32000D0826(01)

Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

Amtsblatt Nr. C 246 vom 26/08/2000 S. 0001 - 0003


Beschluss des Rates

vom 17. Juli 2000

über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

(2000/C 246/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beratende Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 11. Oktober 2000 abläuft, muss neu besetzt werden.

(2) Zunächst sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen zu bestimmen, denen es obliegt, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen.

(3) Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Mitteilungen übermittelt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Den in der Aufstellung im Anhang aufgeführten maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Erzeuger und die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten.

Artikel 2

Die Bestimmung einer der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen des Vereinigten Königreichs ist Gegenstand eines späteren Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

ANHANG

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