 3919 und 3926 ), bestimmte Erzeugnisse aus Zement oder Kunststein (KN-Code 6810 19 ), bestimmte Erzeugnisse aus Eisen (KN-Codes 7210 , 7214 20 , 7216 , 7217 90 90 , 7309 , 7310 und 7314 ). |
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(11) |
In den Bereichen Forstwirtschaft und verschiedene Erzeugnisse handelt es sich um bestimmte Hölzer und Tischlereierzeugnisse (KN-Codes 4403 99 95 , 4407 22 , 4407 99 96 , 4409 29 91 , 4409 29 99 , 4418 (ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 4418 10 50 , 4418 20 50 , 4418 71 , 4418 72 und 4418 79 )), bestimmte Möbel (KN-Codes 9403 40 10 und 9406 (ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 9406 00 31 )), bestimmte Druckerzeugnisse (KN-Codes 4910 und 4911 ), bestimmte Konfektionsartikel (KN-Codes 6109 , 6205 und 6206 ). |
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(12) |
Für bestimmte Erzeugnisse, die bereits in den Listen im Anhang der Entscheidung 2004/162/EG verzeichnet sind, sollte — weiter auf Französisch-Guayana bezogen — die zulässige Höchstabweichung der Steuersätze auf Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, für die sie derzeit nicht gilt, ausgeweitet werden und/oder die zulässige Höchstabweichung sollte angehoben werden. |
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(13) |
Daher sollten alle Fruchtsäfte (KN-Code 2009 ), alle Mineralwassersorten mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen (KN-Code 2202 ) und die Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoff (KN-Code 3923 ) in die Liste C der Erzeugnisse, auf die ein um 30 Prozentpunkte abweichender Steuersatz angewendet werden kann, aufgenommen werden. Die Fruchtsäfte der Position 2009 80 , die Mineralwassersorten der Position 2202 10 und Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoff (KN-Code 3923 ), für die gegenwärtig ein um 20 Prozentpunkte abweichender Steuersatz zulässig ist, sollten aus der Liste B gestrichen werden. |
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(14) |
Im Bereich Zementerzeugnisse sollte in der Liste B der Erzeugnisse, auf die ein um 20 Prozentpunkte abweichender Steuersatz angewendet werden kann, weißer Zement (KN-Code 2523 21 00 ) durch anderen Portlandzement (KN-Code 2523 29 ) ersetzt werden. Im Bereich Konstruktionen und Konstruktionsteile aus Eisen oder Stahl sollte die zulässige Abweichung des Steuersatzes um 20 Prozentpunkte für alle Erzeugnisse der Position 7308 und nicht mehr nur für die der Unterposition 7308 90 gelten. Was Erzeugnisse aus Aluminium betrifft, sollte die zulässige Abweichung des Steuersatzes um 20 Prozentpunkte für alle Erzeugnisse der Position 7610 und nicht mehr nur für die der Unterposition 7610 90 gelten. Damit könnte diese Abweichung des Steuersatzes auch für Tore, Türen, Fenster, deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen der Unterposition 7610 10 gelten. |
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(15) |
Ferner sollten — weiter auf Französisch-Guayana bezogen — drei Erzeugnisse, die noch nicht vor Ort hergestellt werden, für die aber konkrete Pläne vorliegen, bald mit der Herstellung vor Ort zu beginnen, in die Listen der Erzeugnisse, die unterschiedlich besteuert werden können, aufgenommen werden. Bei diesen Erzeugnissen handelt es um Milch (KN-Code 0401 ), Mineralwasser (KN-Code 2201 ) sowie bestimmte Erzeugnisse aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (KN-Code 6815 ). |
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(16) |
Die Entscheidung 2004/162/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/162/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Februar 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 64.
(3) Gemäß der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarif.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2004/162/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil C wird wie folgt geändert:
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(*1) Ausschließlich Erzeugnisse auf Rumbasis der Position 2208 40 .