8.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Februar 2023

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank

(2023/C 48/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Österreichischen Nationalbank (EZB/2022/44) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Nach § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank hat die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank einen externen Rechnungsprüfer und einen externen Ersatzrechnungsprüfer für eine für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu wählen. Der externe Ersatzrechnungsprüfer wird nur beauftragt, wenn der externe Rechnungsprüfer verhindert ist, die Rechnungsprüfung durchzuführen.

(3)

Das Mandat der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., des derzeitigen externen Rechnungsprüfers der Österreichischen Nationalbank, und das Mandat der Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, des derzeitigen externen Ersatzrechnungsprüfers, enden beide nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Deshalb müssen ab dem Geschäftsjahr 2023 externe Rechnungsprüfer bestellt werden.

(4)

Die Österreichische Nationalbank hat die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 ausgewählt. Die Österreichische Nationalbank wird zu einem späteren Zeitpunkt ihren externen Ersatzrechnungsprüfer auswählen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(9)   Die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wird als der externe Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den 6. Februar 2023

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 484 vom 20.12.2022, S. 13.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).